Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.01.2015 AUS.2014.80 (AG.2015.6)

7. Januar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,999 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Verlängerung der Ausshaffungshaft

Volltext

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.80

URTEIL

vom 7. Januar 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Togo,

Freiburgerstr. 7, 4057 Basel

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch [...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Dezember 2014

betreffend Verlängerung der Ausshaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Togo, reiste am 9. Dezember 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BfM) wies das Gesuch am 27. Dezember 2012 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 21. Februar 2013, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Falle der Nichtbeachtung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-263 vom 8. März 2013 ab. Die Ausreisefrist wurde bis 12. April 2013 erstreckt. Am 21. März 2014 hat das BfM ein Wiedererwägungsgesuch von A____ abgewiesen. Am 10. Juli 2014 um 17.35 Uhr wurde er an der Klingentalstr. 77 durch die Kantonspolizei kontrolliert und im Auftrag des Migrationsamtes festgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 11. Juli 2014 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Das Migrationsamt hat A____ am 14. Juli 2014 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 9. Oktober 2014 verfügt, welche Haft der Haftrichter mit Urteil AGE AUS.2014.37 vom 14. Juli 2014 bestätigt hat. Am 6. August 2014 hat A____ beim BfM ein erneutes Wiedererwägungsgesuch betreffend Asylentscheid gestellt, welches das BfM mit Verfügung vom 19. August 2014 abgewiesen hat. Am 25. August 2014 hat A____ erneut ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, welches das BfM als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat und worauf es am 5. September 2014 nicht eingetreten ist; das BfM hat A____ erneut aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat A____ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worauf dieses mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses (Décision incidente du 23 septembre 2014; BVGE D-5167/2014) nicht eingetreten ist (BVGE 5167/2014 vom 16. Oktober 2014). Daraufhin hat das BfM A____ am 21. Oktober 2014 eine neue Ausreisefrist bis 4. November 2014 gesetzt.

Das Migrationsamt hat am 24. September 2014 die Verlängerung der Haft bis 8. Januar 2015 verfügt, welche der Haftrichter mit Urteil AUS.2014.57 vom 26. September 2014 bestätigt hat. Das Migrationsamt hat am 17. Dezember 2014 eine zweite Haftverlängerung bis 7. April 2015 verfügt.

A____ hat als ehrenamtlichen Vertreter Herrn B____ bestellt. Der Einzelrichter hat dem Verteidiger mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 Ort und Zeit der heutigen Verhandlung bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eröffnet, sich substituieren zu lassen oder sich schriftlich zu äussern oder, unter Vorbehalt der organisatorischen Machbarkeit, Antrag auf Verschiebung der Verhandlung zu stellen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden, in Anwesenheit von A____; der Vertreter ist unentschuldigt nicht erschienen.

 Erwägungen

1.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.

2.1      Die Wegweisungsverfügung, letztinstanzlich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, wurde dem Beurteilten eröffnet. Der Beurteilte hat die Schweiz Anfang Mai 2014 unkontrolliert verlassen und sich in Paris aufgehalten. Seinen Angaben zufolge ist er ca. zwei Wochen vor der Inhaftierung erneut in die Schweiz eingereist. Das Migrationsamt hat den Beurteilten erneut aus der Schweiz weggewiesen und dies dem Beurteilten eröffnet. Die Wegweisungsverfügung ist für den Haftrichter verbindlich und kann materiell nicht überprüft werden. Soweit sich der Beurteilte auf solche materiellen Aspekte beruft, ist er im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht zu hören, und es ist auf das vorangegangene materielle Verfahren zu verweisen, nicht zuletzt auch auf den auf erneutes Wiedererwägungsgesuch ergangenen, jüngsten Nichteintretensentscheid des BfM vom 5. September 2014, der eine erneute Wegweisungsverfügung enthält; diese wurde dem Beurteilten am 10. September 2014 eröffnet und wurde mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 5167/2014 vom 16. Oktober 2014) rechtskräftig. Dass der Beurteilte die Unterschrift auf der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung verweigert hat, ändert daran nichts. Dass der Wegweisungsentscheid offensichtlich unhaltbar wäre, kann jedenfalls nicht gesagt werden. Dass der Beurteilte freizulassen sei, um Beweise im Asylverfahren zu sammeln, wie er wiederholt vorbringt, ist nicht zu hören; dazu hat er in Freiheit genug Zeit gehabt.

2.2      Hinsichtlich des Haftgrundes der Untertauchensgefahr ist auf das Urteil des Haftrichters AUS.2014.37 vom 14. Juli 2014 E. 2.2 zu verweisen. Die Untertauchensgefahr hat sich seither noch verdichtet: Nachdem der Beurteilte bereits im Hinblick auf einen für anfangs Mai vorgesehenen Flug untergetaucht ist, hat er einen per 20. August 2014 gebuchten Flug verweigert und dem Sachbearbeiter des Migrationsamtes gemäss Aktennotiz vom gleichen Tag erklärt, er werde auf keinen Fall nach Togo zurückkehren. Damit hat er unmissverständlich manifestiert, dass er nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung vom 22. Juli 2014 für das ihn betreffende Einreiseverbot bis 20. August 2017 hat der Beurteilte ebenfalls verweigert.

Nachdem der Beurteilte also im Hinblick auf den ersten vorgesehenen Heimflug untergetaucht ist und den zweiten geplanten Flug verweigert hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Dass der Beurteilte nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren, hat er gegenüber dem Migrationsamt wiederholt bestätigt, dies ebenso gegenüber dem Haftrichter anlässlich der Verhandlung vom 26. September 2014 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung. Untertauchensgefahr ist damit gegeben.

2.3      Eine Ausschaffung nach Togo ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Das Migrationsamt hat beim BfM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt. Der Beurteilte wurde von den togolesischen Behörden anerkannt, und diese haben bereits im Hinblick auf den per 20. August 2014 vorgesehenen, aber verweigerten Flug ein Laissez-Passer ausgestellt. Der per 2. September 2014 vorgesehene Sonderflug wurde annulliert, nachdem der Beurteilte kurz zuvor erneut ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hat, worauf das BfM am 5. September 2014 nicht eingetreten und welcher Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der Organisation eines weiteren Sonderflugs steht nichts im Weg. Gemäss schriftlicher und telefonischer Auskunft des Migrationsamtes ist gegenwärtig zwar kein solcher Flug geplant, weil der Beurteilte derzeit der einzige Betroffene aus Togo in der Schweiz ist, für den ein Sonderflug notwendig ist; es ist aber damit zu rechnen, dass sich dies wieder ändern wird. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Der Beurteilte hat es mit seinem renitenten Verhalten selber zu verantworten, dass sich die Haftdauer in die Länge zieht. Er hat es in der Hand, zu kooperieren und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Die verfügte Verlängerung der Haft übersteigt den in Art. 79 Abs. 1 AuG vorgesehenen Rahmen von sechs Monaten, sodass die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG gegeben sein müssen; diese Voraussetzungen sind allerdings erfüllt, nachdem der Beurteilte in keiner Weise mit den Behörden kooperiert. 

2.4      Der Beurteilte klagt über gesundheitliche Probleme und ist suizidgefährdet. Der ärztliche Dienst des Gefängnisses hat den Beurteilten mit Bericht vom 21. August 2014 für somatisch transportfähig erklärt, eine psychiatrische Beurteilung jedoch vorbehalten. Am 28. August 2014 hat Dr. C­­­____ von den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) den Beurteilten begutachtet. Gemäss dessen Bericht ergibt sich kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer akuten behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung. Hingegen sei im Falle einer Ausschaffung des Beurteilten gegen seinen Willen mit widersetzendem Verhalten bis ernsthaften Suizidhandlungen zu rechnen.

Der Beurteilte hat anlässlich der Verhandlung vom 26. September 2014 geltend gemacht, bei ihm bestehe eine psychische Erkrankung, und er sei in Freiheit 14-täglich in psychiatrischer Behandlung gewesen. Den Namen des Psychiaters konnte er allerdings nicht nennen. Er hat aber in Aussicht gestellt, die Koordinaten besorgen zu können. Der Haftrichter hat dem Beurteilten beschieden, er solle die Koordinaten seinem Anwalt, dessen Namen er ebenfalls nicht kennt, mitteilen, sowie dem Gericht, dem medizinischen Dienst und dem Migrationsamt. Anlässlich der heutigen Verhandlung nach 3 Monaten ist festzuhalten, dass der Beurteilte nichts Entsprechendes unternommen hat. Beim derzeitigen Kenntnisstand stellt der Gesundheitszustand des Beurteilten kein Hindernis für die Haft oder den Wegweisungsvollzug dar. Gegenwärtig nimmt er als Medikament Schlafmittel.

Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 und AUS.2014.26 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.

Wie auch das BfM in seinem Nichteintretensentscheid vom 5. September 2014 erwogen hat, sind die Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug zu qualifizieren. Sie stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, und ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen. Sollten sie hierzu abweichende Erkenntnisse ergeben, so wäre darauf einzugehen, insbesondere auch seitens des Migrationsamtes und des medizinischen Dienstes.

2.5      Die vorliegende Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 8. Januar 2015 ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

3.

Der Vertreter des Beurteilten – es liegt eine schriftliche Vollmacht vor – arbeitet ehrenamtlich, und er ist nicht im Anwaltsregister eingetragen. Daher ist er nach baselstädtischem Recht nicht zur berufsmässigen, entgeltlichen Vertretung befugt und kann für seinen Aufwand nicht entschädigt werden. Er ist nicht zur heutigen Verhandlung erschienen, obwohl er ordentlich vorgeladen wurde. Er liess sich auch nicht schriftlich vernehmen. Somit ist ihm auch kein Aufwand entstanden.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Urteil AGE AUS.2014.57 vom 26. September 2014 betreffend den Beurteilten und die Thematik der Verbeiständung verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 7. April 2015 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2014.80 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.01.2015 AUS.2014.80 (AG.2015.6) — Swissrulings