Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.04.2025 AL.2024.27 (SVG.2025.112)

10. April 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,473 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Beitragszeit nicht erfüllt; kein Befreiungsgrund

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel 

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.27

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024

Beitragszeit nicht erfüllt; kein Befreiungsgrund

Tatsachen

I.        

a)           Der 1967 geborene Beschwerdeführer absolvierte gemäss dem von ihm bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Lebenslauf von 1986 bis 1988 bei der B____ eine kaufmännische Lehre. Danach arbeitete er weiterhin bei der B____ bzw. später der C____ (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Mit einem Schreiben vom 14. September 2021 kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgrund einer Restrukturierung per 31. März 2022 (AB 4). Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2023 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden (vgl. AB 10).

b)           Am 5. August 2024 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse, insbesondere zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern, ab dem 1. September 2024 bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. AVAM-Auszug, AB 1). Im Laufe der Abklärungen der Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, gemäss welchen er für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum 30. September 2024 krankgeschrieben war (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. D____, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 13. August 2024 und vom 9. September 2024 (AB 5 und 11).

c)            Mit Verfügung vom 18. September 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. September 2024 ab (AB 12). Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Mindestbeitragszeit nicht erreicht sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2024 Einsprache (AB 13). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 an ihrer Verfügung fest (AB 15).

II.       

a)           Mit einem Schreiben vom 17. Dezember 2024 leitet das Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Gericht ein als Beschwerde betiteltes, auf den 31. Oktober 2024 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers weiter. Mit diesem beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Für den Sachverhalt und die Begründung verweist der Beschwerdeführer auf drei beigelegte Berichte von M.Sc. E____, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 8. Oktober 2024 und Dr. med. D____ vom 25. September 2024 und vom 28. Oktober 2024.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2025 gesetzten Frist bis zum 13. Februar 2025 keine Replik ein.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. April 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenleistungen. Sie begründet dies mit dem Nichterreichen der Beitragszeit von mindestens 12 Monaten innert der Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Anmeldung. Ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG liege nicht vor.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er erfülle die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit. Zur Begründung verweist er auf einen Bericht seiner Psychotherapeutin, M.Sc. E____ vom 8. Oktober 2024 sowie zwei Schreiben von Dr. med. D____ vom 25. September 2024 und vom 28. Oktober 2024. Er bringt vor, Beschwerdegegnerin habe einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht verneint.

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat.

3.                

3.1.          Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine versicherte Person gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (vgl. Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (vgl. Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) beziehen, die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (vgl. Art. 13 und 14 AVIG) und zudem vermittlungsfähig sein (vgl. Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG) erfüllen.

3.2.          Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beziehen will, muss sich gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

3.3.          Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der beiden Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG; zum Ganzen vgl. AVIG-Praxis ALE B41).

3.4.          Die Beitragszeit hat eine Person gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wenn sie innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem ersten Tag, für welchen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG), während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder nach Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

3.5.          Eine Befreiung von der Beitragszeit erfolgt gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG bei Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aus einem der in lit. a bis c der Bestimmung aufgeführten Gründe (es ist ein Kausalzusammenhang notwendig) nicht erfüllen konnten (vgl. z.B. BGE 141 V 625, 627 E. 2, BGE 139 V 37, 38 f. E. 5.1, BGE 131 V 279, 280 E. 1.2, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der Erfüllung der Beitragszeit subsidiär (BGE 141 V 674, 676 E. 2.1.). Eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht möglich (BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1).

Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG insbesondere Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) und Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern die betreffende Person in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode mehr als ein Jahr dauern. Arbeitsunfähigkeit als eine durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, verstanden wird; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625, 627 E. 2.). Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit)-Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3, 8C_655/2009 vom 22. Februar 2010 E. 6.1.2 und 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1; vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich, 2019, Art. 13, S. 61 f.). Arbeitsverhinderung gilt nur dann als Befreiungsgrund, wenn sie ärztlich bescheinigt ist (AVIG-Praxis ALE B188).

4.                

4.1.          Die C____ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 14. September 2021 per 31. März 2022 (AB 4). Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. August 2024 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen ab dem 1. September 2024 an (vgl. AVAM-Auszug, AB 1). Innert den zwei Jahren vor dem 1. September 2024 (zur zweijährigen Rahmenfrist vgl. E. 3.4. ging der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit nach.

4.2.          Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde mittels eines Verweises auf einen Bericht seiner behandelnden Psychologin sowie auf zwei Schreiben seiner Ärztin (vgl. E.2.2.). Sinngemäss bringt er damit vor, er sei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seiner langjährigen Arbeitgeberin C____ in eine psychische Krise geraten und deshalb arbeitsunfähig gewesen. Dementsprechend sei er im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wegen Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit.

4.3.          Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen geht Folgendes hervor:

Dr. med. D____ attestierte dem Beschwerdeführer mit einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. August […] [2024] (AB 5) vom 1. Juni 2024 bis zum 31. August 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einem weiteren Zeugnis vom 9. September 2024 (AB 11) bescheinigte sie ihm ab dem 1. September 2024 (bis zum 30. September 2024) eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 25. September 2024 bestätigte Dr. med. D____ rückwirkend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2023 bis am 31. August 2024 bei ihr in hausärztlicher Betreuung und aus medizinischen Gründen nicht arbeitsfähig gewesen sei (vgl. AB 13).

Die Psychotherapeutin, M.Sc. E____ hielt im Bericht vom 8. Oktober 2024 (AB 13) fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10. November 2023 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung befinde und sie in der Regel alle zwei Wochen einen Termin hätten. Im Weiteren berichtete sie, der Beschwerdeführer habe während 33 Jahren für die C____ gearbeitet, als ihm diese im März 2022 (recte: im September 2021 per Ende März 2022; vgl. Tatsachen, I.a) gekündigt habe. Er habe grosse Angst vor dem Wiedereinstieg ins Arbeitsleben und habe es daher und auf Grund von Unsicherheiten noch nicht geschafft, sich beim RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) anzumelden. Er habe von starken Selbstzweifeln und Insuffizienzgefühlen berichtet und er habe kein Vertrauen in sich selbst und seine Fähigkeiten. Er habe sich entschieden, psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um seine Ängste zu bearbeiten und den Schritt zu schaffen, sich beim RAV anzumelden. Aufgrund der Symptomatik aus ständiger Sorge und hoher Grundanspannung, Angst vor Neuem, sozialen Befürchtungen, Angst vor Kritik und Ablehnung, Minderwertigkeitsgefühlen und dem daraus entstehenden Leidensdruck und den starken Einschränkungen im alltäglichen Leben sei eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Kündigung eine Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Reaktion ausgelöst habe. Diese einschneidende, belastende Lebensveränderung habe zu einer Art «Schock-Starre» geführt und zu einer zusätzlichen Aktivierung von bereits vorhandener Ängstlichkeit geführt. Somit könne rückblickend klar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Symptomatik nicht in der Lage gewesen sei, sich zu einem früheren Zeitpunkt beim RAV anzumelden. Aus psychotherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom März 2022 bis im August 2024 nicht arbeitsfähig gewesen.

Knapp drei Wochen nachdem die Psychologin den erwähnten Bericht verfasst hatte, erklärte Dr. med. D____ in einem Schreiben vom 28. Oktober 2024 (AB 16), sie könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer ab April 2022 bis August 2024 krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig gewesen sei. Dabei hätten – bei verschiedenen Gründen – psychische Ursachen im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer sei seit November 2023 in regelmässiger psychologischer Psychotherapie «mit Benefit», so dass er ab September 2024 wieder arbeiten könne.

4.4.          Wenngleich es plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer infolge der Kündigung durch die C____ in eine Krise geraten ist, insbesondere nachdem er über drei Jahrzehnte für diese Firma gearbeitet hatte, erscheint eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum aufgrund der vorliegenden Akten nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer hätte sich – und dies wäre auch bereits nach Erhalt der Kündigung im September 2021 möglich gewesen – früher für eine Arbeitslosenentschädigung anmelden müssen bzw. er hätte sich früher in Behandlung begeben müssen. Mit den oben zusammengefassten medizinischen Unterlagen attestierten die Behandlerinnen dem Beschwerdeführer rückwirkend eine von April 2022 bis Ende August 2024 bestehende, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Eine echtzeitliche Krankschreibung stellt dabei einzig das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. August […] [2024] (AB 5) für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. August 2024 dar. Wobei die Krankschreibung auch bei diesem grösstenteils rückwirkend erfolgte, allerdings immerhin für einen Zeitraum, in welchem er sich bereits in Behandlung befand (vgl. den Bericht der Psychologin E____ vom 8. Oktober 2024, AB 13, sowie E. 4.3). Für die restlichen Monate seit April 2022 (dem ersten Monat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der C____) liegt keine echtzeitliche Krankschreibung vor. Sodann begab sich der Beschwerdeführer auch erst im November 2023 in Behandlung (vgl. den Bericht der Psychologin M.Sc. E____ vom 8. Oktober 2024, AB 13, sowie das Schreiben von Dr. med. D____ vom 28. Oktober 2024, AB 16; vgl. auch E. 4.3). Rückwirkend ausgestellte Arztberichte sind nicht im vornherein ungültig (vgl. Urteil des BVGer A-253/2015 vom 14.09.2015 E. 11.3.3 und A-5760/2020 vom 15.06.2021 E. 10.3.). Vorliegend reichen die Beurteilungen von Dr. med. D____ und der Psychologin M.Sc. E____ über ein Jahr vor der ersten Konsultation des Beschwerdeführers in ihrer Praxis zurück. Sie basieren dabei hauptsächlich, wenn nicht sogar einzig, auf den Berichten des Beschwerdeführers selbst. Schon aus diesen Gründen kann nicht auf die, für einen derart langen Zeitraum rückwirkende Beurteilung von Dr. med. D____ und M.Sc. E____ abgestellt werden. Hinzu kommt, dass die Therapiesitzungen nach Angabe von M.Sc. E____ in der Regel alle zwei Wochen stattfanden. Erfahrungsgemäss deutet dies auf eine eher niederschwellige Therapie und eine nicht stark ausgeprägte Erkrankung hin. Ansonsten hätte die Therapiefrequenz erhöht bzw. allenfalls gar eine stationäre Behandlung in Betracht gezogen werden müssen. Für beides finden sich in den Akten keine Hinweise. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer infolge der Kündigung durch die C____ in eine Krise geraten ist, gleichwohl muss er selber dafür besorgt sein, in diesem langen Zeitraum Nachweise für eine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Aufgrund der Akten kann eine Arbeitsunfähigkeit nicht als erwiesen gelten. Eine Krankheit, welche den Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von seiner Beitragspflicht befreit hätte, ist damit nicht belegt. Der Beschwerdeführer hätte sich – und dies wäre auch bereits nach Erhalt der Kündigung im September 2021 möglich gewesen – deshalb früher für eine Arbeitslosenentschädigung anmelden müssen bzw. er hätte sich früher in Behandlung begeben müssen um gegebenenfalls echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu erhalten.

5.                

5.1.          Auch wenn der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde nicht mehr thematisiert, sei dennoch erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin auch die Scheidung des Beschwerdeführers zu Recht nicht als Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit anerkannt hat.

5.2.          Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen, die wegen Scheidung der Ehe gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, von der Beitragspflicht befreit (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIG), wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Diese Befreiungsgründe erfassen Personen, die nicht auf die Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit auf die veränderte Situation reagieren müssen. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 138 V 434, 436 E. 5.3 sowie BGE 121 V 336, 344 E. 5c/bb vgl. auch AVIG-Praxis ALE B192). Wenn die Scheidung nicht die Ursache für die wirtschaftliche Zwangslage darstellt, sondern die während der Trennung vorherrschende finanzielle Situation lediglich bestätigt, stellt sie keinen Befreiungsgrund dar (AVIG-Praxis ALE B195).

5.3.          Der Beschwerdeführer uns seine (damalige) Ehefrau haben die Scheidungsvereinbarung am 10. Februar 2023 unterschrieben (vgl. AB 10) und damit fast ein Jahr nach dem Ende seiner Anstellung bei der C____ bzw. beinahe eineinhalb Jahre, nachdem er das Kündigungsschreiben vom 14. September 2021 erhalten hat (AB 4). Das Scheidungsurteil erging am 2. Mai 2023 (AB 10). Der Beschwerdeführer wusste somit bereits eine lange Zeit vor der Scheidung von seinem Stellenverlust. Es liegt somit keine Situation vor, in welcher die Scheidung zu einer wirtschaftlichen Zwangslage geführt hätte.

5.4.          Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Befreiung des Beschwerdeführers von seiner Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG zu Recht verneint. Da er in den zwei Jahren vor seiner Anmeldung für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung nicht gearbeitet hat, hat der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt (vgl. E. 4.3.). Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung folglich zu Recht verneint.

6.                

6.1.          In Folge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde ist abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2024.27 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.04.2025 AL.2024.27 (SVG.2025.112) — Swissrulings