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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2015 AUS.2015.38 (AG.2015.522)

7. August 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,924 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.38

URTEIL

vom 7. August 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] [...], von Rumänien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. August 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Rumänien, wurde erstmals am 18. Juli 2014 von der Kantonspolizei festgenommen, als er dabei betroffen worden war, zusammen mit einem rumänischen Komplizen 190 Packungen gestohlener Zigaretten zu verkaufen. Am 17. November 2014 nahm ihn die Kantonspolizei erneut fest, nachdem er zusammen mit zwei rumänischen Komplizen Parfümflaschen aus einem Laden gestohlen hatte. Ein drittes Mal nahm ihn die Kantonspolizei am 12. Januar 2015 fest, nachdem er zusammen mit einem rumänischen Komplizen zwei Lederjacken und vier Jeanshosen aus einem Laden gestohlen hatte. Das Strafgericht sprach A____ mit Urteil SG.2015.87 vom 24. Juni 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der geringfügigen Hehlerei, des Hausfriedensbruchs und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 67 Tagen Untersuchungshaft, 2 Tagen Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Januar 2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Am 25. Juni 2015 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg. Am 2. Juli 2015 wurde ihm das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte Einreiseverbot, gültig bis 28. Juni 2018, eröffnet, was er unterschriftlich quittierte. Am 3. Juli 2015 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und vom Migrationsamt schriftlich aufgefordert, die Schweiz gleichentags zu verlassen. Am 7. Juli 2015 nahm ihn die Kantonspolizei Luzern vorläufig fest, tags darauf wurde er der Kantonspolizei Basel-Stadt zugeführt. Am Tag der Zuführung forderte ihn das Migrationsamt schriftlich auf, sich um Reisepapiere zu bemühen und innert 48 Stunden die Schweiz zu verlassen, und stellte ihm widrigenfalls die Anordnung ausländerrechtlicher Haft in Aussicht; er wurde aus der Haft entlassen. Die Kantonspolizei nahm A____ am 4. August 2015 an der Webergasse erneut fest. Am 5. August 2015 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft für drei Monate bis 3. November 2015 verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 5. August 2015 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und bestraft mit Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Der Beurteilte wurde am 5. August 2015 aus der Schweiz weggewiesen; die Verfügung wurde ihm eröffnet. Diese Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AuG ist somit gegeben.

2.2      Das Migrationsamt stützt die Haftverfügung auf die Missachtung eines Einreiseverbots. Am 2. Juli 2015 wurde ihm das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte Einreiseverbot, gültig bis 28. Juni 2018, eröffnet, was er unterschriftlich quittiert hat. Gemäss seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt vom 5. August 2015 habe er die Schweiz am 8. Juli 2015, nachdem er von Luzern nach Basel überführt worden war, verlassen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er bestätigt, dass er nach Italien, dann nach Frankreich (Mulhouse) gereist sei, wo er eine Stelle auf dem Bau in Schwarzarbeit angetreten habe. Er habe in zwei Wochen 1‘060 Euro verdient. Am Tag seiner erneuten Verhaftung, also am 4. August 2015, sei er wieder in die Schweiz eingereist. Er sei "besoffen" gewesen. Er sei wegen den Prostituierten nach Basel gekommen. Seine Freundin B____ – ihren Nachnamen kennt er nicht, jedoch hat er heute ihre Telefonnummer bekannt gegeben – hier sei hochschwanger, er bekomme Zwillinge. Ausserdem habe er seinem Freund zeigen wollen, wo die Prostituierten seien, er kenne sich im Rotlicht aus. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte allerdings angegeben, seine schwangere Freundin befinde sich in Ungarn, aber er habe sich in Basel mit deren Schwester treffen wollen, um ihr Geld zu geben. Was nun genau zutrifft, kann offen bleiben. Dass der Beurteilte damit das Einreiseverbot missachtet hat, ist jedenfalls erstellt.

Ob weitere Haftgründe vorliegen, kann damit offen gelassen werden.

2.3      Zu bedenken ist indessen, dass der Beurteilte Angehöriger eines Schengen-Staates ist und damit in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie die Zwangsmassnahmen subsidiär zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) auch für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie deren Familienangehörige (Art. 2 Abs. 2 und 3 AuG; AUS.2012.38 vom 22. Juni 2012 m.w.H.). Einreiseverbote und Wegweisungsverfügungen stellen Fernhaltemassnahmen dar und müssen somit nicht nur gestützt auf Art. 67 AuG, sondern auch unter dem – strengeren – Aspekt von Art. 5 Anhang I des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; FZA) gerechtfertigt sein (AGE AUS.2015.33 vom 17. Juli 2015 E. 2.2; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., AuG 64 N 1 f.; 67 N 1 und FZA 5 N 6).

2.3.1   Das Staatssekretariat für Migration (SEM) begründet das Einreiseverbot damit, dass der Beurteilte vom Strafgericht wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hehlerei, geringfügiger Hehlerei, Hausfriedensbruchs und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden sei. Es bestehe damit ein grosses öffentliches Interesse an einer Fernhaltung der betroffenen Person. Damit sei auch die geforderte gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft (Sicherheit und Ordnung) gegeben. Auch wenn der Beurteilte im Strafvollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe – was allgemein erwartet werde –, könne heute trotz des Strafvollzugs nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden, dass er sich in Zukunft in Freiheit regelkonform verhalten werde. Eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der schweren Delikte habe der Beurteilte dies während längerer Zeit in Freiheit und ausserhalb der Schweiz zu belegen. Es sei ihm als EU-Bürger ohne weiteres zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat eine Existenz aufzubauen und zu beweisen, dass er seine Lehren gezogen habe und willens und fähig sei, die volle Verantwortung für sein Verhalten zu tragen. Der Beurteilte könne sich damit für die Dauer des Einreiseverbots mit Bezug auf einen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf das Freizügigkeitsrecht berufen. Er habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftig kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.

Ob diese Begründung den rechtlichen Vorgaben entspricht, kann im vorliegenden haftrichterlichen Verfahren nicht geprüft werden, sondern wäre im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen gewesen; die 30-tägige Beschwerdefrist der am 2. Juli 2015 eröffneten Verfügung ist inzwischen abgelaufen; auch wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Nur wenn der Wegweisungsentscheid – und damit auch die Einreisesperre, auf die sich vorliegend die Haftverfügung stützt – offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden (BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.). Selbst angesichts der strengen Praxis des EuGH und des Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA kann dies vorliegend nicht gesagt werden, ist doch die erwähnte Verurteilung durch das Strafgericht belegt. Auf das Einreiseverbot ist somit abzustellen, und der Haftgrund von dessen Missachtung ist somit gegeben.

2.3.2   Das Migrationsamt begründet die Wegweisungsverfügung damit, dass die weitere Anwesenheit des Beurteilten in der Schweiz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit darstelle. Er sei vom Strafgericht mit dem vorstehend zitierten Urteil verurteilt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beurteilten um einen Kriminaltouristen ohne Bezug zur Schweiz handle. Er halte sich einzig und allein in der Schweiz auf, um Delikte zu begehen.

Ob diese Begründung den rechtlichen Vorgaben entspricht, kann im vorliegenden haftrichterlichen Verfahren nicht geprüft werden, sondern wäre im Beschwerdeverfahren durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu prüfen; die Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen der am 5. August 2015 eröffneten Verfügung läuft zwar noch; indessen kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden (BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.). Selbst angesichts der strengen Praxis des EuGH und des Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA kann dies vorliegend nicht gesagt werden, ist doch die erwähnte Verurteilung durch das Strafgericht belegt. Auf die Wegweisungsverfügung ist somit abzustellen.

2.4      Der Beurteilte hat grundsätzlich die Wahl, in welches Land er ausgeschafft werden will (Art. 69 Abs. 2 AuG). Der Beurteilte wünscht nach Frankreich auszureisen. Seine Reisepapiere befänden sich in einem Hotel in St. Louis, jedoch könne ihm sie niemand bringen. Damit verfügt er über keinen Reisepass und keine Identitätskarte, sodass ihm die Ausreise in einen anderen als seinen Heimatstaat verwehrt ist (Anhang I Art. 1 Abs. 1 FZA; Art. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl. L 158/77 vom 30.4.2004]); Abklärungen des Migrationsamtes haben überdies ergeben, dass der Beurteilte in Frankreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Sein italienischer Permesso di soggiorno befinde sich den Angaben des Beurteilten zufolge in einem Hotel in St. Louis / Frankreich, er habe jedoch niemanden, der ihm diesen organisieren könnte, was somit auch nicht weiterhilft; die italienischen Behörden haben auf Nachfrage des Migrationsamtes einen Aufenthaltstitel des Beurteilten nicht bestätigt. Eine Ausschaffung nach Rumänien ist rechtlich sowie tatsächlich möglich und zumutbar.

Das Migrationsamt wird die notwendigen Schritte für den Wegweisungsvollzug umgehend in die Wege leiten. Das Beschleunigungsgebot ist zum jetzigen Zeitpunkt gewahrt.

Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Dass der Beurteilte sein Auto beim Claraplatz parkiert haben will, steht der Haft nicht entgegen; er wird das Entfernenlassen des Fahrzeugs organisieren müssen. Nach dem Gesagten ist die für drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 3. November 2015 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2015.38 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2015 AUS.2015.38 (AG.2015.522) — Swissrulings