Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.07.2024 AL.2024.10 (SVG.2025.43)

11. Juli 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,310 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

AVIG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

                                                                                              Beschwerdeführerin

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61,

Postfach 3398, 3001 Bern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.10

Einspracheentscheid vom 8. April 2024

Arbeitsmarktliche Massnahmen

Tatsachen

I.        

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin war als Haushälterin / Nanny in zwölf verschiedenen Teilzeitarbeitsverhältnissen tätig als sie sich am 7. Juli 2021 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete. In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023. Mit Verfügungen vom 8. November, 6. Dezember und 7. Dezember 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Juli und August 2021. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe im Juli 2021 als auch im August 2021 einen Zwischenverdienst erzielt, der höher ausfalle als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Januar 2022 hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 teilweise gut, wobei sie den versicherten Verdienst anpasste, aber weiterhin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August 2021 verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2022 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. November 2022 ab und bestätigte im Ergebnis den Entscheid der Beschwerdegegnerin (Beschwerdebeilage [BB] 7).

Am 16. Oktober und am 18. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin jeweils ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch bzw. um Kostenübernahme für die Übersetzung und amtliche Beglaubigung ihrer Maturitätszeugnisse (Beschwerdeantwortbeilage [BA] 201-212). Mit Verfügungen vom 24. und 30. Oktober 2023 hiess das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) das Gesuch der Beschwerdeführerin um arbeitsmarktliche Massnahmen gut (BA 111 und Beschwerde vom 9. Mai 2024, S. 6). Mit Abrechnungen vom 21. November 2023 für Oktober 2023 (korrigiert am 5. Dezember 2023, [BA 195-196]), vom 24. November 2023 für November 2023 (korrigiert am 5. Dezember 2023 [BA 197-198]), vom 8. Januar 2024 für Dezember 2023 (BA 199) und vom 5. Februar 2024 für Januar 2024 (BA 200) vergütete die Beschwerdegegnerin Kosten für die Übersetzung und amtliche Beglaubigung der Maturitätszeugnisse, Kursbeiträge für einen Deutschkurs bei der B____ sowie Reise- und Verpflegungskosten. Dabei eröffnet sie eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 18. Oktober 2023 bis 17. Oktober 2025 und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 0.-- fest (BA 195-199). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar 2024 und verlangte eine anfechtbare Verfügung (BA 737). Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Rahmenfrist gestützt auf Art. 59d AVIG ab dem 18. Oktober 2023 eröffnet wurde und per 18. Oktober 2023 kein Anspruch auf Taggeldleistungen bestehe. In den Kontrollperioden würden lediglich die Reisespesen und die Verpflegungskosten abgerechnet werden (BA 659-660). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. März 2024 hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. April 2024 abgewiesen. Dabei hielt sie im Wesentlichen an der Verfügung vom 16. Februar 2024 fest (BA 111-116).

II.       

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2024 macht die Beschwerdeführerin sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen geltend.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 11. Juli 2024 findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2.          Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und hielt im Grundsatz an der Verfügung vom 16. Februar 2024 fest. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie habe zu Recht gestützt auf Art. 59d AVIG eine Rahmenfrist per 18. Oktober 2023 eröffnet. Denn gemäss Art. 59d AVIG können Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit seien noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Art. 59cbis Abs. 3 AVIG beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. Infolge dieser Bestimmung sei die Eröffnung einer Rahmenfrist notwendig, um die Kosten im Zusammenhang mit den vom RAV validierten und beschlossenen arbeitsmarktlichen Massnahmen auszuzahlen. Zu diesem Zweck und in Ermangelung einer Rahmenfrist für die Auszahlung des Taggeldes habe die Beschwerdegegnerin daher eine Rahmenfrist eröffnet. In der Tat enthalte diese Rahmenfrist keinen Hinweis auf den versicherten Verdienst, da sich dieser in keinem Fall auf die Zahlung von Arbeitslosentaggeld beziehe. Die Beschwerdegegnerin habe alle Punkte der Einsprache berücksichtigt. Es werde jedoch festgestellt, dass die meisten der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Punkte die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung, und dies bereits seit 2016, betreffen. Dies sei jedoch bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 1. November 2022 geregelt worden. Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für die vom RAV beschlossenen Massnahmen überwiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beträge der besagten Kosten von der Beschwerdeführerin bestritten würden (vgl. Einspracheentscheid vom 8. April 2024).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, dass sie nach dem Gesetz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da sie alle Bedingungen erfülle. Sie sei teilweise arbeitslos. Sie habe gleichzeitig mehrere verschiedene Teilzeitstellen inne und suche nach einer neuen Stelle, da viele ihrer Arbeitgeber Expats seien, oft wegziehen und sich deren Bedürfnisse verändern würden. Sie sei bekanntlich ebenfalls versichert. Sie sende jeden Monat an die Arbeitslosenkasse alle Kündigungen, alle Bescheinigungen über den Zwischenverdienst und die weiteren erforderlichen Dokumente ein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie zwischen Juli 2021 und März 2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da ihr Einkommen im Vergleich zu früher niedriger sei. Auch sei sie mit der Festlegung der Rahmenfrist vom 18. Oktober 2023 bis 17. Oktober 2025 nicht einverstanden. Bis heute habe sie keine offizielle Eröffnung dieser neuen Rahmenfrist mittels Verfügung erhalten. Sie stimme dieser nicht zu, da die Rahmenfrist mehrere Monate früher hätte eröffnet werden müssen. Die Beschwerdegegnerin ignoriere indes ihren Fall und habe aufgehört zu kontrollieren, ob ein Verdienstausfall bzw. ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Sodann erfülle sie auch die Beitragszeit. Sie habe mindestens 12 Monate als Arbeitnehmerin, innerhalb der letzten 24 Monate vor Erstanmeldung gearbeitet. Dies sei auch aus dem IK-Auszug ersichtlich. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der versicherte Verdienst in den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin mit Fr. 0.-- bezeichnet wurde, da sie seit Juli 2011 ununterbrochen arbeite und nur teilzeitarbeitslos sei. Schliesslich stimme sie auch den in der Abrechnung festgehalten bezogenen Tagen mit Kursbeitrag nicht zu. Sie habe zweimal pro Woche 1.5 Stunden Deutschunterricht. Deshalb könne sie nicht nachvollziehen, weshalb ein Deutschkurs von 1.5 Stunden als ein ganzer Tag mit Kursbeitrag abgerechnet werde (Beschwerde vom 9. Mai 2024).

2.3.          Zu untersuchen ist, ob der Einspracheentscheid vom 8. April 2024 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen (Art. 59 Abs. 1ter AVIG).

Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60 -71d müssen erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (Art. 59 Abs. 3 AVIG).

3.2.          Gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG gelten als Bildungsmassnahmen namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen: a. Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1; b. Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 60 Abs. 2 AVIG). Letzteren werden nach Art. 59cbis Abs. 3 AVIG die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet.

Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG).           

3.3.          Art. 59d Abs. 1 AVIG sieht vor, dass Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59cbis Absatz 3 beanspruchen können, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. Die Versicherung und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1 zu gleichen Teilen (Art. 59d Abs. 2 AVIG).

4.                

4.1.          Die Rechtsmittelinstanz ist wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden. Sie ist zudem berechtigt, durch eine so genannte Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2021 vom 29. November 2021, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 9 E. 5.4.1; Urteile 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.2; 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 3.3.2).

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. Februar 2024 als auch im Einspracheentscheid vom 8. April 2024, indem sie gestützt auf Art. 59d AVIG arbeitsmarktliche Massnahmen erstattet hat, die falsche rechtliche Grundlage verwendet. Vielmehr wären vorliegend die arbeitsmarktlichen Massnahmen gestützt auf Art. 59 AVIG i. V. m. Art. 60 AVIG zu erstatten gewesen.

4.2.          Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2023 – als sie die Gesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen stellte – 13 Teilzeitstellen im Hausdienst inne hatte und während 117 Stunden arbeitete (BA 706). Dies entspricht einer durchschnittlichen Tagesarbeitszeit von 5.3 Stunden bei 22 Arbeitstagen. Damit hat die Beschwerdeführerin im Oktober 2023 – ausgehend von einer Arbeitszeit von wöchentlich 42 Stunden – zu einem Pensum von rund 65% gearbeitet. Weiter geht aus dem IK-Auszug hervor, dass die Beschwerdeführerin immer wieder unterschiedliche Arbeitgeber hatte und schwankende Einkommen generierte (BB 4). Angesichts der instabilen Arbeitssituation ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 Abs. 1ter AVIG zur Zeit der Gesuchstellung im Oktober 2023 zumindest von Arbeitslosigkeit bedroht war. Denn wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, musste sie damit rechnen, dass einer ihrer zahlreichen Arbeitgeber infolge Änderung der Bedürfnisse oder aufgrund Wegzugs ins Ausland das Arbeitsverhältnis auflöst und ihr dadurch ein Einkommensverlust resultiert. Da die Beschwerdeführerin somit unmittelbar von (Teil-)Arbeitslosigkeit bedroht war, hat sie gestützt auf Art. 59 Abs. 1ter AVIG Anspruch auf Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG. Gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b AVIG i.V.m. Art. 59cbis Abs. 3 AVIG bekommt eine unmittelbar von der Arbeitslosigkeit bedrohte Person von der Arbeitslosenversicherung die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an den Kursen erstattet (Kupfer Bucher Barbara, Fokus Arbeitslosenversicherung, Ein Kompendium zu den Kernthemen des Arbeitslosenversicherungsrechts, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2023, S. 135). Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht mit Abrechnungen vom 21. November 2023, 24. November 2023 (jeweils korrigiert am 5. Dezember 2023), 8. Januar und 5. Februar 2024 die Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024 übernommen (BA 195-200). Sie hat sich dabei aber fälschlicherweise mit Verfügung vom 16. Februar 2024 bzw. Einspracheentscheid vom 8. April 2024 auf Art. 59d AVIG gestützt. Dieser Artikel kommt indes nur bei Personen zum Zuge, welche die Beitragszeit nicht erfüllt haben oder von dieser befreit sind. Zudem dürfen die Personen nicht ausgesteuert sein (vgl. Art. 59d Abs. 1 AVIG). Ausweislich der Akten ist dies vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil, wie dem IK-Auszug entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin fortwährend gearbeitet, so dass davon auszugehen ist, dass sie – bei einer Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung – die Beitragszeit erfüllt hätte. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, die Beschwerdeführerin wäre von der Beitragszeit befreit gewesen. Kommt aber Art. 59d Abs. 1 AVIG nicht zur Anwendung, ist auch keine entsprechende Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen. Ebenso wenig besteht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, den versicherten Verdienst festzusetzen. Auch die tageweise Abrechnung der Kosten fällt damit ausser Betracht, sieht doch Art. 59 AVIG i.V.m. Art. 60 AVIG keine entsprechende Einschränkung vor. Vor dem Hintergrund der substituierten Motivbegründung erweisen sich folglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2024 als unbegründet, weshalb von diesbezüglichen Weiterungen abzusehen ist. Da die Beschwerdeführerin die erstatten Kosten in betraglicher Hinsicht nicht bestritten hat und diese grundsätzlich nicht zu beanstanden sind, erweist sich die Zusprache der arbeitsmarktlichen Massnahmen und die Übernahme der damit im Zusammenhang stehenden Kosten durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 59 Abs. 1ter AVIG i. V. m. Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AVIG sowie Art. 59cbis Abs. 3 AVIG als rechtens.

4.3.           Abschliessend ist zu bemerken, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin arbeitslos im Sinne von Art. 8 AVIG ist, vorliegend offen bleiben kann, da die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang bisher keine genauere Prüfung vorgenommen und dies nicht weiter abgeklärt hat (Weisungen AVIG AMM, gültig ab 1.1.2024, Rz. 27ff.). Nach dem Vorerwähnten bildet diese Frage daher nicht Verfahrensgegenstand, geht es doch vorliegend ausschliesslich um arbeitsmarktliche Massnahmen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in Aussicht gestellt hat (AB 662, 738, 758). Dabei ist sie zu behaften. Sie wird insbesondere zu untersuchen haben, ob ein Arbeits- bzw. ein Verdienstausfall im Sinne von Art. 11 AVIG gegeben bzw. ob die Beschwerdeführerin überhaupt vermittlungsfähig ist (Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 120 V 389, E. 3b).

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2024.10 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.07.2024 AL.2024.10 (SVG.2025.43) — Swissrulings