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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2016 AUS.2016.103 (AG.2016.844)

19. Dezember 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·859 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.103

URTEIL

vom 19. Dezember 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Dezember 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Serbien. Bis zum 1. Juli 2013 war sie in der Schweiz im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Nach eigenen Angaben verliess sie die Schweiz bereits im August 2012, kehrte aber im November 2012 zurück. Sie hat sich jedoch nie bemüht, ihre Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Im Januar oder Februar 2013 will sie bemerkt haben, dass sie nicht mehr im Besitze ihres Passes war. In der Folge hat sie jedoch weder eine Verlustmeldung erstattet noch sich um Ersatz des Passes bemüht. Am 17. Dezember 2016 wurde A____ durch die Polizei in Basel anlässlich der Kontrolle einer Wohnung an der [...]strasse 101 festgenommen, weil sie sich nur mit ihrer abgelaufenen Niederlassungsbewilligung C hat ausweisen können, und dem Migrationsamt übergeben. Dieses wies A____ am 18. Dezember 2016 aus der Schweiz weg und verfügte eine zweimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2016 wurde sie des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt (noch nicht rechtskräftig).

Am 19. Dezember 2016 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Eine Ausländerin kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die Ausländerin bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

2.2      A____ hält sich seit dem 1. Juli 2013 (Ablauf ihrer Niederlassungsbewilligung C) rechtswidrig in der Schweiz auf. In dieser gesamten Zeit sei sie nach eigenen Angaben abwechslungsweise bei diversen Freunden untergekommen, deren Adresse sie aber nicht nennen will. Würde sie in Freiheit entlassen, wäre es für sie ein Leichtes, erneut bei einem dieser - den Behörden unbekannten - Freunde unterzutauchen. Sie behauptet zwar, seit ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im November 2012 nicht gearbeitet zu haben, sondern nur ab und zu „ein wenig geholfen“ zu haben und dafür in unregelmässigen Abständen CHF 20.– bis 30.– erhalten zu haben. Für Essen sei sie in die Feldbergstrasse gegangen, es gebe dort einen Treffpunkt, wo man versorgt werde. Diese Angaben erscheinen nicht glaubwürdig. Es handelt sich um einen sehr langen Zeitraum, in welchem sie lediglich von der freiwilligen Unterstützung von Freunden gelebt haben will. Hätte sie tatsächlich in der Schweiz keine Arbeit mehr gefunden, wäre sie wohl längst in ihre Heimat zurückgekehrt, wo sie noch über Familie verfügt und wo die Lebenshaltungskosten wesentlich günstiger sind, auch wenn sie in der heutigen Verhandlung weiterhin vehement bestritten hat, in den letzten Jahren in der Schweiz gearbeitet zu haben. Für eine Untertauchensgefahr spricht schliesslich auch der Umstand, dass A____ behauptet, sie könne keine Reisedokumente beschaffen, sie habe keine. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie ihren Pass verloren hat, hat sie zwei Schwestern, die in ihrer Heimat leben und bei der Beschaffung eines Dokumentes (z.B. Geburtsurkunde) behilflich sein könnten. Unter Würdigung aller Umstände muss deshalb vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Beurteilte nur unter dem Druck ihrer Verhaftung die Bereitschaft zu einer Rückkehr in die Heimat geäussert hat und dass vielmehr eine akute Gefahr des Untertauchens besteht. Dies hat sich auch im Schlusswort der Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung gezeigt, wo sie darauf hingewiesen hat, dass sie sich in der Schweiz heimisch fühlt und gehofft hat, hier alt werden zu können. In der Heimat habe sie nur noch ihre beiden Schwestern, die jedoch eigene Familien hätten. Die Haft erweist sich klarerweise als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Ein milderes Mittel, welches diesen Zweck ebenso erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Haft ist damit rechtmässig und zu bestätigen.

3.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 2 Monaten, d.h. bis 16. Februar 2017, rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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