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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2014 AUS.2014.27 (AG.2014.476)

13. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,416 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Anordnung der Vorbereitungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.27

URTEIL

vom 13. Juni 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1979, von Nigeria,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Juni 2014

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1979, von Nigeria, wurde am 11. April 2010 in Basel verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Das Strafgericht verurteilte ihn am 22. November 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a und b BetMG zu 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, was das Appellationsgericht mit Urteil AGE AS.2011.17 vom 17. Oktober 2012 bestätigt hat. A____ wurde am 10. Juni 2014 bedingt entlassen; im Vorfeld dazu hat er gemäss E-Mail des Sozialdienstes der Strafanstalt Bostadel vom 22. Mai 2014 Asyl beantragt. Am 10. Juni 2014 hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft für drei Monate bis 10. September 2014 verfügt. Die Verhandlung hat innert 96 Stunden am 13. Juni 2014 um 14.00 Uhr stattgefunden.

Erwägungen

1.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 oder Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Der Beurteilte wurde wegen eines Verbrechens verurteilt (Art. 19 Abs. 2 BetMG; Art. 10 StGB). Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG ist damit gegeben. Auch der Haftgrund gemäss lit. f dieser Bestimmung ist gegeben, hält sich der Beurteilte doch seit mindestens 2010 in der Schweiz auf. Er hätte im Strafvollzug genügend Gelegenheit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen. Dies tat er erst im Vorfeld seiner bedingten Entlassung und in Erwartung des Wegweisungsvollzugs. Seine Motivation liegt denn auch darin, dass die medizinische Versorgung in seiner Heimat nicht gewährleistet sein könnte. Darauf wird nachfolgend zurückzukommen sein. Die genannten Haftgründe sind jedenfalls klar erfüllt.

3.

3.1      Der Beurteilte wurde am 13. Dezember 2013 im Inselspital wegen eines Hirntumors operiert und ab 25. Februar 2014 während 6 Wochen bestrahlt. Es hat sich um einen Rückfall gehandelt, er wurde schon am 23./24. Dezember 2005 in Deutschland wegen eines Gehirntumors operiert. Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 1. Mai 2013 ist die aktuelle Behandlung abgeschlossen, ärztliche Kontrollen ein- bis zweimal monatlich sind empfohlen. Die Prognose ohne Behandlung "ist gut, in Anbetracht der Vorgeschichte ist theoretisch ein weiteres Rezidiv eines Meningeoms denkbar aber eher unwahrscheinlich." Es wurde daher Transportfähigkeit ohne Einschränkung oder Kontraindikationen attestiert. In der Folge litt der Beurteilte jedoch an Beschwerden, welche auf die Bestrahlung zurückzuführen waren. Ein weiterer ärztlicher Bericht vom 28. Mai 2014 hält gelegentlich linksseitige Kopfschmerzen als Beschwerden fest und guten Allgemeinstatus, reizlose Narbe, unauffälligen Neurostatus, erfreulichen Verlauf. Nach wie vor werden ein- bis zweimal monatlich ärztliche Kontrollen empfohlen und Dafalgan bei Bedarf. Die Prognose ist gut. Es wurde daher  erneut Transportfähigkeit ohne Einschränkung oder Kontraindikationen attestiert. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat sich der Beurteilte über Kopfschmerzen beklagt; er nimmt Schmerzmittel.

3.2      Unter Umständen wird auch die Abschiebung von schwer erkrankten Personen als EMRK-widrig qualifiziert. Fehlt im Heimatstaat die notwendige medizinische Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur und würde der Betroffene deswegen in eine lebensbedrohliche Situation geraten, so wäre ein Wegweisungsvollzug menschenrechtsverletzend (Bolzli, a.a.O.). Zu dieser Thematik hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E-3924/2006 die Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst: "Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen." Davon ist auszugehen.

3.3      Wie unter Ziff. 3.1 ausgeführt, ist die Behandlung des Tumors abgeschlossen, die Prognosen sind gut. Eine akute Gefahr im Sinne der Judikatur, dass der Beurteilte in eine lebensbedrohliche Situation geraten könnte, liegt nicht vor. Beim Tumor handelte es wohl um ein Rezidiv, welches aber nach erst acht Jahren nach der ersten Behandlung auftrat. Aktuell ist kein weiteres aktuelles Rezidiv diagnostiziert, und ein Rückfall gilt als denkbar, aber unwahrscheinlich. Das Migrationsamt hat bei der Rückkehrberatung veranlasst, die Möglichkeiten für medizinische Kontrollen und medikamentöse Versorgung in Nigeria abzuklären; das Ergebnis steht noch aus. Gemäss Angaben des Beurteilten dem Migrationsamt gegenüber lebt seine Familie in Unugwu. Dort gebe es ein Spital, wo aber keine solche Tumore behandelt würden. Zurzeit nehme er Novalgin wegen Kopfschmerzen. Die Kopfschmerzen stehen dem Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht entgegen. Unter dem Gesichtspunkt des stabilen Gesundheitszustandes des Beurteilten erweist sich der Wegweisungsvollzug als nicht lebensbedrohlich und damit zulässig. Das Migrationsamt ist allerdings gehalten, die im ärztlichen Bericht empfohlenen Kontrollen ein- bis zweimal pro Monat durchzuführen.

4.

Der Beurteilte ist mit B____ verheiratet, die gemäss Akten und den heutigen Aussagen deutsche Staatsangehörige ist. Sie lebt in Deutschland. Der Beurteilte wünscht nach Deutschland zu reisen. Es steht ihm frei, in Deutschland ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Derzeit wäre eine Ausschaffung nach Deutschland jedenfalls unzulässig. Spanien hat die Rückübernahme des Beurteilten abgelehnt, nachdem seine dortige Aufenthaltsbewilligung abgelaufen ist und er sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält. Im Falle eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens bleibt der Wegweisungsvollzug als einzige Möglichkeit. Der Beurteilte verfügt über einen abgelaufenen nigerianischen Reisepass. Es wird daher möglich sein, für den Beurteilten ein Laisser-Passer zu beschaffen. Zunächst wird jedoch das Asylverfahren durchzuführen sein. Bei dessen allfällig negativem Ausgang wird der Wegweisungsvollzug nach Nigeria aus heutiger Perspektive möglich und zumutbar sein. Das Migrationsamt hat beim BfM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegeweisungsvollzugs als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich, nachdem der Beurteilte nicht willens ist, in seine Heimat zurückzukehren. Die Haft ist demnach recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft bis 10. September 2014 ist rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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