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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AL.2024.13 (SVG.2025.49)

29. Oktober 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,069 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

AVIG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____   

               Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.13

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Tatsachen

I.         

Der 1994 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 1. April 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als «Sachbearbeiter Verkauf» bei der D____ (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 7). Am 29. November 2023 verwarnte diese den Beschwerdeführer aufgrund nicht Einhalten der Arbeitszeiten und Vorgaben des Vorgesetzten (AB 11). Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 unentschuldigt nicht zur Sitzung erschien (AB 13), kündigte die D____ mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2024, wobei der Beschwerdeführer per sofort von der Arbeitsleistung befreit wurde (AB 9). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer ab 1. März 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (AB 6). Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ab 1. März 2024 ein (AB 1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. April 2024 (AB 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 ab (AB 3).

II.        

Mit Beschwerde vom 27. Juni 2024 wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2024 beantragt, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien die Einstelltage nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. 

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. August 2024 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 23. September 2024 auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Oktober 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).  

1.2.            Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 kommt die Beschwerdegegnerin gestützt auf Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin zum Schluss, dass bereits in der Verwarnung vom 29. November 2023 das verspätete Erscheinen oder das Nichterscheinen an Sitzungen bemängelt worden seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer an einem Besuch des TÜV nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, pünktlich an Sitzungen zu erscheinen sowie die Vorgaben der Arbeitgeberin einzuhalten, nicht nachgekommen, weshalb die Kündigung ausgesprochen worden sei. Die Arbeitslosigkeit gelte somit als selbstverschuldet (AB 3).

2.2.            Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. Er habe eine Stelle als Sachbearbeiter Verkauf angetreten. Er habe indes ab September 2023 eine neu zugeteilte Position im Bereich der Qualitätskontrolle erhalten, für die er fachlich gar nicht qualifiziert gewesen und in welche er nicht richtig eingearbeitet worden sei. Diese Stelle sei ihm somit nicht zumutbar gewesen. Der Arbeitgeber habe ihn so rasch wie möglich loswerden wollen – und zwar aus innerbetrieblichen, letztlich wirtschaftlichen Gründen und nicht, weil der Beschwerdeführer der plötzlich eingeführten Sitzungspräsenz nicht entsprochen habe. Er sei aus dem Unternehmen gemobbt worden, damit nicht noch eine weitere Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen musste bzw. um eben diesen wahren Grund hinter der Kündigung bestmöglich zu vertuschen. Dass er trotz Kenntnisnahme der Verwarnung an einer Sitzung gefehlt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er einen wichtigen Auftrag seines Vorgesetzten habe ausführen und dementsprechend habe Prioritäten setzen müssen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, diesen für die Firma wichtigen Auftrag zu erfüllen und an der Sitzung teilzunehmen. Entsprechend sei er auch vom impliziten Einverständnis des Vorgesetzten zum Fehlen an der Sitzung ausgegangen. Im Übrigen stütze sich das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten auf blosse Behauptungen und pauschale Vorwürfe der Arbeitgeberin. Dementsprechend könne nicht von einem selbstverschuldeten Verlust der Arbeitsstelle ausgegangen werden (Beschwerde vom 27. Juni 2024 und Replik vom 29. August 2024).

2.3.            Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                  

3.1.            Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1).

3.2.            Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3.).  

3.3.            Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2.).

4.                  

4.1.            Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat am 1. April 2022 die Stelle als Sachbearbeiter Verkauf bei der D____ AG angetreten (AB 7). Ab 1. September 2023 war der Beschwerdeführer im Aufbauprogramm zum Q-Koordinator im Qualitätsmanagement mit Teilaufgaben im Verkauf tätig (vgl. Arbeitszeugnis vom 29. Februar 2024, Beschwerdebeilage [BB] 5). Am 29. November 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund nicht Einhalten der Arbeitszeiten und Vorgaben des Vorgesetzten verwarnt. Es würden klare Verbesserungen bei der Pünktlichkeit und im Einhalten von Sitzungen sowie von Vorgaben des Vorgesetzten verlangt (AB 11). Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer sodann am 1. Dezember 2023 an einer Sitzung nicht teilgenommen (AB 2 und 13), woraufhin ihm mit Schreiben vom 7. Dezember 2024 per 29. Februar 2024 gekündigt und er per sofort von der Arbeitsleistung befreit wurde (AB 9). In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 22. März 2024 gab die Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer habe die Vorgaben des Vorgesetzten nicht eingehalten und sei an Sitzungen nicht erschienen (AB 10). Mit E-Mail vom 25. Juli 2024 hielt die Arbeitgeberin sodann fest, dass der Beschwerdeführer nach mehreren mündlichen und einer schriftlichen Verwarnung aufgrund unentschuldigter Abwesenheiten von verschiedenen Sitzungen, einschliesslich eines Audits, erneut unentschuldigt nicht zur Sitzung «Weekly Fehlermeldung und Nacharbeiten» des QS-Teams erschienen sei. Aufgrund dieses fortgesetzten Fehlverhaltens sei er noch in derselben Woche gekündigt und freigestellt worden (AB 13).

4.2.            Mit Blick auf diesen Geschehensablauf ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, indem er – wie er auch selbst bestätigt (AB 2) – an der Sitzung vom 1. Dezember 2023 nicht teilgenommen und offenbar sich auch nicht abgemeldet hat, durch sein Verhalten zumindest eine Kündigung in Kauf genommen hat. Denn er wurde in der schriftlichen Verwarnung vom 29. November 2023 auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen. Der Verwarnung lässt sich entnehmen, dass – falls keine Verbesserung in der Pünktlichkeit und im Einhalten von Sitzungen sowie von Vorgaben des Vorgesetzten eintreten würden – das Arbeitsverhältnis aufgelöst würde (AB 11). Damit hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe in der Firma eine «lockere» Sitzungspräsenz geherrscht, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Vielmehr lässt die schriftliche Verwarnung, in welcher das Einhalten von Sitzungen verlangt wird (AB 11), auf das Gegenteil schliessen. In diese Richtung weisen im Übrigen auch die Ausführungen der Arbeitgeberin im E-Mail vom 29. Mai 2024. Darin wird festgehalten, dass an den Sitzungen erschienen werde, wenn dazu eingeladen werde. Bei Abwesenheit werde eine Abmeldung oder mindestens eine Entschuldigung erwartet (AB 12 und 13). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, es wäre bei der ehemaligen Arbeitgeberin Usus gewesen, an den Sitzungen ohne vorherige Abmeldung nicht teilzunehmen. Dessen ungeachtet war für den Beschwerdeführer spätestens nach der schriftlichen Verwarnung jedenfalls deutlich erkennbar, dass er – unabhängig von dringlichen Aufgaben – an den Sitzungen teilzunehmen oder sich zumindest davon abzumelden hatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es in Würdigung der Aktenlage nicht ausgewiesen, ihm wäre aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab September 2023 teilweise in der Qualitätskontrolle tätig war, nichts zu ändern. Denn aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit August 2023 – entgegen seiner Angaben (AB 2) – in diese Tätigkeit auf Basis eines Einführungsplanes (AB 12) eingearbeitet wurde, so dass nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer wäre aufgrund fehlender Qualifikation bzw. wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, zumal die Arbeitgeberin ihm ein grosses Potential attestierte (AB 12 und 13). Ebenso wenig ist vor diesem Hintergrund von einer eigentlichen Unzumutbarkeit der Anstellung in Anlehnung an Art. 16 AVIG auszugehen, was einer Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegenstehen würde (vgl. Urteil 8C_629/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2).

4.3.            Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, es liege eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.

5.                  

5.1.            Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO in der Weisung über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] D 72 ff., Stand: 1. Januar 2024). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150 E. 2).  

Gemäss Einstellraster KAST (Rz D 72 ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024) wird bei einer fristgerechten Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens (insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten) ein leichtes bis schweres Verschulden angenommen. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren (vgl. D75 B.1).  

5.2.            Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. März 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist somit von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen. Dies lässt sich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine schriftliche Verwarnung erhielt und somit zeitnah vorgewarnt war, nicht beanstanden. Da keine entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen vom vorgesehenen Sanktionsrahmen rechtfertigen würden (vgl. BGE 130 V 125), ist in das Ermessen der Beschwerdegegnerin nicht einzugreifen.

6.                  

6.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.  

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                           lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin

–         seco

Versandt am:

AL.2024.13 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AL.2024.13 (SVG.2025.49) — Swissrulings