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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2024 AL.2024.6 (SVG.2024.191)

11. September 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,107 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

                                                        Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.6

Einspracheentscheid vom 5. März 2024

Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Januar 2023 mit einem Pensum von 25 Wochenstunden bei der C____ als Kiosk-Verkäufer angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2023, Beschwerdeantwortbeilage [AB]). Am 18. Oktober 2023 wurde den Mitarbeitenden von der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass der Betrieb durch die D____ übernommen werde. Dem Beschwerdeführer wurde eröffnet, er werde von der neuen Agentur übernommen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 18. Oktober 2023, AB 3). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer die D____ wissen, dass er als Mitarbeiter nicht mitgehen möchte (AB 4). Diese stellte ihm daraufhin einen vom 28. Oktober 2023 bis zum 30. November 2023 befristeten Arbeitsvertrag aus (AB 5), womit der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2023 stellenlos war und sich bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (AB 7) eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, er werde aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache (vgl. Schreiben der Kontaktstelle für Arbeitslose vom 21. Februar 2024, AB 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ab (AB 9).

II.        

Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2024 und ersucht um dessen Aufhebung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 24. Juni 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4. Juli 2024 auf die Einreichung einer begründeten Duplik und verweist auf ihre Beschwerdeantwort.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 11. September 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG, rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen sei. Die übernehmende Gesellschaft sei bereit gewesen, ihn zu den bestehenden Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen und es sei nicht davon auszugehen, dass die angebotene Arbeit im Kiosk am [...] unzumutbar gewesen sei. Zumindest bis zum Finden einer neuen Stelle wäre ihm der Verbleib dort zumutbar gewesen. Damit habe der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, wobei das Verschulden als schwer einzustufen sei.

2.2.            Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht gekündigt und auch nie kündigen wollen. Erst fünf Tage vor dem Verkauf des Kioskes am [...], seines bisherigen Arbeitsortes, sei er über dessen Verkauf informiert worden. Infolge der Geschäftsübernahme hätte er beim [...] arbeiten müssen, was für ihn wegen der dortigen hohen Kriminalität unzumutbar gewesen wäre.

2.3.            Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht 31 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügt hat.

3.                  

3.1.            Versicherte müssen alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1)

3.2.            3.2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1).

3.2.2. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

3.3.            3.3.1. Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle ist Art. 16 AVIG heranzuziehen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (Urteil BGer C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 1a und E. 2d; AVIG-Praxis ALE, Rz. D19). Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle (Urteil BGer C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2d; SBVR Soziale Sicherheit, Nussbaumer Rz 832), weil der versicherten Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) im Regelfall zugemutet werden darf, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben und sich aus diesem heraus um eine neue Stelle zu bemühen.

3.3.2. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). 

3.4.            3.4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 

3.4.2. Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Beschwerdeinstanz muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3).

4.                  

4.1.            4.1.1. Der Beschwerdeführer trat gemäss Vertrag vom 23. Januar 2023 per 1. Januar 2023 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Verkäufer mit der C____ an. Im Vertrag wird ausgeführt, zum Arbeitsort würden die Verkaufsstellen der Arbeitgeberin gehören. Mit dem Arbeitsvertrag wird die Verpflichtung zur Arbeitsleistung in allen Verkaufstellen der C____ vereinbart (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Kiosk am [...] eingesetzt wurde (vgl. Beschwerde). Am 18. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Betriebsübernahme gemäss Art. 333 OR (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [fünfter Teil] vom 30. März 1911, SR 220) durch die D____ in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass er zu den bestehenden Konditionen in die übernehmende Gesellschaft wechseln werde (Übernahmeprotokoll vom 18. Oktober 2023, AB 3). Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der übernehmenden Gesellschaft mit Schreiben vom 26.Oktober 2023 (AB 4) mit, dass er als Mitarbeiter nicht mitgehen möchte, worauf ihm von dieser ein gleichlautender, vom 28. Oktober 2023 bis zum 30. November 2023 befristeter Arbeitsvertrag ausgestellt wurde, den der Beschwerdeführer am 11. November 2023 unterzeichnete (AB 5).

4.1.2. Gemäss Art. 333 Abs. 2 OR kann der Arbeitnehmer den Übergang eines Arbeitsverhältnisses ablehnen. Tut er dies, so endet das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, frühestens aber auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Wie eine Kündigung kann auch die Ablehnung des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung zu Einstelltagen führen (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertragsrecht, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 333 N 12). Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer es abgelehnt hat, als Mitarbeiter in die übernehmende GmbH mitzugehen, ohne dass ihm eine anderweitige Beschäftigung in Aussicht gestanden wäre. Wie er selbst in seiner Einsprache vorbringt, hatte ihm die Chefin der C____ kurz vor dem Betriebsübergang mitgeteilt, dass sie ihn in ihren Kiosken nicht weiter beschäftigen könne (vgl. Einsprache vom 21. Februar 2024, AB 8). Was er beschwerdeweise vorbringt – insbesondere, dass er nicht selbst gekündigt habe - ändert an der Einordnung des Sachverhalts nichts. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch den Beschwerdeführer selbst, ohne dass er eine andere Arbeit in Aussicht gehabt hätte. Für ihn war ersichtlich und wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt, dass die Ablehnung der Betriebsübernahme die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit mit höchster Wahrscheinlichkeit die Arbeitslosigkeit per Ende November 2023 bedeuten würde, was er in Kauf nahm. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ohne Zusicherung einer anderen Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist damit grundsätzlich erfüllt.

4.2.            Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer der Übergang in den neuen Betrieb unzumutbar war. Sein Vorgehen begründet der Beschwerdeführer hauptsächlich damit, dass er aus Sicherheitsbedenken im Kiosk am [...] wegen der dort herrschenden hohen Kriminalität nicht habe eingesetzt werden wollen. Er bringt demnach sinngemäss vor, die Tätigkeit am [...] sei für ihn nicht zumutbar gewesen. Es steht ausser Frage, dass keiner der in Art. 16 Abs. 2 AVIG aufgelisteten Unzumutbarkeitsgründe gegeben ist. Wie oben unter E. 3.3.1. dargelegt, wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle sodann strenger beurteilt, als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle. Der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers sah vor, dass er in allen Verkaufsstellen eingesetzt werden kann. Die Versetzung an eine andere Verkaufsstelle allein vermag demnach noch keine Unzumutbarkeit zu begründen, zumal der [...] nicht weit vom bisherigen Einsatzort des Beschwerdeführers entfernt liegt. Es mag sein, dass am [...] mehr gestohlen wird, als an anderen Standorten und diese Tatsache dem Beschwerdeführer ein Gefühl der Unsicherheit vermittelt. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Sicherheit der Mitarbeitenden aus objektiver Sicht tatsächlich gefährdet und eine Tätigkeit dort unzumutbar wäre. Anders würde sich die Lage allenfalls präsentieren, wenn dem Beschwerdeführer aus medizinischen, insbesondere psychiatrisch, attestierten Gründen, beispielsweise infolge eines erlittenen Traumas, nachgewiesenermassen eine entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar wäre. Entsprechende Einwände sind nicht dokumentiert. Demnach ist nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib bei der übernehmenden GmbH und damit der Einsatz im [...] bis zum Finden einer anderen Stelle nicht zumutbar gewesen wäre.  

4.3.            Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist demnach korrekt. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, dem Betriebsübergang zu folgen, eine ihm zumutbare Arbeit ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle abgelehnt hat, womit gestützt auf Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer gilt es den Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d mit Hinweis). Indem die Beschwerdegegnerin die Sanktion im unteren Bereich des schweren Verschuldens festgesetzt hat (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV), hat sie den konkreten Umständen im Rahmen des Möglichen angemessen Rechnung getragen. Entschuldbare Gründe, die ein Abweichen vom vorgesehenen Sanktionsrahmen rechtfertigen würden (vgl. BGE 130 V 125), sind nicht ersichtlich.

5.                  

5.1.            Nach dem oben dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 5. März 2024 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        seco

Versandt am:

AL.2024.6 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2024 AL.2024.6 (SVG.2024.191) — Swissrulings