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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2014 AUS.2014.55 (AG.2014.565)

22. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·870 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.55

URTEIL

vom 22. September 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. September 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus dem Kosovo. Er wurde am 19. September 2014 in Basel durch die Polizei kontrolliert. Dabei konnte er lediglich eine Kopie seines Passes vorzeigen. Weitere Abklärungen ergaben, dass er mit einer durch Ungarn ausgestellten Einreisesperre für den gesamten Schengenraum belegt ist. Er wurde mit Strafbefehl vom 21. September 2014 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 300.–. Das Migrationsamt wies A____ am 20. September 2014 aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der heutigen Verhandlung wurde er dazu befragt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

Der Beurteilte ist durch Ungarn mit einem bis zum 30. Oktober 2015 gültigen Einreiseverbot für den Schengenraum belegt worden. Zu diesem gehört auch die Schweiz, weshalb er mit seinem Verhalten den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Überdies ist auch Untertauchensgefahr gegeben: Nach eigenen Angaben ist er erst vor kurzem mit Hilfe eines Schleppers, dem er EUR 2‘000.– bezahlt habe, in die Schweiz gekommen ist. Wie er selbst zugesteht, ist sein Interesse, hier illegal arbeiten zu können, gross, da er für seine Mutter und Schwester aufzukommen hat. Hinzu kommen die hohen Unkosten, die er für seine Reise hat aufbringen müssen. All das lässt darauf schliessen, dass er die Schweiz freiwillig nicht verlassen würde, sondern vielmehr die Freiheit dazu missbrauchen würde, um seinen ursprünglichen Reisezweck doch noch erfüllen zu können. Darauf deuten auch die vagen Angaben, die er zu seinem Aufenthalt hier macht. So will er eine Nacht in einem Park übernachtet haben, danach sei er bei unterschiedlichen Leuten untergekommen, die er hier auf der Strasse kennengelernt haben will. Wo genau er gewohnt hat und wo sich auch seine Sachen befinden, gibt er nicht an. Schliesslich macht auch seine unglaubwürdige Behauptung, wonach er seinen Pass auf der Reise in die Schweiz verloren habe, deutlich, dass er in Bezug auf seine bevorstehende Rückkehr in die Heimat nicht mit dem Migrationsamt kooperiert. Die Haft ist nach dem Gesagten notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Sie ist auch ohne weiteres verhältnismässig. Nachdem er anlässlich seiner Verhaftung über Kopf- und Bauchschmerzen geklagt hat, ist er ärztlich abgeklärt und für hafterstehungsfähig erklärt worden.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die Anordnung von Ausschaffungshaft über A____ ist zur Sicherstellung der Wegweisung für 3 Monate, d.h. bis 18. Dezember 2014, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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