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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322)

6. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,323 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. November 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2017.19

Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Tatsachen

I.         

a)        Am 2. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Datenblatt, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3).

Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (AB 4) wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV „RAV 3 Hochstrasse, Personalberatung“) den Beschwerdeführer dem vom 23. Januar 2017 bis 22. Juli 2017 stattfindenden Kurs „B____ BN – Berufliche Neuorientierung“ (durchgeführt von B____ mit Sitz in Basel, nachfolgend: B____) zu. Mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) teilte die gleiche Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass „die berufliche Neuorientierung abgebrochen“ werde.

Das RAV meldete in der Folge der Beschwerdegegnerin den Abbruch des Kurses bei B____.

b)        Mit Verfügung vom 20. März 2017 (AB 8) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 12. April 2017 erhobene Einsprache (AB 9) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (AB 14) abgewiesen.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 9. Juni 2017 verlangt der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. April 2017 bzw. der dadurch geschützten Leistungseinstellung gemäss Verfügung vom 20. März 2017.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. September 2017 an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 11. September 2017 auf eine Duplik.

III.      

Die Urteilsberatung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. November 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

Vorliegend bildet das Anfechtungsobjekt eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt. Damit ist nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erstellt.

Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

Mit Verfügung vom 20. März 2017 (AB 8) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen am 12. April 2017 erhobene Einsprache (AB 9) hat sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (AB 14) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wehrt sich vorliegend gegen diese Sanktion.

Ob der Einspracheentscheid der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu klären.

3.                

3.1.           Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben.

3.2.           Dazu gehört u.a., dass die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG) hat. Nach Art. 21 AVIV muss sich die versicherte Person entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die zuständige Amtsstelle legt sodann die Termine für diese Gespräche für jeden Versicherten fest.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollpflichten oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S.103; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1) oder die versicherte Person den Termin versäumte, da sie ihn vergass und sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst nach Aufforderung zur Rechtfertigung hin entschuldigte (Urteil des EVG C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S.104).

3.3.           Aus Art. 17 Abs. 3 lit a 1 AVIG leitet sich sodann die Verpflichtung ab, auf Weisung des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit teilzunehmen. Befolgt die versicherte Person die Weisungen des Arbeitsamtes nicht – beispielsweise indem sie eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund abbricht –, ist sie ebenfalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 

4.                

4.1.           Zum Sachverhalt wird im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (AB 14 Erw. 5 ff.) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 19. Januar 2017 angewiesen worden, den Kurs „Berufliche Neuorientierung" bei B____ an einzelnen individuell abgesprochenen Terminen in der Zeitspanne vom 23. Januar bis zum 22. Juli 2017 zu absolvieren (Zuweisungsschreiben vom 19. Januar 2017, AB 4).

Zum Sachverhalt hält der Einspracheentscheid (a.a.O.) weiter fest, der Beschwerdeführer habe in der Folge Beratungsgespräche bei B____ wahrgenommen. Mit Schreiben vom 3. März 2017 (AB 10) habe der Vorstand von B____ den Eingang eines Schreibens des Beschwerdeführers bestätigt. Darin habe der Beschwerdeführer im Anschluss an das zweite Gespräch Unzufriedenheit mit der Beraterin bei B____ geäussert. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich in den Kurs „Berufliche Weiterentwicklung" eingeladen worden, welcher ab dem 22. März 2017 an 8 vorgegebenen Daten hätte stattfinden sollen (Schreiben von B____ vom 10. März 2017, AB 5). Am 9. März 2017 sei der Beschwerdeführer von der Beraterin bei B____ per E-Mail kontaktiert worden (AB 13). Sie habe dem Beschwerdeführer nach Absprache mit dem Berater beim RAV mitgeteilt, dass er weiterhin die Termine bei B____ wahrnehmen und am Kurs „Berufliche Neuorientierung" teilnehmen werde. Aus diesem Grunde sei für den Beschwerdeführer ein Termin am 15. März 2017, 14.00 Uhr, bei der Beraterin bei B____ reserviert worden. Die Beraterin bei B____ habe den Beschwerdeführer im gleichen E-Mail gebeten, den Termin bis Montag, 13. März 2017, zu bestätigen. Mit demselben Mail sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich zur Vorbereitung des Gesprächs zu überlegen, welche anderen beruflichen Wege - ausserhalb des Arztberufes - eingeschlagen werden könnten. Die Beraterin bei B____ habe den Berater des RAV am 9. März 2017 über den Versand dieses E-Mail orientiert (E-Mail vom 9. März 2017, AB 16).

Der Beschwerdeführer habe den Termin vom 15. März 2017 weder bestätigt, noch habe er ihn wahrgenommen. Darüber habe die Beraterin bei B____ den Berater des RAV am 16. März 2017 telefonisch orientiert. Am 13. März 2017 habe der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben (AB 11) an den Vorstand von B____ verfasst, mit welchem er beantragt habe, es sei die bisherige Beraterin bei B____ durch eine andere Beratungsperson zu ersetzen. Der Vorstand habe den Erhalt dieses Schreibens am 16. März 2017 (AB 12) bestätigt und den Beschwerdeführer über die Weiterleitung des Schreibens an die Geschäftsleitung orientiert. Der Berater des RAV habe dem Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) mitgeteilt, dass die arbeitsmarktliche Massnahme („Berufliche Neurorientierung“) abgebrochen werde. Mit Schreiben vom 12. April 2017 (AB 22) habe der Beschwerdeführer beim RAV beantragt, es sei der bisherige Berater des RAV durch eine andere Beratungsperson zu ersetzen.

4.2.           Die Bemessung der Sanktionshöhe wird im Einspracheentscheid (Erw. 9) damit begründet, das Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, D79) konkretisiere die Sanktion bei einem Nichtantritt bzw. infolge Verhinderung der Durchführung eines Kurses von weniger als 10 Tagen, mit der Anzahl der effektiven Kurstage. Der Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ hätte 8 Tage gedauert, weshalb der Beschwerdeführer in der Höhe von 8 Tagen eingestellt werde. Diese Erwägung macht deutlich, dass die Beschwerdegegnerin die Sanktion daraus ableitet, dass der Beschwerdeführer den ursprünglich vorgesehenen, 8-tägigen Kurs mit Beginn vom 22. März 2017 nicht besucht hat aus bei ihm liegenden Gründen.

4.2.1.  Soweit die Beschwerdegegnerin die Sanktion damit begründen will, der Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ sei darum nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch bei B____ vom 15. März 2017 pflichtwidrig weder bestätigt, noch wahrgenommen hat (so auch das Schreiben des RAV vom 17. März 2017, AB 6), fehlt es an der erforderlichen Kausalität: Dem Beschwerdeführer kann die Nichtteilnahme am Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ mit Beginn am 22. März 2017 bereits darum nicht angelastet werden, weil bereits zum Zeitpunkt des 9. März 2017, an welchem er von der Beraterin bei B____ bezüglich des Gesprächs vom 15. März 2017 angefragt worden war, feststand, dass dieser Kurs mit Start am 22. März 2017 ausgebucht war. In eben diesem Sinne hat sich die Beraterin bei B____ im E-Mail an den Berater des RAV vom 9. März 2017 geäussert (AB 16). Sie werde den Beschwerdeführer auf „die Warteliste setzen lassen und darum bitten, ihn wenn möglich noch einzubuchen“. Der Beschwerdeführer hätte bei dieser Sachlage von sich aus gar nicht darauf Einfluss nehmen können, ob er am Kurs überhaupt würde teilnehmen können oder nicht.

4.2.2.  Der Nichtbesuch des Kurses „Berufliche Weiterentwicklung“ ab 22. März 2017 kann dem Beschwerdeführer sodann von vornherein auch darum nicht zugerechnet werden, weil das RAV dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) eröffnet hat, die Massnahme „Berufliche Neuorientierung“ werde als Ganzes abgebrochen. Der Beschwerdeführer hätte somit den Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ nur noch entgegen einer ausdrücklichen Anordnung des RAV antreten können. Es liegt ein logischer Widerspruch darin, einem Versicherten einerseits die Fortsetzung einer Massnahme (der seit 23. Januar 2017 laufenden und bis 22. Juli 2017 geplanten „Beruflichen Neuorientierung“) abzusprechen und ihn gleichzeitig dafür zu sanktionieren, dass er an einer zeitlich dem Abbruch nachfolgenden Teilveranstaltung (Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ ab 22. März 2017) nicht teilgenommen hat.

4.2.3.  Sinngemäss will die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vereitelung oder Verhinderung des Kurses „Berufliche Weiterentwicklung“ mit dem Argument anlasten, die vorliegenden Akten erweckten den Eindruck, dass er „jedes Mal, wenn von Ihnen etwas Konkretes gefordert wird, Sie das Vertrauen in den betreffenden Berater verlieren und einen Wechsel beantragen“ (Erw. 8 des Einspracheentscheides).

Aus dem bereits angeführten – insoweit nicht strittigen - Sachverhalt geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Beraterin bei B____ als auch des Beraters beim RAV einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor, dass die Geschäftsleitung von B____ über den an sie gerichteten Antrag entschieden hätte. Auch dem Schlussbericht von B____ vom 29. März 2017 (AB 17) ist nicht zu entnehmen, dass die Geschäftsleitung einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte. Auf den Antrag an das RAV hat dessen Leitung mit Schreiben vom 3. Mai 2017 (AB 23) dahingehend reagiert, dass eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 im Beisein des Beraters und des Leiters stattfinden und die Leitung im Anschluss daran entscheiden werde. Der – abschlägige - Entscheid wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (AB 24) eröffnet. Dem gleichen Schreiben ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch einmal zum Programm bei B____ angemeldet werde mit der Auflage, dass ihm eine andere Coachingperson zugeteilt werde. Es war somit jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (12. Mai 2017) offen, ob das Anliegen des Versicherten, es seien seine Berater auszuwechseln, begründet war oder nicht. Aus den entsprechenden Anträgen als solchen lässt sich ein sanktionswürdiges Verhalten jedenfalls nicht herleiten. Auch das Schreiben vom 18. Mai 2017 mit der Auflage bezüglich einer anderen Coachingperson bei Wiederanmeldung bei B____ legt keine Sanktionswürdigkeit für den Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 12. Mai 2017 nahe.

4.3.           Nach dem Dargelegten lässt sich aus dem Nichtbesuch des Kurses „Berufliche Weiterentwicklung“ ein Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aufrechterhalten.

5.                

Es bleibt zu prüfen, ob das Nichterscheinen zum Termin bei B____ am 15. März 2017 als solches ein sanktionswürdiges Verhalten darstellt.

Im Einspracheentscheid (E 9) wird ausgeführt, im Informatiksystem der Arbeitslosenversicherung sei die E-Mailadresse des Beschwerdeführers nicht erfasst. Jede versicherte Person werde bei ihrer Anmeldung über die Erreichbarkeit innert Tagesfrist aufgeklärt. Das RAV stelle die Erreichbarkeit sicher, indem es die versicherte Person frage, wie sie erreicht werden wolle. B____ habe jedoch keinen Zugriff auf das Informatiksystem der Arbeitslosenversicherung. Die Beraterin bei B____ habe die E-Mailadresse dem Lebenslauf des Beschwerdeführers entnommen. Weil das E-Mail mittlerweile ein etabliertes Kommunikationsmittel sei, habe sich die Beraterin erlaubt, den Beschwerdeführer per E-Mail zu kontaktieren.

In der Beschwerde bestreitet der Versicherte den Erhalt des E-Mail nicht, ebenso wenig bestreitet er, dass er dessen Inhalt zur Kenntnis genommen hatte. Er macht aber geltend, er habe diese Anfrage für nicht verbindlich gehalten und habe darum keine Bestätigung geschickt, weil er bisher persönlich oder brieflich von der B____ kontaktiert worden sei. Er habe deshalb angenommen, es sei der Entscheid des Vorstandes von B____ über den Beraterwechsel abzuwarten.

Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings vorzuhalten, dass wenn er gemäss seiner Darstellung in der Beschwerde angenommen hatte, es finde vorläufig kein Termin vor dem Entscheid des Vorstandes von B____ mehr statt, aber dennoch die Beraterin mit ihm einen Termin verabreden wollte, er von einem Missverständnis seitens der Beraterin hätte ausgehen müssen. Dann aber wäre er zumindest gehalten gewesen, dieses Missverständnis auszuräumen. Vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführer darum, dass er auf das E-Mail der Beraterin zwecks Festlegung des Termins überhaupt nicht reagiert hat. Hätte er die Beraterin kontaktiert, hätte sich die Unklarheit, ob die Terminanfrage „verbindlich“ gemeint sei, beseitigen lassen und der fragliche Termin vom 15. März 2017 wäre zustande gekommen.

Indem der Beschwerdeführer untätig blieb, gereicht ihm zum Vorwurf, dass der Termin vom 15. März 2017 bei B____ nicht stattfinden konnte.

Jedoch kann die Sanktion im Ausmass von 8 Einstelltagen nicht aufrechterhalten werden. Es rechtfertigt sich die Reduktion auf 2 Einstelltage. Für das erstmalige Nichterscheinen zu einem Beratungsgespräch wird zwar gemäss AIVG-Praxis ALE/D79 ein Sanktionsrahmen von 5 – 8 Tagen vorgesehen. Vorliegend ist als sanktionsmildernd jedoch zu berücksichtigen, dass die Beraterin explizit eine Terminbestätigung angefordert hat. Somit konnte sie in Ermangelung einer solchen nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt am 15. März 2017 tatsächlich erscheinen werde.

6.                

6.1.           Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 2 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 2 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

.           Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          seco

Versandt am:

AL.2017.19 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2017 AL.2017.19 (SVG.2017.322) — Swissrulings