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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)

8. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,357 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. November 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

[...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2017.21

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017

Tatsachen

I.         

a) Der 1971 geborene Beschwerdeführer unterzeichnete am 21. August 2012 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Firma B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin) und arbeitete in der Folge ab 1. September 2012 als LKW-Chauffeur für B____ in Basel. Dabei wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, der Arbeitsort werde nach der Schliessung der Verteilzentrale in Basel in die Verteilzentrale nach C____ verlegt (vgl. Arbeitsvertrag vom 21.8.2012, Beschwerdeantwortbeilage/AB 2).

b) Am 15. Januar 2016 erhielt der Beschwerdeführer infolge der Schliessung der Verteilzentrale in Basel und Verlegung des Arbeitsortes nach C____ eine Änderungskündigung. Die Frist für die Annahme der Änderungskündigung liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Daraufhin teilte ihm die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 7. März 2016 mit, dass sie sein Arbeitsverhältnis aus organisatorischen Gründen nicht weiterführen könne und es deshalb unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. September 2016 künde (vgl. AB 3). Als Beilage zum Kündigungsschreiben liess sie dem Beschwerdeführer nochmals einen Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitsort C____ zukommen (vgl. a.a.O.). Auch diese Änderungskündigung lehnte der Beschwerdeführer ab.

c) Anschliessend wurde der Beschwerdeführer mit einem neuen und für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017 befristeten Arbeitsvertrag bei der gleichen Arbeitgeberin weiterbeschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 1.9.2016, AB 4). Nach Ablauf dieses Arbeitsverhältnisses eröffnete die Beschwerdegegnerin, bei welcher sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, eine Rahmenfrist per 1. Februar 2017.

d) Mit Verfügung vom 24. März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (vgl. AB 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2017 Einsprache (vgl. AB 7), woraufhin die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin ergänzende Abklärungen einholte (vgl. E-Mail vom 1.6.2017, AB 9). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 ab (vgl. AB 8).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 13. Juni 2017 (Postaufgabe 14. Juni 2017) wird die Auszahlung der vollen Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.

III.      

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. November 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

1.2.           Die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 bestätigten Verfügung vom 24. März 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe eine Änderungskündigung im Zusammenhang mit einem Wechsel seines Arbeitsortes von Basel nach C____ nicht akzeptiert und dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (vgl. AB 8).

2.2.           Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Tatsachenfeststellung und macht geltend, die ihm in C____ angebotene Stelle sei ihm nicht zumutbar gewesen, da er über kein Fahrzeug verfüge und bei Arbeitsbeginn in den frühen Morgenstunden keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar seien.

2.3.           Zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.           Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2.           Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a – d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Auch die Ablehnung einer Vertragsänderung (Änderungskündigung) gehört nach Lehre und Rechtsprechung zu diesem Tatbestand (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, Ein Kompendium zu den Kernthemen des Arbeitslosenversicherungsrechts, Zürich 2016, S. 122; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2c).

3.3.           Nach Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 [SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991] können Leistungen, auf welche eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, unter anderem dann gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht und das vorwerfbare Verhalten vorsätzlich erfolgt ist, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).

3.4.           Verliert eine versicherte Person ihre Stelle, weil sie den vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen (Änderungskündigung) nicht zustimmen will, ist sie in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit einzustellen, sofern die Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG weiterhin zumutbar gewesen wäre (vgl. AVIG-Praxis ALE, Ziff. D19, Download über die Website des Staatssekretariats für Wirtschaft: http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Art. 16 Abs. 2 Bst. a – i AVIG bestimmt, unter welchen Umständen eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung der Unzumutbarkeitsgründe (vgl. BGE 124 V 62, 63 E. 3b). Ferner wird die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.2).

4.                

4.1.           Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Nachweis eines sanktionierbaren Verhaltens des Beschwerdeführers mit der gemäss den vorstehend dargestellten Grundsätzen geforderten Klarheit zu erbringen vermag.

4.2.           Vorliegend ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. März 2016 per 30. September 2016 kündete, nachdem der Beschwerdeführer eine erste Änderungskündigung vom 15. Januar 2016 nicht angenommen hatte (vgl. AB 3). Zur Begründung führte die Arbeitgeberin aus, dass es ihr aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, das Arbeitsverhältnis fortzuführen (vgl. a.a.O.). Aus den Akten ergibt sich und ist insoweit ebenfalls unbestritten, dass diese organisatorischen Gründe mit der Schliessung der Verteilzentrale in Basel und infolgedessen mit der Verlegung des Arbeitsortes in die neue Verteilzentrale nach C____ zusammenhingen. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, eine Verlegung seines Arbeitsortes nach C____ zu akzeptieren, weshalb er auch das zweite, zusammen mit dem Kündigungsschreiben unterbreitete, Stellenangebot mit dem Arbeitsort in C____ ablehnte (vgl. a.a.O.).

4.3.           Aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien folgt, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des geänderten Stellenangebotes in Form einer Änderungskündigung dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Insofern steht das ihm vorgeworfene Verhalten, welches der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, beweismässig klar fest. Ebenso geht aus den Ausführungen der Parteien hervor, dass der Beschwerdeführer das geänderte Stellenangebot im Wissen um die daraus resultierenden Konsequenzen ablehnte, d.h. dass er sich voll bewusst war, dass er mit der Ablehnung der Änderungskündigung unmittelbar die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bewirken wird. Deshalb sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht strittig und es ist nur noch zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer angebotene Stelle hinsichtlich des Arbeitsweges als zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG eingestuft werden kann.

4.4.           4.4.1. Während die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, der durch die in der Änderungskündigung nach C____ verlegte – und dadurch verlängerte Arbeitsweg – wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass dies aus verschiedenen Gründen nicht der Fall gewesen sei. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er vorgängig zur Änderungskündigung nicht gewusst habe, dass sein Arbeitsort von Basel nach C____ verlegt würde. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Dem vom Beschwerdeführer am 21. August 2012 unterzeichneten Arbeitsvertrag kann entnommen werden, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bereits bei der Vertragsunterzeichnung über den Umstand informierte, dass der Arbeitsort nach der Schliessung der Verteilzentrale Basel in die Verteilzentrale nach C____ verlegt werde (vgl. Arbeitsvertrag vom 21.8.2012, AB 2). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag bestätigte von der angekündeten Verlegung des Arbeitsortes Kenntnis genommen zu haben, wusste der Beschwerdeführer bereits seit Stellenantritt, mithin ca. dreieinhalb Jahre vor Erhalt der Änderungskündigung, von der geplanten Verlegung des Arbeitsortes nach C____, auch wenn er das genaue Datum noch nicht kannte.

4.4.3. Daneben bringt der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit der Verlegung des Arbeitsortes vor, dass die Arbeitgeberin allen anderen Chauffeuren ausser ihm eine monatliche Wegpauschale von Fr. 400.00 gewährt habe. Er kann jedoch aus diesem Umstand vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Arbeitgeberin teilte diesbezüglich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe deshalb keine Wegentschädigung erhalten, weil bereits bei der Rekrutierung im Sommer 2012, mithin bei seiner Anstellung, dem Beschwerdeführer die Schliessung der Verteilzentrale in Basel kommuniziert und ihm die Konsequenzen klar aufgezeigt worden seien (vgl. E-Mail vom 1.6.2017, AB 9). Diese Erklärung ist nachvollziehbar und deckt sich mit den Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21. August 2012, so dass ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Ohne einen Anspruch auf eine Wegentschädigung kann der Beschwerdeführer deren Fehlen nicht als zulässigen Grund für die Ablehnung der Änderungskündigung heranziehen.

4.4.4. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der Weg nach C____ sei für ihn deshalb unzumutbar gewesen, weil er über kein Auto verfüge und bei Arbeitsbeginn in den frühen Morgenstunden keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar seien. Er macht diesbezüglich geltend, er habe aufgrund dessen, dass die Firma B____ eine grosse und erfolgreiche Firma sei, auf eine (andere) zumutbare Stelle hoffen dürfen. Diesem Einwand ist einerseits entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer – nach den klaren Angaben der Firma B____ – jederzeit bewusst gewesen sei, dass seine Tätigkeit als Chauffeur jeweils in den früheren Morgenstunden aufgenommen werden müsse, da die Belieferung der Verkaufsstellen vor Ladenöffnung erfolgt (vgl. vgl. E-Mail vom 1.6.2017, AB 9). Andererseits ist festzuhalten, dass auf den Namen des Beschwerdeführers gemäss Auskunft der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt in der Vergangenheit bereits vier verschiedene Personenwagen, sowie ein Kleinbus, ein Lieferwagen und zwei Motorräder eingelöst waren (vgl. Übersicht, AB 10). Aktuell verfügt der Beschwerdeführer zwar über keinen Personenwagen, jedoch über ein Motorrad (vgl. AB 10, S. 1), welches er für die Bewältigung seines Arbeitsweges hätte verwenden können. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre mit seinem Motorrad nach C____ zu gelangen, zumal der von ihm geltend gemachte Arbeitsweg von 74.5 km resp. von 3 Stunden pro Tag die in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG enthaltene Zumutbarkeitsgrenze von zwei Stunden pro Fahrt klarerweise nicht erreicht. Es kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer auch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um sich auf den neuen Arbeitsweg einzustellen und sich entsprechend zu organisieren, liegen doch zwischen der ersten Änderungskündigung im Januar 2016 resp. der zweiten Änderungskündigung im März 2016 und dem definitiven Ende seines Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin Ende Januar 2017 ganze 12 resp. 10 Monate.

4.4.5. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der in der Beschwerde von ihm selbst angefertigten Auflistung der von ihm getätigten Bewerbungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen handelt sich dabei lediglich um eine rudimentäre Aufzählung ohne genaue Angaben über Art und Pensum der Arbeitsstellen oder Informationen zu den Ansprechpersonen. Zum anderen sind diese Bewerbungen, insofern als sie von ihm auf den Zeitraum von November 2014, Dezember 2014 sowie Januar 2015 und damit weit vor dem Erhalt der ersten Änderungskündigung im Januar 2016 datiert werden, in zeitlicher Hinsicht unbeachtlich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine entsprechenden schriftlichen Belege wie Kopien der versandten Bewerbungsschreiben, Absageschreiben oder dergleichen beigelegt, weshalb es sich bei der Auflistung um eine blosse Behauptung handelt, die mangels einer Substantiierung nicht überprüft werden kann.

4.5.           Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die die Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer angebotenen Stelle in C____ gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a – i AVIG in Frage stellen würden.

4.6.           Zusammenfassend bestehen vorliegend keine Gründe, welche die dem Beschwerdeführer in C____ angebotene Stelle als unzumutbar erscheinen lassen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, nachdem dieser die Änderungskündigung vom 7. März 2016 nicht akzeptierte und dadurch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführte, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

5.                

5.1.           Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Dauer der Einstellung resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte.

5.2.           Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG), wobei drei Verschuldensstufen (leicht, mittelschwer und schwer) vorgesehen sind. Bei leichtem Verschulden beträgt die Dauer der Einstellung nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage.

5.3.           Gemäss Art. 45 Abs. 4 Bst. b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund abgelehnt hat. Bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ist nach den in den Verwaltungsweisungen als Richtlinie bestehenden Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) die versicherte Person für 31 bis 45 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder einzustellen (vgl. Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2017, Rz. D72 Ziff. 2 B.1). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.

5.4.           Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage befinden sich am untersten Bereich des im Einstellraster aufgeführten Spektrums von 31 bis 45 Tagen, weshalb kein Grund besteht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung somit nicht zu beanstanden.

6.                

6.1.           Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          seco

Versandt am:

AL.2017.21 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327) — Swissrulings