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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2025 AL.2025.7 (SVG.2026.23)

11. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,457 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Versicherter Verdienst bei Verlust einer von mehreren Teilzeitstellen

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin, Lamolex, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen   

                                                                                                 Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.7

Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025

Versicherter Verdienst bei Verlust einer von mehreren Teilzeitstellen

Tatsachen

I.        

Der 1976 geborene Beschwerdeführer war seit 2022 bei der B____ und bei der C____ angestellt. Bei beiden Arbeitgebern war er zu je einem 50% Pensum tätig (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen [BAB] 1 und 2). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 kündigte die B____ das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers per 30. November 2024 (vgl. BAB 3). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für einen Stellenantritt (100%) ab 1. Dezember 2024 (vgl. BAB 4). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 bestätigte das RAV gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufnahme dieser Daten im System (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5). Am 23. Oktober 2023 fand das Erstgespräch auf dem RAV statt (vgl. BAB 5).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das im Zwischenverdienst erzielte Einkommen sei höher als die Arbeitslosenentschädigung, weshalb kein Anspruch auf einen Ausgleich bestehe (vgl. BAB 6). Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache bei der Beschwerdegegnerin (vgl. BAB 7), welche diese mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 ablehnte (vgl. BAB 8).

II.       

Am 12. März 2025 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Arbeitslosenentschädigung auch für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025) zuzusprechen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung mit Elisabeth Maier, Advokatin, als Rechtsvertreterin.

Mit Eingabe vom 19. März 2025 reicht der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zu seiner Beschwerde vom 12. März 2025 ein, unter anderem eine Bestätigung der C____ vom 5. März 2025 (Beilage 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Juni 2025 an den Anträgen der Beschwerde fest.

Nach verstrichener Frist zur Duplik verweist die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. August 2025 auf die Argumente der Beschwerdeantwort.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. August 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Elisabeth Maier, Advokatin, bewilligt.

Hinsichtlich der mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. August 2025 erfolgten Zustellung der Beilage 2 der beschwerdeführerischen Eingabe vom 19. März 2025 erfolgt keine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin.

III.     

Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde somit einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei bei der Anmeldung zu 100% zur Vermittlung aufgenommen worden und habe dem RAV gegenüber im Februar 2025 erklärt, dass er eine 100%-Stelle annehmen würde. Des Weiteren bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Bescheinigung seines Arbeitgebers, wonach er seit Dezember die aktuelle 50%-Stelle für eine 100%-Stelle aufgeben würde. Es sei nicht hinreichend belegt, dass er bei der Anmeldung oder im Rahmen des Erstgesprächs über die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Verlusts einer Teilzeitstelle aufgeklärt worden sei. Schliesslich sei es in einer Konstellation wie dieser zulässig, sich eingangs auf die Stellensuche einer ergänzenden Teilzeitstelle zu fokussieren, bevor auch 100%-Stellen ins Auge gefasst würden.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, für die Anrechnung eines 100%igen Arbeitsausfalls müsse er bereit sein, seine verbleibende Teilzeitstelle zugunsten einer Vollzeitstelle aufzugeben. Dies ergebe sich aus dem Protokoll des Erstgesprächs. Sie habe entsprechend den klaren Aussagen des Beschwerdeführers den anrechenbaren Arbeitsausfall auf 50% angesetzt. Erst nachdem er die Absicht kundgetan habe, eine Stelle im Umfang von 100% zu suchen, habe sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% angenommen.

2.3.          Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob die Beschwerdegegnerin in den Monaten Dezember 2024 und Januar 2025 zu Recht von einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50% statt 100% ausgegangen ist, was für diese Monate jeweils eine sog. «Null-Abrechnung» zur Folge hatte.

3.                

3.1.          Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). Der «anrechenbare Arbeitsausfall» stellt rechtsprechungsgemäss einen Doppelbegriff dar: Im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen, das eingetreten sein muss, um überhaupt den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auszulösen; überdies sind dessen Dauer und Ausmass in masslicher Hinsicht die wichtigste Grundlage für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs an sich (BGE 120 V 233, 242 E. 2c; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.1)

3.2.          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2021 vom 17. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 127 V 479; 122 V 433; 120 V 233, 250) ist der von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit erzielte Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung.

3.3.          Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen hat, eine davon, sind die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist das vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit erzielte Gesamteinkommen zu Grunde zu legen (Kreisschreiben «Weisung AVIG ALE», Stand 1. Juli 2025 [AVIG-Praxis ALE], des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. C124). Dieser ist zu reduzieren, wenn der gewünschte Beschäftigungsgrad unter dem Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum liegt (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. C23).

3.4.          Besteht die versicherte Person in Kenntnis der Rechtsfolgen darauf, nur im Rahmen der verlorenen Teilzeitstelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, hat dies zur Folge, dass der versicherte Verdienst im entsprechenden Umfang gekürzt und der Zwischenverdienst trotzdem in vollem Umfang angerechnet wird. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit ist es zulässig, dass sich die versicherte Person im Zwischenverdienst auf das Finden einer Arbeit konzentriert, die dem Beschäftigungsgrad der verlorenen Teilzeitstelle entspricht. Nach ein paar Monaten hat die versicherte Person ihre Arbeitsbemühungen auf den Umfang der verlorenen und noch vorhandenen Teilzeitbeschäftigungen auszudehnen (Audit Letter TCIN des SECO, Ausgabe 2014/2, S. 4 f.).

3.5.          Die versicherte Person muss bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom RAV umfassend über die Auswirkungen einer solchen Fallkonstellation aufgeklärt werden (Audit Letter TCIN des SECO, Ausgabe 2014/2, S. 5). So gehört es zum Kern der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, der versicherten Person ein Verhalten zu ermöglichen, dass die den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472, 479 f. E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2022 vom 6. April 2023 E. 4.2).

3.6.          Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache schliesslich nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht haben sie den Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 138 V 218, 221 E. 6). Bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten ist auf die wahrscheinlichere abzustellen, wenn begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2013 vom 18. März 2014 E. 3.3).

4.                

4.1.          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Weisung des SECO ist der von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit erzielte Lohn grundsätzlich als Zwischenverdienst anzurechnen (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor). Verliert eine Person, welche mehrere Teilzeitstellen inne hat, also eine davon, sind gemäss AVIG-Praxis ALE, Rz. C124, die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist das vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit erzielte Gesamteinkommen zugrunde zu legen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer insgesamt zu 100% gearbeitet, mit je zwei 50% Teilzeitstellen.

4.2.          Vorliegend erzielte der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2024 im Rahmen zweier Anstellungsverhältnisse einen Bruttolohn von je Fr. 3'250.00 (50%-Pensum) inklusive Anteil 13. Monatslohn, also Fr. 6'500.00 brutto pro Monat für sein gesamthaftes 100%-Pensum (vgl. Arbeitsverträge der C____ vom 23. Dezember 2023 und vom 3. März 2022; Arbeitsvertrag der B____ vom 19. März 2022 mit Ergänzung per 1. Dezember 2022 [BAB 2]). Die B____ kündigte den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2024 per 30. November 2024 (vgl. BAB 3). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 beim RAV mit Hinblick auf einen Stellenantritt per 1. Dezember 2024 zu einem Beschäftigungsgrad von 100% an (vgl. BAB 4), was ihm am 17. Oktober 2024 schriftlich bestätigt wurde (vgl. BB 5). Er hat dem RAV mit E-Mail vom 9. Februar 2025 explizit mitgeteilt, wie «besprochen» eine Anstellung zu einem 100%-Pensum zu suchen und gegebenenfalls die noch vorhandene 50%-Stelle aufzugeben (vgl. BAB 13; vgl. auch Schreiben der C____ vom 5. März 2025 [Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2025]). In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2025 (vgl. BAB 14) die Rahmenfrist per 3. Februar 2025 mit einem Vermittlungsgrad von 100% und einem versicherten Verdienst von Fr. 6'461.00 brutto.

4.3.          Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind beim Beschwerdeführer, der seine Teilzeitstelle bei der B____ verloren hat, die verbleibenden Einkommen aus der Stelle bei der C____ grundsätzlich als Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Der Berechnung seines versicherten Verdienstes ist grundsätzlich das vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit erzielte Gesamteinkommen zugrunde zu legen. Es war für den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zulässig, sich in den ersten Monaten seiner Teilarbeitslosigkeit auf das Finden einer Arbeitsstelle zu konzentrieren, welche dem bisherigen Beschäftigungsgrad in der verlorenen Teilzeitstelle entsprach (vgl. E. 3.4 hiervor). Folglich durfte im vorliegenden Fall in den ersten zwei Monaten der Teilarbeitslosigkeit über die Herabsetzung des Vermittlungsgrads nicht der Verdienstausfall des Beschwerdeführers perpetuiert werden, für welchen es doch gerade durch die Arbeitslosenversicherung Ersatz zu garantieren gilt (vgl. Art. 1a Abs. 1 AVIG). Für Dezember 2024 und Januar 2025 erscheint die Kürzung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers bei der Berechnung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folglich nicht angezeigt.

4.4.          Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zuvor eine Anstellung zu einem 100%-Pensum zu einem Lohn von lediglich Fr. 4'500.00 respektive Fr. 5'000.00 pro Monat abgelehnt haben muss. Er macht diesbezüglich geltend, dass er hiervon die Lebenserhaltungskosten seiner siebenköpfigen Familie nicht hätte decken können (vgl. BAB 10 und 11).

4.5.          Ebenso wenig kann aus dem Umstand gefolgert werden, dass im Protokoll des Erstgesprächs des RAV vom 23. Oktober 2024 (vgl. BAB 5) unter der Rubrik «Besonderheiten» festgehalten wurde, der Beschwerdeführer suche höchstens eine weitere 50%-Stelle, da er die noch bestehende 50%-Stelle nicht kündigen möchte. Die deswegen erfolgte Änderung der Vermittelbarkeit auf 50% habe zur Konsequenz, dass es eine sog. Null-Abrechnung geben werde. Trotz dieses Vermerks im Protokoll des Erstgesprächs erscheint es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und vor dem Hintergrund der familiären und finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor der Festlegung des Vermittlungsgrads auf 50% die entsprechenden versicherungsmässigen Konsequenzen hinreichend abschätzen konnte, ansonsten er seinen eigenen Anspruch wohl nicht gefährdet hätte. Mithin konnte er sein Verhalten nicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG sachgerecht ausgestalten (vgl. E. 3.5 hiervor). Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Februar 2025 dem RAV explizit mitgeteilt, wie «besprochen» eine Anstellung zu einem 100%-Pensum zu suchen und gegebenenfalls die noch vorhandene 50%-Stelle aufzugeben (vgl. BAB 13). In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2025 (vgl. BAB 14) die Rahmenfrist per 3. Februar 2025 mit einem Vermittlungsgrad von 100% und einem versicherten Verdienst von Fr. 6'461.00 brutto. Es war für den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zulässig, sich in den ersten Monaten seiner Teilarbeitslosigkeit auf das Finden einer Arbeitsstelle zu konzentrieren, welche dem bisherigen Beschäftigungsgrad in der verlorenen Teilzeitstelle entsprach (vgl. E. 3.4 hiervor). Deswegen durfte in den ersten zwei Monaten der Teilarbeitslosigkeit der Verdienstausfall des Beschwerdeführers nicht über die Herabsetzung des Vermittlungsgrads perpetuiert werden. Für den Zeitraum von Dezember 2024 und Januar 2025 erscheint daher die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers zur Berechnung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folglich nicht angebracht. Vor dem Hintergrund der persönlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers und seiner mehrjährigen Tätigkeit in einem Gesamtpensum von 100% erscheint es jedenfalls plausibel, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem Gesamtpensum von 100% und nicht zu einem geringeren Beschäftigungsgrad als während des Bemessungszeitraums (vgl. E. 3.3 hiervor) weiterarbeiten wollte. Der Beschwerdeführer ist in durchwegs nachvollziehbarer Weise auf eine seinem 100%-Pensum entsprechende Entschädigung angewiesen.

4.6.          Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit – während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Dezember 2024 und Januar 2025 weiterhin einer Beschäftigung im Gesamtumfang des davor ausgeübten 100%-Pensums nachgehen wollte. Für diesen Zeitraum ist der versicherte Verdienst folglich auf der Basis des während des Bemessungszeitraums erzielten Gesamteinkommens (vgl. E. 4.2 hiervor) zu berechnen.

5.                

5.1.          Somit ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den versicherten Verdienst und die Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2024 im Sinne der Erwägungen neu berechne.

5.2.          Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im AVIG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die durch das Gericht festgesetzt wird (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppelten Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2025.7 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2025 AL.2025.7 (SVG.2026.23) — Swissrulings