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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.02.2014 AUS.2014.9 (AG.2014.101)

21. Februar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,104 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.9

URTEIL

vom 21. Februar 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Ghana,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Februar 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Ghana. Nach seiner Heirat mit einer Schweizerin im Dezember 2004 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erteilt. Nach erfolgter Scheidung wurde diese nicht mehr verlängert, was auf Rekurs hin vom Verwaltungsgericht Basel-Stadt bestätigt wurde. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A____ wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 30. November 2013 zu verlassen. Nachdem er eine Bestätigung seines behandelnden Arztes eingereicht hatte, wonach er eine (weitere) Operation am Knie benötige, welche im Dezember 2013 stattfinden könnte, wurde ihm die Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2014 verlängert. Am 16. Januar 2014 gab A____ dem Migrationsamt bekannt, dass der Heilungsprozess nicht zufriedenstellend verlaufe. Er wurde aufgefordert, einen ausführlichen Arztbericht betreffend seines Gesundheitszustands sowie seiner Reisefähigkeit einzureichen, und es wurde ihm angedroht, dass er die Schweiz bis zum 31. Januar 2014 verlassen müsse, falls er bis zum 24. Januar 2014 nichts von sich hören lasse. In der Folge ging beim Migrationsamt ein ärztlicher Bericht von Dr. med. [...]über eine Konsultation vom 20. Januar 2014 ein. Da keine Bestätigung der erfolgten Ausreise eintraf, erteilte das Migrationsamt am 18. Februar 2014 einen Fahndungsauftrag, in dessen Folge A____ am 19. Februar 2014 festgenommen wurde. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____. In der heutigen Verhandlung ist dieser befragt worden und ist David Ventura als sein Vertreter zum Wort gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

2.2      Der Beurteilte hätte die Schweiz ursprünglich bis zum 30. November 2013 verlassen müssen. Angesichts seiner gesundheitlichen Probleme wurde ihm diese Frist bis zum 15. Januar 2014 verlängert. Am 16. Januar 2014 forderte das Migrationsamt den Beurteilten auf, einen ausführlichen Arztbericht betreffend seines Gesundheitszustands sowie seiner Reisefähigkeit einzureichen. Dem Beurteilten wurde angedroht, dass er die Schweiz bis zum 31. Januar 2014 verlassen müsse, falls er bis zum 24. Januar 2014 nichts von sich hören lasse. Der Aufforderung des Migrationsamtes kam der Beurteilte nach, indem er den Konsultationsbericht von Dr. med. [...] vom 21. Januar 2014 dem Migrationsamt zukommen liess. Aus einer Aktennotiz vom 28. Januar 2014 wird ersichtlich, dass das Migrationsamt aufgrund dieses Berichts davon ausging, dass keine weitere Konsultation vorgesehen und der Beurteilte reisefähig sei. An der Ausreisefrist per 31. Januar 2014 wurde deshalb festgehalten. Allerdings wurde dies dem Beurteilten nicht mitgeteilt. Dieser hatte die Bedingung des Migrationsamtes (Einreichung eines ausführlichen Arztberichtes) erfüllt, weshalb er nicht damit rechnen musste, dass das Migrationsamt an der gesetzten Frist festhalten würde, ohne ihn darüber zu informieren. Aus dem Umstand, dass der Beurteilte nicht bis Ende Januar 2014 freiwillig ausgereist ist, lässt sich somit nichts zu seinen Ungunsten ableiten.

2.3      Das Migrationsamt ist nicht bereit, dem Beurteilten einen weiteren Aufschub seines Ausreisetermins zu gewähren. Angesichts des Konsultationsberichts von Dr. med. [...] vom 21. Januar 2014 ist dies nicht zu beanstanden. Ohnehin wäre diese Frage der Beurteilung durch die Haftrichterin im vorliegenden Verfahren entzogen. Es steht somit fest, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, der nunmehr so bald wie möglich vollzogen werden soll. Dagegen wehrt sich der Beurteilte. Auch wenn er in diesem Zusammenhang seine gesundheitliche Situation in den Vordergrund schiebt, ist dies nicht der einzige Grund, weshalb er nicht in seine Heimat zurückkehren will. Wie sich aus der Befragung durch das Migrationsamt vom 19. Februar 2014 ergibt, hat der Beurteilte mehrfach erklärt, er könne nicht nach Ghana gehen. Er kenne niemanden dort und habe dort nichts. Er habe mit der Rückkehrhilfe gesprochen. Aber er glaube nicht, dass er nach Ghana gehen werde. Auf die nochmalige Frage, ob er bereit sei, nach Ghana zu gehen, hat er erklärt: „Nein, ich will nicht nach Ghana gehen. Weil ich habe dort Probleme und auch mein Bein ist nicht gut.“ Ferner will er nun plötzlich nicht mehr im Besitze seines Passes sein, mit dem er sich noch im Dezember 2013 gegenüber der Polizei hat ausweisen können. Dass er ihn im Laufe des Januars 2014 verloren haben soll, ohne dies zu melden oder sich um Ersatz zu kümmern, erscheint nicht glaubwürdig, sondern ist im Zusammenhang mit der bevorstehenden Ausschaffung zu sehen. Schliesslich hat der Beurteilte auch in der heutigen Verhandlung betont, erst nach Ghana zurückkehren zu wollen, wenn seine Behandlung abgeschlossen sei. Daran hat er festgehalten trotz Hinweis, dass für seinen Arzt gemäss Bericht vom 21. Januar 2014 dies der Fall ist. Seine Erklärung, wonach er freiwillig gehen würde, wenn zuvor er noch einmal die Möglichkeit zu einem Arztbesuch erhalte, vermag angesichts der klaren anderslautenden Aussagen gegenüber dem Migrationsamt nicht zu überzeugen, sondern muss vielmehr als Schutzbehauptung gewertet werden. Damit muss davon ausgegangen werden, dass er nicht bereit ist, die Schweiz zu verlassen und freiwillig in seine Heimat zu reisen. Da er auch keinen festen Wohnsitz mehr hat, wäre ein Untertauchen für ihn ein leichtes. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Eine Zuführung nach Ghana erscheint möglich und auch innert nützlicher Frist durchführbar. Ein milderes Mittel als Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 19. Mai 2014, rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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