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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.10.2025 AL.2025.12 (SVG.2025.204)

21. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,285 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach einem Auslandaufenthalt

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Oktober 2025  

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.12

Einspracheentscheid vom 7. April 2025

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach einem Auslandaufenthalt

Tatsachen

I.        

Die 1992 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 4. Januar 2021 bis am 3. Mai 2024 bei den B____ in [...] (USA) (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2021 [Beschwerdeantwortbeilage (BAB) 11]; Schreiben bezüglich des Dienstaustritts vom 28. März 2024 [BAB 12]; Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Februar 2025 [BAB 13]). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz arbeitete sie ab dem 1. September 2024 als selbständige Yogalehrerin (vgl. BAB 18). Ab dem 2. Oktober 2024 war sie in einem Teilzeitpensum als Yogalehrerin beim C____ in [...] angestellt (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juli 2025 und Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2025 [BAB 15]). Seit dem 1. Januar 2025 arbeitete sie zudem Teilzeit als Yogalehrerin im D____ (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Juni 2025 [BAB 16]).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Dezember 2024 per 6. Januar 2025 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Schreiben des RAV vom 7. Januar 2025 [BAB 7] und Anmeldeformular RAV [BAB 8]).

Mit Verfügung vom 12. März 2025 (vgl. BAB 1) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung per 6. Januar 2025 mangels Erfüllung der Beitragszeit ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. März 2025 (vgl. BAB 2) mit Anspruchsstellung per 1. März 2025 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2025 (vgl. BAB 3) ab.

II.       

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2025 ans Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. April 2025 und die Ausrichtung ihrer Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. April 2025 unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2025 auf die teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Innert der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. August 2025 angesetzten Frist ist keine Replik der Beschwerdeführerin ergangen.

III.     

Am 21. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

1.2.          Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Sachverhalt müsse ergänzt und präzisiert werden: Sie habe vom 4. Januar 2021 bis 3. Mai 2025 (recte: 2024) bei den B____ in [...] (USA) gearbeitet und sei am 28. Mai 2025 (recte: 2024) in die Schweiz zurückgekehrt. Seit dem 2. Oktober 2024 arbeite sie als unselbständige Yogalehrerin beim C____. Das C____ habe nachträglich am 25. April 2025 per 2. Oktober 2024 eine entsprechende Nachanmeldung vorgenommen, worauf die AHV/IV/EO-Beiträge aus dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit erhoben worden seien. Bei dieser Sachlage habe sie ab dem 2. April 2025 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie weise in der Frist vom 3. April 2023 bis 2. April 2025 eine mindestens sechsmonatige Beitragszeit in der Schweiz und eine zwölfmonatige Erwerbstätigkeit in einem Drittstaat durch die Beschäftigung bei den B____ auf.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Beitragszeit ab dem 1. April 2025, indem sie vom 1. April 2023 bis zum 3. Mai 2024 für mehr als zwölf Monate in einem Drittstaat und während sechs Monaten unselbständig erwerbend in der Schweiz gearbeitet hatte.

3.                

3.1.          Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb von zwei Jahren vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 AVIG), während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AVIG liegt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit und daraus folgender Unterstellung unter die AHV vor (vgl. Kreisschreiben «Weisung AVIG ALE», Stand 1. Juli 2025 [AVIG-Praxis ALE], des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. A2). Personen, die eine Selbständigkeit ausüben (Bsp. Inhaber einer Einzelfirma), sind in der Arbeitslosenversicherung nicht beitragspflichtig. Diese Erwerbstätigkeit bildet keine Beitragszeit (AVIG-Praxis ALE, Rz. B34a).

3.2.          Schweizerinnen, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA (Drittstaat) in die Schweiz zurückkehren, sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern die Anmeldung zum Bezug von Leistungen innert einem Jahr nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erfolgt und während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit sowohl eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin von mindestens zwölf Monaten im Drittstaat als auch eine Beitragszeit von mindestens sechs Monaten in der Schweiz nachgewiesen wird (AVIG-Praxis ALE, Rz. B199; vgl. Art. 14 Abs. 3 AVIG; Art. 13 Abs. 2 AVIV).

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin erfüllt die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG unbestrittenermassen nicht. Es gilt indes zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen der Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG erfüllt.

4.2.          Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin (vgl. BAB 10), arbeitete bis am 3. Mai 2024 bei den B____ in [...] (USA) (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2021 [BAB 11]; Schreiben bezüglich des Dienstaustritts vom 28. März 2024 [BAB 12]; Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Februar 2025 [BAB 13]) und meldete sich am 31. Dezember 2024 per 6. Januar 2025 (möglicher Stellenantritt) beim RAV an (vgl. Schreiben des RAV vom 7. Januar 2025 [BAB 7] und Anmeldeformular RAV [BAB 8]). Ihre Anmeldung zum Bezug von Leistungen ist somit innert einem Jahr seit ihrer Rückkehr in die Schweiz erfolgt.

4.3.          Die Beschwerdeführerin war seit dem 2. Oktober 2024 in einem Teilzeitpensum als Yogalehrerin beim C____ in [...] angestellt (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juli 2025 und Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2025 [BAB 15]). Gemäss dem Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 30. April 2025 (vgl. BAB 18) hinsichtlich der Nachtragsabrechnung fürs Jahr 2024 und den Lohnabrechnungen des Jahres 2025 (vgl. BAB 15) wurden vom C____ für die gesamte Anstellungsdauer AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt. Seit dem 1. Januar 2025 arbeitete sie Teilzeit als Yogalehrerin im D____, wofür ebenfalls Sozialabzüge geleistet wurden (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Juni 2025 [BAB 16]). Folglich ist die Voraussetzung einer Beitragszeit von mindestens sechs Monaten ab dem 2. Oktober 2024 in der Schweiz per 2. April 2025 (und nicht 1. April 2025, vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt.

4.4.          Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 4. Januar 2021 bis am 3. Mai 2024 bei den B____ in [...] (USA) (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2021 [BAB 11]; Schreiben bezüglich des Dienstaustritts vom 28. März 2024 [BAB 12]; Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Februar 2025 [BAB 13]). Während den zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen am 2. April 2025 (vgl. Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) war die Beschwerdeführerin somit ebenfalls für mehr als zwölf Monate in einem Drittstaat als Arbeitnehmerin berufstätig.

4.5.          Es ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass per 2. April 2025 die Voraussetzungen der Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG erfüllt sind, weswegen ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen ist.

5.                

5.1.          Folglich ist der Einspracheentscheid vom 7. April 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im AVIG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. April 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

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