[...]
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , S. Schenker
und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführer
B____
[...] Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2025.5
Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025
Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG für Geschäftsführer einer GmbH.
Tatsachen
I.
a) A____, mit Wohnsitz in Deutschland, war seit Mai 2014 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ mit Sitz in Basel (siehe Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt, Beilage zur Beschwerdeantwort [BA] 1). Über die Firma wurde am 15. Februar 2021 der Konkurs eröffnet (BA 2). Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt und ist bis heute nicht abgeschlossen.
b) Zum Zeitpunkt des Konkurses am 15. Februar 2021 war eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 16'319.20 für Sozialversicherungsbeiträge offen; dieser Betrag wurde im Konkurs der Firma C____ am 11. Mai 2021 sowie 15. September 2022 eingegeben (BA 4 und 5). Dabei reduzierte die Beschwerdegegnerin die Forderung aufgrund Rückverteilung der CO2-Abgabe auf Fr. 16'050.65.
c) Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu der offenen Forderung Stellung zu nehmen, was er mit Schreiben vom 9. März 2025 tat (BA 7 und 8). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2025 eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von 16'034.55 zuzüglich Zins von 5% (BA 9 und BA 3). Die dagegen am 28. Juli 2025 erhobene Einsprache (BA 10) wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 ab (BA 11).
II.
a) Mit Schreiben vom 20. August 2025 (Eingang 26. August 2025) sowie 31. August 2025 (Eingang 2. September 2025) erhebt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Schadenersatzverfügung in Höhe von Fr. 16'034.55 zuzüglich Zins von 5%.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 (Eingang 13. Oktober 2025) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2025 wird die Beschwerdegegnerin gebeten, ihre Akten zur konkursiten C____ einzureichen und ihre Bemühungen zur Geltendmachung des Schadenersatzes gegenüber dem Direktor der Konkursitin, D____, zu erläutern und dokumentieren.
d) Mit Eingabe vom 28. Oktober 2026 reicht die Beschwerdegegnerin die geforderten Akten ein und teilt mit, dass sie auf die Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber D____ verzichtet habe, da er in der Eigenschaft als Direktor nicht ein haftbares Organ der Konkursitin sei.
e) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
f) Gemäss Auskunft der zuständigen Konkursverwalterin des Konkursamtes Basel-Stadt ist mit einem Abschluss des Konkursverfahrens erst im zweiten Semester 2026 zu rechnen (Mail des Konkursamtes Basel-Stadt vom 5. März 2026).
III.
Am 12. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für die Beschwerden das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nach der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Schadenersatzverfahren gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 und H 130/06 vom 13. Februar 2007, E. 4.2. und 4.3., je mit Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie einzutreten.
2.
2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht für die der Beschwerdegegnerin geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'034.55 (inkl. Kosten für das Einzugsverfahren; siehe Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3) zuzüglich Zins von 5% trifft.
2.2. Unbestritten ist vorliegend die Höhe der Forderung. Streitig ist einzig, ob sich der Beschwerdeführer durch die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen grobfahrlässig verhalten hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AHVG ist es die Pflicht des Arbeitgebers, von jedem Lohn des Arbeitnehmers dessen Beiträge abzuziehen und über diese und die selbst geschuldeten Beiträge abzurechnen. Fügt sodann ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 [SR 220]) innert drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen.
3.2. 3.2.1. Die c erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als formelle Organe gelten namentlich die Geschäftsführer einer GmbH (vgl. u.a. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 205; siehe auch BGE 126 V 237, E. 4. sowie die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 95/04 vom 8. März 2005, E. 5. und H 34/04 vom 15. September 2004, E. 5.3.1.). Diese haften – sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 212).
3.2.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haften formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.). Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält einen – im Wesentlichen der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Aufgrund der einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft werden praxisgemäss hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt (vgl. zum Ganzen u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2016 vom 10. August 2016 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 112/04 vom 24. Juni 2005, E. 3.2.).
3.2.3. Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, E. 5.1.; siehe auch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 256). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der Organstellung ist auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Allerdings ist der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges Indiz für das Ende der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, E. 5.1. und Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010, E. 3.2.; siehe auch Reichmuth, a.a.O., Rz 244). Das Ausscheiden muss "klar ausgewiesen" sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010, E. 3.3.).
3.3. 3.3.1. Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu u.a. Reichmuth, a.a.O., Rz 329). Bleiben die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbezahlt, so gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr oder nur noch teilweise im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erhältlich gemacht werden können (BGE 136 V 268, E. 2.2.). Dies ist namentlich bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Fall, bei einer juristischen Person also ab dem Moment der Konkurseröffnung (vgl. dazu Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 52, Rz 17 f., Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52, Rz 8, und Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 329, BGE 136 V 268, E. 2.2. und BGE 123 V 12, E. 5b und c = Praxis 1997 Nr. 154).
3.3.2. Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung (EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. u.a. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 52, Rz 19 bis Rz 26 und Felix Frey, in: Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, a.a.O., Art. 52, Rz 9).
3.4. Des Weiteren setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse zum Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitragsund Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE 98 V 26, E. 5.; vgl. auch BGE 123 V 12, E. 5b = Praxis 1997 Nr. 154).
3.5. Zusätzlich setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (vgl. Kieser, a.a.O., N 29; Frey, a.a.O., N 20 sowie BGE 119 V 401, E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).
3.6. 3.6.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ schliesslich ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber dasjenige ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen vernünftigerweise als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Frey, a.a.O., N 11; Kieser, a.a.O., N 35 sowie BGE 122 V 156, E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132; BGE 108 V 199, E. 3a und BGE 98 V 26, E. 6.).
3.6.2. Handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen, sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht seiner Organe praxisgemäss zudem nach einem strengen Massstab zu beurteilen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 112/04 vom 24. Juni 2005 E. 3.2.; siehe auch Erwägungen unter obiger Ziffer 3.2.2.). Ein Arbeitgeber hat die Bestimmungen zur Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV zu kennen. Bei deren Missachtung ist regelmässig von einem zumindest grobfahrlässigen Verhalten auszugehen (Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996, Seite 1077 f., SVR 1995 AHV Nr. 70, E. 5). Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag bereits vom Lohn abgezogen, diesen aber nicht der Ausgleichskasse entrichtet, kann in der Regel leichte Fahrlässigkeit nur angenommen werden, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen. Ansonsten ist von einem grobfahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handeln auszugehen (Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Anjushka Früh, Kommentar zum AHVG/IVG/ELG und ATSG, Orell Füssli Verlag AG, 2. Auflage 2025, Art. 52, Rz 68).
3.6.3. Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann jedoch allenfalls, auch wenn sie absichtlich – das heisst in vorsätzlicher Missachtung der gesetzlichen AHV-Vorschriften – erfolgt ist, aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt oder entschuldbar sein (ZAK 1992, Seite 246 ff.; Nussbaumer, a.a.O., Seite 1078; AHI-Praxis 1996, Seite 216 ff.). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Dies ist etwa dann denkbar, wenn der Arbeitgeber die Bezahlung der Beiträge vorläufig aufschiebt, um – etwa bei besonderen Liquiditätsengpässen – das Überleben des Unternehmens zu ermöglichen. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der Arbeitgeber muss somit im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, mit ernsthaften und sachlichen Gründen davon ausgehen dürfen, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist begleichen kann (ZAK 1992, Seite 284, E. 4b).
3.6.4. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind aber dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2. mit Hinweisen). Je länger die Liquidationsprobleme andauern und die nicht geleisteten Beiträge sich summieren, umso weniger kann sich ein Organ auf die hiervor beschriebene "Business Defense" berufen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.). Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es daher – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Insbesondere wird das qualifizierte Verschulden vom Bundesgericht bejaht, wenn die Beitragszahlungspflicht während mehr als einem Jahr verletzt wird, zumal wenn es an einem konkreten Sanierungskonzept fehlt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4).
3.7. Betreffend die Frage einer allfälligen Beweislosigkeit ist schliesslich Folgendes auszuführen: Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, lässt zwar nicht bereits den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner Organe zu (BGE 121 V 240, E. 5.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183, E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018, E. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1.). Es obliegt daher den Organen, allfällige Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019, E. 4.2.2.). Das soeben Ausgeführte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 13, Seite 42).
4.
4.1. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2014 bis zum Konkurs der Firma C____ am 15. Februar 2021 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer und somit in der fraglichen Zeit im Handelsregister als Geschäftsführer (mit Einzelunterschriftsberechtigung) dieser Firma eingetragen war (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des [...] vom 9. September 2025, Beschwerdeantwort [BA] 1). Er hatte somit bis zu diesem Zeitpunkt formelle Organstellung inne (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Was die damit verbundenen Pflichten angeht, ist auf die unter Erwägung 3.2.2. hiernach gemachten Ausführungen zu verweisen.
4.2. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Firma C____ in Bezug auf die in Frage stehenden Beitragsausstände der Perioden Juni 2020 bis Februar 2021 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist (vgl. Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3). Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, blieben die fälligen Beitragszahlungen unbeglichen (BA 4 und 5). Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 16'034.55 (BA 7) zuzüglich Zins von 5% denn korrekterweise auch nicht. Dem Kontoauszug vom 11. Mai 2021 (BA 3) ist zu entnehmen, dass die korrigierte Schadenssumme sowie die einzelnen Schadensposten nicht zu beanstanden sind (siehe auch BA 5). Die C____ geriet bereits im Januar 2019 in Zahlungsrückstand, ab März 2019 mussten die Beitragsforderungen sodann regelmässig gemahnt werden (vgl. die Schadenersatzverfügung vom 24. Juli 2025, BA 9, und den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025, BA 11; siehe auch Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3). Seit März 2019 lag der Ausstand der Firma nie mehr unter Fr. 6'000.--; vielmehr nahm er trotz wiederholter Beitragszahlungen kontinuierlich zu (siehe Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3). Bereits in vorangehenden Jahren sind verschiedene Mahnungen und Betreibungsandrohungen aktenkundig (vgl. etwa die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 und 30. Juni 2017 sowie Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3, Vorakten). Die C____ ist ihren Zahlungsund Arbeitgeberpflichten somit nicht korrekt nachgekommen. Damit ist die Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.4. hiervor) als gegeben zu erachten.
4.3. Am 15. Februar 2021 ist über die C____ der Konkurs eröffnet worden. Da der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt wird, ist gemäss Beschwerdegegnerin in der Regel nicht mit einer Konkursdividende zu rechnen (siehe Schreiben vom 30. Januar 2025, BA 7). Die Beiträge können somit nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich gemacht werden, womit bei der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe der geltend gemachten – unbestrittenen – Beitragsausstände eingetreten war (vgl. dazu Erwägung 3.3.1. und Erwägung 3.3.2. hiervor). Auch der Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Eintritt des Schadens (vgl. Erwägung 3.5 hiervor) kann ohne weiteres als gegeben erachtet werden.
4.4. 4.4.1.Der Beschwerdeführer wendet vorliegend einzig ein, es treffe ihn kein Verschulden, insbesondere bestreitet er, grobfahrlässig gehandelt zu haben. Vielmehr sei er mit der Beschwerdegegnerin in telefonischem Austausch gestanden und habe vereinbart, die Zahlungsrückstände zu begleichen. Seine Hauptauftraggeberin – von welcher er abhängig gewesen sei – habe die Rechnungen der C____ jeweils erst mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten bezahlt, weshalb es zu erheblichen Zahlungsrückständen gekommen sei. Er sei dadurch gezwungen gewesen, Personal abzubauen, um die Firma aufrecht erhalten zu können. Es sei schlicht so, dass er keine Rechnungen bezahlen könne, wenn keine Zahlungen eingingen. Er sei bis zum Schluss bemüht gewesen, die Firma zu retten. Dann sei auch noch Corona gekommen und habe ihm den Rest gegeben. Er gibt des Weiteren an, Privatvermögen von rund CHF 25'000.-- eingebracht zu haben, um diverse offene Posten zu begleichen. Belege hierzu reicht er nicht ein, da er diese nicht habe erhältlich machen können. Wie aus den nachstehenden Überlegungen hervorgeht, lässt sich aus seinen Vorbringen jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.4.2. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Geschäftsführer der C____ nicht nachgekommen. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn bereits abgezogen hat. Nach der unter obiger Ziffer 3.6.2. genannten Lehrmeinungen ist nur schon aus diesem Grund davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe zumindest grobfahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt. Von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass konnte und durfte der Beschwerdeführer vorliegend zudem nicht ausgehen. Wie bereits unter Ziffer 4.2. ausgeführt worden ist, war die C____ über längere Zeit und kontinuierlich zunehmend mit ihren Zahlungen im Rückstand (mindestens seit Januar 2019, aber auch schon vorher, dies bis zur Konkurseröffnung am 15. Februar 2021; siehe Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3) und hat dennoch mehr Personal beschäftigt und Löhne bezahlt, als sie in der Lage war, für diese Mitarbeitenden die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Zwar ist der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht immer wieder in einem gewissen Umfang nachgekommen; der Beitragsausstand wurde indessen dennoch immer grösser. Der Liquiditätsengpass war folglich nicht von bloss kurzer Dauer. Auch konnte der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aufgrund der objektiven Umstände nicht in guten Treuen annehmen, die Beitragsrückstände könnten in Kürze beglichen werden und es hätten objektiv Aussichten auf eine Sanierung bestanden. Die Firma zahlte die Beiträge seit längerer Zeit schleppend; liquide Mittel waren eingestandenermassen nicht vorhanden; die Firma war offensichtlich überschuldet. Bereits weit vor dem Lockdown aufgrund Covid-19 wurden die Beiträge nicht ordnungsgemäss abgerechnet und musste die Beschwerdegegnerin die C____ immer wieder mahnen und sogar die Betreibung androhen. Eine vage Hoffnung auf Besserung berechtigt aber nicht dazu, einen unrentablen Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung weiterzuführen (SVR 1996 AHV Nr. 82, E. 5; ZAK 1992, Seite 284, E. 4b). Fehlende finanzielle Mittel sind für sich allein kein Grund, die Beiträge nicht zu bezahlen. Vielmehr darf ein Arbeitgeber im Zweifelsfall nur so viel massgeblichen Lohn ausrichten, als die darauf geschuldeten Beiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70, E. 5.). Der Beschwerdeführer hat damit die Sorgfaltspflicht als Organ der Gesellschaft eindeutig zumindest in grobfahrlässiger Weise verletzt. Seine diesbezüglichen Einwände sind zu seiner Entlastung nicht geeignet.
4.4.3 Der Beschwerdeführer gibt an, aus seinem Privatvermögen rund CHF 25'000 in die konkursite Firma eingebracht zu haben. Belege für diese Aussage reicht er indessen nicht ein. Die Tatsache, dass ein Organ der Gesellschaft dieser ohne rechtliche Verpflichtung eigene Mittel zuwendet oder auf Lohnansprüche verzichtet hat, stellt nach der Rechtsprechung im Grundsatz keinen Entlastungsgrund dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 195/04 vom 18. Mai 2005, E. 4.6. und H 69/02 vom 7. Januar 2004, E. 4.3. mit Hinweisen) und schliesst auch im vorliegenden Fall das qualifizierte Verschulden nicht aus. Denn für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017, 7.3.2. mit weiteren Hinweisen). Diesbezügliche Bemühungen des Beschwerdeführers sind vorliegend nicht in ausreichendem Umfang erkennbar (vgl. E. 4.4.2.). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Berufung auf den Lockdown aufgrund Covid-19 unbehelflich erscheint: der Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung war jederzeit möglich. Wie aktenkundig ist, hat der Beschwerdeführer von Mai 2020 bis August 2020 denn auch Kurzarbeitsentschädigungen beantragt (siehe Mail vom 3. Mai 2021, Vorakten Seite 388, sowie Mail vom 28. April 2021, Vorakten Seite 389).
4.4.4. Zusammenfassend ist daher von einem haftungsbegründenden qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.
4.5. Der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens ist vorliegend frühestens auf den Tag der Publikation des Konkurses und des Schuldenrufes (SHAB), somit auf den 14. April 2021 festzulegen (BA 2), auch wenn die Konkurseröffnung an und für sich nicht zwingend Kenntnis des Schadens begründet (siehe hierzu Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 843). Vorliegend wurde mit Konkurseingaben vom 11. Mai 2021 und vom 15. September 2022 jeweils die Verjährung unterbrochen (BA 4 und 5). Durch den Erlass der Verfügung vom 24. Juli 2025 (BA 9) wurde der Schaden somit auf jeden Fall rechtzeitig innert der in Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR statuierten dreijährigen Frist geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist indessen anzufügen, dass die relative Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit ausreichender Kenntnis des Schadensausmasses im Rahmen des Konkursverfahrens zu laufen beginnt. Im ordentlichen Konkursverfahren ist das in der Regel dann, wenn der Kollokationsplan und das Inventar aufgelegt und für die Ausgleichskasse daraus ein Verlust ersichtlich wird (vgl. siehe hierzu Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 834). Diese Grundsätze der Schadenskenntnis bei Konkurs gelangen auch beim summarischen Verfahren zur Anwendung. Reicht die Konkursmasse vermutungsweise nicht einmal, um die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken, wird das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. In diesem Fall wird die Kenntnis des Schadens im Zeitpunkt der Publikation des entsprechenden Beschlusses des Konkursrichters im Schweizerischen Handelsamtsblatt angenommen (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 844; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 2. sowie BGE 136 III 322, E. 4.).
4.6. Aus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht für geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge in der Höhe von Fr. 16'034.55 zuzüglich Zins von 5% trifft. Der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 ist damit zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für den unwahrscheinlichen Fall der Ausschüttung einer Konkursdividende die Beschwerdegegnerin diese Forderung dem Beschwerdeführer abzutreten hätte, sofern vorgängig der vollständige Schaden durch den Beschwerdeführer beglichen worden ist.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 zu bestätigen.
5.2. Art. 61 Buchstabe a ATSG sah in seiner bis Ende 2020 geltenden Fassung u.a. ein für die Parteien kostenloses kantonales Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten). Nach Art. 61 Buchstabe fbis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Gemäss § 16 Abs. 1 SVGG ist das Verfahren im Kanton Basel-Stadt in der Regel kostenlos (Satz 1). Bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Satz 2). Davon ist vorliegend abzusehen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 30. Juli wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: