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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67)

28. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,306 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

AHVG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel   

                                                   Beschwerdeführer

B____

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2025.3

Einspracheentscheid vom 24. April 2025

Organhaftung nach Art. 52 AHVG des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht

Tatsachen

I.         

a)       Der Beschwerdeführer ist seit der Eintragung der C____ am 6. Juni 2014 deren alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Die C____ war der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Im Juni und im Juli 2022 wurden der Beschwerdegegnerin infolge Betreibung für ausstehende Sozialversicherungsforderungen, Zinsen und Kosten acht Pfändungsverlustscheine im Gesamtbetrag vom Fr. 39'718.50 ausgestellt (AB 2) und weitere Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 78'629.30 in Aussicht gestellt (AB 2). Auf Begehren der Beschwerdegegnerin (AB 2) wurde daraufhin durch das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. November 2022 (AB 3) über die C____ der Konkurs gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1) eröffnet.

b)       Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2024 (AB 8) in Aussicht, ihn als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH mit einer Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Inkassokosten persönlich zu belangen und gewährte ihm die Möglichkeit zu Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer äusserte sich, vertreten durch den Advokaten Dr. N. Roulet, mit Schreiben vom 21. November 2024 (AB 9) und vom 8. Januar 2025 (AB 11) zum angekündigten Vorgehen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (AB 12) forderte die Beschwerdegegnerin daraufhin den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10) auf, ihr als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma C____ den Betrag von Fr. 132'780.15 zu bezahlen und trat eine allfällige Konkursdividende an den Beschwerdeführer ab. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 13) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. April 2025 (AB 14) ab.

II.        

Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. N. Roulet erhebt der Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2025 und ersucht um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. August 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig gibt er eine Verfügung des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 4) und ein Schreiben an das Konkursamt Basel-Stadt vom 20. August 2025 (BB 5) zu den Akten.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 3. September 2025 auf die Einreichung einer Duplik.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Oktober 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.2.            Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                     

2.1.      Mit dem die Schadenersatzverfügung vom 20. Januar 2025 (AB 12) schützenden Einspracheentscheid vom 24. April 2025 (AB 14) wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 132'780.15 als Schadenersatz nach Art. 52 AHVG verpflichtet. Im Nachgang setzte die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Schadensumme auf Fr. 131'280.15 herab, da die Bussenverfügungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 in Höhe von Fr. 1'500.-- nicht dem ersatzfähigen Schaden zuzurechnen seien. Sie begründet ihre Forderung sinngemäss damit, dass ihr infolge der Nichtablieferung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und der späteren Ausstellung von Verlustscheinen ein Schaden entstanden sei. Der Beschwerdeführer sei als verantwortlicher und schuldhaft handelnder Geschäftsführer sowie als einziger Gesellschafter der C____ ersatzpflichtig (vgl. Beschwerdeantwort).

2.2.            2.2.1. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es fehle an einem haftungsbegründenden Schaden und Verschulden. Er wendet ein, ihm sei kein grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Zur Begründung führt er an, er sei infolge ausstehender Forderungen in Liquiditätsengpässe geraten, weshalb er die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht habe entrichten können. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Schadenshöhe zum Zeitpunkt der Schadenersatzverfügung nicht bestimmbar gewesen sei. Zudem könne angesichts des noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens kein Totalausfall angenommen werden. Ferner sehe sich die Beschwerdegegnerin im Fall einer Konkursdividende bereichert. Insgesamt seien damit die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG nicht erfüllt (vgl. Beschwerde).

2.2.2.       Der Beschwerdeführer wendet ferner in formeller Hinsicht ein, der Erlass des Einspracheentscheids sowie der Schadenersatzverfügung durch ein und dieselbe Person laufe dem Sinn des Einspracheverfahrens zuwider und sei mit diesem nicht vereinbar. Sodann ist er der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei im Einspracheentscheid ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Aus der Begründung gehe weder die Grobfahrlässigkeit des Beschwerdeführers noch die substantiierte Zusammensetzung der Schadenssumme klar hervor (vgl. Beschwerde).

2.3.            2.3.1. Mit der durch Art. 52 ATSG geregelten Einsprache wird eine Verfügung zwar einem Rechtsmittel gleich angefochten, doch bleibt dabei die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Auf Einsprache hin beurteilt die Verwaltungsbehörde somit eine eigene Entscheidung, womit ihr die Möglichkeit geboten wird, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine verwaltungsunabhängige Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Das Einspracheverfahren gehört vielmehr, wie das Verfügungsverfahren, zur verwaltungsinternen Rechtspflege, und es untersteht als nichtgerichtliches Verfahren auch nicht der Garantie des verfassungsmässigen Richters. Das Verwaltungsverfahren findet erst mit Erlass des Einspracheentscheids seinen Abschluss (BGE 142 V 337 E. 3.2.1; 133 V 50 E. 4.2.2; 131 V 407 E. 2.1.2.1, jeweils mit Hinweisen; RKUV 2003 Nr. U 490 S. 367 E. 3.2.1).

2.3.2.    Wie bereits erwähnt, bezweckt das Einspracheverfahren, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Wenngleich es sich in der Praxis allmählich verbreitet, mit der Behandlung der Einsprache eine andere Person oder Einheit zu betrauen, entspricht dies nicht dem ursprünglichen Verfahrenstypus. Der Erlass sowohl der Verfügung als auch des Einspracheentscheids durch dieselbe Person widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens, sondern entspricht der vorgesehenen Zuständigkeitsordnung. Im Übrigen wäre eine solche personelle Trennung nicht immer mit der Organisation der Verwaltung vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5 = SVR 2009 UV Nr. 60; Arthur Brunner in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-SK, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 52 Rz 32 und 33 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist mithin ordnungsgemäss auf die Einsprache eingegangen.

2.3.3.    Art. 52 Abs. 2 ATSG verpflichtet die Einspracheinstanz, ihren Entscheid zu begründen. Anders als im vorangegangenen Verfahren nach Art. 49 Abs. 3 ATSG gilt diese Pflicht uneingeschränkt. Insbesondere ist die Begründung gemäss den im Einspracheverfahren gewonnenen Erkenntnissen anzupassen und gegebenenfalls zu vertiefen (Susanne Genner in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], ATSG-BSK, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 52 Rz 56; Arthur Brunner, a.a.O.: Rz. 60). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 124 V 180 E. 1a; 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen). 

2.3.4.    Vor Erlass der Schadenersatzverfügung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2014 (AB 8) sowie 5. Dezember 2024 (AB 10) das rechtliche Gehör, welches er mit Antwortschreiben vom 8. Januar 2025 (AB 11) wahrnahm. Die daraufhin ergangene Schadenersatzverfügung (AB 12) nennt alle Punkte, die wesentlich sind, um sich vom Ausmass und der Begründung der Schadenersatzforderung ein Bild machen zu können. Sodann setzt sich der Einspracheentscheid (AB 14) ausreichend mit dem Hauptargument des Beschwerdeführers auseinander, wonach die Schadenersatzverfügung verfrüht ergangen sei, da sich die Schadenshöhe erst bei abschliessender Einschätzung der Konkursdividende berechnen lasse (vgl. Einsprache). Die formellen Einwände des Beschwerdeführers zielen demnach ins Leere.

2.4.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht eine Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 131'280.15 im Sinne von Art. 52 AHVG stellt.

3.                     

3.1.            Fügt ein Arbeitgeber der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen nach Art. 52 Abs. 1 AHVG zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Verantwortlichkeit der Organe der juristischen Person hat subsidiären Charakter, sodass die Ausgleichskasse nur gegen diese vorgehen kann, wenn der Beitragsschuldner (die juristische Person) zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b mit Hinweisen = Praxis 1997 Nr. 154). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG).

3.2.            3.2.1. Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz 17). Der Schaden umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG, SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinse auf rückständige Beiträge (vgl. Ueli Kieser, a.a.O.: Rz 24 und 31; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013 E. 4.1; Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Réne Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100 mit Hinweisen; BGE 121 III 382 E. 3bb; 98 V 26 E. 5). Hingegen gehören Ordnungsbussen (vgl. Art. 91 AHVG) nicht zum Haftungssubstrat (vgl. Ueli Kieser, a.a.O.: Rz 31; Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E. 7 mit Hinweis).

3.2.2.       Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101) erhoben werden können (Ueli Kieser a.a.O.: Rz 18; BGE 126 V 443 E. 3a; 121 III 386 E. 3a mit Hinweisen; BGE 112 V 156 E. 2). Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers tritt der Schadensfall in der Regel mit der Ausstellung eines definitiven Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin ein (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2; 136 V 268 E. 2.6; 126 V 443 E. 3 mit Hinweisen).

Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1 und 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen; BGE 116 II 158 E. 4a). In diesem Sinne genügt bereits die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1; BGE 121 V 240 E. 3c/bb). Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) in Gang setzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2; ZAK 1988 S. 122 E. 3c und S. 300 E. 3b; BGE 113 V 256 E. 3c).

3.2.3.       Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin beläuft sich die Schadenersatzforderung für die von 2019 bis 2022 nicht entrichteten Lohnbeiträge, Verzugszinsen, Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 131'280.15. Die Details gehen aus dem Kontoauszug vom 14. Januar 2025 hervor (AB 4). Wie unter E. 2.1. dargelegt, wurde die Schadenssumme um Fr. 1'500.-- herabgesetzt. Dieser Betrag steht in Zusammenhang mit den Bussenverfügungen, die aufgrund nicht eingereichter Lohnbescheinigungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 erlassen wurden (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 7 und AB 4). Der Beschwerdeführer hingegen beanstandet, die Zusammensetzung der Schadenssumme sei für ihn nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde, Ziff. 12).

3.2.4.       Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar erläuterte, liegen acht Verlustscheine infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG in Höhe Fr. 39'718.50 vor, wobei für weitere Forderungen in Höhe von Fr. 78'629.30 aufgrund hängiger Pfändungen bereits Verlustscheine in Aussicht gestellt wurden. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Rückforderung nach rund zwei Jahren den Konkursausgang nicht abgewartet habe. Zudem sei unklar, weshalb ein Totalausfall angenommen worden sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 17). Ebenfalls sei der Schaden im Zeitpunkt der Schadenersatzverfügung nicht bestimmbar gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 18).

3.2.5.       Der Beschwerdeführer ist mit den Beitragszahlungen seit 2018 im Rückstand. Ebenfalls wurden seit 2019 zahlreiche Zahlungsbefehle sowie Verlustscheine für verschiedene Gläubiger – überwiegend der öffentlichen Hand – ausgestellt (AB 2 – dazugehörige Beilage 2). Aus den Kassenakten ergibt sich, dass die letzte Zahlung des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt im Jahr 2021 erfolgte (AB 2 – dazugehörige Beilage 15). Insbesondere war für die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von insgesamt 34 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von rund Fr. 370'000.-- ersichtlich (AB 2 – die dazugehörigen Beilagen 2 und 15). Sodann wurde der Beschwerdegegnerin am 12. September 2022 die Auflage der Kollokationspläne durch das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt angezeigt (AB 2 – die dazugehörigen Beilagen 11-14). Folglich stellte sie am 22. September 2022 das Konkursbegehren (AB 2). Schliesslich wurde mit Wirkung ab dem 1. November 2022 der Konkurs über die C____ nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG durch das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eröffnet und die Gesellschaft damit aufgelöst (AB 1 und 3). Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin am 27. September 2023 sowie im Sinne eines Nachtrags am 28. August 2024 ihre Forderungen zur Kollokation angemeldet (AB 5 und 6).

3.2.6.       Wie eingangs unter E. 3.1.3 dargelegt, manifestieren die für die Beschwerdegegnerin vorliegenden Verlustscheine nach Art. 149 SchKG den Schaden, welcher durch die Nichterfüllung der Beitragspflicht des Arbeitgebers entstanden sind. Demnach musste die Beschwerdegegnerin nach deren Ausstellung am 22. Juni sowie 11. Juli 2022 nicht mehr damit rechnen, dass der Arbeitgeber seiner Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nachkommen kann. Von diesem Zeitpunkt hinweg stand der Weg zur Belangung der subsidiär haftbaren Organe offen (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c). Mit dem Erhalt der definitiven Pfändungsverlustscheine hatte sie im Sinne der Rechtsprechung Kenntnis vom Eintritt des Schadens, wobei die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens für ausreichend erachtet wird (vgl. E. 3.1.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den gesamten Ausstand als Schaden verfügt. Demnach bestanden zum Zeitpunkt der Schadenskenntnis keine Gründe für die Beschwerdegegnerin auf den Abschluss des Konkursverfahrens abzuwarten. Vielmehr sah sich die Beschwerdegegnerin zum Erlass der Schadenersatzverfügung sogar gehalten, um die dreijährige Verjährungsfrist seit Ausstellung der definitiven Verlustscheine (AB 2 – die dazugehörigen Beilagen 3-10) nach Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR zu wahren. Diese Verjährungsfrist hat sie mit Erlass der Verfügung vom 20. Januar 2025 (AB 12) eingehalten, womit die streitgegenständliche Forderung nicht verjährt ist. Für den Fall, dass im Konkursverfahren über die C____ für die Forderung der Beschwerdegegnerin eine Konkursdividende resultieren wird, hat die Beschwerdegegnerin diese im Umfang seiner Zahlung dem Beschwerdeführer diese Konkursdividende abzutreten. Dies hat die Beschwerdegegnerin bereits in der Schadenersatzverfügung (AB 2) sowie im Einspracheentscheid (AB 14) ausdrücklich festgehalten. Folglich wird die Beschwerdegegnerin aus einer allfälligen Konkursdividende nicht begünstigt.

3.2.7.       Zusammenfassend ist der Schaden anhand der Kassenakten hinreichend bestimmbar sowie substantiiert dargelegt (vgl. AB 4 und AB 2 – die dazugehörigen Beilagen 2-15). Der Schaden ist damit ausgewiesen und in der von der Beschwerdegegnerin geforderten Summe nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.1.2).

3.3.            3.3.1. Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV in Betracht (Félix Frey, AHVG/IVG/ELG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2025, Art. 52 AHVG Rz 42, mit Hinweis auf BGE 98 V 26 E. 5).

3.3.2.       Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3; BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2; 98 V 26 E. 5, je mit Hinweisen).

3.3.3.       Aus den Kassenakten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft ihre obliegenden Abrechnungs- und Beitragspflichten höchst mangelhaft bzw. nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat. Die Vernachlässigung der Arbeitgeberpflichten belegen auch die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2022 (AB 15), wonach der letzte Geschäftsabschluss im Jahr 2016 erstellt worden sei. Sodann ist die Gesellschaft ihrer Pflicht, die Lohndeklarationen für die Jahre 2019 bis 2021 einzureichen, trotz Erinnerung und Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen. Daraufhin sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst, Bussenverfügungen zu erlassen (AB 2 – dazugehörige Beilage 15). Ferner war die Gesellschaft seit 2019 mit den Beitragszahlungen im Rückstand und führte auf den zwischen 2020 bis 2022 ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht ab. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft regelmässig zu mahnen, Betreibungen einzuleiten und die Lohnbeiträge zu veranlagen (vgl. AB 2 – dazugehörige Beilage 15 – und AB 7). Die Gesellschaft verletzte somit ihre Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV.

3.4.            3.4.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Dies trifft dann zu, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (vgl. BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Félix Frey, a.a.O.: Rz 46; vgl. BGE 112 V 156 E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132; 108 V 199 E. 3a; 98 V 26 E. 6 mit Hinweisen; ZAK 1972 S. 729; 1961 S. 448). Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b = ZAK 1983 S. 105 E. 1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 199 E. 1; 108 V 183 E. 1b). Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn wie vorliegend die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt waren. Dabei ist die Dauer des Normverstosses ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2; 9C_152/2009 vom 18. November 2009 E. 5.2; BGE 121 V 243 E. 4b). Demnach obliegt es den Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019 E. 4.2.2; vgl. auch Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 745; BGE 108 V 189 E. 2b).

3.4.2.    Nicht jedes, einem Unternehmen als solchem, anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b). Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237). Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Kernstück der nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu gehört, dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a).

3.4.3.       Streitig und zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlich-rechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

3.4.4.    Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C____ eingetragen (AB 1). Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu (vgl. E 3.3.2). Wie unter E. 3.3.2 aufgeführt, obliegen dem Geschäftsführer einer GmbH nach Art. 812 Abs. 1 und 2 OR gewisse Sorgfalts- und Treuepflichten sowie unentziehbare Aufgaben, namentlich die Ausgestaltung des Rechnungswesens und die Finanzkontrolle. Zu den Sorgfaltspflichten zählen auch Überwachungspflichten. Bei der vorliegenden Gesellschaft handelt es sich um ein kleines Unternehmen. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen oblag es dem Beschwerdeführer, den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens zu haben. Darunter fällt auch das Beitragswesen.

3.4.5.    Mit der Verletzung der Abrechnungs- und Beitragspflichten ist die Widerrechtlichkeit gegeben. Dies lässt die Vermutung zu, dass ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt (vgl. E. 3.3.2). Um diese Vermutung umzustossen, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund von ausstehenden Forderungen in Liquidationsengpässe geraten, sodass er aufgrund dessen seiner Verpflichtung der Ablieferung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkam. Er habe konkret auf den Ausgang des Verfahrens gegen die D____ gewartet, um die bestehenden Forderungen der Gläubiger zu begleichen (vgl. Beschwerde). Dieses Vorbringen mag jedoch die lange Dauer der vorliegenden Beitragslücken von drei Jahren nicht zu rechtfertigen. Es liegen Ausstände über mehrere Jahre vor. Damit handelt es sich rechtsprechungsgemäss nicht um einen lediglich vorübergehenden Ausstand oder einzelne Versäumnisse, die entschuldbar wären (vgl. E. 3.3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2024 vom 24. April 2025 E. 7.3). Vielmehr berechtigt auch eine vage Hoffnung auf Besserung nicht dazu, einen unrentablen Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung weiterzuführen (vgl. bereits Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. September 2022 [AK.2021.11] E. 5.7.2). Darüber hinaus sind fehlende finanzielle Mittel für sich allein auch kein Grund, die Beiträge nicht zu bezahlen. Vielmehr darf ein Arbeitgeber im Zweifelsfall nur so viel massgeblichen Lohn ausrichten, als die darauf geschuldeten Beiträge gedeckt sind (vgl. E. 3.3.1, vgl. auch SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5).

3.4.6.    Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen als mindestens grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht gegeben.

3.5.            3.5.1. Abschliessend setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90 mit Hinweisen auf die Lehre; 103 V 120 E. 4). Erforderlich ist dabei ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90 mit Hinweisen; vgl. Félix Frey, a.a.O.: Rz 108).

3.5.2.    Zwischen der grobfahrlässigen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV und dem Eintritt des Schadens besteht fraglos auch ein Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer seine Verantwortung wahrgenommen und die ausstehenden Beiträge bezahlt, hätten weitere Beitragsrückstände und damit der entstandene Schaden vermieden werden können. Sowohl im Hinblick auf den natürlichen als auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang hätte ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindern können.

3.6.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Beschwerdeführer, für den der Beschwerdegegnerin verursachten Schaden in Höhe von Fr. 131'280.15 haftet.

4.                     

4.1.            Entsprechend den obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2025 abzuweisen.

4.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

4.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

AH.2025.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AH.2025.3 (SVG.2026.67) — Swissrulings