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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2024 AL.2024.16 (SVG.2025.44)

10. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,391 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

AVIG Keine Vermittelbarkeit mangels Arbeitsbewilligung bei Drittstaatenangehörigkeit

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

                                                        Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.16

Einspracheentscheid vom 2. August 2024

Keine Vermittelbarkeit mangels Arbeitsbewilligung bei Drittstaatenangehörigkeit

Tatsachen

I.         

a)       Der in Basel-Stadt wohnhafte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der [...]. Er war vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2023 bei einem Architekturbüro im Kanton Basel-Stadt befristet als Architekt angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2021 und Nachtrag vom 16. Juni 2023, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 14) und war im Besitz einer bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung «B» mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (AB 16). Am 3. November 2023 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer eine Bestätigung aus, wonach das Verfahren um Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltsstatus hängig sei und er weiterhin einer Beschäftigung nachgehen dürfe. Die Bestätigung sei gültig bis zum Erhalt des Entscheids der ausstellenden Behörde, längstens aber bis zum 2. Mai 2024 (vgl. die Beilage zur Einsprache vom 11. April 2024, AB 3). Am 28. Mai 2024 gab das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt an, die Bewilligung sei bis Ende Mai gültig (vgl. Mail an C____ vom 28. Mai 2024, Beilage zur Einsprache vom 16. Juli 2024, AB 8).

Ende März 2024 gründete der Beschwerdeführer die D____, eine GmbH mit Sitz im Kanton Waadt, deren einziger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer er ist (vgl. Handelsregisterauszug des Kanton Waadt, AB 17). Im April 2024 erstellte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag zwischen sich und der D____, wonach er unter dem Vorbehalt der Erteilung einer gültigen Bewilligung per 1. Juni 2024 die Stelle als deren CEO antrete (vgl. AB 18). Die Direction générale de l’ emploi et du marché du travail (DGEM) des Kantons Waadt erteilte dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 eine Arbeitsbewilligung, die vom SEM (Staatsekretariat für Migration) am 3. Juni 2024 bestätigt wurde (vgl. Mailverkehr zwischen der KAST und der DGEM vom 12. Juli 2024, AB 6 und zwischen dem Beschwerdeführer und C____ vom 24. Mai 2024, AB 8). Die Arbeitsbewilligung wurde für 24 Monate ausgestellt und legitimiert den Beschwerdeführer zur Tätigkeit in seiner eigenen Gesellschaft, nicht jedoch für Anstellung bei anderen Arbeitgebern (vgl. Mail der DGEM an E____ vom 12. Juli 2024, AB 6).

Am 1. Juli 2024 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt eine bis zum 30. September 2024 gültige Anmeldebescheinigung aus, wonach der Beschwerdeführer berechtigt ist, sich im Kanton aufzuhalten, die Aufnahme einer Arbeit ist ihm hingegen nicht gestattet (vgl. AB 19).

Am 1. August 2024 nahm der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Arbeit für seine eigene Gesellschaft auf (vgl. Beschwerde vom 30. August 2024).

b)       Per 1. Januar 2024 hatte sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse E____ Basel zum Bezug von Arbeitslosentenschädigung angemeldet (vgl. AVAM-Daten, AB 10). Diese eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Bezug vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und richtete dem Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2024 Arbeitslosentschädigung aus. Mit Schreiben vom 12. März 2024 (AB 1) überwies die Arbeitslosenkasse das Dossier des Beschwerdeführers der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST, Beschwerdegegnerin) zum Entscheid über dessen Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (AB 2) entschied die KAST, der Beschwerdeführer habe mangels rechtsgültiger Arbeitsbewilligung seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 11. April 2024 (AB 3) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 (AB 4) gut und bejahte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Am 12. Juli 2024 überwies die Arbeitslosenkasse E____ das Dossier erneut der KAST zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit (AB 5). Diese verfügte am 16. Juli 2024 (AB 7), der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juni 2024 nicht mehr vermittlungsfähig und habe damit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (AB 9) ab.

II.        

Mit Eingabe vom 30. August 2024 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2024 und ersucht um Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung sowie um eine Entschädigung für immateriellen Schaden in der Höhe von Fr. 20'000.--.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 14. Oktober 2024.

Mit Schreiben vom 5. November 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Beschwerdeantwort und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest und verzichtet auf weiteren Ausführungen.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Dezember 2024 finde die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.

1.2.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

1.3.            Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.4.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädigung ab dem 1. Juni 2024, da er ab dem 24. Mai 2024 eine Arbeitsbewilligung des Kantons Waadt habe, die lediglich für die Tätigkeiten für seine eigene Firma gelte. Er sei nicht berechtigt, sich von anderen Unternehmen anstellen zu lassen. Mangels Arbeitsbewilligung fehle es daher an der Vermittelbarkeit (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2024, AB 7).

2.2.            Der Beschwerdeführer kritisiert den Standpunkt, wonach Drittstaatenangehörige, die an einen Arbeitgeber gebunden sind, von der Bezugsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen seien, als nicht rechtmässig (vgl. Replik E. 5). Sodann ist er der Ansicht, es sei ihm für die gesundheitliche Belastung, welche die langwierigen Bewilligungsverfahren verursacht habe, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- auszurichten.

2.3.            Seit dem 1. August 2024 ist der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in seiner eigenen Gesellschaft tätig und beansprucht keine Arbeitslosenentschädigung mehr (vgl. Beschwerde S. 2, Sachverhaltsdarstellung Ziff. 12). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Monate Juni und Juli 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Dabei steht die Frage nach seiner Vermittelbarkeit im Fokus.

3.                  

3.1.            Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs.1 lit. f AVIG). Ein Arbeitsloser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehören zur Vermittlungsfä-higkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 376, 378 E. 1b mit Hinweisen).

3.2.            3.2.1. Während Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (Ausländerausweis C) auf Dauer in der Schweiz zugelassen sind und jede selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können, die nicht ausdrücklich Schweizer Bürgern vorbehalten ist (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Bd. I, Bern, Stuttgart 1987, N 7 zu Art. 12), müssen Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], SR 142.20) verfügen oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 269).

3.2.2. Die Rechtsstellung einer ausländischen Person in der Schweiz hängt von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus ab. Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der ausländischen Person um eine EU-/EFTA-Staatsangehörige oder um eine Drittstaatsangehörige handelt. Im Gegensatz zu Ersteren unterstehen Drittstaatenangehörige dem AIG. Sie benötigen für den Aufenthalt in der Schweiz eine Bewilligung, die mit ihrem Aufenthaltszweck verbunden ist. Personen, die zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist sind, erhalten zeitgleich mit der Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsbewilligung und dürfen damit die Erwerbstätigkeit, für welche die Bewilligung beantragt worden ist, ausüben (vgl. Cornelia Junghanss, «Anspruch ausländischer Personen auf Arbeitslosenentschädigung» in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2024 S. 115).

3.3.            Im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbstständigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat (BGE 126 V 376, 379 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids gegeben waren (Urteil BGer 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.2. mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1. Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehörigkeit und stammt damit aus einem sogenannten Drittstaat. Er war vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2023 mit einem befristeten Arbeitsvertrag in einem Architekturbüro im Kanton Basel-Stadt angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2021 und Nachtrag vom 16. Juni 2023, AB 14). Währenddessen war er im Besitz einer bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Aufenthaltsbewilligung «B» mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (AB 16). Im Hinblick auf das Auslaufen des Arbeitsvertrages meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug an und konnte bis und mit Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung beziehen (vgl. Überweisungsschreiben der Arbeitslosenkasse E____ vom 12. Juli 2024, AB 5). Aus arbeitsbewilligungstechnischer Sicht basierte die Bezugsberechtigung bis zum 2. Mai 2024 auf einer Bescheinigung des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 3. November 2023, wonach der Beschwerdeführer während des Verlängerungsverfahrens seinen bisherigen Aufenthaltsstatus beibehielt und einer Erwerbstätigkeit nachgehen durfte (AB 3 S. 6). Die Arbeitsbewilligung war nicht näher spezifiziert. Einer Email-Nachricht des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 28. Mai 2024 lässt sich entnehmen, dass die Bewilligung bis Ende Mai 2024 verlängert wurde (AB 8 S. 18). Die vorliegend fragliche Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsberechtigung war demnach bis Ende Mai 2024 erfüllt. Fraglich ist, ob die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers darüber hinaus gegeben war.

4.1.2. Während seiner Arbeitslosigkeit hatte der Beschwerdeführer das Projekt «D____» initiiert und das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt im April 2024 um Unterstützung bei der Gründung eines eigenen Unternehmens ersucht, welches ihm offenbar aufgrund seiner Drittstaatenangehörigkeit eine abschlägige Antwort erteilte (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde S. 1 Ziff. 3 und in der Verfügung der KAST vom 3. April 2024, AB 2). Im Kanton Waadt konnte der Beschwerdeführer jedoch seine Gesellschaft, die D____, gründen und diese im Handelsregister eintragen (vgl. den entsprechenden Auszug, AB 17). Von der dortigen Arbeitsmarktbehörde erhielt er am 24. Mai 2024 eine auf 24 Monate limitierte Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in seiner eigenen Gesellschaft. Eine anderweitige Erwerbstätigkeit wurde damit explizit ausgeschlossen (vgl. Email vom 12. Juli 2024 an die Arbeitslosenkasse E____, AB 6). Am 1. Juli 2024 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt eine bis zum 30. September 2024 gültige Bestätigung aus, wonach der Beschwerdeführer zwar weiterhin berechtigt war, sich während des laufenden Verlängerungsverfahren im Kanton aufzuhalten, die Möglichkeit eine Arbeitsaufnahme wurde damit hingegen ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. AB 19).

4.2.            4.2.1. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer nach dem Auslaufen seiner an die Tätigkeit im Architekturbüro gekoppelten Arbeitsbewilligung gestattet, während des Verlängerungsverfahrens im Kanton zu verbleiben und eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Von Seiten des AWA wurde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer als gut qualifizierter Drittstaatenangehöriger werde die Zulassungsvoraussetzungen für den Arbeitsmarkt erfüllen (vgl. auch die Ausführungen im Einspracheentscheid der KAST vom 27. Mai 2024, AB 4 Ziff. 8). Trotz genügender Arbeitsbemühungen scheint es dennoch nicht soweit gekommen zu sein, dass sich ein potentieller Arbeitgeber mit einem entsprechenden Gesuch um Anstellung eines Drittstaatenangehörigen gemäss Art. 11 Abs. 3 AIG an die zuständige Behörde gewendet hätte. Der Beschwerdeführer hat sich infolgedessen entschieden, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und hat die entspreche Arbeitsbewilligung vom Kanton Waadt Ende Mai 2024 erhalten. Damit fällt die Bewilligung für andere Erwerbstätigkeiten unselbstständiger oder selbstständiger Art ab jenem Zeitpunkt ausser Betracht, womit es dem Beschwerdeführer als Angehörigem eines Drittstaates ab Juni 2024 an der Vermittelbarkeit fehlte. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden.

4.2.2. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Umstand, dass er zwar der AHV-Beitragspflicht unterlag (Art. 1a Abs. 1 AHVG [Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10) und damit gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ebenfalls für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beitragspflicht (Art. 2 AVIG) und Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff. AVIG) sind nicht deckungsgleich, sondern unterliegen jeweils den entsprechenden rechtlichen Regelungen. Deshalb kann es sich ergeben, dass eine Person zwar beitragspflichtig gewesen ist, jedoch – da sie im zu beurteilenden Zeitraum die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt – nicht leistungsberechtigt ist. So verhält es sich mit dem Beschwerdeführer ab Juni 2024. Bis dahin war er vom Anspruch nicht ausgeschlossen.

4.2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Entscheid der Vorinstanz rechtmässig. Sowohl eine Anstellung als auch eine selbstständige Tätigkeit unterstehen für Drittstaatenangehörige erschwerten Bedingungen und werden nur bewilligt, wenn sie den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz entsprechen (vgl. Art. 18 f. AIG). Die Arbeitsbewilligungen für Drittstaatenangehörige sind in der Regel zweckgebunden und lassen keine anderweitige Erwerbstätigkeit zu, was zu Einschränkungen in der Bezugsberechtigung von Arbeitslosenentschädigung führen kann. Diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Staaten ist vom Gesetzgeber so gewollt und steht nicht- wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – im Widerspruch mit den geltenden Rechtsvorschriften.

4.3.            Was schliesslich die geltend gemachte Entschädigung für immateriellen Schaden (Genugtuung) in der Höhe von Fr. 20'000.-- anbelangt (vgl. Beschwerde S. 3) ist festzuhalten, dass eine solche angesichts des korrekten Einspracheentscheids ausgesprochen fraglich ist. Letztlich kann diese Frage offen bleiben, denn die Verantwortlichkeit für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, richtet sich nach Art. 78 ATSG. Gemäss dessen Abs. 2 entscheidet die zuständige Behörde per Verfügung über einen Ersatzanspruch. Dasselbe muss für einen allfälligen Genugtuungsanspruch (namentlich nach Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [VG; SR 170.32]) gelten. Eine solche Verfügung liegt nicht vor, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Insoweit kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.

5.                  

5.1.            Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2024 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        seco

Versandt am:

AL.2024.16 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2024 AL.2024.16 (SVG.2025.44) — Swissrulings