Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
AS.2011.72
URTEIL
vom 27. Mai 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Erik Johner , Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Appellant
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Appellatin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ , Opfer
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Appellation gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin
vom 11. August 2010
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. August 2010 wurde A_____ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 130.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Ferner wurde er zur Zahlung von CHF 5‘000.– Genugtuung an B_____ verurteilt. Für die Details und die Nebenpunkte wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (Urteil S. 10).
Gegen dieses Urteil hat A_____ mit Eingabe vom 16. August 2010 rechtzeitig Appellation erhoben und dessen kostenfällige Aufhebung, einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das zweitinstanzliche Verfahren beantragt. Zudem stellte er den Antrag, es sei bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers ein Gutachten einzuholen. Der Rechtsvertreter von B_____ hat zunächst am 20. August 2010 Anschlussappellation erhoben, diese jedoch mit Eingabe vom 14. November 2011 zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen A_____ bereits mit Beschluss vom 9. August 2007 mangels Beweisen eingestellt hatte, dieses jedoch aufgrund eines gutheissenden Rekursentscheides des Strafgerichts vom 31. Oktober 2008 wieder hatte aufnehmen und Anklage erheben müssen, schliesst in ihrer Appellationsantwort auf Gutheissung der Appellation. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2012 sprach sich der Rechtsvertreter des Opfers zunächst gegen die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens aus. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 teilte die instruierende Präsidentin den Parteien mit, es werde beabsichtigt, eine erneute Videobefragung des Opfers durchzuführen. Sowohl der Appellant als auch der Vertreter des Opfers befürworteten die Durchführung einer erneuten Videobefragung zwecks Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen des Opfers (Eingaben vom 17. Und 18. Januar 2013). Die Instruktionsrichterin verfügte am 6. Februar 2013, es sei eine nochmalige Videobefragung von B_____ durchzuführen und darauf basierend ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen. Am 26. September 2013 lag das Gutachten der Rechtspsychologin Dr. C_____ vor. Der Opfervertreter nahm am 24. Oktober 2013, der Verteidiger am 25. Oktober 2013 dazu Stellung.
An der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2014 vor Appellationsgericht nahmen der Appellant mit seinem Verteidiger sowie B_____ mit ihrem Rechtsvertreter teil. Die Staatsanwaltschaft wurde auf ihr Ersuchen vom Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert. Zunächst wurde Dr. C_____ als Sachverständige befragt und den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Anschluss- und Verständnisfragen gegeben. Danach kamen der Appellant und das Opfer zu Wort. Schliesslich gelangten der Verteidiger und der Opfervertreter zum Vortrag. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Am 1. Januar 2011 hat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die bis dahin geltenden kantonalen Strafprozessordnungen abgelöst. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 453 StPO werden allerdings Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden sind, von den bisher zuständigen Behörden nach dem bisherigen Recht beurteilt. Das vorliegend angefochtene Urteil der Strafgerichtspräsidentin datiert vom 11. August 2010, so dass die Baselstädtische Strafprozessordnung (StPO BS; vormals SG 257.100) zur Anwendung gelangt. Auf die gemäss § 177 ff. StPO BS form- und fristgerecht erhobene Appellation ist einzutreten.
1.2 Das Strafgericht hat als erstellt erachtet, dass der Appellant an seinem Wohnort in Basel seine Nichte B_____ (nachfolgend: Opfer) im Zeitraum von ca. 2001 bis 2007 immer wieder über den Kleidern zwischen den Beinen ausgegriffen und betastet hat (Urteil S. 7). Es stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen von B_____, welche es als glaubhaft einstuft. Betreffend den in der Anklageschrift ebenfalls geschilderten Vorfall, wonach der Appellant das Opfer sowie seine eigene Tochter dazu aufgefordert haben soll, seinen Penis anzufassen, erging seitens der Vorinstanz kein Schuldspruch, da die konkreten Umstände nicht geklärt werden konnten. Damit ist dieser Vorfall nicht Gegenstand der Appellation.
1.3 Der Appellant bestreitet sämtliche Anklagepunkte und weist auch vor zweiter Instanz jegliche sexuellen Annäherungen an seine Nichte von sich. Seine Appellation lässt er zusammengefasst damit begründen, dass die Aussagen des Opfers nicht glaubhaft seien. Es lägen zahlreiche und gewichtige Hinweise für eine falsche Belastung vor, diese seien von der ersten Instanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Appellation p. 2 f.). Zudem könnten die Vorhalte schon rein zeitlich nicht stimmen, sei er doch während des angeklagten Zeitraums mehrheitlich in Thailand wohnhaft gewesen und erst im Jahr 2005 mit seiner Familie nach Basel gezogen (Appellation p. 1). Wie bereits vor erster Instanz erklärte er schliesslich auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, er sei Opfer eines Rachefeldzuges seines Schwagers geworden, welcher sich für innerfamiliäre Spannungen an ihm rächen wolle (Verhandlungsprotokoll S. 4).
2.
2.1 Es gilt zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der unter anderem in Art. 32 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung gilt jede beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld bzw. ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 m.H.), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der angeklagte Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (statt vieler: BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 E. 4 m. H.). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2001, Art. 10 StPO N 82 ff.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 1 ff.) Insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt die Maxime der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil nachweisen lassen.
2.2 Bei Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern in einer Privatwohnung liegen der Natur der Sache entsprechend nur selten objektive Beweise vor, welche die Aussagen des Opfers klar bestätigen oder widerlegen könnten. Entscheidend ist damit in erster Linie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen einerseits und des Angeschuldigten anderseits. Der Tatvorwurf basiert hauptsächlich auf den Aussagen des Opfers. Die Vorinstanz hat diese Aussagen sorgfältig analysiert und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass diese – trotz gewisser Umstände, die vordergründig als Gegenargument angeführt werden könnten – insgesamt glaubhaft seien (Urteil S. 5 f.). Die Appellation richtet sich im Wesentlichen gegen diese Einschätzung der Vorinstanz. Der Appellant machte konkret geltend, das Strafgericht habe sich teilweise auf nachweislich falsche Angaben des Opfers gestützt, beispielsweise betreffend das Alter, in dem die inkriminierten Vorfälle begannen (Appellation p. 1). Weiter sei auffällig, dass das Opfer konkrete Begebenheiten nicht bereits in der Videobefragung, sondern erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert habe. Es liege nicht einfach eine Aggravationstendenz vor, sondern es handle sich offensichtlich um falsche Aussagen (Appellation p. 2). Gesamthaft gingen aus den Aussagen des Opfers derart viele Widersprüche hervor, dass diese keinesfalls als glaubwürdig bezeichnet werden könnten (Appellation p. 2).
3.
3.1 Vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters der Zeugin bei der ersten Befragung und der heftig umstrittenen Glaubhaftigkeit der Opferaussagen wurde im zweitinstanzlichen Verfahren mit Zustimmung der Parteien ein Glaubhaftigkeitsgutachten bei der Diplompsychologin Dr. C_____ in Auftrag gegeben, zu dem diese anlässlich der Appellationsgerichtsverhandlung noch einmal Stellung nahm. Gemäss den Ausführungen der Sachverständigen im sehr ausführlichen Gutachten vom 23. September 2013 sei die Aussagetüchtigkeit des bei der ersten Befragung 11-jährigen und bei der letzten Einvernahme 17-jährigen Opfers unzweifelhaft gegeben (Gutachten p. 26). Die Gutachterin nahm eine kriterienorientierte Aussageanalyse der Angaben des Opfers vor. Dazu hielt sie zunächst fest, dass eine fachgerechte Aussageanalyse stets zwei Hypothesen im Blickfeld behalten und diskutieren müsse: Die sogenannte Nullhypothese (die Aussage beruht nicht auf eigenem Erleben) und die sogenannte Realitätshypothese (die Aussage basiert auf eigenen Erlebnissen). Sodann führte sie aus, dass sich eine fachgerechte kriterienorientierte Aussageanalyse korrekterweise nur an Originaltexten durchführen lasse, aus denen neben den thematischen Inhalten auch zuverlässige Informationen über die genauen Abläufe der Befragung, über die Art und Weise des Redens, über die Sprachstruktur der Aussage, über die exakte Wortwahl und über para- oder nonverbale Äusserungen der Zeugenperson entnommen werden könnten (Gutachten p. 26-28). Diese Voraussetzungen seien für die Einvernahme vor Strafgericht vom 11. August 2010, welche lediglich protokolliert wurde, nicht erfüllt. Die beiden anderen Einvernahmen vom 19. Juni 2007 und vom 30. Mai 2013 hingegen seien auf DVD aufgezeichnet und transkribiert worden. Damit liege genügend Original-Aussagematerial vor, um eine aussagepsychologische Analyse durchzuführen. Auf eigene Untersuchungen könne unter diesen Umständen verzichtet werden (Gutachten p. 24).
3.2 In einem ersten Teil befasste sich die Gutachterin mit der Geschichte und Entwicklung der Aussage (Aussagegenese, Gutachten p. 28-42, IV.4.A.). Sie unterschied dabei zwischen direkter und indirekter Aussagegeschichte. Zur direkten Aussagegeschichte stellte sie fest, dass gestützt auf die Angaben der Eltern die Erstaussage des Opfers bereits mit fünf bis sechs Jahren gegenüber der Mutter bzw. mit zehn Jahren gegenüber dem Vater gemacht wurde (Gutachten p. 28). Betreffend die nach den einzelnen Vorwürfen gegliederte direkte Aussagegeschichte hielt das Gutachten zusammengefasst fest, dass folgende Aussageinhalte mit Schilderungen, die eine Erlebnisbasis haben, kompatibel sind:
- Der Tatvorwurf, B_____ habe einmalig das Glied des Beschuldigten anfassen müssen
- Das verbale Abwehrverhalten von B_____ im Sinne eines Kommentars
- Der Tatvorwurf, der Beschuldigte sei nackt in der Wohnung herumgelaufen
- Der Tatvorwurf, das Opfer habe auf dem PC des Beschuldigten Bilder von nackten Kindern gesehen
Als nicht kompatibel mit realen Erlebnissen erachtete die Gutachterin hingegen die folgenden Aussageinhalte:
- Der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Opfer zwischen den Beinen angefasst
- Die Angabe, der Beschuldigte habe das Opfer im Alter von 3 (oder 5) Jahren an der Brust (oder am Po) angefasst
- Die Angabe, der Beschuldigte habe die Hand des Opfers an seinen Penis geführt
- Die Angabe, das Opfer habe den Beschuldigten auf den Mund küssen müssen
Hierzu merkte die Gutachterin an, dass grundsätzlich Detailzunahmen und inhaltliche Ausweitungen oder Verschärfungen der Aussagen im Laufe der Zeit ebenso wie Widersprüche ein Hinweis darauf sind, dass den Darstellungen keine eigenen, realen Erlebnisse zugrunde liegen (Gutachten p. 32). Solche Veränderungen der Aussage im zeitlichen Verlauf könnten ein Hinweis auf zwischenzeitlich wirksam gewordene suggestive Einflüsse sein (Gutachten p. 41 f.).
3.3 Mit der Konstanz der Opferaussagen (Konstanzanalyse) befasste sich die Gutachterin in einem zweiten Teil (Gutachten p. 42-50, IV.4.B.). Dazu erläuterte sie, dass das Konstanzmerkmal nur dann zum Erkenntnisgewinn beitragen kann, wenn Abweichungen von erwartbaren und nicht erwartbaren Konstanzen und Inkonstanzen verzeichnet werden können (Gutachten p. 42). Die Konstanz folgender Aussageinhalte steht gemäss dem Gutachten mit realen Erlebnissen im Einklang:
- Der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Opfer im Intimbereich berührt
- Der Tatvorwurf, das Opfer habe einmalig das Glied des Beschuldigten anfassen müssen
- Die Angabe, das Opfer habe den Beschuldigten küssen müssen
- Die Angabe, das Opfer habe sich verbal gegen die Berührungen gewehrt
Die Inkonstanz folgender Aussageinhalte spricht gegen das Vorliegen einer Erlebnisgrundlage der Schilderungen:
- Art der Berührungen
- Nacktheit des Opfers
- Tatort Badezimmer mit Anfassen nach dem Duschen
- Tatort Wohnwagen
- Der Beschuldigte habe die Hand des Opfers an seinen Penis geführt
- Das Opfer habe den Beschuldigten auf den Mund küssen müssen
- Das Opfer habe mehrmals „nein“ gesagt auf die Aufforderung, den Penis des Beschuldigten anzufassen und ihre gegensätzliche Angabe, sie habe sich nicht getraut, richtig „nein“ zu sagen
Diese Inkonstanz führte die Gutachterin auf nach der ersten Aussage erfolgte suggestive Einflüsse zurück. Bemerkenswert sei indessen, dass das Opfer teilweise peripheres Geschehen unerwartet konstant geschildert habe (Gutachten p. 51).
3.4 Die Gutachterin nahm sodann in einem dritten Teil eine Inhaltsanalyse der beiden verwertbaren Originalaussagen vom 19. Juni 2007 (nachfolgend: erste Aussage) und vom 30. Mai 2013 (nachfolgend: dritte Aussage) anhand von Realkennzeichen (Nummerierung in Klammern nach Steller & Kohnken [1989, in der Übersetzung von Wellershaus, 1991]; Gutachten p. 28) vor (Gutachten p. 51-64, IV.4.C.). Die Aussagen, die das Opfer in der Strafgerichtsverhandlung vom 11. August 2010 gemacht hatte (zweite Aussage), wurden mangels Verwertbarkeit nicht einbezogen.
Logische Konsistenz [1] (Gutachten p. 51-55)
Eine Aussage gilt als logisch konsistent, wenn sich ihre einzelnen Teile in einen widerspruchsfreien und stimmigen Zusammenhang bringen lassen. Während diese Voraussetzung in der ersten Aussage in Bezug auf den Tatvorwurf der Berührungen zwischen den Beinen erfüllt war, fehlte in der dritten Aussage das Merkmal der logischen Konstanz, weil das Opfer die Vorwürfe ausgeweitet und zusätzliche Details geschildert hatte. Diese Diskrepanz erklärte die Gutachterin mit denkbaren suggestiven Einflüssen, denen das Opfer zwischen den beiden mehrere Jahre auseinanderliegenden Aussagen möglicherweise ausgesetzt war. Sie hielt jedoch fest, dass eine Erstaussage, auch wenn sie nicht durch suggestive Bedingungen beeinflusst worden ist, durch das Vorliegen suggestiver Umstände verändert werden kann (s. v. Schlemm & Köhnken, 2008, Volbert, 2008; Gutachten p.55).
Chronologisch unstrukturierte Darstellung [2]/ ungesteuerte Aussageweise (Gutachten p. 55 f.)
Anlässlich der ersten Einvernahme hatte das Opfer Gelegenheit, auf eine fachgerecht offene Startfrage frei zu berichten, dabei sprang es von einem Thema zum anderen. Damit ist das Merkmal in der ersten Aussage erfüllt. In der Exploration vom 30. Mai 2013 hat das Opfer zwar in einer längeren Sequenz frei berichtet, ist jedoch chronologisch vorgegangen. Das Kriterium ist dadurch nicht erfüllt.
Quantitativer Detailreichtum [3] (Gutachten p. 56 f.)
Wie sich in der Forschung gezeigt hat, ist diesem Kriterium für sich allein genommen, wenig bis keine Beweiskraft hinsichtlich zugrunde liegender eigener Erlebnisse zuzumessen, da auch geübte Lügner in der Lage sind, ihre erfundenen Erzählungen mit vielen Details anzureichern (Hommers, 1993). Dieses Realkennzeichen ist zwar ein notwendiger, jedoch kein ausreichender Hinweis auf das Vorliegen eigener Erlebnisse und hat bei seinem Vorhandensein nur im Zusammenhang mit anderen erfüllten Merkmalen Belegkraft.
Raum-zeitliche Verknüpfung [4] (Gutachten p. 57 f.)
Das Merkmal der raum-zeitlichen Verknüpfung ist erfüllt, wenn in einer Aussage vielfältige Verflechtungen des inkriminierten Geschehens mit veränderlichen situativen Umständen aus dem individuellen Lebensumfeld des Zeugen und des Beschuldigten enthalten sind (Greuel et al., 1998, S. 106). In der ersten Aussage habe das Opfer verschiedene situative Umstände geschildert, an die der Beschuldigte sich mit übergriffigem Verhalten jeweils angepasst habe. Das Merkmal sei somit erfüllt. Hingegen könne mit Bezug auf die Analyse von Aussagegeschichte und –verlauf das Merkmal in der dritten Aussage nicht als erfüllt gelten, da das Opfer sechs Jahre nach den Vorfällen sowohl mehr übergriffiges Verhalten als auch mehr Tatorte erwähnte.
Nacherlebte Gefühlsbeteiligung (Gutachten p. 58)
Dieses eher selten in der Begutachtungspraxis angewendete Kriterium verlangt eine feststellbare „Parallelität zwischen der inhaltlichen Beschreibung und entsprechenden unterschiedlichen nonverbalen Gefühlsreaktionen“ (Greuel et al., 1998, S. 101). In der ersten Aussage habe das Opfer munter und bereitwillig über alles mit dem Beschuldigten Erlebte geplaudert; das Merkmal sei damit nicht erfüllt. Sechs Jahre später sei das Opfer hingegen während der Aussage offensichtlich tief bewegt gewesen und teilweise in Tränen ausgebrochen, womit das Merkmal als erfüllt erscheine.
Phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente [10] (Gutachten p. 59)
Dieses Merkmal kann in beiden Aussagen als erfüllt gelten, beschrieb das Opfer doch plausibel pädo-sexuelle Handlungen des Beschuldigten, die es als Kind nicht einordnen und auch als Heranwachsende nicht richtig verstehen konnte.
Schilderung eigenen innerpsychischen Erlebens [12] (Gutachten p. 59 f.)
Das Kriterium umfasst die Schilderung emotionaler Reaktionen, sensorischer/körperlicher Empfindungen sowie gedanklicher Reflexionen in Bezug auf das inkriminierte Tatgeschehen (Greuel et al., 1998, S. 115). In der ersten Aussage sagte das Opfer differenziert über eigene Gedanken und Gefühle während der vorgeworfenen Handlungen aus, womit das Merkmal als erfüllt gilt. Demgegenüber finden sich in der dritten Einvernahme keine Angaben über Gedanken bzw. Gefühle des Opfers während der inkriminierten Handlungen. Das Kriterium ist damit nicht erfüllt.
Selbstbelastungen [17] (Gutachten p. 60 f.)
Das Merkmal der Selbstbelastung umfasst die Darstellung von sich oder eigenem Verhalten in einer Weise, die dem eigenen Prestige abträglich sind, insbesondere das Eingeständnis eigener Fehler, die Angaben über eigene Initiative wie Zustimmung oder Kooperation beim Tatgeschehen sowie positive Reaktionen auf die inkriminierten Handlungen (Greuel et al., 1998, S. 127). Anlässlich der ersten Einvernahme habe sich das Opfer teilweise als kooperativ mit den vorgeworfenen Handlungen geschildert und sich dadurch selbst belastet, damit ist das Merkmal in der ersten Aussage erfüllt. Sechs Jahre später, in der dritten Aussage, ist dieser Aspekt weggefallen.
Entlastung des Angeschuldigten [18] (Gutachten p. 61 f.)
Voraussetzung für dieses Kriterium ist die Annahme, dass eine erlebnisbezogen aussagende Person eine neutrale oder wohlwollend-neutrale Haltung zum Beschuldigten einnimmt, ein bewusst Falschaussagender hingegen „übertriebenen Belastungseifer“ erkennen lässt (Greuel et al., 1998, S. 128). In der ersten Aussage war das Merkmal erfüllt, entlastete doch das Opfer durch mehrere Präzisierungen und Korrekturen den Beschuldigten. Anlässlich der dritten Einvernahme war das Merkmal nicht erfüllt, enthielt doch die Aussage des Opfers ausschliesslich Belastungen und keine Entlastungen mehr.
Deliktsspezifische Aussageelemente [19] (Gutachten p. 62 f.)
Als deliktsspezifische Aussageelemente gelten Schilderungen über mehrere Detailangaben eines „aufgrund der Alltagserfahrung nicht erwartbaren Verhaltensmusters“, z.B. Beschreibung spezifischen Täterverhaltens oder opferspezifischen Musters von Erlebnis- und Verhaltensweisen (Greuel et al., 1998, S. 99). Das Opfer schilderte in der ersten Einvernahme Elemente der Verführung, die zum Repertoire des typischen pädo-sexuellen Vorgehens gehören. Damit ist das Merkmal erfüllt. Anders in der dritten Einvernahme, wo das Opfer eine völlig andere Art pädo-sexuellen Vorgehens mit einer Art Gewaltkomponente beschreibt. Im Hinblick auf die erste, zeitlich sechs Jahre näher am Geschehenen liegende Aussage ist das Merkmal nicht erfüllt.
Auf die Analyse zusätzlicher Realitätskriterien wurde verzichtet, weil diese nicht vorhanden oder zu gering ausgeprägt waren bzw. nicht erläutert werden mussten (Gutachten p. 63).
Zusammenfassend gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse der Aussagen des Opfers eine durchgehende Diskrepanz zwischen den Angaben in der ersten und denen der dritten Einvernahme zeige. Sie hielt fest, dass solche Diskrepanzen üblicherweise darauf hinweisen, dass den Anschuldigungen keine Erlebnisbasis zugrunde liegt. Die Gutachterin betonte indessen, dass im vorliegenden Fall die ersten Aussagen des Opfers deutliche Hinweise auf reales Erleben beinhalteten, die nicht zu vernachlässigen seien. So enthielten diese Aussagen mehrere belegkräftige Realkennzeichen, die auf eine Erlebnisgrundlage der Angaben hinwiesen. Weiter wiesen die Aussagen in der ersten Befragung eine gute Qualität auf, namentlich die durch das Opfer vorgenommenen Korrekturen von Äusserungen der Befragerin deuteten speziell auf die Eigenständigkeit der Aussagen hin. Insgesamt liessen sich in der Aussageweise keine strukturellen Unterschiede erkennen zwischen tatneutralen und tatrelevanten Aussageteilen (Gutachten p. 63 f.). Hingegen enthielten gemäss der Auswertung der Gutachterin die Schilderungen des Opfers anlässlich der dritten Einvernahme fast keine Realitätskriterien mehr. Auch die Qualität der Aussagen sei deutlich schlechter als diejenige der ersten Einvernahme, enthielten diese doch Weiterentwicklungen und Verschärfungen der ursprünglich gemachten Angaben und keine Hinweise mehr auf Eigenständigkeit (Gutachten p. 64 f.).
3.5 Im Rahmen einer Gesamtbewertung der Aussagequalität (Gutachten p. 64-70 IV 4.D.) untersuchte die Gutachterin schliesslich Anhaltpunkte für eine mögliche Falschbezichtigung anhand von Widersprüchen, suggestivem Potential, Motivation des Opfers sowie Alternativhypothesen. Aus dem Gutachten geht diesbezüglich zusammenfassend hervor, dass sich zwischen der ersten Aussage des Opfers und den in Abständen von drei und sechs Jahren folgenden beiden späteren Aussagen Widersprüche zeigten. Diese Widersprüche liessen sich nur mit der Annahme der Nullhypothese in Bezug auf die zweite und dritte Aussage erklären. Eine Motivation für eine bewusste Falschbezichtigung lasse sich nicht nachweisen. Vielmehr vermutete die Gutachterin, dass suggestive Einflüsse aus dem familiären und dem weiteren sozialen Umfeld sowie innerhalb der ersten Befragung insbesondere auf die zweite und dritte Aussage des Opfers eingewirkt hatten. Auch alternative Hypothesen wie eine falsche Personenzuschreibung oder das Vorhandensein eines reinen Phantasieproduktes liessen sich nicht bestätigen (Gutachten p. 68).
Damit kam die Gutachterin zum Schluss, dass die Schilderungen in der ersten Befragung vom 19. Juni 2007 auf einer belegbaren Erlebnisgrundlage des Opfers basieren. Zum einen enthalte diese Aussage besonders belegkräftige Realkennzeichen. Zum anderen hatte das Opfer bereits mindestens ein Jahr vor seinen Angaben in der Schule und der daraus resultierenden Anzeige seinen Eltern von den Übergriffen des Onkels berichtet. Diese Tatvorwürfe, wonach das Mädchen unter anderem vom Angeschuldigten im Intimbereich berührt worden sei, blieben trotz Veränderungen von Einzelheiten in den beiden folgenden Aussagen Bestandteil aller drei Aussagen. Die Ausweitungen und Verschärfungen der Angaben in der zweiten und dritten Befragung seien als Hinweis auf zwischenzeitlich wirksam gewordene fremd- und autosuggestive Prozesse zu bewerten (Gutachten p. 68 f.).
3.6 Die sorgfältigen, differenzierten und zurückhaltenden Darlegungen von Dr. C_____ im Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachterin befasste sich unter anderem ausführlich mit dem suggestiven Potential in Bezug auf die Aussagen des Opfers und erläuterte ihre Überlegungen zur Entstehung von Suggestion auch in der Appellationsgerichtsverhandlung (Prot. Verhandlung S. 2). Sie kommt zum Schluss, dass suggestive Einflüsse (beispielsweise durch die Versicherung des Vaters, es sei nicht die Schuld des Opfers sowie die Fragestellung anlässlich der ersten Einvernahme) möglicherweise bereits auf die erste Aussage, jedoch insbesondere auf die zweite und dritte Aussage gewirkt hätten. Demgegenüber sei keinerlei Motiv für eine Falschbelastung erkennbar. Schliesslich enthalte die Erstaussage des Opfers besonders belegkräftige Realkennzeichen (Gutachten p. 66). Davon ausgehend ist festzuhalten, dass die vom Opfer anlässlich der ersten Befragung vom 19. Juni 2007 geschilderten Übergriffe des Appellanten auf realen Erlebnissen basieren.
4.
4.1 Das Strafgericht hat nicht nur die Angaben des Opfers, sondern auch die Aussagen, respektive das Aussageverhalten des Appellanten eingehend gewürdigt. In diesem Zusammenhang sind schliesslich auch die weiteren Umstände, namentlich die Anzeigesituation sowie die Aussagen der Tochter des Appellanten berücksichtigt worden.
4.2 Mit zutreffender Begründung hat das Strafgericht das Aussageverhalten des Appellanten als wenig überzeugend qualifiziert. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 7). Ergänzend zu den im Strafgerichtsurteil angeführten Beispielen ist die Behauptung des Appellanten zu nennen, wonach er seine Nichte nie auf den Mund geküsst haben will (Auss. Appellant Akten S. 348: „Der Kuss war auf die Wange oder auf die Stirn.“). Dieser Umstand wird indessen von seiner eigenen Tochter, die offenkundig bemüht war, ihn zu entlasten, bestätigt (Akten S. 118). Der Appellant hat vor Strafgericht ausgeführt, er habe „definitiv nie zu Hause gearbeitet“ (Akten S. 384). Dies widerspricht seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2007, wo er zugestanden hatte, es sei möglich, „dass ich einmal nackt in der Wohnung umherging und vielleicht auch so ins Büro/Arbeitszimmer ging“ (Auss. Appellant Akten S. 171). Er habe Daten vom Geschäft nach Hause genommen und „pro Woche sicher ein-, zweimal oder vielleicht drei Mal abends zu Hause Arbeiten fürs Geschäft erledigt.“(Auss. Appellant Akten S. 173), daraus muss geschlossen werden, dass der Appellant durchaus auch zu Hause gearbeitet hat. Dies deckt sich auch mit den Angaben seiner Tochter, wonach sie auf das Opfer aufgepasst habe, wenn die Mütter gearbeitet hätten. Auf Nachfrage erklärte sie, ihr Vater habe im Wohnzimmer am PC gearbeitet (Akten S. 117). Schliesslich stützen auch die CD mit gelöschten kinderpornographischen Darstellungen indiziell die vom Opfer geschilderten Vorkommnisse. So hatte dieses von Anfang an angegeben, ihre Cousine habe ihr einmal Bilder von nackten Kindern auf dem PC ihres Vaters gezeigt. Der Vorfall wurde auch von D_____ in ihrer Erstbefragung eingeräumt (Akten S. 119 f.), was die vom Opfer gegen den Appellanten erhobenen Belastungen ebenfalls objektiviert. Die Behauptung des Appellanten, wonach die betreffende CD in Thailand anlässlich von Wartungsarbeiten unbemerkt in den PC seiner Tochter gelangt sein soll (Akten S. 348, Appellation p. 3) erscheint tatsächlich nicht besonders naheliegend und wird durch die Aussage seiner Tochter widerlegt, wonach sie zwar CDs von ihrem Vater habe, diese seien jedoch neu (Akten S. 360). Das Bemühen von D_____, ihren Vater nicht zu belasten, wird aus ihren Aussagen offensichtlich. So gibt sie an, ihre Cousine habe ihren Vater nie nackt gesehen (Akten S. 120, 359 f.), während der Appellant zugestanden hat, auch unbekleidet in der Wohnung herumgelaufen zu sein, wenn seine Nichte zu Besuch gekommen sei (Akten S. 348). Im Übrigen hat das Strafgericht die ausweichenden, aber durch ihre teilweise aussergewöhnliche Formulierung und den nonverbalen Kontext doch belastenden Aussagen der Tochter des Appellanten sorgfältig und korrekt gewürdigt, darauf kann verwiesen werden (Urteil S. 6 f.).
5.
5.1 Betreffend den Zeitraum der angeklagten Übergriffe hat das Strafgericht als erstellt erachtet, dass diese zwischen dem fünften Lebensjahr des Opfers bis spätestens 2007 stattgefunden haben (Urteil S. 7). Der Appellant macht geltend, dies sei überhaupt nicht möglich gewesen, habe sich doch seine Familie von 1999 bis Frühsommer 2005 in Thailand aufgehalten. Dazwischen hätten sie 2003/2004 ein knappes Jahr in [...] gewohnt, im Frühsommer 2005 seien sie an die [...]strasse in Basel gezogen. Dies widerlege bereits die Aussage des Opfers, wonach sie zu Beginn der Übergriffe fünf Jahre alt gewesen sei (Auss. Opfer Akten S. 354). Ein 15-jähriges Mädchen könne sich über den Zeitpunkt eines Ereignisses nicht um fünf Jahre täuschen. Von der Verteidigung wird in diesem Zusammenhang eine amtliche Erkundigung bei den Einwohnerdiensten beantragt (Appellationsbegründung p. 1).
Die Vorinstanz hat die Unsicherheiten bezüglich der zeitlichen Angaben des Opfers zu den Übergriffen relativiert und erwogen, für ein Kind seien Zeiträume schwierig einzuschätzen. Immerhin habe das Opfer den Beginn der Übergriffe zeitlich mit dem Kindergartenbesuch in Verbindung gebracht, was eine Verknüpfung im Sinne der Realkriterien darstelle (Urteil S. 6).
5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Entgegen den Einwänden des Appellanten ist eine fehlende Übereinstimmung zu den zeitlichen Angaben der Mutter des Opfers nicht zu erkennen, da diese in der ersten Befragung angab, ihre Tochter habe ihr im Alter von fünf bis sechs Jahren nach einem Besuch bei der Familie des Appellanten erstmalig berichtet, sie sei vom Onkel angefasst worden (Akten S. 153 f.). Weiter besteht Übereinstimmung in den Angaben aller Beteiligter, dass die Familie des Appellanten sich immer wieder in Thailand, aber auch immer wieder in der Umgebung von Basel aufgehalten habe (Auss. Appellant Akten S. 172, 347, 357; Auss. D_____ Akten S. 116; Auss. Opfer Akten S. 354, 356). Aus diesem Grund kann auf die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei den Einwohnerdiensten verzichtet werden, zumal diese nur Aufschluss darüber geben könnte, wann sich die Familie offiziell an- und abgemeldet hat, was nicht zwingend mit dem tatsächlichen Aufenthalt übereinstimmt. Zudem haben sämtliche befragten Personen, insbesondere die Tochter des Appellanten, von häufigen gegenseitigen Besuchen der beiden Cousinen, die sich seit ihrer Geburt kennen würden, berichtet (Auss. D_____ Akten S. 116). Darauf deutet namentlich auch die Aussage der Ehefrau des Appellanten hin, wonach das Opfer und dessen Mutter schon lange nicht mehr bei ihnen auf Besuch gewesen seien (Auss. H_____ Akten S. 145). Dies bezog sich auf den Zeitraum, nachdem der Vater des Opfers die Besuche seiner Tochter bei der Familie des Appellanten untersagt hatte. Auch die Tochter des Appellanten antwortete auf die Frage nach dem letzten Kontakt mit dem Opfer, dies sei lange her, worauf sich herausstellte, dass der letzte Besuch am vorangehenden Mittwoch stattgefunden hatte (Akten S.117), woraus geschlossen werden muss, dass der Kontakt zwischen den beiden Familien sehr eng war. Schliesslich fällt auf, dass im Aussageverlauf die vom Appellanten angegebenen Thailandaufenthalte mit fortschreitender Verfahrensdauer immer länger wurden. Hatte der Appellant am 29. Juni 2007 noch ausgesagt, sie hätten vom Frühjahr 1999 bis Frühsommer 2001 und von Sommer 2004 bis Frühsommer 2005 in Thailand gelebt (Akten S. 172), behauptete er vor Strafgericht, er habe mit seiner Familie von 1999 bis 2005 mehr oder weniger in Thailand gelebt (Akten S. 347); diese Angabe musste er jedoch auf Vorhalt relativieren (Auss. Appellant Akten S. 357: „Ja, ich habe mal kurz in [...] gewohnt.“). Davon, dass der vom Opfer geschilderte Beginn der Übergriffe zeitlich gar nicht möglich gewesen sei, beziehungsweise dass in der fraglichen Zeit keine Gelegenheit für die geschilderten Übergriffe bestanden hätte, kann somit allein schon gestützt auf die Aussagen des Appellanten keine Rede sein.
6.
6.1 In seinem Schlusswort vor Appellationsgericht hat der Appellant wie bereits vor erster Instanz erwähnt, bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen handle es sich um eine durch seinen Schwager veranlasste Falschbeschuldigung. Dieser habe gesagt, er werde ihn vernichten, da der Appellant sich vehement gegen dessen Heirat mit der Schwester seiner Ehefrau ausgesprochen habe (Prot. Verhandlung S. ). Im vorinstanzlichen Urteil wird die Entstehungsgeschichte der Aussagen sorgfältig nachgezeichnet (Urteil S. 3). Daraus ergibt sich, dass die Mutter des Opfers als erste von den Übergriffen Kenntnis erhielt und daraufhin aus Furcht, den Kontakt zu ihrer Schwester zu verlieren nicht reagierte (vgl. dazu Auss. E_____ Akten S. 349 f.). Der später informierte Vater verbot dem Opfer zunächst lediglich, die Cousine alleine zu besuchen. Auch auf eine erste telefonische Information der Lehrerin des Opfers reagierte der Vater nicht (Auss. F_____ Akten S. 351). Erst nach einer erneuten Intervention der Lehrerin meldete er sich bei der Beratungsstelle [...] und erstattete in der Folge Anzeige bei der Polizei (Auss. G_____ Akten S. 352 f.: „Mir sagte die Lehrerin, ich solle mich an die Opferhilfe wenden. Ich habe das mehrere Wochen hinausgezogen. Ich wurde dann von Amtes wegen quasi dazu gezwungen, das zu tun. Sie sagten sinngemäss, ich müsse hingehen, sonst würden sie das von Amtes wegen tun.“). Das Opfer hat mehrfach und gleichbleibend berichtet, dass die Mutter nicht reagiert habe und die Reaktion des Vaters darin bestanden habe, dass sie nicht mehr allein zu ihrer Cousine gehen und nicht mehr dort habe übernachten dürfen (Auss. Opfer Akten S. 99 ff., 355). Dies stimmt auch mit den Aussagen der Tochter des Appellanten überein, die erklärte, früher hätten die Cousinen häufiger beieinander übernachtet, manchmal habe der Vater des Opfers aber nein gesagt (Akten S. 123). Das Opfer komme nur in Begleitung der Mutter zu ihnen (Akten S. 117). Auch die Ehefrau des Appellanten erklärte, ihre Schwester und deren Tochter seien schon lange nicht mehr zu Besuch gekommen. Auf Rückfrage präzisierte sie, ihre Schwester sei schon noch gekommen, jedoch ohne die Tochter (Akten S. 145 f.). Eine Beeinflussung in dem Sinne, dass der Vater des Opfers seine Tochter dazu animiert hätte, fantasierte Begebenheiten zu schildern, zeichnet sich aus diesem Geschehensablauf in keiner Weise ab. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch auf die ausführliche Befassung mit der Aussagegenese im Gutachten vom 23. September 2013 (Gutachten p. 28-42).
Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach keinerlei plausible Motive für eine falsche Beschuldigung ersichtlich sind und die diesbezüglichen Mutmassungen des Appellanten als abwegig zu qualifizieren sind, ist zu folgen (Urteil S. 3 f.). Würde man auf die These des Appellanten abstellen, wonach die Anschuldigungen des Opfers nicht wahr seien, so müsste dieses mit einem gerüttelten Mass an Raffinesse und Kaltblütigkeit beschlagen sein, um eine falsche Belastung – notabene auch noch ohne jedes erkennbare eigene Motiv – über einen Zeitraum von annähernd 10 Jahren und über mehrere Einvernahmen hinweg aufrecht zu halten.
6.2 Entsprechend den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz, gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers, den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Appellant seine Nichte in der Zeit zwischen ca. 2001 und 2007 mehrfach über den Kleidern zwischen den Beinen in der Schamgegend betastet hat. Die rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens als mehrfache sexuelle Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 ZIff. 1 StGB gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern ist somit zu Recht erfolgt und zu bestätigen.
7.
7.1 In Bezug auf die Strafzumessung kann ebenfalls auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen verwiesen werden (Urteil S. 8 f.). Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht ist dieser Strafmilderungsgrund jedenfalls dann erfüllt, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1 und 6.2.2 S. 4). Die Strafdrohung von Art. 187 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist. Zwei Drittel der Verjährungsfrist werden somit erst im Jahr 2017 verstrichen sein, womit dieser formelle Milderungsgrund nicht zur Anwendung gelangt.
Das Verschulden des Berufungsklägers ist, wie das Strafgericht zutreffend festgestellt und eingehend dargelegt hat, namentlich im Hinblick auf das geringe Alter des Opfers und die lange Dauer der Übergriffe nicht zu bagatellisieren. Relativiert wird es indessen durch die Tatsache, dass die einzelnen Tathandlungen (Berührungen über der Kleidung) eher wenig invasiv waren. Auch das Vorleben sowie der unbescholtene Leumund des Appellanten sind vom Strafgericht korrekt dargelegt und angemessen gewichtet worden (Urteil S. 8). Alles in allem erweist sich die vom Strafgericht ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen, abzüglich neun Tagessätze für neun Tage Untersuchungshaft, dem Verschulden des Appellanten und den übrigen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB als angemessen.
7.2 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist auch bei einkommensschwachen Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f., AGE AS.2010.58 vom 21. September 2011 E. 9.3.1.1). Allerdings gibt der zusätzliche Hinweis auf das Existenzminimum in der genannten Gesetzesbestimmung dem Gericht ein Kriterium in die Hand, das es erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welcher sich auch das Appellationsgericht angeschlossen hat, ist deshalb bei Verurteilten, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, das Nettoeinkommen in der Regel um mindestens die Hälfte herabzusetzen. Bei einer hohen Anzahl Tagessätzen – namentlich bei Geldstrafe vom mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; AGE AS.2010.129 vom 24. Januar 2012 E. 5.3).
Die Vorinstanz ist gestützt auf die Angaben des Appellanten von einem Einkommen von CHF 7‘500.– ausgegangen (Urteil S. 9). Davon hat sie mit Rücksicht auf seine Ehefrau und Tochter, deren Lebensunterhalt er bestreitet, 50% abgezogen und ist zu einer Tagessatzhöhe von CHF 130.– gelangt. Anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Appellant geltend erklärt, er sei nun pensioniert und verfüge noch über eine monatliche Rente von CHF 3‘200.–, während seine Ehefrau ein Nettoeinkommen von CHF 1‘500.– erziele. Die erwachsene Tochter wohne noch zu Hause (Prot. Verhandlung S. 3). Zur Bestimmung des Tagessatzes ist somit entsprechend den Angaben des Appellanten für diesen von einem gemeinsamen Monatseinkommen von CHF 4‘700.– auszugehen. Damit lebt die dreiköpfige Familie nahe am Existenzminimum. Im vorliegenden Fall scheint zu dem bereits durch das Strafgericht erfolgten Abzug von 50% eine zusätzliche Reduktion von knapp 10% angemessen. Daraus resultiert ein Betrag von CHF 1‘880.– pro Monat bzw. CHF 70.– pro Tag. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände erscheint deshalb ein Tagessatz in Höhe von CHF 70.– als angemessen.
Das erstinstanzliche Urteil wird schliesslich auch in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit der minimalen Probezeit und die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bestätigt (Urteil S. 9).
7.3 Das Strafgericht hat den Appellanten mit überzeugender Begründung zur Zahlung einer Genugtuungssumme von CHF 5‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Juli 2001, an das Opfer verurteilt und die Mehrforderung in Höhe von CHF 55‘000.– abgewiesen. Die Verurteilung zu Genugtuungszahlungen an das Opfer wird vom Appellanten in der Appellationsbegründung nicht angefochten. Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, kann auch im Hinblick auf die Festsetzung der Genugtuungssumme auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urteil S. 9).
8.
8.1 Entsprechend diesen Erwägungen ist die Appellation abzuweisen und das angefochtene Urteil im Schuld- und Zivilpunkt zu bestätigen. Die Tagessatzhöhe wird im Hinblick auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Appellanten auf CHF 70.– reduziert.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Appellant dessen Kosten sowie die Auslagen, insbesondere die Kosten der beantragten Begutachtung. Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand entsprechend seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch dem Vertreter des Opfers im Kostenerlass sind gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Kostennote ein Honorar und Auslagenersatz zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuld- und Zivilpunkt bestätigt.
Der Appellant wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.– (abzüglich 9 Tagessätze für 9 Tage Untersuchungshaft vom 20. bis 29. Juni 2007), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Der Appellant trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– sowie den Kosten des Gutachtens in Höhe von CHF 12'900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'515.– und ein Auslagenersatz von CHF 95.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 288.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Opfervertreter, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'195.60 und ein Auslagenersatz von CHF 89.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 342.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.