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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117)

28. Februar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,634 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2017.35

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint

Tatsachen

I.         

Der 1978 geborene Beschwerdeführer trat am 1. Dezember 2015 bei der Firma C____ (nachfolgend: Arbeitgeberin) in deren Zweigniederlassung [...] eine Stelle als Bauführer an (vgl. Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 16). Im Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer als Zeichnungsberechtigter mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (AB 37). Am 16. Juni 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist per Ende August 2017 und stellte den Beschwerdeführer per sofort von der Arbeit frei. Zu den Gründen der Kündigung verweist das Schreiben auf eine mündlich erfolgte Begründung (Kündigungsschreiben vom 16. Juni 2017, AB 15). Noch gleichentags meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV zur Arbeitsvermittlung und gab an, seine Kaderfunktion sei aufgrund der Wirtschaftslage gekündigt worden (AB 4). Am 3. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab wieder an, die Kündigung sei wirtschaftlich motiviert gewesen (AB 13).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer Stellungnahmen zum Kündigungsgrund ein (AB 17, 26, 29 - 32) und eröffnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2017, er werde aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in seiner Bezugsberechtigung eingestellt (AB 35). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 37) wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 ab (AB 38).

II.       

Am 14. Oktober 2017 richtet der Beschwerdeführer ein mit „Einsprache Nummer 2“ betiteltes Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in welchem er sich gegen die Einstellung in der Bezugsberechtigung wehrt. Die Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter, welches die Eingabe als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2017 entgegennimmt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 28. Februar 2018 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers die mündliche Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. Für die Beschwerdebeklagte ist Herr lic. iur. B____ anwesend. Die Parteien werden befragt und kommen zum Vortrag. Herr D____ wird als Auskunftsperson befragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.           Mit der durch Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 bestätigten Verfügung vom 10. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Zur Begründung ihres Entscheids verweist sie im Wesentlichen auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Kündigung habe ausgesprochen werden müssen, weil dem Beschwerdeführer gravierende Berechnungsfehler unterlaufen seien. Diese seien von der Arbeitgeberin erst im Juni 2017 entdeckt worden, weshalb der Beschwerdeführer aus den zuvor ausgerichteten Boni und Lohnerhöhungen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne (vgl. Einspracheentscheid, AB 38). Es handle sich demnach um eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und sein Verschulden wiege schwer. Inwiefern die Vorwürfe des mangelhaften Umgangs mit den Mitarbeitern zutreffe, müsse unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden (vgl. Einspracheentscheid in fine, AB 38).

2.2.           Der Beschwerdeführer weist den Vorwurf einer schuldhaften Herbeiführung der Kündigung zurück und bringt vor, es lägen keine handfesten Beweise hierfür vor.

2.3.           Zu klären ist, ob das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten klar feststeht und die Einstellung rechtmässig war.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann nur verfügt werden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2).

3.2.           Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234, 236 E. 3b, diese Rechtsprechung ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1).

3.3.           Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, im Bereich des mittelschweren Verschuldens 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen.

4.                

4.1.           4.1.2. Zum Grund der Kündigung verweist die Arbeitgeberin in Ziff. 13 der Arbeitgeberbescheinigung auf ein Kündigungsschreiben vom 25. August 2017 (AB 14), welches wiederum ausführt, die Kündigungsgründe seien dem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt worden (AB 15). Auf Nachfrage zum Kündigungsgrund gibt die Arbeitgeberin „gravierende Abrechnungsfehler, Umgang mit Unterstellten und Mitarbeitern untragbar, hat sich nicht ins Team eingefügt“ an. Der Beschwerdeführer sei mündlich auf das beanstandete Verhalten hingewiesen worden, schriftliche Verwarnungen oder dergleichen seien nicht vorhanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Entlassung selbst verschuldet habe, wird gleichzeitig mit „ja“ und „nein“ beantwortet (vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2017, AB 17). Der Beschwerdeführer gibt seinerseits auf Nachfrage an, die Stelle sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Weder sei er auf ein zu beanstandendes Verhalten hingewiesen worden, noch habe man ihm je die Kündigung angedroht. Telefonisch gibt der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Herr D____, gegenüber der Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe schwere Berechnungsfehler begangen, die viel Geld gekostet hätten. Ausserdem habe er Mitarbeiter in einem Ausmass angeschrien und zusammengestaucht, das sogar für den Bau zu heftig gewesen sei. Mehrere Mitarbeiter hätten damit gedroht zu kündigen, würde der Beschwerdeführer an seiner Stelle verbleiben (Telefonnotiz vom 4. Oktober 2017, AB 29). Der Beschwerdeführer seinerseits nimmt mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 zu den erhobenen Vorwürfen Stellung und führt aus, nie auf seinen Führungsstil angesprochen oder deswegen jemals verwarnt worden zu sein. Die Kündigung mit gleichzeitiger Freistellung habe er vollkommen ahnungslos entgegengenommen (AB 31). Auf telefonische Nachfrage hält der ehemalige Vorgesetzte an seinem Standpunkt fest (Telefonnotiz vom 5. Oktober 2017, AB 32).

4.1.3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt Herr D____, der als Auskunftsperson befragt wird, seine bisherigen Angaben. Er berichtet, das Verhalten des Beschwerdeführers sei nach und nach problematischer geworden, weswegen er mündlich verwarnt worden sei, etwas Schriftliches liege jedoch nicht vor. Hinsichtlich der ins Feld geführten massiven Abrechnungsfehler stellt sich im Rahmen der Befragung heraus, dass es sich dabei um eine vom Beschwerdeführer flächenmässig als zu gross berechnete Fassade auf einer Baustelle in [...] handelte, und nicht um - wie vom Beschwerdeführer bis dahin offenbar angenommen - um eine Tiefgaragenbaustelle, die bereits mit Kalkulationsfehlern an ihn übergeben worden war. Nach Angaben des ehemaligen Vorgesetzten habe es schon zuvor in finanzieller Hinsicht immer wieder kleinere Unregelmässigkeiten gegeben. Deswegen sei es jedoch nie zu Beanstandungen gekommen, denn ein Stück weit sei dies normal. Aber bei besagter Fassade habe der Beschwerdeführer der Bauherrschaft die doppelte Fläche und folglich den doppelten Preis verrechnet. Das sei inakzeptabel gewesen, weshalb man umgehend die Kündigung ausgesprochen habe.

4.2.           Aufgrund der Beweiserhebungen darf als erstellt betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer nie schriftlich wegen seines Verhaltens gegenüber Mitarbeitern verwarnt worden ist. Ob die Problematik je Thema eines Mitarbeitergesprächs war, konnte der ehemalige Vorgesetzte nicht beantworten. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, jemals mündlich auf seinen Führungsstil angesprochen worden zu sein. Des Weiteren ist es wegen allfälliger finanzieller Unregelmässigkeiten bis zur Kündigung zugestandenermassen nie zu Beanstandungen gekommen. Es ist mit anderen Worten beweismässig nicht erstellt, dass die Arbeitgeberin das Verhalten des Beschwerdeführers - sei dies nun in zwischenmenschlicher Hinsicht oder in Bezug auf Kalkulationsfehler - tatsächlich missbilligte und der Beschwerdeführer sich im Wissen darum trotzdem schuldhaft nicht bemüht hätte, sein Verhalten zu ändern. Er hatte vielmehr aufgrund der nur wenige Monate zuvor erfolgten ausserordentlichen Lohnerhöhung und dem Bonus (vgl. Einsprachebeilagen, AB 37) berechtigten Grund zur Annahme, die Arbeitgeberin sei mit seiner Leistung zufrieden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Kündigung völlig ahnungslos empfangen (vgl. AB 31), so erscheint dies vor dem dargelegten Hintergrund überzeugend, zumal er sich offenbar in Unkenntnis darüber befand, welche Baustelle Anlass zur Kündigung gegeben hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll). Damit stehen weder die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten noch ein anderweitig schuldhaftes Verhalten beweismässig klar fest. Von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 AVIG i.V.m. Art. 44 AVIV kann folglich nicht ausgegangen werden.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Sanktionierung nicht rechtmässig war. Die durch den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 geschützte Leistungseinstellung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

5.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          seco

Versandt am:

AL.2017.35 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2018 AL.2017.35 (SVG.2018.117) — Swissrulings