Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2014.51
URTEIL
vom 10. September 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 8. September 2014
betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Die gemäss eigenen Angaben aus Bosnien Herzegowina stammende A____, geb. am [...], wurde mit Strafbefehl vom 31. Juli 2014 wegen mehrfachen Diebstahls sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 16. Mai 2014 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und vollziehbar erklärt.
Hintergrund der Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls ist der von der Staatsanwaltschaft als erwiesen erachtete Vorwurf, dass A____ sich anderen Personen gleicher Herkunft anschloss und in Mittäterschaft mit diesen mehrere Diebstähle beging.
Anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft ersuchte A____ am 12. Juni 2014 um Asyl. Dieser Antrag wurde an das BFM weitergeleitet, welches eine Anhörung am 14. August 2014 durchführte. Ein Asylentscheid liegt noch nicht vor. Ebenso erging durch das BFM eine Anfrage an die Deutschen Behörden betreffend eine Übernahme gestützt auf die Dublin Verträge, da A____ gemäss Eintrag im Datensystem Eurodac am 21. November 2005 in Trier, Deutschland, einen Asylantrag stellte.
Das Amt für Strafvollzug hat A____ per 9. September 2014 bedingt aus der Haft entlassen und sodann dem Migrationsamt überstellt. Dieses verfügte am 8. September 2014 eine zweimonatige Vorbereitungshaft.
An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Sie führt dazu aus, es gehe ihr nicht so gut und die Haft sei wie eine Untersuchungshaft. Den Asylantrag in der Schweiz habe sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestellt, weil sie nicht gewusst habe, an wen sie sich wenden müsse. Auch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie den Antrag unmittelbar nach ihrer Einreise stellen sollte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.
2.1 Nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG kann die zuständige kantonale Behörde eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, zur Sicherung des Wegweisungsverfahrens während des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate festhalten, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung ergangen ist. Es besteht in dieser Situation die gesetzliche Vermutung, dass der Betroffene sein Asylgesuch missbräuchlich eingereicht hat, um sich den Behörden und dem Vollzug der Wegweisung zu entziehen und unterzutauchen (vgl. Hugi Yar, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 10.67 ff.).
2.2 Gemäss der Begründung des Migrationsamt wäre es A____ zumutbar gewesen, ihr Asylgesuch bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, zumal sie sich gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung am 11. Juni 2014 bzw. ihrer Befragung am 12. Juni 12014 bereits seit 20 Tagen in der Schweiz aufhielt. Nachdem sie wiederholt deliktisch tätig gewesen sei, sei ihr Asylgesuch im Rahmen der strafrechtlich motivierten Festnahme offensichtlich missbräuchlich.
2.3 Diesen Ausführungen ist zu folgen. Wäre A____ tatsächlich in die Schweiz gereist, um Asyl zu ersuchen, hätte sie diesen Antrag bereits gegenüber den Zürcher Behörden stellen können. Ihre Ausführungen, wonach sie nicht gewusst haben will, an wen sie sich dazu in der Schweiz wenden müsse, sind nicht glaubhaft. Der Asylantrag erscheint auch vor dem Hintergrund, dass A____ bereits in Deutschland im Jahr 2005 einen Asylantrag gestellt hat, als missbräuchlich, da sie den damaligen Asylentscheid gemäss eigenen Angaben nicht abwartete, sondern nach Bosnien zurück kehrte. Wäre sie tatsächlich in ihrer Heimat verfolgt, hätte sie dies wohl nicht getan. Zudem ist festzustellen, dass A____ in der Schweiz bereits mehrfach kriminelle Handlungen begangen hat. Auch wenn sie bei den beiden nachgewiesenen Diebstählen jeweils lediglich Deliktsgut von nicht allzu hohem Wert zu erbeuten vermochte (CHF 190.– und CHF 170.–), ist aufgrund ihres Zusammenschlusses mit anderen Personen zur Begehung von Diebstählen und der Art des Vorgehens von einer nicht unerheblichen Gefahr für die Bevölkerung auszugehen. Insbesondere aber dürfte sich ihr Vorsatz (auch) auf die Erbeutung grösserer Deliktssummen gerichtet haben. Dementsprechend wurde A____ wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt und es wurde ihr eine mildere Qualifikation der Taten versagt (vgl. geringfügiges Vermögensdelikt, Art. 172ter StGB; Weissenberger, in: BSK Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013, Art. 172ter StGB N 35). Eine Wiederholungsgefahr aufgrund der Mittellosigkeit, der fehlenden Ausbildung sowie des Umfelds der A____ ist zudem nicht von der Hand zu weisen. Die Vorbereitungshaft rechtfertigt sich demnach auch gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG. Nachdem A____ über keine gültigen Reisepapier verfügt, ihre Situation in der Heimat als finanziell prekär darstellt und sie sich offensichtlich erhofft, mittels Delinquenz einen höheren Lebensstandard zu erzielen, ist davon auszugehen, dass sie nicht freiwillig die Schweiz (und den Schengenraum) verlassen sondern untertauchen würde. Diese Gefahr wird durch ihre Vernetzung mit anderen Personen ihrer Volkszugehörigkeit verstärkt.
3. A____ äusserte zudem gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Migrationsamts, sie würde sich eher umbringen als in Haft bleiben. Dieser hat diese Äusserung dem medizinischen Dienst des Gefängnisses Waaghof weitergeleitet. An der heutigen Verhandlung führte sie aus, keinerlei Suizidgedanken zu hegen. Auch die geltend gemachten „epileptischen“ Anfälle, sprechen nicht gegen eine Hafterstehungsfähigkeit, bedarf A____ doch offenbar keinerlei Medikamente und liess sie sich auch in der Freiheit diesbezüglich nie behandeln. Gemäss ihren eigenen Angaben war die begleitende Unterstützung der Mitarbeiter der Haftanstalt genügend.
4.
Die beantragte Dauer der Haft erscheint angemessen. Innert dieses Zeitrahmens sollte erfahrungsgemäss ein Entscheid des BFM betreffend den Asylantrag ergehen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft von zwei Monaten vom 9. September 2014 bis zum 8. November 2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.