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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40)

15. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,275 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Befreiung von der Beitragszeit wegen Advokaturexamen

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2017.36

Einspracheentscheid vom 18. September 2017

Befreiung von der Beitragszeit wegen Advokaturexamen

Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2015 und vom 1. November 2015 bis zum 29. Februar 2016 als juristischer Volontär (Zeugnis vom 30. September 2015 sowie Arbeitsbestätigung vom 29. Februar 2016, Beschwerdeantwortbeilagen/AB 3 und 4).

Ab März 2016 widmete sich der Beschwerdeführer der Vorbereitung der Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Landschaft. Die Teilnahme an der Prüfungssession 2016 II (Ende: 16. Dezember 2016, vgl. Prüfungsplan, AB 15) blieb ohne Erfolg. Die zweite Prüfungssession 2017 I endete für den Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 16. Mai 2017 (AB 14), er werde zur mündlichen Anwaltsprüfung nicht zugelassen.

b)        Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. Mai 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (AB 1) an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt überwies mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (AB 6) den Fall gestützt auf Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab (AB 10) wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestbeitragszeit. Die Einsprache vom 15. September 2017 (AB 11) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. September 2017 (AB 13) abgewiesen.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2017 beantragt der Versicherte, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. September 2017 der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab 30. Mai 2017 zu gewähren.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 27. November 2017 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 15. Januar 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

Vorliegend bildet das Anfechtungsobjekt eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt. Damit ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erstellt.

Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei ab 1. März 2016 bis zum 16. Mai 2017 vollzeitlich mit dem Lernen auf das Advokaturexamen (1. März 2016 bis 14. August 2016, 5,5 Monate, sowie 15. Dezember 2016 bis 17. März 2017, 3 Monate) bzw. mit dessen Absolvierung (15. August 2016 bis 14. Dezember 2016, 4 Monate, bzw. 18. März 2017 bis 15. Mai 2017, 2 Monate) beschäftigt gewesen. Am 16. Mai 2017 sei ihm mitgeteilt worden, dass er zum mündlichen Teil des Anwaltsexamens nicht zugelassen werde. Damit sei er gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (Beschwerde S. 4 f.).

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Zeitspanne von 12 Monaten und mehr für die Vorbereitung und Ablegung des Anwaltsexamens als unverhältnismässiger Zeitaufwand zu bewerten. Damit könne nicht von einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit in dem gesetzlich geforderten Ausmass gesprochen werden (insb. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 15).

3.                

3.1.           Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sind in Art. 8 AVIG aufgezählt. Danach muss die versicherte Person insbesondere die Beitragszeit erfüllen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

3.2.           Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten innerhalb der ab 30. Mai 2015 bis 29. Mai 2017 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit ausweisen. Es ist daher zu prüfen, ob ein Befreiungsgrund gegeben ist.

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.

Das Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 (E. 2, mit weiteren Hinweisen) fasst die zu Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ergangene Praxis dahingehend zusammen, dass die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bieten kann. Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar gelegentlich Schwierigkeiten, doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt werden. Deshalb muss es genügen, wenn die Vorbereitung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestehen, kann diese Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen. Aufgrund des Kausalitätserfordernisses zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Verhinderung objektiv begründet ist.

4.                

4.1.           Mit der Replik legt der Beschwerdeführer ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 715 07 24/214 vom 22. August 2007 ein. Dort wird betreffend das basel-landschaftliche Advokaturexamen ausgeführt, die eigentliche Prüfungszeit von sechs Monaten gelte unbestrittenermassen als Hinderungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit (E. 3.1). Darüber hinaus könne auch eine Vorbereitungszeit von etwas mehr als sechs Monaten – je nach Lebenssituation – nicht als unverhältnismässiger Aufwand erachtet werden. Folglich könne ein Erwerbsunterbruch von etwas mehr als einem Jahr zur Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsprüfung noch als verhältnismässig bewertet werden (E. 3.2). Schliesslich hat das Kantonsgericht klargestellt, nicht nur die eigentliche Prüfungszeit, sondern auch die Vorbereitungszeit sei als überprüfbarer Lehrgang anzusehen (E. 3.3).

Diesem Urteil steht die Praxis Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entgegen, das mit Urteil vom 22. Februar 2006 (Aktenzeichen: AL 2005 60) – unter Berufung auf das auch im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 139/04 vom 4. Oktober 2004 – entschieden hat, ein Aufwand von zwölf oder gar mehr Monaten für die Vorbereitung und Absolvierung des baselstädtischen Anwaltsexamens lasse sich nicht rechtfertigen (vgl. E. 4c des Urteils). Dieses Urteil befasst sich zwar mit dem Zeitaufwand für die Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Stadt. Jedoch sind diese Prüfungen sowohl im Nachbarkanton Basel-Landschaft als auch in Basel-Stadt sowohl in den Anforderungen als auch der effektiven Abwicklung sehr ähnlich. Der Beschwerdeführer könnte folglich aus dem Umstand, dass er versucht hat, das Anwaltspatent im Kanton Basel-Landschaft zu erlangen, nichts für sich ableiten.

4.2.           Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt wie erwähnt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus; um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da dem Versicherten bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Urteil des EVG vom 4. Oktober 2004, C 139/04, E. 2 mit Hinweis; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, N 10 und 18 zu Art. 14). Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitverhältnis einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 229, 232 E. 1.2.3 und SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1 E. 3.2).

4.3.           Im Zusammenhang mit der Kausalität kommt dem angesprochenen Punkt, ob nicht zumindest eine Teilzeitbeschäftigung neben der Prüfungsvorbereitung und der Teilnahme an einer Anwaltsprüfung möglich und zumutbar war, eine wesentliche Bedeutung zu.

4.3.1.  Nach höchstrichterlicher Praxis (vgl. ARV 2012 S. 203, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E 6.1.) spricht nichts gegen eine gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und eine Befreiung hievon, wenn eine versicherte Person gleichzeitig die Beitragszeit in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil erfüllt und im übrigen Bereich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Im angeführten Fall hatte war der Versicherte zu 30% innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist einer Teilzeittätigkeit nachgegangen. Die übrigen 70% hatte er für mehr als 1 Jahr für die Vorbereitung bzw. Teilnahme an einer Anwaltsprüfung eingesetzt. Das höchste Gericht prüfte, ob die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG gelten könne, was es gestützt auf die bereits unter Erw. 3.2 genannten Grundsätze bejaht hat. Im angeführten Fall 8C_318/2011 hatte das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz (i.c.: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) zurückgewiesen, damit diese darüber befinde, ob sich der benötigte Zeitaufwand nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lasse.

4.3.2.  In diesem vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach Rückweisung durch das Bundesgericht beurteilten Fall (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt AL 2010 37 vom 21. August 2012) hatte der Versicherte ab Januar 2009 mit den Vorbereitungen des Advokaturexamens des zweiten Halbjahres 2009 begonnen. Ab Januar bis März 2009 hatte er sich ganztags dem Studium der prüfungsrelevanten Literatur sowie der Bearbeitung praktischer Fallbeispiele gewidmet. Ab April 2009 hatte er aber ein unbefristetes Teilpensum (12,6 Wochenstunden) angetreten. In der verbleibenden Zeit hatte er sich in der Phase ab 1. April 2012 voll den Prüfungsvorbereitungen gewidmet. Ein höheres Arbeitspensum hatte der Versicherte sich während der Vorbereitungs- und Lernphase nicht zutrauen können. Die Prüfungssession hatte am 17. August 2009 begonnen. Diese Prüfungen wurden am 9. Dezember 2009 abgehalten, jedoch hatte der Versicherte diese nicht bestanden. Anschliessend hatte sich der Versicherte am 4. Januar 2010 zur Prüfungswiederholung angemeldet. Auch in dieser Prüfungswiederholungsphase hatte er weiterhin eine Teilzeitstelle von 30 % inne. Am 15. Juni 2010 war der positive Examensentscheid erfolgt.

Das Sozialversicherungsgericht erwog (Urteil vom 21. August 2012, Erw. 3.2.), dass sofern man isoliert den Zeitaufwand zur Prüfungsvorbereitung ab Januar 2009 bis zum ersten Prüfungstermin vom 9. Dezember 2009 betrachte, sich dieser unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versicherte ab April 2009 eine Teilzeittätigkeit von 30 % ausgeübt hat, nicht als übermässig erweise. Das Sozialversicherungsgericht erachtete es in jenem Fall als von entscheidender Bedeutung, dass der Versicherte nach negativem Ausgang des Examens im Dezember 2009 im nachfolgenden ersten Halbjahr 2010 zur Wiederholung des Advokaturexamens angetreten war. Für diese Wiederholungsphase im ersten Halbjahr 2010 fiel ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den ganzen Prüfungsstoff hatte wiederholen müssen. Vor diesem Hintergrund erschien der Vorbereitungsaufwand im Rahmen eines Pensums von 70 % neben der auch in dieser Periode weitergeführten Teilzeitarbeit im Rahmen von 30 % als nicht zu lang und darum als gerechtfertigt.

4.3.3.  Im angeführten Urteil vom 21. August 2012 lag somit eine ähnliche Konstellation mit zweimaliger Vorbereitung bzw. Teilnahme an einer Anwaltsprüfung und einer jeweils zeitlich vorgelagerten Vorbereitungszeit vor. Entscheider Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall ist jedoch, dass vorliegend der Beschwerdeführer keiner Teilzeittätigkeit nachgegangen ist, aufgrund deren sich eine Verlängerung des mit Vorbereitung und Prüfungsteilnahme verbundenen Zeitaufwandes von mehr als einem Jahr begründen liesse. Folglich kann er eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht begründen.

Eben dieses Fehlen einer Teilzeittätigkeit während der Prüfungsvorbereitungen war auch für das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil AL.2005.00214 vom 24. August 2005) entscheidend. Im dort beurteilten Fall hatte der Versicherte knapp 13 Monate für das Advokaturexamen mit Teilrepetition im Sinne eines zweiten Durchgangs zur mündlichen Anwaltsprüfung aufgewendet. Das Sozialversicherungsgericht erwog (Erw. 3.4 im genannten Entscheid), dass selbst wenn man dem Versicherten eine gewisse im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG "erwerbslose" Vorbereitungszeit zugestehe, es sich nicht rechtfertigen lasse, deren Dauer auf über 12 Monate anzusetzen. Dies gelte umso mehr, als dem Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungstermin durchaus zuzumuten gewesen wäre. Das Gericht argumentierte dabei vor dem Hintergrund, dass der Versicherte, wie auch im vorliegenden Fall, innert der Rahmenfrist bereits eine gewisse Anzahl von Beitragsmonaten gearbeitet hatte und es so nicht allzu schwierig gewesen wäre, die Mindestbeitragszeit von 1 Jahr zu erfüllen.

Als Volontär hatte der hier am Recht stehende Beschwerdeführer vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2015 und vom 1. November 2015 bis zum 29. Februar 2016, total 10 Monate, gearbeitet (Zeugnis vom 30. September 2015 sowie Arbeitsbestätigung vom 29. Februar 2016, AB 3 und 4). Davon fallen 8 Monate in die Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 30. Mai 2015 bis 29. Mai 2017. Es wäre dem Beschwerdeführer während der insgesamt 8,5 Monate dauernden Lernphasen (1. März 2016 bis 14. August 2016, 5,5 Monate, sowie 15. Dezember 2016 bis 17. März 2017, 3 Monate) zumutbar gewesen, zumindest 4 Monate einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Es wäre somit nicht einmal notwendig gewesen, innerhalb der Prüfungsperioden zu arbeiten, für welche der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu arbeiten grundsätzlich bestreitet (Beschwerde S. 4 Ziff. 14).

5.                

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          seco

Versandt am:

AL.2017.36 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 AL.2017.36 (SVG.2018.40) — Swissrulings