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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.07.2015 AUS.2015.32 (AG.2015.453)

13. Juli 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·608 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.32

URTEIL

vom 13. Juli 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Rumänien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Juli 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

dass   A____ am 9. Juli 2015 mit dem Zug von Mulhouse kommend in die Schweiz eingereist ist, wobei er sich bei der Kontrolle durch die Schweizer Grenzwache nicht hat ausweisen können,

dass   Nachforschungen ergeben haben, dass es sich bei ihm um einen rumänischen Staatsangehörigen handelt, der mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist,

dass   A____ mit Strafbefehl vom 10. Juli 2015 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt worden ist,

dass   er überdies mit Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Juli 2015 aus der Schweiz in seine Heimat weggewiesen und für längstens 3 Monate in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen sind und diese Frist mit der heutigen Verhandlung eingehalten ist,

dass   eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zu dieser Überprüfung der Haft zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]),

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   dem Beurteilten am 29. Mai 2015 ein vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültiges Einreiseverbot eröffnet wurde, nachdem er mit Strafbefehl vom gleichen Tag wegen Nichtanzeigens eines Fundes und mehrfacher Begehung eines geringfügigen Diebstahls verurteilt worden war,

dass   er in der Folge dieses Einreiseverbot am 15. und am 29. Juni 2015 missachtet hat, wobei ihm beide Male nach Durchführung der Kontrolle die selbständige Ausreise aus der Schweiz gestattet worden ist,

dass   seine dritte rechtswidrige Einreise innerhalb von sechs Wochen seit Eröffnung des Einreiseverbots ein gerütteltes Mass an Unbelehrbarkeit des Beurteilten aufzeigt und deutlich macht, dass er nicht gewillt ist, sich an Anordnungen der Schweizerischen Behörden zu halten,

dass   angesichts dieses Verhaltens auch davon ausgegangen werden muss, dass er in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,

dass   das Migrationsamt bereits beim Bund um Vollzugsunterstützung ersucht hat, womit es dem Beschleunigungsgebot nachgekommen ist,

dass   sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

dass   das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

und erkennt:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 9. Oktober 2015, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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