Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5. August 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.6
Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025
Fehlende Vermittlungsfähigkeit; Beschwerdeabweisung.
I. Tatsachen
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger (Aufenthaltsbewilligung, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2) und war vom 1. Mai 2020 bis am 30. April 2024 als Assistent/Doktorand (PhD) im Departement B____ an der C____ in [...] tätig (Arbeitsvertrag, AB 3; Vertragsergänzung, AB 5; Zweite Vertragsergänzung, AB 6). Nachdem sein Vertrag nicht verlängert worden war (vgl. Schreiben vom 23. April 2024, AB 7), war er seit 1. Mai 2024 ohne Arbeit und meldete sich per 16. August 2024 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldung, AB 8; Anmeldebestätigung, AB 9). Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz einer bis am 31. Oktober 2024 gültigen Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B) zum Zweck der «Ausbildung mit Erwerbstätigkeit» sowie «Doktorand mit eigenen finanziellen Mitteln» (a.a.O.; vgl. auch Aufenthaltsbewilligung, AB 2).
Der Beschwerdeführer stellte am 22. August 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2024 (Antrag, AB 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberbestätigung vom 2. September 2024 erhalten hatte (vgl. AB 11), sandte die öffentliche Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer die Daten seiner Anspruchsberechtigung zu (vgl. Schreiben vom 3. September 2024, AB 12).
Am 23. Oktober 2024 erhielt der Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L) bis 6. Februar 2025 (Auszug Kantonaler Datenmarkt, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) mit den Anmerkungen «Aufenthalt zur Stellensuche», «nicht verlängerbar» sowie «Aufnahme der Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig» (vgl. Aufenthaltsbewilligung, AB 13). Gestützt darauf kam die Öffentliche Arbeitslosenkasse auf ihr Schreiben vom 3. September 2024 zurück und verfügte am 9. Dezember 2024, dass der Beschwerdeführer seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mangels freiem Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (AB 14). Zur Begründung führte sie aus, beim Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 16. August 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, habe der Beschwerdeführer über eine B-Bewilligung mit «Ausbildung mir Erwerbstätigkeit/Doktorand mit eigenen finanziellen Mitteln» verfügt. Dieser vermerk sei seitens Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt fälschlicherweise übersehen worden. Mit Einsendung der neuen L-Bewilligung, sei sein Anspruch nochmals geprüft worden. Personen aus Drittstaaten mit solch einer Bewilligung hätten generell nur einen befristeten Aufenthalt in der Schweiz und somit auch keinen freien Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Somit sei eine Berechtigung nicht vollumfänglich gegeben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe nicht (a.a.O.). Mit separater Verfügung vom 9. Dezember 2024 verfügte sie die Rückforderung von CHF 6'267.15 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1)
Gegen beide Verfügungen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 16. Januar 2025 (AB 15 und 16). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 abgewiesen (AB 17).
II.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2025 (Postaufgabe 20. Februar 2025) wird beantragt, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und ihm die Rückforderung der bereits bezogenen CHF 6’267.15 zu erlassen. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 9. Januar 2025 der Beschwerdegegnerin ein, worin CHF 6’267.15 von ihm zurückgefordert werden.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2025 wird festgestellt, dass innert Frist bis 28. März 2025 keine Beschwerdeantwort eingegangen ist. Daraufhin teilt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. April 2025 mit, dass sie mit A-Post Plus vom 28. März 2025 um eine Fristerstreckung ersucht habe. Hierzu legt sie das Postbüchlein mit der Postaufgabequittung des A-Post Plus Schreibens bei. Nach Abklärung der Umstände des stark verzögerten Eingangs des Fristerstreckungsgesuchs wird auf der Grundlage einer entsprechenden Mitteilung der Post CH AG festgestellt, dass der Fehler wohl aufgrund einer falschen Zustellung der Post eingetreten ist (Instruktionsverfügung vom 23. April 2025). Entsprechend wird der Beschwerdegegnerin die beantragte Friststreckung gewährt.
Mit E-Mail vom 3. Mai 2025 meldet der Beschwerdeführer eine neue Zustelladresse in Indien und bittet darum, ihm die gerichtliche Korrespondenz dorthin zuzustellen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Juni 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 5. August 2025 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids gemäss Art. 60 ATSG erhoben. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit den durch Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 geschützten zwei Verfügungen vom 9. Dezember 2024 wurde ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint (AB 17) und der Rückforderungsbetrag von CHF 6'267.15 bestätigt (BB 1).
2.2. Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden und bringt vor, dass er einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen habe, wofür er auch jahrelang Beiträge bezahlt habe (vgl. die Beschwerde).
2.3. Aus dem Einspracheentscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Rückforderungsbetrag von CHF 6'267.15 bereits ein Erlassgesuch eingereicht hat, über welches in einem separaten Verfahren entschieden wird (Einspracheentscheid, Rz. 9). Die Frage des Erlasses ist folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.
2.4. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers mangels Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint und folglich den Betrag von CHF 6'267.15 zu Recht zurückverlangt hat.
3.
3.1. Da Staatsangehörige aus Indien nicht unter den Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, richtet sich der streitige Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allein nach innerstaatlichem schweizerischem Recht; einschlägige bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers bestehen nicht.
3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
3.3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 376, 378 E. 1b mit Hinweisen). Die Arbeitsberechtigung ist dabei die objektive (sachliche) Komponente der Vermittlungsfähigkeit. Fehlt eine Arbeitsbewilligung (gleichgültig aus welchem Grund), ist die Vermittlungsfähigkeit und somit die Anspruchsberechtigung der betreffenden Person zu verneinen (Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2023, S. 134).
3.4. Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar (Bundesgerichtsentscheid/BGE 120 V 378, 382 E. 3a). Sie beurteilt sich aufgrund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise, wobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob die ausländische Person über eine Arbeitsbewilligung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann (BGE 126 V 376, 383 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der Ablehnungsverfügung bestanden hatten (BGE 120 V 385, 387 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.2).
3.5. Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann die ausländische Person gemäss Art. 18 Abs. 1 AuG zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20-25 AuG erfüllt sind (lit. c; Art. 18a ff. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Zu letzteren Voraussetzungen gehören u.a. der Vorrang von bestimmten Arbeitskräften aus dem Inland und dem EU/EFTA-Raum gegenüber solchen aus sog. Drittstaaten (Art. 21 AuG).
4.
4.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Doktorat (PhD) am 30. April 2024 abgeschlossen. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist gemäss den obigen Ausführungen für den Beschwerdeführer bewilligungspflichtig, wie auch auf dem Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung, AB 13) vermerkt worden war. Die Bewilligung des Gesuchs wäre zulasten des Kontingents für Erwerbstätige aus Drittstaaten gemäss Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgt. Eine solche Bewilligung lag im Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsverfügung nicht vor. Die Erteilung der Bewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden, wobei insbesondere der sog. «Inländervorrang» gemäss Art. 21 AuG beachtet werden muss, und es besteht kein Anspruch auf Gutheissung des Gesuchs. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen und durfte auch nicht mit einer Bewilligung rechnen. Für eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte der Beschwerdeführer einen bewilligungspflichtigen Stellenwechsel vornehmen müssen. Dabei wäre zu prüfen gewesen, ob die nach Art. 18 ff. AuG geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung erlaubt.
4.2. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer aus einem Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staat stammt und damit restriktiven Zulassungsbedingungen unterliegt, nicht erfüllt gewesen wären. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht mit einer Arbeitsbewilligung für den allgemeinen Arbeitsmarkt der Schweiz rechnen, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch somit zu Recht verneint.
4.3. Im gleichen Sinne hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits bei einem russischen Architekten (AL.2024.16), einer kroatischen Doktorandin (AL.2019.29), einem indischen Nachdiplomstudenten (AL.2018.4), bei je einem doktorierenden Assistenten aus Guinea-Bissau (AL.2017.41) und aus Indien (AL.2017.40) sowie einem Postdoktoranden aus Armenien (AL.2015.17) die Vermittlungsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint.
4.4. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er der AHV-Beitragspflicht unterlag (Art. 1a AHVG) und damit gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ebenfalls für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war, nichts zu sei-nen Gunsten abzuleiten. Beitragspflicht (Art. 2 AVIG) und Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff. AVIG) sind nicht deckungsgleich, sondern unterliegen jeweils den entsprechenden rechtlichen Regelungen. Deshalb kann es sich ergeben, dass eine Person zwar beitragspflichtig gewesen ist, jedoch – da sie im zu beurteilenden Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt – nicht leistungsberechtigt ist. So verhält es sich beim Beschwerdeführer. Darüber hinaus zahlen Gesellschafter einer GmbH auch Beiträge, wenn sie in der Gesellschaft als unselbständige Arbeitnehmer angestellt sind, und haben später, wenn ihre Anstellung beendet wird, ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, obwohl sie zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels Arbeitsbewilligung für den allgemeinen Arbeitsmarkt der Schweiz nicht vermittlungsfähig ist. Somit fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung nach Art. 8 AVIG. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar 2012, 8C_128/2010 vom 26. August 2010) zu Recht verneint. Entsprechend erweist sich auch die Rückforderung des bereits ausbezahlten Betrags von CHF 6'267.15, dessen Höhe im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, als korrekt.
5.
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 zu bestätigen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: