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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2016 AK.2014.20 (AG.2016.191)

14. März 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,471 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Volltext

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

AK.2014.20

ENTSCHEID

vom 14. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Jeremy Stephenson,

lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr. Annka Dietrich, lic. iur. Yolanda Berger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

Dr. A____, Advokat,

[…]   

Gegenstand

Anzeige von Bundesstrafgericht Beschwerdekammer vom 23. September 2014

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

Im Rahmen eines Verfahrens vor Bundesstrafgericht betreffend Nichtanhandnahme einer Strafanzeige zum Nachteil seiner Mandantschaft stellte Advokat A____ in einer dagegen gerichteten Aufsichtsbeschwerde ein Ausstandsbegehren gegen drei am Entscheid beteiligte Richter des Bundesstrafgerichts. Darin warf er ihnen „offensichtliche Rechtsbeugung, bzw. Amtsmissbrauch, Korruption, Fremdgesteuertheit, Zynismus, Arroganz und Pflichtvergessenheit“ vor. Am 23. September 2014 erstattete das Bundesstrafgericht deswegen Anzeige an die Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt gegen Advokat A____ mit dem Antrag auf Prüfung einer Verletzung der Berufspflichten nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Advokat A____ hat sinngemäss beantragt, es sei kein Disziplinarverfahren zu eröffnen, resp. das – in der Folge eröffnete – Verfahren sei einzustellen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss § 18 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch Anzeige des Bundesstrafgerichts Kenntnis von einem möglichen Verstoss gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für die in Basel ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Diese Erfordernisse sind erfüllt.

2.

2.1     

2.1.1   Die für die Anwaltschaft geltenden Berufsregeln sind in Art. 12 lit. a bis j BGFA aufgezählt. Gemäss der Generalklausel in lit. a dieser Bestimmung haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6054; BJM 2006 S. 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270, E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 12 zu Art. 12 BGFA). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden. Der Anwalt hat das Recht und die Pflicht, die Interessen seines Klienten energisch zu vertreten und dabei auch an den Behörden bzw. Gerichten Kritik anzubringen resp. seinem Missfallen Ausdruck zu geben. Allerdings ist hier primär daran gedacht, dass solches verbal geschieht. Der Advokat hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt und ist aufgrund seiner besonderen Stellung zu einer gewissen Zurückhaltung bzw. zur Sachlichkeit verpflichtet. Auseinandersetzungen unter anderem mit den Behörden sollen nicht auf der persönlichen Ebene ausgetragen werden, zumal dadurch der geordnete Gang der Rechtspflege behindert wird und die wirksame Wahrung der Interessen des Klienten letztlich darunter leiden kann (zum Ganzen: Entscheid AK.2012.7 vom 2. Mai 2013 E.4.1.2).

2.1.2   Das Bundesgericht verfolgt mit Blick auf Art. 12 lit. a BGFA eine sehr liberale Praxis. Es hat immer wieder die grosse Freiheit des Advokaten betont, wenn er Kritik an den Justizbehörden übt. Er muss „Anomalien“ und Verfahrensfehler benennen können. Gewisse Übertreibungen sind hinzunehmen (BGE 131 IV 154 E. 1. 3.2, S. 157; 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277). Der Advokat verstösst erst dann gegen seine Berufspflichten, wenn er die Kritik „de mauvaise foi“ – wider besseres Wissen – vorträgt oder in einer Form, die die Ehre angreift, statt sich auf die Behauptung von Tatsachen und deren Bewertung zu beschränken. Der Fehler muss zudem von einem gewissen Gewicht sein. So genügte etwa der Vorwurf des Rassismus einen Staatsanwalt betreffend, nicht (vgl. dazu BGer 2C_652/2014 E. 3.2). Das Bundesgericht betonte in jenem Entscheid, beim Vorwurf habe es sich um einen Ausrutscher im Rahmen eines Prozesses gehandelt, eine Antwort auf eine wenig nuancierte Darstellung des Staatsanwaltes selber. Die Bezichtigung des Rassismus sei zudem nicht direkt an die Adresse des Staatsanwaltes erfolgt, sondern an die Adresse des Zwangsmassnahmengerichts. Im Übrigen müssten schriftliche Äusserungen sorgfältiger formuliert sein als mündliche. Wenn der Fall allerdings eilig sei, seien auch diesbezüglich keine zu grossen Anforderungen zu stellen.

In BGer 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4 stand sodann eine Aufsichtsanzeige eines Anwalts an das Justizdepartement zur Debatte. Darin hatte der Anwalt den Regierungsstatthalter kritisiert, welcher zuvor eine Strafanzeige gegen die vom selben Anwalt vertretene Gesellschaft erstattet hatte. Der Anwalt führte aus: „Es bleibt nur noch eine geistige Beeinträchtigung des Herrn C. sei es durch Krankheit, Medikamente oder psychische Umstände“ als Erklärung. Ein Psychiater habe Paranoia als möglich Erkrankung genannt etc. Das Bundesgericht befand, diese Äusserung betreffend eine allfällige Amtsunfähigkeit des Regierungsstatthalters müsse möglich sein. Massgebend sei der Kontext, in welchem die Äusserung gemacht werde. Einerseits müsse der Massstab grosszügiger sein, wenn die Äusserung, wie hier, innerhalb eines behördlichen Verfahrens vorgebracht werde, als wenn dies gegenüber der Öffentlichkeit geschehe. Andererseits sei zu beachten, dass auch möglicherweise ehrverletzende Äusserungen eines Anwalts gerechtfertigt sein könnten, wenn sie einen hinreichenden Sachbezug hätten und nicht über das Notwendige hinausgingen. Die Äusserung ginge nur dann zu weit, wenn es dem Anwalt um eine Diffamierung des Regierungsstatthalters gegangen wäre und die Vorwürfe völlig aus der Luft gegriffen wären. Dafür gebe es vorliegend aber aufgrund der Akten keine Anzeichen.

In BGer 2C_55/2015 vom 6. August 2015 schliesslich kritisierte ein Anwalt im Rahmen eines Ausstandsgesuchs die Androhung einer reformatio in peius nach der Verhandlung angesichts des späten Zeitpunkts der Androhung und mangels hinreichenden materiellen Anlasses als sachfremd. Das Bundesgericht hat erwogen, der Einwand des Anwalts erscheine als nachvollziehbare, sachbezogene, und mit Bezug auf einen konkreten Verfahrensabschnitt geäusserte Kritik. Zwar seien die weiteren Mutmassungen über die angeblichen Beweggründe des kantonalen Versicherungsgerichts - systematische Schwächung der Rechtsposition bzw. Demontierung der Klientin, um sie zum Beschwerderückzug zu bewegen, Druckausübung mit unsachlichen Argumenten, Disziplinierung wegen der Erfrechung, neue Unterlagen einzureichen und neue Beweismittel zu bezeichnen, "kontaminiertes" Verfahren - für die Stellungnahme zur in Aussicht gestellten reformatio in peius unnötig gewesen und hätten unterbleiben können. Allerdings seien diese Äusserungen, welche im Verfahren zur Begründung eines Ausstandsbegehrens erfolgt seien, als blosse, noch nicht sanktionswürdige Übertreibungen anzusehen.

2.2      Der vorliegende Fall ist im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu sehen: Dr. A____ hat ein Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter gestellt, welche zuvor in einem ebenfalls von ihm geführten Beschwerdeverfahren mitgewirkt und seine Beschwerde abgewiesen haben. Die inkriminierten Ausführungen des Advokaten im Ausstandsbegehren standen somit, wie auch seiner Stellungnahme vom 29. September 2015 (S. 6) zu entnehmen ist, klarerweise in einem sachlichen Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren. Dafür, dass es ihm einzig um eine Diffamierung der beteiligten Richter gegangen wäre, bestehen keine Anzeichen. Zu beachten ist auch, dass die Äusserungen innerhalb eines behördlichen Verfahrens vorgebracht wurden, sodass ein grosszügigerer Massstab anzuwenden ist. Zudem mussten die Ausführungen, weshalb dieselben Richter nicht mehr im zweiten Beschwerdeverfahren mitwirken sollten, in gewisser Weise dramatisch ausfallen. Allerdings wäre es eindeutig zweckmässiger gewesen, präzise und im Einzelnen auszuführen, inwiefern sich die Richter mit ihrem ersten Entscheid in Fragen, welche auch im zweiten Verfahren auftauchten, bereits festgelegt haben sollen. Der Rundumschlag mit Anschuldigungen, im ersten Verfahren seien Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch, Korruption und Arroganz im Spiel gewesen, wird im Wesentlichen nur damit begründet, dass nach Ansicht des Anwalts ein Fehlentscheid ergangen sei. Für den angestrebten Zweck ist solches objektiv nicht zielführend.

Andererseits ist aber zu beachten, dass Dr. A____ im zweiten Beschwerdeverfahren alle Register ziehen musste, wenn er überhaupt noch etwas erreichen wollte. Dass er subjektiv „de mauvaise foi“ gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. In seiner Stellungnahme vom 29. September 2015 (S. 6 ff.) hat er vielmehr einigermassen nachvollziehbar dargelegt, was ihn zu seinen Äusserungen und namentlich zum von ihm gewählten scharfen Ton der Formulierung bewogen hat und dass diese aus seiner Parteisicht von der Sache her begründet waren. Zudem hat er die Äusserungen zwar schriftlich formuliert, allerdings unter Zeitdruck, wollte er doch den Ausstand noch vor dem Entscheid im zweiten Beschwerdeverfahren durchfechten. In diesem „Setting“ sind daher seine Entgleisungen zu sehen. Die einzelnen Vorwürfe wiegen zwar zum Teil schwerer als die in den vorzitierten Fällen behandelten (vgl. insbesondere BGer 2C_55/2015), sind aber in etwa vergleichbar mit dem Vorwurf in einer Aufsichtsbeschwerde, die Amtsperson, welche Strafanzeige erstattet habe, müsse an einer geistigen Beeinträchtigung, am ehesten an Paranoia gelitten haben. Sie erscheinen daher insgesamt als, wenn auch übertrieben formulierte, gleichwohl noch nicht sanktionswürdige Kritik am Justizsystem. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich Dr. A____ in seiner letzten Eingabe vom 29. September 2015, im Gegensatz zu seiner ersten, sachlich geäussert hat. Er hat eingeräumt, die Frage nach dem Motiv für die Rechtsbeugung der Richter auf den ersten Blick übertrieben scharf formuliert zu haben. Die ehrverletzenden Schuldvorwürfe hat er nicht mehr erhoben, sich allerdings auch nicht davon distanziert. Er hat damit unter Beweis gestellt, dass er jedenfalls sprachlich fähig ist, die Rückkehr zur professionellen Haltung wieder zu finden. Für die Zukunft dürfte es daher ausreichen, dass Dr. A____ auf die Grenzwertigkeit seiner Aussagen hingewiesen, von einer Sanktion aber abgesehen wird. Hingegen hat der Advokat Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben. Entsprechend hat er eine Gebühr von CHF 800.– zu tragen.

Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:

://:        Von einer Sanktion gegen Advokat A____ wird abgesehen.

            Der Advokat trägt die Kosten des Aufsichtsverfahrens von CHF 800.–.

            Mitteilung an:

-       Advokat A____

-       Bundesstrafgericht

-       Advokatenkammer Basel-Stadt

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann gemäss § 21 Abs. 3 AdvG Rekurs an das Verwal­tungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Rekursanträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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