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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.11.2014 AUS.2014.71 (AG.2014.688)

17. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,197 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.71

URTEIL

vom 17. November 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. November 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt nach eigenen Angaben aus Syrien. Am 22. Oktober 2011 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Nachdem er per 9. Dezember 2012 untergetaucht war und aus diesem Grund eine ihm angekündigte Identitätsabklärung nicht durchgeführt werden konnte, trat das Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 30. Januar 2013 nicht auf das Gesuch ein und wies den Ausländer aus der Schweiz weg. Am 9. Oktober 2013 ersuchten die österreichischen Behörden um Rückübernahme von A____. In der Folge konnte er erst am 14. Mai 2014 der Schweiz zugeführt werden, wo er umgehend zur Verbüssung diverser rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu Handen des Strafvollzugs festgenommen wurde. Am 13. November 2014 verfügte das Migrationsamt unter Hinweis auf die im Asylverfahren erfolgte Wegweisung eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Am 14. November 2014 wurde A____ nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafen zu Handen des Migrationsamtes aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt wies ihn mit Verfügung vom 17. November 2014 formlos aus der Schweiz weg. In der gleichentags stattgefundenen haftrichterlichen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 14. November 2014 im Strafvollzug befunden. Seit dem 15. November 2014 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 17. November 2014 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AuG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c) oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.

Der Beurteilte ist im Asylverfahren mit Entscheid vom 30. Januar 2013 (rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesen worden. Wegweisungsentscheide können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf zwei Arten vollzogen werden: durch freiwillige Ausreise oder durch behördliche Ausschaffung. Der Wegweisungsentscheid gilt in der Regel als vollzogen, wenn der Betroffene behördlich rückgeführt oder – sofern dies rechtlich überhaupt möglich ist - selbständig ausgereist ist, und kann alsdann nicht mehr Grundlage von Ausschaffungshaft sein (BGE 140 II 74 E. 2.3 S. 76). In diesem Zusammenhang haben die Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantons Basel-Stadt schon mehrfach entschieden, dass bei nur vorübergehender Ausreise von weniger als einem Monat mit freiwilliger Rückkehr in die Schweiz nicht von einem Vollzug der Wegweisung ausgegangen werden könne. Vorliegend sind keine derartigen Umstände ersichtlich. Es ist unbekannt, wann genau der Beurteilte ausgereist ist. Nach eigenen, nicht widerlegbaren Angaben hat er die Schweiz schon vor langem verlassen. Auch seine Rückkehr erfolgte nicht freiwillig, sondern auf Bemühungen der österreichischen Behörden hin. Damit kann die im Asylverfahren ausgesprochene Wegweisung nicht mehr Grundlage einer Ausschaffungshaft sein. Das Migrationsamt hat dies, wenn auch erst nach Anordnung der Ausschaffungshaft, erkannt und deshalb zu Recht eine neue, formlose Wegweisung erlassen.

4.

Der Beurteilte behauptet, er stamme aus Syrien. Da das BFM an dieser Aussage aufgrund der Umstände zweifelte, wurde ein Sprachgutachten in Auftrag gegeben. Die telefonische Befragung durch die Gutachterin konnte während des Strafvollzugs des Beurteilten am 20. August 2014 durchgeführt werden. Ein schriftliches Gutachten liegt noch nicht vor. Immerhin hat die Gutachterin auf Rückfrage des Migrationsamtes hin mit Mail vom 29. September 2014 mitgeteilt, die Analyse sei aufschlussreich, was Syrien betreffe. Allerdings sei trotzdem noch nicht klar, in welchem Land die tatsächliche Sozialisation des Probanden stattgefunden habe. Eine erneute telefonische Nachfrage am 12. November 2014 des Migrationsamtes beim BFM ergab, dass der Beurteilte mit Sicherheit nicht aus Syrien stammt und der Verdacht besteht, dass es sich bei ihm allenfalls um einen Tunesier handeln könnte. Es steht somit fest, dass er keine zutreffenden Angaben über seine Identität gemacht hat und insofern einer grundlegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und weiterhin nicht nachkommt. Im Übrigen gibt er auch ganz klar zu verstehen, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Nachdem er während hängigem Asylverfahren bereits einmal untergetaucht ist, kann nicht zweifelhaft sein, dass er sich auch in der jetzigen Situation entsprechend verhalten würde. Die Haft ist demnach notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die tunesischen Behörden den Beurteilten als Staatsangehörigen anerkennen und ein Reisepapier für ihn ausstellen werden. Ein Vollzug der Wegweisung ist damit, jedenfalls zurzeit, auch als rechtlich möglich zu beurteilen.

5.

Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Dieses Beschleunigungsgebot kann nicht nur dann Geltung beanspruchen, wenn sich ein Ausländer bereits in Ausschaffungshaft befindet, sondern muss auch zur Anwendung gelangen, wenn ein solcher eine Freiheitsstrafe verbüsst und absehbar ist, dass er danach in Ausschaffungshaft genommen werden soll. Denn unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips darf eine ausländerrechtliche Haft nur solange dauern, als sie unumgänglich erscheint. Im vorliegenden Fall hat sich das Migrationsamt bereits während des Strafvollzugs des Beurteilten darum bemüht, dessen tatsächliche Herkunft herauszufinden, um die richtigen Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung einleiten zu können. Allerdings ist das schriftliche Lingua-Gutachten nach wie vor ausstehend. Nachdem die Befragung bereits am 20. August 2014 stattgefunden hat, erscheint dessen Erstellung eine ungewöhnlich lange Zeit in Anspruch zu nehmen. Wie sich aus der Mail der Gutachterin an das Migrationsamt ableiten lässt, handelt es sich offenbar um einen heiklen Fall, weshalb die lange Dauer gerade noch akzeptabel ist. Nun aber ist umgehend zu entscheiden, welche weiteren Schritte einzuleiten sind bzw. eingeleitet werden können. Hierfür erscheinen die verfügten drei Monate Haft als übermässig. Die Haft ist vorerst vielmehr lediglich für einen Monat zu bestätigen, wobei es dem Migrationsamt unbenommen bleibt, diese nach Ablauf zu verlängern, sollten die Voraussetzungen dannzumal gegeben sein.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer eines Monats, d.h. bis 15. Dezember 2014, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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