Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AL.2025.20 (SVG.2026.60)

12. März 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,944 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

AVIG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. März 2026   

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , S. Schenker     

und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

[...]       Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.20

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025

Nichterreichen der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten

Tatsachen

I.         

a)       Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. März 2025 bis zum 7. April 2025 in der B____ AG in [...] (Vorakten Beilage 13). Am 28. März 2025 wurde die Beschwerdeführerin während der Probezeit entlassen und freigestellt (Vorakten Beilage 14). Den Lohn erhielt sie bis zum 15. April 2025 (Vorakten Beilage 14). Ein weiter zurückliegendes Arbeitsverhältnis mit der Firma C____ AG in [...] endete mit einem Vergleich vor dem D____ vom 9. November 2023 (Beilage 8 der Replik sowie Vorakten Beilage 15). Im gerichtlich geschlossenen Vergleich wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als vom 28. August 2021 bis zum 30. September 2023 dauernd angenommen (vgl. auch Lohnausweise 2021 bis 2023, Beilagen 5 bis 7 der Replik und Vorakten Beilage 19, sowie AHV-IK-Auszug, Vorakten Beilage 21). Die Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Dezember 2023 (Vorakten Beilage 18) bestätigte schliesslich ein Arbeitsverhältnis vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. August 2023. Nach der Anstellung bei der B____ AG meldete sich die Beschwerdeführerin am 4. April 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang einer Vollzeitstelle an (Vorakten Beilagen 1 bis 4). Die Beschwerdeführerin war spätestens seit dem 25. April 2025 vollständig arbeitsunfähig (Vorakten Beilagen 5 bis 8). Am 8. Mai 2025 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (Vorakten Beilage 12).

b)       Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (Vorakten Beilage 22) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. April 2025 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten im massgebenden Zeitraum vom 4. April 2023 bis zum 3. April 2025 nicht erreicht worden sei.

c)       Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. Mai 2025 Einsprache (Vorakten Beilage 24).

d)       Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 (Vorakten Beilage 26) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. 

II.        

a)       Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2025 Beschwerde bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, welche die Beschwerde mit Schreiben vom 26. August 2025 (Eingang 27. August 2025) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleitet. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei ihr eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2025 (Eingang 24. September 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Replik gegeben. Zugleich wurde sie gebeten, zu einer allfälligen Krankheit während der Auszeit Stellung zu nehmen und allfällige Beweise einzureichen.

d)       Mit Replik vom 23. Oktober 2025 (Eingang 24. Oktober 2025) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie reicht verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit sowie weitere Unterlagen ein.

e)       Mit Duplik vom 12. November 2025 (Eingang 13. November 2025) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 12. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).

1.2.        Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.        Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Sie begründet dies mit dem Nichterreichen der Mindestbeitragszeit von mindestens zwölf Monaten. Ebenso wenig sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten aktenkundig, womit auch eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle (siehe Beschwerdeantwort).

2.2.        Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie erfülle die Voraussetzung für das Erreichen der Beitragszeit. Die Ablehnung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung sei zu Unrecht erfolgt (siehe Beschwerde).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 9. Mai 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG).

3.2.        Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem der Versicherte beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165, E. 2c/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020, E. 4.2.1.).

3.3.        Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Art. 27 Abs. 1 AVIG sieht vor, dass sich innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) bestimmt.

3.4.        Eine Befreiung von der Beitragszeit erfolgt gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG bei Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aus einem der in Buchstaben a bis c der Bestimmung aufgeführten Gründe nicht erfüllen konnten. Als Befreiungsgrund gilt namentlich Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG (vgl. Buchstabe b von Art. 14 Abs. 1 AVIG). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der Erfüllung der Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs.1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674, E. 2.1.). Eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht möglich (BGE 141 V 674, E. 4.3.1.).

3.5.        Die Beschwerdeführerin hat sich am 4. April 2025 beim RAV angemeldet (Vorakten Beilagen 1 bis 4).  Somit gilt – davon ausgehend, dass grundsätzlich sämtliche (weiteren) Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind – eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2023 bis zum 3. April 2025.

3.6.        3.6.1.  Gemäss den vorliegenden Akten arbeitete die Beschwerdeführerin zu Beginn der vorgenannten Rahmenfrist vom 4. April 2023 noch bei der Firma C____ AG in [...], dies bis zum 31. August 2023 (Vorakten Beilagen 15 und 18) bzw. 30. September 2023 (Vorakten 19; vgl. auch Lohnausweise 2021 bis 2023, Beilagen 5 bis 7 der Replik sowie AHV-IK-Auszug, Vorakten Beilage 21). Zeitgleich war sie im August 2023 im Restaurant E____ tätig (vgl. AHV-IK-Auszug, Vorakten Beilage 21). Zudem arbeitete sie vom 1. März 2025 bis zum 7. April 2025 in der B____ AG in [...] (Lohnbezug bis zum 15. April 2025, Vorakten Beilagen 13, 14 sowie 21). Des Weiteren war die Beschwerdeführerin aufgrund einer Operation der linken Hüfte vom 7. August 2024 (ärztlich bestätigt; Beilage 1 der Replik) gemäss ihren Angaben bis Oktober 2024 arbeitsunfähig (siehe Replik). Zeugnisse betreffend konkrete Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind diesbezüglich nicht aktenkundig. Dem undatierten Schreiben des F____ in [...], ist lediglich die Empfehlung einer Krankschreibung für die postoperative Heilung von 3.5 Monaten zu entnehmen (Beilage 1 der Replik). Weitere von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsverhältnisse bzw. eingereichte Zeugnisse für eine Arbeitsunfähigkeit liegen ausserhalb der vorliegend massgebenden Rahmenfrist vom 4. April 2023 bis zum 3. April 2025. Dies trifft insbesondere auf das Arbeitsverhältnis bei der Firma C____ AG in [...] für die Dauer vom 28. August 2021 (Vorakten Beilagen 15 und 19) bzw. 1. Oktober 2021 (Vorakten Beilage 18) bis und mit dem 3. April 2023 zu. Die ärztlichen Zeugnisse von Dipl. med. G____ bestätigen schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit ab 25. April 2025 bis zum 30. September 2025 (Vorakten Beilagen 5 bis 8, siehe auch Beilage 2 der Replik) sowie vom 1. bis zum 30. November 2025 (Beilage 10 der Replik).   

3.6.2.  Während der Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG von zwei Jahren (vorliegend vom 4. April 2023 bis zum 3. April 2025) hat die Beschwerdeführerin somit nachweislich die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten mit Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Sie kann maximal lediglich knapp 7.5 Monate Beitragszeit vorweisen (siehe hierzu die Ausführungen unter obiger Ziffer 3.6.1.). Die Tätigkeit im Restaurant E____ im August 2023 ist durch die zeitgleiche Tätigkeit bei der Firma C____ in [...] bereits abgedeckt und kann nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar irrtümlicherweise davon ausgeht, bei der Berechnung der Beitragszeit müssten Arbeitsverhältnisse und Arbeitsunfähigkeiten berücksichtigt werden, die ausserhalb der vorgenannten Rahmenfrist bestanden. Zudem ist anzufügen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ihr Einsatz bei der Firma C____ AG in [...] durchaus als Arbeitsverhältnis und somit für die Beitragszeit als relevant anerkannt wurde. Mehrheitlich bestand das Arbeitsverhältnis bei der Firma C____ in [...] jedoch ausserhalb, nämlich vor der relevanten Rahmenfrist. Hätte sich die Beschwerdeführerin weitaus früher arbeitslos gemeldet, hätte die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der C____ in [...] angerechnet werden können – vorbehältlich natürlich der Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

3.6.3.  Schliesslich lässt sich auch kein Grund für eine Beitragsbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG ausmachen. Der Beschwerdeführerin wurde lediglich während einer sehr unbestimmten Zeit infolge einer am 7. August 2024 in [...], durchgeführten Hüftoperation zur Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (wegen Krankheit) von 3.5 Monaten empfohlen bzw. sinngemäss bestätigt. Dies betraf die Zeit vom 7. August 2024 bis spätestens Ende Oktober 2024 (gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, siehe hierzu Replik vom 23. Oktober 2025). Der Befreiungsgrund der Krankheit ist damit mangels Erreichens der erforderlichen mehr als zwölfmonatigen Dauer des Verhinderungsgrundes ebenfalls nicht erfüllt (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2024 vom 4. September 2024, E. 2.). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, liegen für die Zeit nach dem Einsatz bei der Firma C____ AG in [...] ab September 2023 bzw. ab Oktober 2023 bis zur Hüftoperation am 7. August 2024 sowie für die Zeit nach Beendigung der Rehabilitation aufgrund der vorgenannten Hüftoperation Ende Oktober 2024 (siehe hierzu Replik vom 23. Oktober 2024) bis zum Arbeitsantritt bei der B____ AG am 1. März 2025 keine Bestätigungen betreffend Arbeitsunfähigkeit oder anderen Befreiungsgründen gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG vor.

3.7.        Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 9. Mai 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025, mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von mindestens zwölf Monaten sowie mangels einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung verneint hat.

4.              

4.1.        Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.2.        Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Buchstabe fbis ATSG in Verbindung mit § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. B. Pongracz Leimer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        seco

Versandt am:

AL.2025.20 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2026 AL.2025.20 (SVG.2026.60) — Swissrulings