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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.01.2014 AUS.2013.83 (AG.2014.4)

2. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·767 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2013.83

URTEIL

vom 2. Januar 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Guinea,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Dezember 2013

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Guinea. Er reichte in der Schweiz ein Asylgesuch ein, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM) am 30. September 2013 nicht eintrat. Dieser Entscheid erwuchs am 11. Oktober 2013 in Rechtskraft; A____ hätte per 12. Oktober 2013 die Schweiz verlassen müssen. Einer Vorladung zu einem Ausreisegespräch auf den 8. November 2013 leistete er keine Folge. Am 29. Dezember 2013 wurde A____ durch die Polizei in Basel einer Kontrolle unterzogen und anschliessend verhaftet und dem Migrationsamt übergeben. Dieses wies den Ausländer erneut aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wurde A____ befragt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

2.2      Auf das Asylgesuch des Beurteilten wurde nicht eingetreten, weil er keinerlei Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hatte, ohne dazu entschuldbare Gründe zu haben. Das BFM hielt diesbezüglich fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Ausländer bei seiner Einreise in die Schweiz seine eigenen Ausweisdokumente benutzt habe und diese den Asylbehörden willentlich vorenthalte, um seine Identität nicht offenlegen zu müssen. Der Beurteilte hätte per 12. Oktober 2013 die Schweiz verlassen müssen. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, obschon ihm in der Verfügung des BFM für den Fall der Nichtausreise angedroht worden war, dass er in Haft genommen und unter Zwang in seine Heimat zurückgeführt werden könne. Er behauptet zwar, er sei nach Frankreich ausgereist. Er legt jedoch keinerlei Belege für diese Behauptung vor und macht auch keine genaueren Angaben, die überprüfbar wären. Eine Ausreise nach Frankreich wäre auch nur illegal möglich gewesen, da der Beurteilte nach eigenen Angaben nicht im Besitz eines Passes ist. Verhaftet wurde er, nachdem er durch die Polizei in Basel, somit in der Schweiz, kontrolliert worden war. Seit Eröffnung des Asylentscheids bis zu seiner Anhaltung war den schweizerischen Behörden der Aufenthaltsort des Beurteilten nicht mehr bekannt. Einer Vorladung des Migrationsamtes auf den 8. November 2013 ist er nicht gefolgt. Auch bei der Sozialhilfe hatte er sich nicht mehr gemeldet, weshalb diese ihn per 31. Oktober 2013 als verschwunden meldete. Es steht somit fest, dass der Beurteilte untergetaucht ist, nachdem ihm der negative Asylentscheid hat eröffnet werden können. Wie er in der heutigen Verhandlung erklärt hat, hat er bis anhin nichts unternommen, um sich ein gültiges Reisedokument zu besorgen, damit er seiner Pflicht zu einer Rückkehr in die Heimat nachkommen könnte. Aufgrund des gesamten bisherigen Verhaltens des Beurteilten muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er, wäre er in Freiheit, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gelegenheit nutzen und erneut untertauchen würde. Eine Zuführung nach Guinea erscheint möglich und auch innert nützlicher Frist durchführbar. Ein milderes Mittel als Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 28. März 2014, rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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