Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. W. Rühl , P. Kaderli
und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.4
Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025
Erfüllung der Beitragszeit
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitraum vom 2. April 2024 bis am 30. November 2024 bei der B____ AG in einer befristeten Vollzeitbeschäftigung als Bauarbeiter (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Antwortbeilage [AB] 5, S. 3 und Lohnkontoblatt, AB 10). Zudem arbeitete der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis am 30. September 2023 bei der C____ GmbH in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung als Eisenleger (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Antwortbeilage [AB] 11 und Arbeitsvertrag, AB 12 sowie AB 13). Im April 2024 (vgl. Nachtrag April 2024, AB 14, S. 4 und Arbeitsbestätigung vom 29. Januar 2025, AB 16) und im August 2024 (vgl. Lohnabrechnung August 2024 vom 4. September 2024, AB 14, S. 5 und AB 2) arbeitete der Beschwerdeführer erneut für die C____ GmbH.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich per 2. Dezember 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AB 4, 5 und 6).
c) Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 ab (AB 1). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 Einsprache (vgl. AB 2), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025 abgewiesen wurde (vgl. AB 3).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird die Bejahung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 22. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er mit der Entscheidung hinsichtlich seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht einverstanden sei. Einige Tage seien bei der Ermittlung der Beitragsdauer nicht berücksichtigt worden. Im April 2024, in den Kalenderwochen 15 bis 17, habe er an den Samstagen bei der Firma C____ GmbH gearbeitet. Diese Tage seien daher zur Beitragszeit hinzuzurechnen (vgl. Beschwerde).
2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass die Beitragszeit nicht erfüllt worden sei (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 5 ff.).
2.3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung bzw. den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers infolge der Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht mit Verfügung vom 19. Dezember 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025, ablehnte.
3.
3.1. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
3.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (zur beitragspflichtigen Beschäftigung vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer (vgl. BGE 131 V 444, 453 E. 3.3).
3.3. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 AVIV); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV).
3.4. Beruhen die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z. B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (vgl. seco, AVIG-Praxis ALE [nachfolgend AVIG-Praxis ALE], Rz. B150b; abrufbar unter www.arbeit.swiss; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195, 198 E. 4.2). Arbeitete die versicherte Person für verschiedene Arbeitgeber, kann nur die tatsächliche Dauer des jeweiligen Einsatzes an die Beitragszeit angerechnet werden. Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, werden nur einmal berücksichtigt (AVIG-Praxis ALE, Rz. B150c), mit anderen Worten findet bei sich zeitlich überschneidenden Beitragszeiten keine Kumulation statt.
3.5. Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (vgl. BGE 122 V 256).
4.
4.1. Es ist unbestritten, dass sich die vorliegend streitgegenständliche Frage nach der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. E. 2.3. hiervor) auf die hier beitragsmassgebende Rahmenfrist vom 2. Dezember 2022 bis am 1. Dezember 2024 bezieht (vgl. vgl. AB 4, 5 und 6; vgl. E. 3.1. hiervor).
4.2. Es ist weiter unbestritten und in den Akten dokumentiert (vgl. AB 8-17), dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. April 2024 bis am 30. November 2024 befristet und Vollzeit als Bauarbeiter bei der B____ AG und im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis am 30. September 2023 unbefristet und Vollzeit als Eisenleger bei der C____ GmbH tätig gewesen ist. Im April 2024 und August 2024 war der Beschwerdeführer zusätzlich für die C____ GmbH tätig. Er arbeitete demnach im Zeitraum April 2024 und August 2024 sowohl für die B____ AG als auch für die C____ GmbH.
4.3.
4.3.1. Strittig bleibt die gestützt auf diese Aktenlage ermittelte Beitragszeit von 11.980 Monaten, ohne dass die Beschwerdegegnerin dabei die im April 2024 und August 2024 geleisteten Arbeitstage bei der C____ GmbH berücksichtigte (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 10 f.; vgl. Einspracheentscheid, Rz. 7 f.).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte für die Anstellung bei der B____ AG vom 2. April 2024 bis am 30. November 2024 eine Beitragszeit von 7.980 Monaten; für die Anstellung bei der C____ GmbH vom 1. Juni 2023 bis am 30. September 2023 ermittelte sie eine Beitragszeit von 4.000 Monaten. Folglich anerkannte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 11.980 Monaten (vgl. E. 3.3. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Beschwerdegegnerin die zusätzlichen Arbeitstage im April 2024 und August 2024 bei der C____ GmbH in der Berechnung der Beitragszeit unberücksichtigt liess, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält, können überschneidende Arbeitsverhältnisse nur einmal berücksichtigt werden (vgl. E. 3.4. hiervor). Dabei fällt eine Aufrundung der Beitragszeit auf 12 Monate nicht in Betracht, da sie das Bestreben unterlaufen würde, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen (vgl. E. 3.5. hiervor). Die Berechnung erweist sich daher als korrekt und gesetzeskonform.
4.4. Vor diesem Hintergrund wurde die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht die Anspruchsberechtigung bzw. den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers infolge der Nichterfüllung der Beitragszeit mit Verfügung vom 19. Dezember 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025, abgelehnt.
5.
5.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: