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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.08.2014 AUS.2014.45 (AG.2014.500)

22. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,540 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Vorbereitungshaft (2C_761/2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.45

URTEIL

vom 22. August 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Bosnien und Herzegowina,

zurzeit im Gefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. August 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Die aus Bosnien und Herzegowina stammende A____, geb. am [...], ersuchte am 8. Juni 2014 bei der Grenzwache Bern Bahn um Asyl, woraufhin ihr ein befristeter Passierschein gültig bis zum 10. Juni 2014 ausgestellt wurde, mit der Anweisung sich bis spätestens am 10. Juni 2014 in der Empfangsstelle in Basel einzufinden. Eine von ihr verwendete, nicht von offizieller Seite ausgestellte Identitätskarte, welche sie als zugehörige der Volksgruppe der Roma ausweist, wurde ihr zu Handen des Bundesamtes für Migration abgenommen. Gleichentags wurde sie von der Polizei in Basel wegen Verdachts auf Begehung eines Diebstahls verhaftet. Anlässlich ihrer Einvernahme zum Strafvorwurf hielt sie am gestellten Asylgesuch fest. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Juni 2014 wurde über A____ Untersuchungshaft bis zum 3. September 2014 verfügt. Am 19. August 2014 wurde sie in das Regionalgefängnis Thun verlegt, nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sich für das Strafverfahren zuständig erklärt hatte. Hintergrund dieser Übernahme ist der Umstand, dass auch die Berner Behörden ein Verfahren betreffend Diebstahl gegen A____ führten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. August 2014 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 15.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrechnung der ausgestandenen Haft. Diese Strafe gilt als Zusatzstrafe zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft der Kantons Bern vom 23. Juni 2014 (nicht bei den Akten). Noch am selben Tag wurde die Verlegung von A____ in das Untersuchungsgefängnis nach Basel verfügt.

Vorab diesen Ereignissen wurde A____ bereits am 23. April, 11. Mai, 14. Mai und am 26. Mai 2014 von der Polizei in Basel angehalten und kontrolliert, jeweils im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Begehung von Diebstählen. Dabei wurde sie nie alleine festgenommen, sondern jeweils zusammen mit bis zu fünf anderen Personen, welche je der gemeinsamen Begehung der Delikte verdächtigt wurden. Anlässlich der Anhaltung vom 23. April 2014 ersuchte A____ um Asyl, woraufhin man ihr einen Passierschein ausstellen wollte. A____ war zu diesem Zeitpunkt gemäss Polizeibericht hochschwanger. Anlässlich ihrer Festhaltung hätten alsdann die Wehen eingesetzt, welche aber wieder aufgehört hätten, als sie über den bevorstehenden Erhalt eines Passierscheins informiert worden sei. Das zu diesem Zeitpunkt geäusserte Asylbegehren wurde seitens A____ nicht weiter verfolgt.

Am 21. August 2014 verfügte das Migrationsamt über A____ die Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Mit Verfügung des BFM vom 22. August 2014 wurde das Asylgesuch von A____ abgelehnt. Mit Verfügungen vom 22. August 2014 wurde A____ die unverzügliche Wegweisung sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten eröffnet. Anlässlich der vorgehenden Einvernahme durch das Migrationsamt sagte A____ mit ihren diesbezüglichen Aussagen gegenüber dem BFM übereinstimmend aus, ihr am 24. April 2014 zur Welt gekommenes Kind befinde sich in Sarajevo bei der Grossmutter.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Sie führte aus, sie habe ihr Kind in Belgien geboren, wo es sich auch heute noch befinde. Dort schaue ein Mann, mit dem sie zusammen gewesen sei, nach ihm. Sie habe immer in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen. Dass sie dies nicht gleich im Mai 2014 tat, als sie sich nachweislich in der Schweiz befand, erklärte sie damit, dass die Tage irgendwie vorbei gegangen seien, und dann sei es schon Juni gewesen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Eine entsprechende vom Migrationsamt verfügte Weg-weisung wurde A____ am 22. August 2014 eröffnet.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.2      Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit bestehender Gefahr des Untertauchens. Obwohl A____ zwar behaupte, gewillt zu sein, nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren, sei aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere der Verwendung eines Fantasieausweises, nicht davon auszugehen, dass sie sich tatsächlich selbständig um Reisedokumente bemühen würde. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie sich wieder ihrer Bande anschliessen und ihre deliktischen Tätigkeiten aufnehmen würde.

3.3      Wie das Migrationsamt zu Recht festhält, verfügt A____ nicht über ordentliche Reisedokumente, sondern wies sich wiederholt mit einer „Fantasieidentitätskarte“ aus. Aus diesem Grund ist letztlich noch nicht einmal ihre Identität mit Sicherheit geklärt. Ihr ist demnach vorzuwerfen, dass sie aktiv die Abklärung ihrer Identität erschwert. Ausserdem wurde A____ mit Strafbefehl vom 20. August 2008 wegen Diebstahls verurteilt. Ein Haftgrund aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens (vgl .Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG) kommt insofern (noch) nicht in Frage, da dieses Urteil noch nicht Rechtskraft erwachsen ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 AuG N 21). Es ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass A____ anlässlich ihrer Einvernahme betreffend den vorgeworfenen Diebstahl vom 8. Juni 2014 die Begehung von Diebstählen eingestanden hat. Damit darf auch aus diesem strafrechtlich relevanten Verhalten geschlossen werden, dass sie sich nicht an behördliche Anordnungen halten wird. Ebenso wenig ist sie bereit oder vermag einen festen Aufenthaltsort zu nennen. So gab sie anlässlich der strafrechtlich motivierten Einvernahme vom 9. Juni 2014 an, manchmal „im Asyl“ und manchmal im Park zu übernachten. Indessen wurde in ihren Effekten ein Schlüssel zu einem Hotelzimmer gefunden. Auch das Fehlen eines festen Aufenthaltsort ist als weiteres Indiz des Bestehens einer Untertauchensgefahr zu werten (Göksu, a.a.O., Art. 76 AuG N 13). Im Weiteren hielt sich A____ bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche Weisungen und hat insbesondere die Schweiz nach ihrer Anhaltung vom 14. Mai 2014 trotz entsprechender Anweisung nicht umgehend verlassen. Überhaupt ist festzustellen, dass A____ immer wieder neue Versionen ihrer vergangenen Monate darlegt. So will sie heute nach der Anhaltung am 23. April 2014 nach Belgien gereist sein und dort einen Tag später ihr Kind geboren haben. Auf ihre immer wieder anderen Angaben kann offensichtlich nicht verlässlich abgestellt werden. Damit ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG erstellt.

3.4      Zu Recht stellte das Migrationsamt in der Verfügung betreffend die Vorbereitungshaft zudem fest, dass der am 8. Juni 2014 gestellte Asylantrag von Marina Suljic als missbräuchlich im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG zu werten sei. Es wäre ihr nämlich möglich gewesen, diesen bereits im April 2014 oder zumindest kurz nach der (angeblichen) Geburt ihres Kindes am 24. April 2014 zu stellen, als man ihr dafür bereits einen Passierschein ausstellen wollte. Dies wurde von A____ an der heutigen Verhandlung auch nicht bestritten. Indessen entschied sie sich, erst anlässlich der Anhaltungen vom 8. Juni 2014 (erneut) um Asyl zu ersuchen, als ihr aufgrund ihres rechtwidrigen Aufenthalts ausländerrechtliche Massnahmen drohten. Damit ist gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG dieser Haftgrund auch für die Ausschaffungshaft zu bejahen.

4.

Eine Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die Haft trennt A____ auch nicht von ihrem (angeblichen) Baby, von welchem sie sich gemäss eigenen Angaben bereits nach der Geburt aus eigenem Entschluss getrennt hat. Die Ausschaffungshaft erweist sich damit auch unter diesem Aspekt als verhältnismässig.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 21. August 2014 bis zum 20. November 2014 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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