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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AL.2023.23 (SVG.2024.196)

3. Juli 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,167 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

AVIG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

                                                                                              Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2023.23

Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023

Vermittlungsfähigkeit

Tatsachen

I.        

Die 1994 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Fachperson Betreuung, Fachrichtung Kinderbetreuung, zu einem Pensum von 80% bei der C____ AG in [...]. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2022 aufgelöst. In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2, 3 und 4). Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 bestätigt (AB 10). Am 19. November 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin – aufgrund der Geburt ihres Kindes – von der Arbeitsvermittlung ab (AB 23).

Nach dem Mutterschaftsurlaub erfolgte am 20. April 2023 eine Wiederanmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV; AB 24 und 25). Mit Verfügungen vom 3. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin einerseits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und andererseits wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat April für sechs bzw. zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 29 und 30). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde die Beschwerdeführerin wiederum für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da sie sich auf eine zumutbare unbefristete Stelle nicht beworben habe (AB 36). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 24. Juli 2023 (AB 37). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. August 2023 eine «Reformatio in Peius» angedroht hatte (AB 38), zog die Beschwerdeführerin die Einsprache zurück (AB 39 und 40). Nach Rückmeldung des Kindertagesheims D____ (AB 41) leitete die Beschwerdegegnerin Abklärungen im Zusammenhang mit einer weiteren Stellenablehnung ein (AB 43). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 3. September 2023 Stellung (AB 43a). Mit Verfügung vom 7. September 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Mai 2023 bis Ende September 2023. Zur Begründung führte sie an, dass es gleich nach dem Anmeldedatum zu zwei Stellenablehnungen wegen fehlender Kinderbetreuung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei ab Eröffnung der Rahmenfrist am 1. Mai 2023 aufgrund ihrer familiären Situation nicht in der Lage gewesen, eine Stelle zu suchen und anzunehmen sowie an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Damit sei sie in der Folge gar nicht vermittlungsfähig gewesen (AB 44). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. September 2023 (AB 45) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 ab (AB 46).

II.       

Mit als «Einsprache» bezeichneter Beschwerde vom 23. November 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin sei seit dem 19. April 2023 wideranzuerkennen. Die Taggelder seien ab September 2023 auszuzahlen und der Zahlungsstopp sei aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein anrechenbarer Arbeitsausfall von 40% zu gewähren.

Mit Replik vom 20. April 2024 und Duplik vom 22. Mai 2024 halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Hauptverhandlung findet am 3. Juli 2024 in Anwesenheit der Parteien statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die Beschwerdeführerin sowie der Vertreter der Beschwerdegegnerin gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass es insgesamt zu zwei Stellenablehnungen aufgrund unzureichender Kinderbetreuung gekommen sei. Deshalb würden sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Kinderbetreuung bis Ende September 2023 unzureichend organisiert gewesen sei. Die Vermittlungsfähigkeit sei daher bis Ende September 2023 zu verneinen. In der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 macht die Beschwerdegegnerin zudem geltend, die Schwierigkeiten einer sichergestellten Kinderbetreuung für ein Arbeitspensum von 80% hätten seit der Wiederanmeldung im April 2023 bestanden. Einerseits sei aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung eine Anstellung nicht zustande gekommen, andererseits sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Doppelrolle sehr belastet gewesen, was sich unter anderem auch an einer mangelhaften Bewerbung bei der Kita E____ zeige. Leider sei von Seiten der Beschwerdegegnerin – spätestens nach Auftauchen der ersten Problematik – kein Obhutsnachweis eingeholt worden. Dadurch fehle es an einem Nachweis, wie hoch der anrechenbare Arbeitsausfall exakt und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin vermittlungsfähig gewesen sei. Klar sei ihres Erachtens nur, dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande gewesen sei, einem Pensum von 80% nachzugehen. Nichtsdestotrotz sei davon auszugehen, dass eine Beschäftigung zu einem tieferen Pensum möglich gewesen sei. Aus der Anstellung per 1. Oktober 2023 zu einem Pensum von 40% sei daher abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin auch vorher zu einem Pensum von 40% vermittlungsfähig gewesen sei.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass es für sie schleierhaft sei, wie man ohne persönliches Gespräch und einer genauen Abklärung des Falles eine derartige Einschätzung vornehmen könne. Eine Prüfung der Vermittlungsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin habe nicht stattgefunden. Aufgrund von zwei Bewerbungen, welche die Beschwerdegegnerin als fehlerhaft bewertet habe, sei sie ohne weitere Abklärungen als vermittlungsunfähig abgestempelt worden. Die Kinderbetreuung sei jedoch familiär geregelt gewesen. So hätten ihre Mutter sowie die Mutter des Partners die Kinderbetreuung sichergestellt. Indes sei es für sie die beste Option gewesen - da sie ihr Kind noch gestillt habe - das Kind zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Es sei bei den Kitas möglich, das eigene Kind in der gleichen Kita zu betreuen, in welcher die Mutter angestellt sei. Dies jedoch in einer anderen Gruppe. Leider sei die Organisation der Kinderbetreuung in der Praxis nicht immer so leicht umzusetzen, wie man dies plane. Dies bedeute aber keinesfalls, dass die Kinderbetreuung seit der Anmeldung beim RAV nicht geregelt gewesen sei. Fakt sei, dass die Kinderbetreuung jederzeit gewährleistet gewesen sei. Entweder durch eine Stelle, bei welcher sie ihr Kind hätte mitnehmen können, was gemäss ihrer Erfahrung möglich sei, oder durch die Grosseltern. Dementsprechend sei die Vermittlungsfähigkeit ab Mai 2023 zu bejahen (vgl. Beschwerde vom 23. November 2023 und Replik vom 20. April 2024).

2.3.          Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft einzusetzen. Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). Wenn die arbeitslose Person alle Elemente der allgemeinen Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsberechtigung) erfüllt, sie also berechtigt, willens und fähig ist, Arbeit zu leisten, die auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt verwertet werden kann, so gilt sie als vermittlungsfähig. Es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihre Vermittlungsbemühungen wegen der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt erfolglos bleiben. Wenn und solange hingegen nur eines der Elemente nicht gegeben ist, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung überhaupt (vgl. zum Ganzen THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 277 S. 2350 f.).

3.2.          Der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, begründet allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären Stelle sehr ungewiss ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015 [8C_714/2014] E. 2.2; Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005 [C 127/04] E. 1.2 je m.w.H.). Die Vermittlungsfähigkeit darf rechtsprechungsgemäss nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle nicht aus Gründen der fehlenden Betreuungsmöglichkeit aufgegeben werden musste (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008 [C 29/07] E. 4.1). Die Kinderbetreuung ist grundsätzlich der versicherten Person überlassen. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder nötigenfalls einer Drittperson anzuvertrauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern auf plausible Angaben abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008 [8C_367/2008] E. 4.2).

4.                

4.1.          Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Mai bis Ende September 2023.

4.2.          Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin ab Mai 2023 bis Ende September 2023 unzureichend organisiert war und somit keine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestand. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Anmeldung beim RAV angab, die Kinderbetreuung sei durch ihre Mutter und die Mutter des Partners abgedeckt (AB 31). Dies hat sie auch anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2024 bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll). Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgespräch vom 14. Juni 2023 als auch vom 24. August 2023 geschildert, sie möchte ihr Kind an ihre Arbeitsstelle mitnehmen (AB 32 und 42), was zu Schwierigkeiten bei der Stellenbewerbung führte. Daraus alleine lässt sich indes nicht schliessen, die Beschwerdeführerin verfügte in dieser Zeit über keine Kinderbetreuung und sei deshalb nicht vermittlungsfähig. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2024 hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich dargelegt, dass es – da sie ihr Kind noch gestillt habe – die beste Option gewesen wäre, wenn sie es an die Arbeitsstelle hätte mitnehmen können. Die Betreuung sei aber von Anfang an durch ihre Familie gewährleistet gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1, siehe auch Beschwerde vom 23. November 2023). Auf diese glaubhaften Angaben ist abzustellen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es nicht unüblich ist, dass eine Fachfrau Betreuung, Fachrichtung Kinderbetreuung, ihr Kind an den Arbeitsplatz respektive die Kita mitnehmen kann. Die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, der konjunkturellen Verhältnisse und der anderen entscheidenden Umstände sind daher durchaus als intakt zu beurteilen. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nicht derart eingeschränkt ist, als dass das Finden einer entsprechenden Arbeitsstelle als sehr ungewiss erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015 [8C_714/2014] E. 2.2; Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005 [C 127/04] E. 1.2 je m.w.H.). Der Vorwurf ungenügender bzw. untauglicher Arbeitsbemühungen schliesslich rechtfertigt rechtsprechungsgemäss nicht den Schluss auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht die Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Wenn immerhin gewisse Anstrengungen der Versicherten festzustellen sind, wie dies vorliegend der Fall ist, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008 [C 29/07], E. 4.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund genügt jedenfalls der pauschale Verweis der Beschwerdegegnerin auf die fehlende bzw. unzureichende Kinderbetreuung nicht, um die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Denn erscheint im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis zu verlangen (Weisung AVIG ALE, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2023, Rz. B225a). Die Beschwerdegegnerin hat es indes unterlassen, nähere Auskünfte in Form eines Obhutsnachweises bei der Beschwerdeführerin einzuholen. Angesichts dieses Geschehensablaufs und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Vermittlungsfähigkeit nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden darf, ist vorliegend auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin war ab Mai 2023 bis Ende September 2023 vermittlungsfähig.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2023 bis Ende September 2023 vermittlungsfähig war.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2023.23 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 AL.2023.23 (SVG.2024.196) — Swissrulings