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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2025 AL.2024.26 (SVG.2025.142)

13. Mai 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,023 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

AVIG Zu Recht arbeitsmarktliche Indikation des Besuchs einer Jahreskonferenz (Art. 59 ff. AVIG) verneint und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit während der Jahreskonferenz abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.26

Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024

Zu Recht arbeitsmarktliche Indikation des Besuchs einer Jahreskonferenz (Art. 59 ff. AVIG) verneint und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit während der Jahreskonferenz abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)       Der Beschwerdeführer meldet sich am 11. Dezember 2023 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Anmeldebestätigung vom 19. Dezember 2023, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 5), woraufhin für den Leistungsbezug eine Rahmenfrist per 1. Januar 2024 eröffnet wurde (vgl. AVAM-Daten, AB 6). Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 (Replikbeilage [RB] B2.6) und 7. Juni 2024 (RB 2.7) wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um Befreiung von Beratungs- und Kontrollgesprächen während dem Zeitraum vom 3. Juni 2024 bis 7. Juni 2024 sowie 10. Juni 2024 bis 14. Juni 2024 gutgeheissen mit der Begründung, er besuche während diesen Tagen die Fachkonferenz [...] respektive die [...].

b)       Mit E-Mail vom 30. August 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt um Gutheissung der Teilnahme an der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...] 2024 bis [...] 2024 (vgl. RB B2.2). Mit E-Mail vom 9. September 2024 teilte der zuständige Mitarbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) dem Beschwerdeführer mit, dass dessen Gesuch um Befreiung von der Kontrollpflicht für die Zeit vom [...] 2024 nicht gutgeheissen werde und während diesen Tagen kontrollfreie Tage beziehungsweise Ferien bezogen werden müssten (AB 11). Zudem teilte der RAV-Personalberater dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. September 2024 mit, dass das abgewiesene Gesuch betreffend die Teilnahme an der Konferenz in [...] zur Klärung intern an den Rechtsdienst (Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung) weitergeleitet werde (AB 12). Mit Verfügung vom 25. September 2024 informierte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer während der Konferenz nicht vermittlungsfähig sei. Da er gemäss den eingereichten Flugtickets am [...] 2024 die Schweiz verlassen habe und am [...] 2024 wieder in Basel gelandet sei, sei er vom [...] 2024 nicht vermittlungsfähig gewesen und habe in dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, vorbehalten es bestehe ein Anspruch auf kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 AVIV (AB 1). Die hiergegen am 13. Oktober 2024 erhobene Einsprache (AB 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 (AB 3) ab.

II.        

a)       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 erhebt der Beschwerdeführer am 28. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)        Die Verfügung Nr. [...] vom 25. September 2024 und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 werden aufgehoben.

2)        Der Kläger wird vom [...] 2024 (8 kontrollierte Tage) von der Kontrollpflicht befreit.

3)        Die Kosten des Rechtsstreits in Form einer Entschädigung des Klägers trägt der Beschwerdegegner. Für das Einspracheverfahren ist der Kläger in Höhe von Fr. 1'500.00, für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'500.00 zu entschädigen.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 10. März 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.

d)       Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2025 wird der Schriftenwechsel geschlossen und festgestellt, dass innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat.

III.      

Am 13. Mai 2025 findet die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.            Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 25. September 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung während des Besuchs der Konferenz in [...] vom [...] 2024. Die Tagung müsste die Situation des Beschwerdeführers als Arbeitsloser eindeutig und konkret verbessern. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn sie eine Bedingung für einen Arbeitsvertrag darstellen würde. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin würden für die Teilnahme an dieser Tagung in [...] keine triftigen Gründe vorliegen. Auch habe in der Schweiz sehr wohl die Möglichkeit bestanden, auf geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte Ziel, d h. die Beendigung der Arbeitslosigkeit, zu erreichen. Des Weiteren würden durchaus Zweifel daran bestehen, dass die Teilnahme an einer Tagung im Ausland die Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet. Die Verweigerung der Teilnahme sei somit gerechtfertigt gewesen (Einspracheentscheid, Rz. 17).

2.2.            Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, in der rechtlichen Begründung der Beschwerdegegnerin scheine das Wort «Kurs» rechtsfehlerhaft durchgehend mit dem Wort «Konferenz/Tagung» ausgetauscht und gleichgesetzt worden zu sein. Dies sei rechtsfehlerhaft, weil es sich hierbei um evident unterschiedliche Massnahmen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit handeln würde. Während ein Kurs etwa konkrete Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Qualifikationen schaffen würde, die bereits bei Buchung eines Kurses im Voraus bekannt seien, habe eine Konferenz zwar ein Programm, dieses sei jedoch lediglich ein Indikator dafür, bei welchen Panels und Sessions welche Personen mit einem bestimmten Profil anzutreffen seien. In grob unverständlicher Weise verkenne die Beschwerdegegnerin, dass das Netzwerken auf Konferenzen gerade dem Schaffen neuer Beschäftigungschancen diene, und zwar dies bevor eine Ausschreibung überhaupt erfolge (Beschwerde, Rz. 9; Replik, Rz. 14.28). Eine Beschränkung auf Konferenzen im Inland ergebe sich weder aus Gesetz, Verordnung, AVIG-Praxis, oder auch der vorherigen Verwaltungspraxis im Fall des Klägers (recte: Beschwerdeführers). Positiv sei jedoch objektiv festzuhalten, dass eine internationale Konferenz mit allen schweizerischen Grosskanzleien sich für die Arbeitssuche des Klägers (recte: Beschwerdeführers) gut eigne; objektiv werde man auch festhalten können, dass sich die [...] besser eigne als der Schweizerische Anwaltstag, der von ländlich geprägten Kleinkanzleien dominiert werde (Beschwerde, Rz. 10 und Rz. 14; vgl. Replik, Rz. 6-8 und Rz. 14.22). Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass durch Kurse Qualifikationen erworben werden würden, jedoch werde keine Konferenzteilnahme für die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags vorausgesetzt (Beschwerde, Rz. 12). Ferner würden triftige Gründe im Sinne von AVIG-Praxis AMM, Rz. C14 für einen Besuch der Konferenz der [...] vorliegen, da die Schweiz keine vergleichbaren Fachkonferenzen besitze (Replik, Rz. 14.25 und Rz. 14.28). Auch die Formulierung der Beschwerdegegnerin, es bestünden «Zweifel, dass Teilnahme an einer Tagung im Ausland die Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet», sei rechtsfehlerhaft. Dies werde damit widerlegt, dass die letzten drei Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers für amerikanische Unternehmen erfolgten und dieser im besonderen Mass für ausländische Arbeitgeber interessant sei, die in der Schweiz tätig seien oder sein wollten (Beschwerde, Rz. 15). Da bis zur Entscheidung im Jahr 2024 lediglich sieben kontrollfreie Tage bezogen worden seien, sei das Limit von drei Wochen gemäss Art. 25 lit. c AVIV noch nicht erschöpft (Beschwerde, Rz. 16). Zudem sei die Fachkonferenz als berufs- und fachbezogene Weiterbildung gemäss AVIG-Praxis AMM, Rz. C14 freistellungswürdig (Replik, Rz. 14.21). Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er sei als Rechtsanwalt auch in der Arbeitslosigkeit an das anwaltliche Berufsrecht gebunden und zur Sicherstellung einer sorgfältigen sowie gewissenhaften Berufsausübung gehalten, sich regelmässig fortzubilden (Replik, Rz. 10 f. und Rz. 14.11-14.13). Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Rechtsanwalt für dessen berufsrechtlich-obligatorische anwaltliche Fachfortbildung im Rahmen der zeitlichen Begrenzung in Art. 25 lit. c AVIV (fünfzehn Tage pro Jahr) freistellen dürfe, dürfte kein Ermessen bestehen (Replik, Rz. 14 und Rz. 14.2). Schliesslich macht er darauf aufmerksam, dass eine eindeutige und konkrete Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit im Zusammenhang mit einer Fachkonferenz nicht bedeute, dass die Teilnahme zu einem Arbeitsvertrag führen beziehungsweise die Arbeitslosigkeit tatsächlich beenden müsse (Replik, Rz- 14.28).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Tagung müsste die Situation des Beschwerdeführers eindeutig und konkret verbessern. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn sie etwa eine Bedingung für einen Arbeitsvertrag darstellen würde. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin würden für die Teilnahme an dieser Tagung in [...] keine triftigen Gründe vorliegen. Auch bestehe in der Schweiz sehr wohl die Möglichkeit, sich weiterzubilden und auf geeignete und zweckmässige Weise eine Arbeitsstelle zu finden und sich darauf zu bewerben. Des Weiteren würden durchaus Zweifel daran bestehen, dass die Teilnahme an einer Tagung im Ausland die Arbeitslosigkeit tatsächlich beende. Die Teilnahme an einer solchen Tagung erweitere mit hoher Wahrscheinlichkeit das juristische Netzwerk, ähnele jedoch einer Blindbewerbung. Auch habe keine Möglichkeit des Leistungsexports nach [...] bestanden. Die Verweigerung der Teilnahme sei somit gerechtfertigt gewesen (BA, Rz. 19).

2.4.            Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024, zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2024 um Gutheissung der Teilnahme an der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...] 2024 abgelehnt und während dieser Zeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.

3.                  

3.1.            3.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

3.1.2.  Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (BGE 129 V 167 E. 1; 120 V 385 E. 2).

3.1.3.  Gemäss Art. 27 AVIV hat eine versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (Abs. 1). Die versicherte Person hat den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden (Abs. 3; vgl. Weisung AVIG ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Stand: 1. Januar 2024 [AVIG-Praxis ALE], Rz. B372). Die kontrollfreien Tage können in der Regel nur aufeinander folgend, jeweils in Fünferblöcken von 5, 10, 15 usw. Tagen, bezogen werden. Mit dieser Regelung wird dem Feriengedanken Rechnung getragen. (AVIG-Praxis ALE, Rz. B371). Nimmt die versicherte Person an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann sie während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden (Art. 27 Abs. 5 AVIV).

3.2.            3.2.1. Ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führt zur Verneinung des Leistungsanspruchs während dessen Dauer, selbst wenn der Versicherte leicht erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung Folge zu leisten (AVIG-Praxis ALE, Rz. B138).

3.2.2.  Die versicherte Person hat den Bezug ihrer erworbenen kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage zum Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Diese Meldepflicht ermöglicht es, bei der Festlegung von Beratungs- und Kontrollgesprächen oder Vorstellungsterminen sowie bei der Zuweisung in eine AMM frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht zu nehmen. Die vorangemeldeten kontrollfreien Tage gelten auch dann als bezogen, wenn sie ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten worden sind (AVIG-Praxis ALE, Rz. B372).

4.                  

4.1.        Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz unter anderem bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen.

4.2.        Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aufgrund der Arbeitsmarktsituation erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittelbarkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).

4.3.            Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 (in Kraft seit 1. Juli 2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes voraus (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter Vermittelbarkeit nach alt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Damit hat der Gesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 77/04 vom 24. Dezember 2024 E. 3.1-3.5).

4.4.            Arbeitsmarktliche Massnahmen sind unter anderem Bildungsmassnahmen (vgl. Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Unter Vorbehalt der Artikel 90a und 95b–95d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen (Art. 81e Abs. 1 Satz 1 AVIV).

4.5.            4.5.1. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch AVIG-Praxis AMM, Rz. A23). Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (vgl. u. a. Urteil des EVG C 52/00 vom 12. April 2001 E. 3. mit Hinweis).

4.5.2.  Als massgebender Gesichtspunkt für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen gilt jener der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände. Es ist zu prüfen, ob die Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung bildet und ob eine versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen – nicht arbeitslos wäre (vgl. Urteil des EVG C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.2).

4.5.3.  Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzellfall notwendig und genügend ist (Urteil des EVG C 379/99 vom 16. Februar 2000 E. 3a). Das ehemalige EVG hat schon mehrmals präzisiert, dass die Teilnahme an einer AMM die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern muss. Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1985, Nr. 23 E. 4b). Bestehen erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt, kann die Teilnahme verweigert werden (AVIG-Praxis AMM, Rz. A24).

4.5.4.  In der AVIG-Praxis AMM werden sechs Kriterien beschrieben, welche bei der Beurteilung der arbeitsmarktlichen Indikation durch die Verwaltungsbehörde eine Rolle spielen (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A17-A22). Hierzu gehört u. a. das Kriterium, dass Massnahmen im Ausland nach Rechtsprechung des ehemaligen EVG nur ausnahmsweise, bei Vorliegen triftiger Gründe, zulässig sind, vor allem dann, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit besteht, auf geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A21; siehe auch BGE 112 V 397 E. 1b).

4.5.5.  Individuelle Kurse sind Kurse, die auf dem freien Bildungsmarkt angeboten werden und die von allen, also nicht nur von arbeitslosen Personen besucht werden können. Kollektive Kurse sind Umschulungsoder Weiterbildungsmassnahmen, die speziell für arbeitslose Personen oder für von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Personen organisiert und gezielt auf deren Reintegration in den Arbeitsmarkt ausgerichtet werden. Bei der Ausgestaltung ist auf eine grösstmögliche Wirtschaftlichkeit zu achten (AVIG-Praxis AMM, Rz. C2). Sofern die zur Reintegration (fachlich und kostenmässig) optimale Weiterbildung oder Umschulung einer versicherten Person nicht im Rahmen eines kollektiven Kurses absolviert werden kann, ist auch ein individueller Kurs (Art. 59cbis und Art. 60 AVIG) möglich (AVIG-Praxis AMM, Rz. C3).

4.5.6.  Als erste Priorität müssen Kurse im Inland gesucht werden. Normalerweise sind daher Kurse im Ausland nicht erlaubt. Sollte es nicht möglich sein, einen genügend geeigneten Kurs im Inland zu finden, kann ein Kursbesuch im Ausland ausnahmsweise akzeptiert werden. Der Kurs muss dabei die Situation der versicherten Person eindeutig und konkret verbessern. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein vorgängiger Kurs eine Bedingung für einen Arbeitsvertrag darstellt (AVIG-Praxis AMM, Rz. C15a). Bestehen Zweifel über die Zweckmässigkeit des Kursbesuchs im Ausland respektive des Schulbetriebes, oder kann die Überprüfbarkeit nicht bejaht werden, oder steht der Aufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag, sind Leistungen für einen Kursbesuch im Ausland zu verneinen. Kurse im Ausland sind hingegen dann zu bejahen, wenn in der Schweiz kein geeignetes Angebot besteht (ARV 1986 N 36 S. 175 E. 1b).

4.6.            4.6.1. Die schweizerische Arbeitslosenversicherung richtet Arbeitslosenentschädigung nur an in der Schweiz wohnende Personen aus. Es besteht mit anderen Worten ein striktes Leistungsexportverbot ins Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der (freiwilligen oder erzwungenen) Ausreise aus der Schweiz verliert die versicherte Person einen allfälligen Leistungsanspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Cornelia Junghanss, Anspruch ausländischer Personen auf Arbeitslosenentschädigung, in: Ueli Kieser/Marc Hürzeler/Stefanie J. Heinrich (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2024, Zürich/St. Gallen 2024, S. 123 f.; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Benjamin Schindler/Thierry Tanquerel/Pierre Tschannen/Felix Uhlmann (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2580 Rz. 1017).

4.6.2.  Mit dem in Art. 69 VO 1408/71 und Art. 64 VO Nr. 883/2004 vorgesehenen Export der Leistungen wird der vollarbeitslosen Person die Arbeitsuche in einem oder mehreren andern Mitglied- oder Abkommensstaaten bei weiterlaufenden Leistungen ermöglicht, ihr ein weiträumigerer Arbeitsmarkt geöffnet und damit ein Stück weit die Freizügigkeit gewährleistet. Die für die Arbeitslosenversicherung zentrale Verfügbarkeit wird temporär gelockert und deren Kontrolle auf den Staat der Arbeitsuche übertragen. Der Zweck besteht in der Arbeitsuche, nicht etwa in Ferien oder in der Ausbildung. Die Regelung durchbricht und verdrängt für kurze Zeit das schweizerische Prinzip des Leistungsexportverbotes und hebt die Wohnortsklausel des Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 12 AVIG auf. Sie ist auch dann anwendbar, wenn ein Leistungsanspruch bereits ohne Zusammenrechnung von Zeiten allein aufgrund nationaler Vorschriften besteht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2580 Rz. 1018).

4.7.            Verwaltungsweisungen wie die «Weisung AVIG ALE» sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; BGE 139 V 122 E. 3.3.4).

5.                  

5.1.            5.1.1. Zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Auslandaufenthalt vom [...] 2024 bis [...] 2024 nicht von der zuständigen Stelle zum Voraus hat bewilligen lassen. Der Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. September 2024 mit, dass dessen Gesuch um Befreiung von der Kontrollpflicht für die Zeit vom [...] 2024 nicht gutgeheissen werde und dieser während den genannten Tagen kontrollfreie Tage beziehungsweise Kontrollferien beziehen müsse (AB 11). Damit wurde der fragliche Aufenthalt, vorbehaltlich einer arbeitsmarktlichen Indikation der Teilnahme an der Konferenz (vgl. E. 4.5.1.-4.5.6. hiervor und E. 5.2.-5.4. hiernach), zu einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt gemäss AVIG-Praxis ALE Rz B138 (vgl. E. 3.2.1. hiervor). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2024 mit, er sei vom [...] 2024 nicht vermittlungsfähig gewesen und habe in dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, vorbehalten es bestehe ein Anspruch auf kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 AVIV (AB 1).

5.1.2. Fraglich ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Gutheissung der Teilnahme an der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...] 2024 abgelehnt und während dieser Zeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise davon ausging, dass für den Besuch der Konferenz keine arbeitsmarktliche Indikation bestand respektive diese nicht geeignet war, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers eindeutig und konkret zu verbessern (vgl. E. 4.5.1.-4.5.6. hiervor).

5.2.            Vorliegend hebt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften hervor, dass hinsichtlich des Besuchs der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] die Erweiterung seines beruflichen Netzwerkes im Vordergrund stand (vgl. Beschwerde, Rz. 2 und Rz. 9). Entsprechend bezeichnet er auch die Konferenz der [...] als «das höchststehende Netzwerk-Event für Rechtsanwälte weltweit» (Beschwerde, Rz. 3) und führt aus, dass auf der Jahreskonferenz der [...] mehr Partner schweizerischer Grosskanzleien mit Personalverantwortung befinden würden als auf dem schweizerischen Anwaltstag (Beschwerde, Rz. 15; vgl. auch Replik, Rz. 14.22 und S. 11 f.). Teil der Intensivierung der Arbeitsbemühungen sei es gemäss dem Beschwerdeführer gerade gewesen, Gespräche dort zu suchen, wo sich Entscheidungsträger treffen und austauschen würden (Beschwerde, Rz. 15). Um die Bedeutung der Netzwerkkomponente zu unterstreichen, reichte der Beschwerdeführer mit seiner Replik die Teilnehmerliste der Jahreskonferenz der [...] ein (vgl. RB B2.3). Auch dem beigelegten Programm der Jahreskonferenz der [...] ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Konferenztage das Netzwerken eine bedeutende Rolle einnimmt, finden sich doch darin diverse Veranstaltungen wie die «Welcome Party», die «[...] Global Networking session», diverse organisierte Mittagessen und Abendessen sowie weitere im Programm unter dem Eventtyp «Socials» gefasste Programmpunkte (vgl. RB B2.5; vgl. https://[...]; zuletzt abgerufen am 19. August 2025). Der Beschwerdeführer verweist überdies aus inhaltlicher Sicht auf das Konferenzprogramm und hebt hervor, er habe dort aus fachlicher Perspektive spezifische Rechtskenntnisse erwerben können. In diesem Zusammenhang macht er geltend, die anwaltliche Fortbildung sei nicht nur ein subjektives Recht, sondern auch eine Pflicht, die ein Anwalt eigenverantwortlich und unabhängig zu erfüllen habe (Replik, Rz. 8 ff.).

5.3.            Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Mit der Teilnahme am Kurs mag dieser sicherlich die Möglichkeit erhalten haben, seine Kompetenzen zu erweitern. Betrachtet man aber insgesamt das Programm und insbesondere die Zielsetzung der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...] 2024, so lässt sich festhalten, dass bei der vorliegenden Tagung nicht die Erweiterung der Fähigkeiten im bisherigen Beruf zur Erhöhung der Vermittelbarkeit der versicherten Person im Vordergrund steht, sondern dass den Teilnehmern vor allem diverse Möglichkeiten zur Netzwerkerweiterung angeboten werden. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht implizit davon ausgegangen, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Ausbildung nicht um eine arbeitsmarktliche Massnahme, sondern überwiegend um eine Netzwerkveranstaltung handelt, welche einer privaten Stellenvermittlung gleicht, womit deren Kosten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von der Arbeitslosenversicherung zu tragen sind (siehe Urteil des EVG E 379/99 vom 16. Februar 2000 E. 3b und E. 4; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 18 91 vom 19. Juli 2018 E. 4.2; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.204 vom 14. November 2024 E. 3.2.5).

5.4.            Auch wenn man zum Schluss käme, dass die fragliche Konferenz als arbeitsmarktliche Massnahme anzusehen wäre, ist im vorliegenden Fall ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus arbeitsmarktlichen Gründen als erschwert vermittelbar gelten soll. Aufgrund des dokumentierten Lebenslaufs des Beschwerdeführers steht fest, dass er über eine vielschichtige Aus- und Weiterbildung sowie über eine an unterschiedlichen Orten gesammelte reiche Berufserfahrung verfügt (vgl. Lebenslauf, AB 7), wie dieser selber hervorhebt (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Besuch der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...] 2024 arbeitsmarktlich unmittelbar geboten war. Zwar dürfte sich der Besuch der Konferenz – wie praktisch jede berufliche Massnahme – durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken; von einer Notwendigkeit der Förderung der Vermittelbarkeit aufgrund einer erschwerten oder verunmöglichten Stellensuche in seinem angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet kann indessen nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des EVG C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E. 4.2, vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 18 91 vom 19. Juli 2018 E. 4.3; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen AVI 2010/29 vom 7. Dezember 2010 E. 2.3, vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2009.00175 vom 31. Januar 2010 E. 3.2). Der vorliegende Kursbesuch ist somit als eine nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr zu werten, auf welche eine versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – jedoch grundsätzlich keinen Anspruch hat (vgl. E. 4.5.3. hiervor; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.204 vom 14. November 2024 E. 3.2.3; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Januar 2010, AL.2009.00175, E. 3.2, siehe auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen AVI 2010/47 vom 11. Januar 2011 E. 3.4 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2015 78 vom 10. September 2015 E. 4.3.3).

5.5.            Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festgehalten, dass vorliegend auch die Voraussetzungen für einen Leistungsexport der Arbeitslosenentschädigung an den Ort der Jahreskonferenz ([...]) nicht erfüllt sind (vgl. E. 4.6.1-4.6.2. hiervor), was vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht vorgebracht wird.

6.                 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die arbeitsmarktliche Indikation des Besuchs der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] abgelehnt und korrekterweise mit Verfügung vom vom 25. September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom [...] 2024 mangels Vermittlungsfähigkeit, vorbehältlich eines Anspruchs auf kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 AVIV, abgelehnt.

7.                  

7.1.            Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 16 Abs. 1 SVGG).

7.3.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (vgl. Art. 61 lit g ATSG und § 17 Abs. 1 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        seco

Versandt am:

AL.2024.26 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2025 AL.2024.26 (SVG.2025.142) — Swissrulings