Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 AL.2024.18 (SVG.2025.1)

18. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,070 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

AVIG Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.18

Einspracheentscheid vom 22. August 2024

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1966, arbeitete seit dem 1. November 2010 100 % als Vermögensverwalter/Anlageberater bei der C____, [...] (vgl. Antwortbeilage [AB] 7). Mit Schreiben vom 28. März 2024 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihm per 30. Juni 2024 auf (vgl. das Kündigungsschreiben vom 28. März 2024 [AB 9]; siehe auch die Arbeitgeberbescheinigung [AB 8]). Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Juli 2024 an (vgl. AB 4).

b)       Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 stellte ihn die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2024 Einsprache (vgl. AB 2), welche mit Einspracheentscheid der ÖAK vom 22. August 2024 abgewiesen wurde (vgl. AB 3).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. September 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der verfügten Einstelltage. Der Eingabe hat er das Arbeitszeugnis vom 22. August 2024 beigelegt.

b)       Die ÖAK (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        1.1.1.  Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.

1.1.2.  Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.1.3.  Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.        Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. August 2024, zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2.        2.2.1.  Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September 2023 E. 3.).

2.2.2.  Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3.).

2.2.3.  Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2.).

2.3.        2.3.1.  Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer war mit Schreiben vom 28. Februar 2024 vom Arbeitgeber verwarnt worden. In der Verwarnung war insbesondere festgehalten worden, wie man ihm bereits persönlich erklärt habe, seien in der Vergangenheit Vorkommnisse festgestellt worden, die sich nicht mit den internen Richtlinien vereinbaren liessen. […] Man erwarte von ihm, dass er umgehend Massnahmen ergreife, um sein Verhalten zu verbessern und künftige Probleme zu vermeiden. Man stehe ihm dabei jederzeit unterstützend zur Seite und stehe für weitere Gespräche resp. Erklärungen zur Verfügung, damit sichergestellt sei, dass die notwendigen Schritte verstanden und umgesetzt würden. Man verlange, dass er jedenfalls das Folgende einhalte und umsetze: (a.) Teilnahme an Schulungen (online oder physisch). […] (b.) Meldung und Genehmigung von Dienstreisen an die Personalabteilung; (c.) korrekte Dokumentation der Spesenabrechnungen inklusive Angabe des jeweiligen Kunden (mit Nummer); (d.) Dokumentation von Kundengesprächen und Geschäftsreisen im CIM; (e.) Meldung aussergewöhnlicher Umstände an Compliance oder D____; (f.) rechtzeitige Einreichung und Bearbeitung der angeforderten Dokumente/Formulare […]. Abschliessend wurde der Beschwerdeführer in der Verwarnung darauf hingewiesen, dass weitere Verstösse gegen die vereinbarten Regeln zu Disziplinarmassnahmen führen können. Der Empfang der Verwarnung war vom Beschwerdeführer am 7. März 2024 unterschriftlich bestätigt worden (vgl. AB 11).

2.3.2.  In der Stellungnahme des Arbeitgebers vom 15. Juli 2024 wurde als Kündigungsgrund angegeben: "Nichteinhaltung regulatorischer Vorschriften" resp. "Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und Nichteinhaltung der internen Richtlinien". Zur Begründung, welche arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt worden seien, erfolgte ein Hinweis auf die erwähnte schriftliche Verwarnung vom 28. Februar 2024 (vgl. AB 10).

2.3.3.  Der Beschwerdeführer gab in seiner Einsprache vom 7. August 2024 an, er sei nur einmal verwarnt worden. Des Weiteren machte er geltend, der wahre Grund für seine Entlassung sei gewesen, dass er im März des vergangenen Jahres für einen Kunden, der einen Wechsel in ein höheres Risikoprofil gewünscht habe, in dessen Namen unterschrieben habe. Er habe damit dem Kunden helfen wollen. Japanische Kunden seien sich oft der Regeln westlicher Banken nicht bewusst. Der interne Prüfer habe dann herausgefunden, dass die Unterschrift nicht diejenige des Kunden gewesen sei. Ausserdem führte der Beschwerdeführer an, das Dokument diene lediglich der internen Überprüfung. Er habe es als nicht so wichtig erachtet. Er habe auch keine Absicht gehabt, jemanden zu täuschen. Im Übrigen habe er sich dabei um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt (vgl. AB 2).

2.3.4.  Mit E-Mail vom 14. August 2024 führte E____, Head of Human Resouces, C____, ergänzend zur Stellungnahme vom 15. Juli 2024 an, die Kündigung des langjährigen Anstellungsverhältnisses sei infolge wiederholter Verletzung verschiedener bankinterner Richtlinien und Vorgaben erfolgt. Nach der Verwarnung habe es bald danach wieder die besagte Unkorrektheit bei der Einreichung eines Anleger-Risikoprofils gegeben. Die Banken seien aufgrund des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) zur Erstellung eines solchen Profils verpflichtet und die internen Richtlinien würden grundsätzlich eine Unterzeichnung des Profils durch den Kunden vorsehen. Es könne unter gar keinen Umständen angehen, Dokumente für einen Kunden mit dessen Namen zu unterzeichnen und dies bankintern als Kundenunterschrift einzureichen. Man könne sich nicht vorstellen, dass sich der Arbeitnehmer darüber nicht im Klaren gewesen sei (vgl. AB 12).

2.4.        Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es zunächst als erstellt zu erachten, dass dieser ein Anleger-Risikoprofil eines Kunden selber unterzeichnet hat. Wie auch von E____ zutreffend hervorgehoben wird, handelt es sich beim Bankwesen um einen hochregulierten und stark beaufsichtigten Bereich (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Es gelten namentlich das bereits erwähnte FIDLEG und die Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (FIDLEV; SR 950.11). Art. 21 FIDLEG sieht vor, dass Finanzdienstleister durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem FIDLEG sicherzustellen haben. Zu den Pflichten gehören unter anderem die in Art. 12 FIDLEG statuierte Eignungsprüfung und die damit verbundene Pflicht zur Erstellung eines Kunden-Risikoprofils gemäss Art. 17 Abs. 3 Satz 1 FIDLEV (vgl. im Übrigen auch die Dokumentationspflicht gemäss Art. 15 FIDLEG). Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben ist das Unterzeichnen eines Risikoprofils durch den Anlageberater (anstelle des betreffenden Kunden) als eine schwerwiegende Regelwidrigkeit anzusehen. Davon, dass es auch zu anderen Regelverstössen durch den Beschwerdeführer gekommen ist, zeugt im Übrigen auch die Verwarnung vom 28. Februar 2024 (AB 11). Schliesslich ist insoweit den schlüssigen Ausführungen des Arbeitgebers zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach der Verwarnung von Ende Februar 2024 erneut im Zusammenhang mit einem Anleger-Risikoprofil unkorrekt verhalten hat (vgl. die E-Mail vom 14. August 2024; AB 12). Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene regelwidrige Verhalten steht damit in beweismässiger Hinsicht fest.

2.5.        Es ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein resp. damit rechnen musste, dass die besagten Regelverstösse, insbesondere die Unregelmässigkeiten bei der Erstellung von Kundenprofilen, zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen können. Dies ergibt sich bereits aus der Tragweite derartiger Dokumente, die ihm als Mitarbeiter einer Schweizer Bank in jedem Fall bekannt sein musste. Nicht massgebend sein kann, ob die Regeln für die japanische Kundschaft von Bedeutung sind. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer damit, wenn er in der Beschwerde geltend macht, er sei ahnungslos gewesen, dass er bestraft werde, wenn er für den Kunden unterzeichne. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer noch in seiner Einsprache (AB 2) an, japanische Kunden seien sich oft der Regeln westlicher Banken nicht bewusst und meinten, sie könnten derartige Dienstleistungen in Anspruch nehmen, obgleich damit möglicherweise ein Gesetzesverstoss einhergehe. Diese Formulierung legt nahe, dass der Beschwerdeführer um die Regelwidrigkeit seines Tuns wusste. Damit nahm er letztlich auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber zumindest in Kauf.

2.6.        Folglich liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.

3.              

3.1.        3.1.1.  Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

3.1.2.  Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).

3.1.3.  Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. u.a. BGE 148 V 144, 147 E. 3.1.3). Gemäss Einstellraster KAST (Rz D 72 ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024) wird bei einer fristgerechten Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens (insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten) ein leichtes bis schweres Verschulden angenommen. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren (vgl. D75 B.1).

3.2.        Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist somit von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen. Dies lässt sich nicht beanstanden. So erscheint die Annahme eines schweren Verschuldens in Anbetracht der Tragweite der verletzten Pflicht (korrekte Erstellung des Kunden-Risikoprofils; vgl. Erwägung 2.4. hiervor) gerechtfertigt. Das Vorkommnis hätte wohl auch zu einer fristlosen Entlassung führen können. Im Übrigen gab es noch andere Verstösse gegen interne Regeln, wobei der Beschwerdeführer auch schriftlich verwarnt worden war.

4.              

4.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 22. August 2024 zu bestätigen.

4.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 22. August 2024 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        seco

Versandt am:

AL.2024.18 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 AL.2024.18 (SVG.2025.1) — Swissrulings