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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42)

29. Oktober 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,699 Wörter·~43 min·1

Zusammenfassung

AHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                        Beschwerdeführer

Ausgleichskasse C____

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2024.4

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024

Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG

Tatsachen

I.         

a)             Der Beschwerdeführer ist seit dem 23. Februar 2016 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der D____ AG mit Sitz in Basel-Stadt (seit dem 13. Oktober 2021 D____ AG in Liquidation) und einzelunterschriftsberechtigt (vgl. Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024, Beilage 3 des Beschwerdeführers [Beilagen des Beschwerdeführers nachfolgend: BB]; vgl. auch SHAB, [...] 2016, Tagesregister-Nr. [...] vom 23. Februar 2016). Am 21. März 2016 erteilte er E____ eine Generalvollmacht, damit dieser die D____ AG als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in allen Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ohne Einschränkung, vor allen Behörden der Verwaltung und allen Gerichten sowie auch «Gesellschaften (Banken)» und Privaten gegenüber rechtsgültig vertreten könne (BB 10). Am 19. Juni 2020 erteilte der Beschwerdeführer F____ eine Vollmacht, damit ihn dieser «in sämtlichen Betreibungsangelegenheiten», insbesondere auch in Pfändungsvollzügen vertreten könne (BB 11).

b)             Am 12. Oktober 2021 wurde über der D____ AG der Konkurs eröffnet (vgl. SHAB, [...] 2021, Meldungsnummer: [...], vgl. auch Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024, BB 3). Mangels Aktiven wurde dieser am [...] 2024 (SHAB, [...] 2023, Meldungsnummer [...]) eingestellt.

c)             Am 28. April 2023 reichte die G____ eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Covid-Kreditbetrug ein (vgl. Strafakten, SB AZ 1).

d)             Mit einem Schreiben vom 7. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die infolge des mangels Aktiven eingestellten Konkurses der D____ AG, eine nicht mehr einforderbare Forderung gegenüber der D____ AG und damit ein Schaden der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 228'495.75 (Fr. 228'734.05 abzüglich einer nachträglichen CO2-Rückerstattung in Höhe von Fr. 238.30) bestehe (BB 4). Sie sei von Gesetzes wegen verpflichtet, abzuklären, ob die Organe der juristischen Person haftbar seien. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist um im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit als Verwaltungsrat der Firma D____ AG zur Frage der Ausstände Stellung zu nehmen. Am 5. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer schriftlich zu den Ausständen Stellung und zeigte sich überrascht. Er erklärte, er sei davon ausgegangen, dass bis auf die letzten zwei Akontorechnungen an seine Adresse von je Fr. 5'744.00 alles bezahlt sei. Er erklärte, er sei nie aktiv im Geschäft involviert gewesen und habe sich auf die Verantwortlichen – E____ und F____ – verlassen müssen (BB 7).

e)             Mit einer Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr den Betrag von Fr. 228'495.75 als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma D____ AG zu bezahlen (BB 8). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. April 2024 Einsprache erheben (BB 9). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. April 2024 (BB 2) ab.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 und entsprechend auch die Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.    Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid in den (allfälligen) Strafverfahren gegen Herrn F____, Herrn E____ und den Beschwerdeführer ergangen ist.

3.    Subeventualiter sei der allfällige Schaden der Beschwerdegegnerin durch das Gericht zu reduzieren und neu zu berechnen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge, inkl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. zu Lasten des Staates.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.

2.    Es seien Herr F____, wohnhaft in [...], und Herr E____, Wohnort unbekannt, als Zeugen unter Wahrheitspflicht zu befragen.

3.    Es seien bei der Beschwerdegegnerin alle Akten im Verfahren Nr. [...] gerichtlich beizuziehen (der Beschwerdeführer beantragt explizit die Edition der AHV-Akten der D____ AG sowie die Edition der Bussenverfügung; vgl. Beschwerde Rz 18 und 10).

4.    Es seien die Akten zur D____ AG in Liquidation beim Konkursamt Basel-Stadt zu edieren.

5.    Es seien die Akten des Strafverfahrens [...] bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu edieren.

6.    Es seien Herr F____ und Herr E____ zu verpflichten, sämtliche Unterlagen zu den Lohnkonti und zu den Mitarbeitenden der D____ AG sowie den Unterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin und zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu edieren.

7.    Es sei dem Beschwerdeführer nach Beizug der AHV-Akten, der Akten des Konkursamtes, der Strafakten sowie der Unterlagen der Herren F____ und E____, Einsicht in diese zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, nach Einsicht in diese Akten eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Nebst ausgewählten Beilagen reicht sie die Akten der D____ AG auf CD ein

c)             Mit Replik vom 13. August 2024 (Postaufgabe 27. August 2024) hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Im Verfahrensantrag 2 gibt er bezüglich E____ neu nicht mehr «Wohnort unbekannt», sondern die Adresse «[...]» an. Zusätzlich zu zwei weiteren ausgewählten Beilagen, reicht der Beschwerdeführer die Strafakten des Verfahrens [...] auf einem USB-Stick ein. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 16. September 2024 ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

d)             Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Duplik zu. Sie informiert die Parteien darüber, dass sie zur Hauptverhandlung geladen werden und, dass die Kammer über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen sowie eine allfällige Sistierung entscheiden werde. Dazu erklärt sie, die Frage der Sistierung sie nicht offenkundig, da sich aus den mit den Rechtsschriften eingereichten Akten sowie den Strafakten keine Rückforderung der Arbeitslosenkasse über zu Unrecht ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigungen an die D____ AG ergäben.

III.      

Am 29. Oktober 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin und eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für Beschwerden bezüglich der Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Rechtsprechungsgemäss ist bei derartigen Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl. BGE 110 V 351, 358 E. 4b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 130/06 vom 13. Februar 2007 E. 4.2. und 4.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020 [nachfolgend: Ueli Kieser, RBS], Art. 52 N 143). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer die Bezahlung von Fr. 228'495.75 im Sinne eines Schadenersatzes aus dem Konkurs der D____ AG. Zur Begründung gibt sie an, der Beschwerdeführer sei einziges Mitglied des Verwaltungsrates der erwähnten Firma gewesen und als solcher für den entstandenen Schaden haftbar. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er sich auf die Bevollmächtigten E____ und F____ verlassen habe. Auch Entschuldigungsoder Rechtfertigungsgründe für die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge lägen keine vor.

2.2.            Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, E____ und F____ hätten die Geschicke der D____ AG geleitet. Er selbst sei bloss auf dem Papier Verwaltungsrat gewesen. Auf die Unternehmung habe er keinen Einfluss gehabt und sei bezüglich der Informationen auf E____ und F____ angewiesen gewesen. Insbesondere habe er keinen Zugriff auf die Bankkonten gehabt. Die beiden Herren hätten ihn als Werkzeug missbraucht. Dies habe sich insbesondere darin gezeigt, dass sie ihm einen Antrag für einen Covid-Kredit mit falschen Angaben zur Unterschrift vorgelegt hätten. Diesen habe er ohne Weiteres unterzeichnet und weitergeleitet. Nun werde anlässlich eines Strafverfahrens der Vorwurf eines allfälligen Covid-Kreditbetrugs untersucht. Was ferner den Schadensbetrag in Höhe von Fr. 228'495.75 betreffe, so sei der Kontoauszug für die Zeitspanne vom 8. November 2019 und dem 17. Mai 2023 fehlerhaft und in vielen Punkten nicht nachvollziehbar. Insgesamt lägen die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG nicht vor. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Akteneinsicht verweigert und sei mit der Verfügung vom 22. Februar 2024 und dem Einspracheentscheid vom 16. April 2024 ihre Begründungspflicht nicht nachgekommen. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid keine Rücksicht auf das Strafverfahren genommen habe, habe sie ihre Koordinationspflicht und somit das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht eine Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 52 AHVG in Höhe von Fr. 228'495.75 stellt.

3.                  

3.1.            3.1.1   Vorweg sei auf die Rüge des Beschwerdeführers eingegangen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er macht einerseits geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm, auf ein E-Mail vom 23. September 2023 hin mit einer kurzen Rückmeldung den entsprechenden Kontoauszug, auf welchen sich der Schadenersatz stützen sollte, geantwortet. Alle weiteren Anträge auf Akteneinsicht seien abgewiesen worden. Auch im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren nicht abgewartet habe, sei eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht zu erkennen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin weder bei der Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024, noch beim Einspracheentscheid vom 16. April 2024 ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Einspracheentscheid sei lediglich zweieinhalb Seiten lang und für den Beschwerdeführer sei vielfach nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der geforderte Betrag in Höhe von Fr. 228'734.05 beruhe (vgl. Beschwerde, Rz 22 ff. und Replik, Ziff. 18 f.).

3.1.2   Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin, dass sie aufgrund der gesetzlichen Pflichten des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat davon ausgehe, dass er vollständig über die Vorgänge in der Firma orientiert sei und dementsprechend Kenntnis der entsprechenden Akten hat bzw. diese bei der D____ AG einsehen konnte. Es sei zudem unbestritten, dass er die Möglichkeit habe, die Akten bei der Beschwerdegegnerin einzusehen. Dafür müsste er aber bei der Beschwerdegegnerin vorsprechen. Das Wesentliche, nämlich der Kontoauszug mit den offenen Beiträgen, habe der Beschwerdeführer erhalten. Mit der [mit der] Beschwerdeantwort ins Recht gelegten CD lägen nun sämtliche Akten offen, womit praxisgemäss eine allfällige Heilung des rechtlichen Gehörs geheilt sei. Bezüglich der Begründungspflicht komme es nicht auf die Länge der Begründung an. Vorliegend sei die Höhe der Forderung massgeblich und der Umstand, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrates (was mit dem Handelsregisterauszug belegt werde) die Höhe der Forderung kenne.

3.2.            Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV). Vor Verfügungen, welche durch eine Einsprache anfechtbar sind, müssen sie jedoch nicht angehört werden (Art. 42 ATSG; vgl. auch BGE 143 V 71, 72 E. 4.1 und BGE 132 V 368, 371 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368, 373 E. 4.2).

3.3.               Die versicherte Person hat gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG – als Teil des rechtlichen Gehörs – ein Recht auf Akteneinsicht. Rechtsprechungsgemäss folgt daraus, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der von der Verfügung betroffene Person vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden und gleichsam dessen Vorbedingung. Nur wenn ihr die Möglichkeit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat, kann sich die versicherte Person wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen (BGE 132 V 387, 388 f. E. 3.1). Die Akteneinsicht erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf alle Akten, ohne dass es darauf ankäme, ob sie den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweis).

3.4.               Ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs ist die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 49 N 66). Dafür muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Beruht der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung, greift er in ein verfassungsmässiges Recht ein oder sind komplexe Fragen zu beantworten, sind erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 49 N 65 und BGE 124 V 180, 181 E. 1a).

3.5.            Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen formeller Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).

3.6.            Vorliegend reichte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 ein umfangreiches Aktendossier betreffend die Firma D____ AG beim Gericht ein. Dieses wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zugestellt (vgl. Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2024) zugestellt. Es kann letztlich offenbleiben, ob es vorliegend genügt, dass die D____ AG sämtliche Akten zur Verfügung hatte – wenn gleich angemerkt sei, dass zu erwarten ist, dass ein Verwaltungsrat einer Firma schon nur aufgrund seiner Verantwortung und seiner Pflichten (die teilweise unübertragbar sind, vgl. dazu E. 6.11) Zugang zu den Firmenakten haben muss und hat. In jedem Fall hatte der Beschwerdeführer spätestens vor der Replik (der noch die Möglichkeit einer Stellungnahme in der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2024 folgte) die Möglichkeit, zu allen Akten Stellung zu nehmen. Selbst wenn sein rechtliches Gehör verletzt worden wäre, so wäre es nicht derart schwer verletzt worden, dass keine Heilung im Sinne der Ausführungen unter E. 3.5. möglich wäre. Im Wesentlichen dasselbe gilt bezüglich der Begründungspflicht. Die Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024 und der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024 erfüllen die unter E. 3.4. genannten Anforderungen. Selbst wenn dem jedoch nicht so wäre, würde eine Gehörsverletzung im vorliegenden Gerichtsverfahren geheilt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der Gehörsverletzung nicht weiter geprüft werden muss, da eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden im Sinne der Ausführungen unter E. 3.5. geheilt würde.

4.                  

4.1.            Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Sistierung des Beschwerdeverfahrens «bis ein rechtskräftiger Entscheid in den (allfälligen) Strafverfahren gegen Herrn F____, Herrn E____ und den Beschwerdeführer ergangen ist». Dieser Antrag ist aufgrund seines Inhalts (Sistierung) eher als Verfahrensantrag zu verstehen. Deshalb sei ebenfalls vorweg auf diesen Antrag eingegangen.

4.2.            Zur Begründung seines Sistierungsantrags macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unter anderem wichtig, zuerst im Rahmen des Strafverfahrens zu eruieren, welche bzw. ob tatsächlich Löhne ausbezahlt worden seien, bevor diesbezüglich von einem Schaden Seitens der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden könne (Beschwerde, Rz 12). Ferner seien die Behörden gehalten, ihre Ergebnisse untereinander zu koordinieren. Ansonsten werde in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen, sich widersprechenden Gründen zweimal bestraft werde (Beschwerde, Rz 37).

4.3.            Im Folgenden wird sich zeigen, dass sich die Höhe des Schadenersatzes auch ohne Abwarten eines strafrechtlichen Urteils festsetzen lässt, sodass eine Sistierung des Verfahrens nicht angezeigt erscheint, und die Sache entschieden werden kann.

5.                  

5.1.            Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.00 nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).

5.2.            Fügt ein Arbeitgeber der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen nach Art. 52 Abs. 1 AHVG zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Verantwortlichkeit der Organe der juristischen Person hat subsidiären Charakter, sodass die Ausgleichskasse nur gegen diese vorgehen kann, wenn der Beitragsschuldner (die juristische Person) zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12, 15 E. 5b mit Hinweisen = Praxis 1997 Nr. 154). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).

5.3.            5.3.1   Die Praxis stellt bezüglich des Organbegriffs auf die aktienrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 759 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) ab, wonach alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, und solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind (BGE 114 V 213, 214 E. 3.; vgl. auch Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 205). Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe; vgl. Marco Reichmuth, Rz 201; vgl. auch BGE 126 V 237, 239 E. 4. und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.3.1.). Als formelle Organe gelten namentlich Verwaltungsräte einer AG im Sinne von Art. 707 OR (vgl. Marco Reichmuth, Rz 205, sowie den erwähnten BGE 114 V 213, 214 E. 3.). Diese haften – sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Marco Reichmuth, Rz 212). Insbesondere kann sich der Verwaltungsrat nicht dadurch seiner Überwachungspflicht im Sinne von Art. 716a Abs. 1 OR entbinden, indem er seine Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnisse an Dritte delegiert. Holt ein Verwaltungsrat trotz offenkundig gewordener Verluste von bedrohlichem Ausmass keine Auskünfte über die Ablieferung und Abrechnung der Beiträge ein, erteilt keine Weisung oder veranlasst keine Kontrollen, handelt er grobfahrlässig (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52, Rz 15, mit Hinweis auf ZAK 1989 104). Hat der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft die Geschäftsführung an Delegierte oder Direktoren übertragen, so untersteht die Verwaltung bezüglich der delegierten Bereiche nur noch der Haftung für Auswahl, Instruktion und Überwachung der Beauftragten. Dabei darf er sich auf die Überprüfung der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken und muss nicht jedes einzelne Geschäft überwachen. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Im Falle, dass sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse ergibt, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch den Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219, 223 f. E. 4., BGE 108 V 199, 203 E. 3a sowie Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, Rz 15).

5.3.2   Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe auch Marco Reichmuth, Rz 256). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 242).

5.4.            5.4.1   Voraussetzung der Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst, dass ein Schaden vorliegt. Der Schaden umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinse auf rückständige Beiträge (Ueli Kieser, RBS, Art. 52, Rz 24 bis 31, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 Rz 9 und Sabine Steiger-Sackmann/Peter Martin Oliver, in: Willi Fischer/Thierry Luterbacher, Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 52 AHVG, Rz 19). Ordnungsbussen (vgl. Art. 91 AHVG) gehören nicht zum Haftungssubstrat (Sabine Steiger-Sackmann/Peter Martin Oliver, a.a.O.). Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr oder nur teilweise im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV erheben kann. Dies ist namentlich bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Fall, bei einer juristischen Person also ab dem Moment der Konkurseröffnung (vgl. dazu Ueli Kieser, RBS, Art. 52, Rz 17 f., Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, Rz 8, und Marco Reichmuth, Rz 329, sowie BGE 136 V 268, 270 E. 2.2 und BGE 123 V 12, 15 E. 5b und c = Praxis 1997 Nr. 154). Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Marco Reichmuth, Rz 416).

5.4.2   Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV (vgl. E. 4.1.) in Betracht (Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE 98 V 26, 29 E. 5.).

5.4.3   Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das in die Pflicht genommene Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften muss daher absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 11, Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 42, sowie BGE 112 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132, BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b und BGE 108 V 199, 201 E. 1.).

Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der Sorgfaltspflicht, welche in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der oder die Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Die entsprechende Pflicht des Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma ist anders ausgestaltet als diejenige bei einem Verwaltungsrat, der faktisch das einzige ausführende Organ der Firma ist oder der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 43, BGE 108 V 199, 203 E. 3a, vgl. auch BGE 98 V 26 30 E. 6.).

Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung von Beiträgen als solche darf einem qualifizierten Verschulden nicht gleichgesetzt werden, weil diese auf eine von Art. 52 AHVG nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe (BGE 121 V 243, 244 E. 5.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens – sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2., 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Es obliegt daher dem ins Recht gefassten Organ, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden keine entlastenden Umstände geltend gemacht, werden solche nicht hinreichend substanziiert, sind sie nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch das Urteile des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2. sowie 9C_176/2020 vom 8. April 2020). Das eben Gesagte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 4.1 in: SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42).

5.4.4   Schliesslich setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (vgl. Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 34, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, N 20, sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).

6.                  

6.1.            Im vorliegenden Fall fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Bezahlung von Fr. 228'495.75 als Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des geltend gemachten Betrags. Er macht geltend, dass die D____ AG mit der Lohnmeldung 2019 in Aussicht gestellt habe, dass sie allen Arbeitnehmenden per Ende 2019 gekündigt habe. Zudem sei mit den Lohnmeldungen für 2020 und 2021 jeweils mitgeteilt worden, dass die D____ AG kein BVG- und AHV-pflichtiges Personal beschäftigt habe (Beschwerde, Rz 13). Die Angabe von F____ Anfang Mai 2020, dass die Firma doch weiterhin Personal beschäftige, sei falsch gewesen (Replik, Ziff. 9). Der Schaden sei aufgrund der falsch belasteten Akontobeiträge für den entsprechenden Zeitraum tiefer. Im Übrigen endige der Zinsenlauf ab Konkurseröffnung, weshalb für die Zeitspanne ab dem 12. Oktober 2021 keine Verzugszinsen geschuldet seien (Beschwerde, Rz 14 ff.). Für die Monate Dezember 2019 bis Oktober 2021 seien deshalb folgende Belastungen falsch und die entsprechenden Beträge nicht geschuldet: für Dezember 2019 Fr. 5'893.60, für die Monate Januar und Februar je Fr. 6'090.05 pro Monat, für die Monate Juni 2020 bis Dezember 2020 je Fr. 5'724.00 pro Monat und für die Monate Januar 2021 bis Oktober 2021 je Fr. 5'744.00 pro Monat (Beschwerde, Rz 16 f.). Diesbezüglich erklärt der Beschwerdeführer in der Replik allerdings, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Firma D____ AG weiterhin Personal beschäftigt habe, jedoch mutmasslich nur einzelne Mitarbeitende und nicht eine solch grosse Anzahl, wie im Jahr 2019 bzw. wie angegeben worden sei. Er weist dazu darauf hin, dass die sechs von der Beschwerdegegnerin eingereichten Anmeldungen für Erwerbsersatz (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 9) immer für dieselbe Person erfolgt seien (Replik, Ziff. 10).

Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb der Kontoauszug am 8. November 2019 mit einer Belastung von Fr. 91'571.05 beginne (Beschwerde, Rz 18). Die Beschwerdegegnerin sei teilweise willkürlich davon ausgegangen, dass gewisse AHV-Beiträge hätten bezahlt werden müssen, nachdem die D____ AG gewisse Dokumente nicht wie aufgefordert übermittelt habe. Dies verletze das rechtliche Gehör (Replik, Ziff. 11; zum Vorwurf der Gehörsverletzung vgl. E. 3.; darauf ist im Folgenden nicht weiter einzugehen).

Ebenfalls unklar sei, mit welcher Grundlage das AHV-Konto der Gesellschaft am 3. Februar 2020 unter «Jahresabrechnung für Lohnbeiträge (Ausgleich 01.2019 – 12.2019)» in der Höhe von Fr. 72'499.00 belastet worden sei (Beschwerde, Rz 19). Die D____ AG habe in der Abrechnungsperiode von Januar 2019 bis Dezember 2019 insgesamt Fr. 78'492.35 einbezahlt, nicht wie von der Beschwerdegegnerin als «bereits fakturiert» angegeben, Fr. 68'679.55. Die Lohnbescheinigung für das Jahr 2019 (AB 11) liege unvollständig auf (Replik, Ziff. 12).

Im Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2020 der Gesellschaft den Betrag von Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben habe. Am 8. Mai 2020 habe sie dem Konto den gleichen Betrag wieder zu Unrecht belastet. Unerklärlich sei dem Beschwerdeführer sodann, weshalb die Beschwerdeführerin das Konto der Gesellschaft am 11. Januar 2019 mit Fr. 78'058.10 für die Periode 01.2017 bis 11.2019, unter dem Titel «Nachtrag aus Arbeitgeberkontrolle» belastet habe. Bezüglich der dem Konto der Gesellschaft am 23. September 2021 belasteten Fr. 500.00 unter dem Titel «Bussenverfügung Lohnbescheinigung 2020» habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der entsprechenden Bussenverfügung sowie deren Grund (Beschwerde, Rz 19). Ferner stellte der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber fest, dass die entsprechenden Zinsen, Mahnkosten, Zustellkosten etc. in Verbindung mit den oben festgestellten falschen Belastungen jeweils nicht geschuldet seien (Beschwerde, Rz 20).

In der Replik führt der Beschwerdeführer ferner an, der Abrechnung für die Arbeitslosenkasse der Monate April 2020 bis Juni 2021 sei zu entnehmen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden ab April 2020 direkt von der Arbeitslosenkasse bezahlt worden seien. Sofern man davon ausgehe, dass in dieser Zeit überhaupt Personal beschäftigt worden sei, wären lediglich die Arbeitgeberbeiträge geschuldet. In diesem Zusammenhang seien auch die Zinsen falsch berechnet worden. Die Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle ab 2020 seien dementsprechend jeweils rechtmässig erhoben und zu Unrecht durch die Beschwerdegegnerin beseitigt worden (Replik, Ziff. 14 f.). In diesem Zusammenhang rügte der Beschwerdeführer schliesslich, es seien jeweils lediglich die Akonto-Beiträge gemahnt oder mittels Betreibung eingefordert worden, nie tatsächlich offenstehende Beiträge. Die Gesamtsumme sei nie gefordert worden und es habe nie eine Schlussabrechnung gegeben (Replik, Ziff. 16). Schliesslich seien Mietzahlungen auf Seite 4 der Bericht-Nr. [...] (BB 14) an «H____» fälschlicherweise als Lohnzahlungen qualifiziert worden (Replik, S. 17).

6.2.            Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind rechtskräftige Beitragsverfügungen im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 134 V 401, 403 E. 5.2 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 5. und 9C_446/2018 vom 25. Juni 2018). Die von einer Schadenersatzforderung betroffene Person muss aufgrund der Rechtsweggarantie die Möglichkeit haben, das Massliche der Beitragsforderungen, für die sie haftbar gemacht wird, zumindest einmal bei einer Gerichtsinstanz bestreiten zu können, die den Sachverhalt frei prüft. Solange sie noch Organ der Gesellschaft ist, hat sie die Möglichkeit eine solche Beitragsverfügung anzufechten, sei es direkt für die Gesellschaft oder indirekt, indem sie innerhalb der Unternehmung darauf hinwirkt, dass die Verfügung angefochten und die Rechtslage geklärt wird. Organe, die aus der Unternehmung ausgeschieden sind, haben bei späterer Zustellung einer Beitragsverfügung in der Regel keine Möglichkeit, Einfluss darauf zu nehmen, dass die Gesellschaft die Verfügung anficht. Beitragsschuldnerin und damit Verfügungsadressatin ist die Gesellschaft. Ein ehemaliges Gesellschaftsorgan ist nicht legitimiert, die Beitragsforderung vor Gericht zu ziehen. Nur, wenn die ins Recht gefasste Person in dem Zeitpunkt, in welchem die Beitragsverfügungen ergangen sind, als Organ ausgeschieden war, und demzufolge keine Möglichkeit mehr hatte, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen, muss die Beitragsverfügung im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens frei überprüfbar sein. Soweit die Beitragsverfügungen aber zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als die ins Recht gefasste Person noch eine formelle, materielle oder faktische Organstellung hatte und entsprechend eine Einwirkungsmöglichkeit in der beitragspflichtigen Gesellschaft bestand, gilt die dargelegte Rechtsprechung, wonach rechtskräftige Beitragsverfügungen im Schadenersatzverfahren nicht mehr gerichtlich überprüft werden können – ausser sie sind zweifellos unrichtig oder es liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. BGE 134 V 401, 404 E. 5.4 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2018 vom 25. Juni 2018 sowie Ueli Kieser, RBS, Art. 52, Rz 147).

6.3.            In den Vorakten finden sich diverse Verfügungen, welche zwischenzeitlich Rechtskräftig geworden sind und auf welche deshalb abgestellt werden kann. Da der Beschwerdeführer während deren Erlass (einziger) Verwaltungsrat der Firma D____ AG war, ist davon auszugehen, dass er diese hätte anfechten können bzw., dass er deren Anfechtung hätte veranlassen können. Sein Vorbringen, er habe keine Einsicht in die Unterlagen gehabt, beziehen sich nur auf die Zeit ab März 2020, in welcher Covid-19 viele Einschränkungen mit sich gebracht hat. Er vermag jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb er sich die Unterlagen nicht per Post oder per E-Mail hätte zustellen lassen können. Für die Zeit vor März 2020 gilt dies umso mehr, da Covid-19 noch kein Thema und daher zusätzlich auch ein persönlicher Austausch unproblematisch war. Die Beträge, über welche die Beschwerdegegnerin bereits rechtskräftig verfügt hat, müssen und dürfen vom Gericht deshalb nicht erneut überprüft werden.

6.4.            Aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2024 (AB 10) ergibt sich, dass sich die Schadenersatzforderung nur auf Beiträge (zuzüglich Mahngebühren und Verzugszinse) ab dem Jahr 2017 bezieht. Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes:

Mit dem Tilgungsplan vom 6. Mai 2019 (in den Vorakten), der als Verfügung gemäss Art. 34b AHVV erlassen wurde, gewährte die Beschwerdegegnerin der Firma D____ AG einen Zahlungsaufschub und bestätigte ihr eine Zahlungsvereinbarung, die eine Zahlung des Betrags von Fr. 98'817.85 in neun Raten zwischen dem 31. Mai 2019 und dem 31. Januar 2020 vorsah. Dieser Betrag bestand aus den noch offenen Fr. 34'129.85 des am 20. Juli 2018 verbuchten Betrages von Fr. 66'053.60 (bestehend aus der Jahresabrechnung für Lohnbeiträge für das ganze Jahr 2017 Fr. 64'277.00 sowie Fr. 1'776.60 Verzugs- und Vergütungszins; vgl. AB 10, S. 1), der gesamten am 20. September 2018 verbuchten Differenzabrechnung aus Arbeitgeber-Beiträgen für die Monate Januar bis September 2018 in Höhe von Fr. 48'456.00 (vgl. AB 10, S. 1), Fr. 50.00 für eine am 6. März 2019 verbuchte Mahnung (vgl. AB 10, S. ), sowie für die Monate Januar, März und April 2019 erhobene Akontobeiträge in Höhe von je Fr. 5'384.00 (verbucht am 10. Januar 2019, am 8. März 2019 und am 10. April 2019; vgl. AB 10, S. 1 und 2). Über diese Beträge wurde somit bereits verfügt.

Mit der Veranlagungsverfügung vom 19. August 2019 (in den Vorakten) hob die Beschwerdegegnerin einen Rechtsvorschlag für in Betreibung gesetzte Arbeitgeber-/Arbeitnehmer- und Verwaltungskosteneiträge «für das Jahr 2018» auf. Der Betrag von Fr. 4'306.90 setzt sich zusammen aus einer am 30. April 2019 verbuchten Jahresabrechnung für Lohnbeiträge für das gesamte Jahr 2018, einen am selben Tag verbuchten Verzugs-/Vergütungszins (vgl. dazu auch AB 10, S. 2.), einer Mahngebühr, den Kosten für den Zahlungsbefehl und aufgelaufenen Verzugszinsen.

Ferner finden sich für die folgenden Zeiträume bzw. Monate Veranlagungsverfügungen, mit welchen der in der jeweiligen Betreibung erhobene Rechtsvorschlag beseitigt worden ist:

-       Januar 2019: Akontobeitrag (Verfügung vom 18. Juni 2019; in den Vorakten);

-       Mai 2019: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. August 2019; in den Vorakten);

-       Januar bis Dezember 2019: Jahresabrechnung für die Lohnbeiträge von Fr. 72'499.00 (Verfügung vom 18. August 2020; in den Vorakten);

-       März bis Mai 2020: Differenzabrechnung für die erwähnten Monate, für welche keine Akontozahlungen verbucht wurden (Verfügung vom 26. August 2020; in den Vorakten; vgl. auch AB 10, S. 4, Eintrag vom 8. Mai 2020);

-       Juni 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. September 2020; in den Vorakten);

-       Juli 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 26. Oktober 2020; in den Vorakten);

-       August 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 17. November 2020; in den Vorakten);

-       September 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Dezember 2020; in den Vorakten);

-       Oktober 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 18. Januar 2021; in den Vorakten);

-       November 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 17. Februar 2021; in den Vorakten);

-       Dezember 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 22. März 2021; in den Vorakten);

-       Januar 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 22. April 2021; in den Vorakten);

-       Februar 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. Mai 2021; in den Vorakten);

-       März 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Juni 2021; in den Vorakten);

-       April 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Juli 2021; in den Vorakten);

-       Mai 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 19. August 2021; in den Vorakten);

-       Juni 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. September 2021, identisch mit der Verfügung vom 28. September 2021, welche an den Beschwerdeführer direkt adressiert wurde; beide in den Vorakten).

Die aufgeführten Verfügungen beinhalten jeweils die entsprechenden Verzugszinse sowie die Kosten für die entsprechende Betreibung.

Zusätzlich findet sich in den Vorakten eine Nachtragsverfügung vom 11. Januar 2021 für Januar 2017 bis November 2019. Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle berichtigte die Beschwerdegegnerin die Lohnsummen und tätigte infolgedessen eine Nachforderung von Beiträgen in Höhe von Fr. 78'058.10 zuzüglich Zins in Höhe von Fr. 7'110.45 (vgl. auch AB 10, S. 4; vgl. ferner auch den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt V.2021.309 vom 23. April 2021, in den Vorakten).

6.5.            Zusammenfassend liegen für die Jahresabrechnung 2017 inkl. Verzugszins, eine Differenzabrechnung für die Zeit von Januar 2018 bis September 2018, eine gesetzliche Mahnung von Fr. 50.00, die Akontobeiträge für die Monate Januar bis Mai 2019, eine Jahresabrechnung für Lohnbeiträge 2019 sowie die Monate Januar 2020 bis Juni 2021 und eine Nachtragsabrechnung für die Zeit von Januar 2017 bis und mit November 2019 rechtskräftige Verfügungen vor. Das Gericht kann deren Inhalt vorliegend nicht mehr überprüfen. Die entsprechenden Beträge wurden somit zu Recht in der Abrechnung der D____ berücksichtigt.

Dies hat namentlich eine Auswirkung auf die Rüge des Beschwerdeführers, Mietzahlungen an «H____» seien fälschlicherweise als Lohnzahlungen qualifiziert worden (vgl. E. 6.1. sowie Replik, Ziff. 17). Der Beschwerdeführer verweist auf die Abrechnung Nr. [...] (BB 14). Darin sind für die Jahre 2017, 2018 und 2019 je ein Betrag aufgeführt mit dem Vermerk «Zahlung Miete / keine Rechnung vorliegend (gemäss Schreiben vom 07.12.2020)». Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 7. Dezember 2020 (in den Vorakten) im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2017 bis 2019 u.a. um Zustellung einer Rechnungskopie für die Zahlungen an «H____» und «I____» gebeten hat. In einem weiteren Schreiben vom 11. Januar 2020 (in den Vorakten) bat sie um Ergänzung einer Liste mit ungenügenden Personalien. Auf der angehängten Liste findet sich auf S. 4 auch der Name «H____». Der Bericht der Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2017 bis 2019 findet sich ebenfalls in den Vorakten. Diesem ist die Liste, deren S. 4 der Beschwerdeführer als BB 14 beim Gericht eingereicht hat, angehängt. Es zeigt sich damit, dass die Frage, ob die Beschwerdegegnerin «H____» zu Recht als Mitarbeiter qualifiziert hat, vom Gericht nicht mehr überprüft werden können. Denn diese Arbeitgeberkontrolle führte zum am 11. Januar 2021 verbuchten Nachtrag aus Arbeitgeberkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis September 2019 (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10, S. 4). Bezüglich diesem erging ebenfalls am 11. Januar 2020 eine Nachtragsverfügung (in den Vorakten), die in Rechtskraft erwachsen ist.

6.6.            Keine Gutschriften im Sinne von Korrekturen für den entsprechenden Zeitraum und in derselben Höhe und keine Verfügungen liegen für folgende im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 bei den Belastungen ausgewiesenen Beträge bzw. für die entsprechenden Forderungen der Beschwerdegegnerin vor:

für das Jahr 2017 der Betrag aus einer Nachtragsabrechnung vom 31.10.2018 von Fr. 499.95 und eine gesetzliche Mahnung vom 10. September 2018 (AB 10, S. 1);

für das Jahr 2018 für die Akontobeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2018 in Höhe von je Fr. 5'384.00 (AB 10, S. 1), für die Jahresabrechnung für Lohnbeiträge Januar 2018 bis Dezember 2018 vom 30. April 2019 in Höhe von Fr. 4'071.55 sowie für zwei Nachtragsabrechnungen 2018 vom 5. Juli 2019 und vom 27. September 2019 in Höhe von Fr. 10'206.05 und in Höhe von Fr. 1'094.50 (AB 10, S. 2);

für das Jahr 2019 für die Akontobeiträge für die Monate Juni bis November 2019 in Höhe von je Fr. 5'892.85 (AB 10, S. 2 und 3) und für den Monat Dezember 2019 in Höhe von Fr. 5'893.60 (AB 10, S. 3);

für das Jahr 2021 für die Akontobeiträge für die Monate Juli bis September 2021 in Höhe von je Fr. 5'744.00.

Ferner wurden nicht alle im Kontoauszug aufgeführten Mahngebühren sowie Verzugs- und Vergütungszinsen von Verfügungen erfasst. Die Rechtmässigkeit aller dieser Beträge kann das Gericht – mangels rechtskräftiger Verfügung – grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen.

6.7.            6.7.1   Was die aufgeführten Forderungen für die Jahre 2017 und 2018 betrifft, so bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Konkretes vor. Für die Zeit vor dem 8. November 2019 macht er in der Beschwerde noch geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kontoauszug am 8. November 2019 (vgl. Kontoauszug vom 26. September 2023, Beilage des Beschwerdeführers [BB] 6) mit einer Belastung von Fr. 91'571.05 beginne (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 18). Diese Belastung im Kontoauszug erklärt sich mit einem Blick auf den Kontoauszug vom 18. Juni 2024 (AB 10), welcher aufzeigt, dass bereits vor November 2019 diverse Forderungen, namentlich Akontobeiträge, Differenzabrechnungen, Jahresabrechnungen, Mahngebühren und Zinsen, nicht bezahlt worden waren. Weder aus den Akten, noch aus den Äusserungen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch einen Grund, um an der Rechtmässigkeit der (nicht von einer Verfügung erfassten) Belastungen im Kontoauszug betreffend die Jahre 2017 und 2018 zu zweifeln. Überdies hat die Beschwerdegegnerin mit der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Januar 2021 für die Jahre 2017 und 2018 Nachtragszahlungen verfügt (vgl. E. 6.4.). Durch die Nichtanfechtung dieser Verfügung haben der Beschwerdeführer und die D____ AG implizit auch die davor in Rechnung gestellten Akontobeiträge, Differenz- und Jahresabrechnungen akzeptiert. Denn die Nachtragszahlungen wurde im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle verfügt und stellten somit eine Korrektur im Sinne einer Ergänzung der bereits in Rechnung gestellten Beiträge zu Lasten der D____ AG dar.

6.7.2   Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember 2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16).

Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55 beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.00 in den Monaten Januar bis April 2019, je Fr. 5'892.85 in den Monaten Mai bis November 2019 und Fr. 5'893.60 im Dezember 2019; vgl. AB 10, S. 1 bis 3). Die noch in Rechnung gestellten Fr. 72'499.00 entsprechen der Differenz zwischen den ganzen geschuldeten Beiträgen und den bereits fakturierten Akontobeiträgen. Diese Differenz wurde am 3. Februar 2020 im Kontoauszug verbucht (vgl. AB 10, S. 3) und am 18. August 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine Veranlagungsverfügung, die in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 6.4. und Verfügung in den Vorakten). Aus dem Umstand, dass die erwähnte Verfügung vom 18. August 2020 (in den Vorakten) rechtskräftig geworden ist, lässt sich schliessen, dass die Jahresabrechnung von der D____ AG und auch vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde und damit indirekt auch der in Rechnung gestellte Akontobeitrag für den Monat Dezember 2019. Im Übrigen sei festgehalten, dass vorliegend von Relevanz ist, dass die D____ AG auch unter Berücksichtigung eines für Dezember 2019 in Rechnung gestellten Akontobeitrages immer noch zusätzliche Beiträge einfordern musste. Der Annahme des Beschwerdeführers, dieser Akontobeitrag für Dezember 2019 sei zu Unrecht in Rechnung gestellt worden, kann somit nicht gefolgt werden.

6.7.3   Im Hinblick auf das Jahr 2020 weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der D____ AG am 11. Februar 2020 der Betrag von Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben und am 8. Mai 2020 wieder belastet habe (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 19). Das ist zutreffend. Bereits davor hatte sie der Gesellschaft am 10. Januar 2020 und am 10. Februar 2020 Akontobeiträge für die Monate Januar und Februar 2020 in Höhe von je Fr. 6'090.05 belastet. Am 8. Mai 2020 hat sie ihr diese wieder gutgeschrieben (vgl. die Angaben im Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10, S. 3 und 4). Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der Firma keine Akontobeiträge für die Monate Januar und Februar 2020 belastet. Was die übrigen Beiträge für das Jahr 2020 betrifft, so liegen für alle diese rechtskräftige Veranlagungsverfügungen vor (vgl. E. 6.4.). Weitere Ausführungen zur Rechtmässigkeit der für das Jahr 2020 in Rechnung gestellten Beiträge erübrigen sich somit (vgl. E. 6.2.).

6.7.4   Für die für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 in Rechnung gestellten Akontobeiträge besteht aus denselben Gründen, welche in Bezug auf die Beiträge des Jahres 2020 gelten, keine Überprüfungsmöglichkeit (vgl. dazu E. 6.2., 6.4. und 6.7.3). Keine rechtskräftige Veranlagungsverfügung liegt für die Monate Juli 2021 bis Oktober 2021 vor. Die monatlichen Akontobeiträge betrugen im ganzen Jahr 2021 je Fr. 5'744.00. Den ursprünglich für den Oktober geforderten, am 8. Oktober 2021 verbuchten Akontobeitrag schrieb die Beschwerdegegnerin der D____ AG am 19. Oktober 2021 unter dem Titel «Differenzabrechnung aus Arbeitgeber-Beiträgen» wieder gut (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10, S. 5). Es bleibt somit noch auf die Akontobeiträge für die Monate Juli bis September 2021 einzugehen.

Der Beschwerdeführer macht für diese Monate – wie für das ganze Jahr 2020 und das ganze fakturierte Jahr 2021 – geltend, die D____ AG habe in dieser Zeit kein AHV-pflichtiges Personal beschäftigt (Beschwerde, Rz 13). Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass F____ im Mai 2020 mitgeteilt habe, dass doch weiterhin Personal beschäftigt werde, und dass die voraussichtliche Lohnsumme Fr. 400'000.00 betrage (Beschwerdeantwort, S. 2). Dass diese Information an die Beschwerdegegnerin erfolgt ist und die Beschwerdegegnerin daraufhin das Konto der D____ AG per 1. März 2020 reaktivierte, ergibt sich aus verschiedenen E-Mails vom Mai 2020 (AB 5 bis 7). Die Beschwerdegegnerin berechnete daraufhin die Akontobeiträge für die Monate März bis Dezember 2020 und teilte diese der D____ AG mit (vgl. Schreiben vom 8. Mai 2020, AB 8). Den Umstand, dass eine Meldung bezüglich der erneuten Einstellung von Mitarbeitenden erfolgt ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Während sich in den Strafakten die Formulare für den jeweiligen Antrag und die Abrechnung sowie die Auszahlungsbelege der Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate April 2020 bis Juni 2021 befinden (vgl. Strafakten, SB AWA, S. 7 ff.), liegt für den Monat Juli 2021 lediglich noch das Formular mit dem Antrag und der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung vor (Strafakten, SB AWA, S. 146 ff.). Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass in diesem Monat noch Mitarbeitende vorhanden waren, in jedem Fall wurde für diesen Monat noch ein Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für 14 von 22 Mitarbeitenden gestellt (a.a.O., S. 146). Für die Monate August und September finden sich in den Akten keine entsprechenden Unterlagen bezüglich einer Kurzarbeitsentschädigung. Eine Mitteilung der Firma D____ AG, dass sie keine Mitarbeitenden mehr beschäftige, findet sich allerdings ebenfalls nicht in den Akten. Auch legt der Beschwerdeführer keine Beweise oder Dokumente, die zumindest Hinweise auf ein Fehlen von Mitarbeitenden geben würden, vor. Wie für das Jahr 2020, wurde bei der Beschwerdegegnerin auch für das Jahr 2021 keine Lohnmeldung eingereicht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), aus welcher sich Rückschlüsse auf den Personalbestand der Gesellschaft ziehen liessen. Mangels entsprechender Belege kann überdies nicht davon ausgegangen werden, dass die D____ AG von Juli 2021 bis September 2021 noch Kurzarbeitsentschädigung erhielt. Insofern greift das Argument des Beschwerdeführers nicht, dass für die Monate mit Kurzarbeitsentschädigungsbezug nur noch Arbeitgeberbeiträge geschuldet seien. Es ist aufgrund dieser Umstände nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Monate Juli bis September 2021 Akontobeiträge in Rechnung gestellt hat.

6.7.5   Zusammenfassend sind die Beitragsforderungen, welche bei der Berechnung des Schadenersatzes berücksichtigt wurden, vom Gericht nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüfbar oder sind zu Recht gestellt worden. Demzufolge bilden sie (soweit sie nicht bereits beglichen wurden) Teil des Schadens, welcher der Beschwerdegegnerin infolge des Konkurses der D____ AG entstanden ist. Es bleibt auf die Verzugs- und Vergütungszinsen, die Mahnbeträge, die Betreibungskosten und die Ordnungsbusse einzugehen, welche ebenfalls Teil der Schadenssumme bilden. Wie unter E. 4.3. festgehalten, zeigt sich einerseits durch die vielen bereits rechtskräftigen Verfügungen und andererseits durch die Nachvollziehbarkeit der übrigen Beitragsforderungen, dass das Abwarten eines strafrechtlichen Urteils nicht notwendig und daher eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt ist. Zumal das Strafverfahren auch nicht die Kurzarbeitsentschädigung betrifft.

6.8.            6.8.1   Bezüglich der Mahngebühren, der Betreibungskosten und der Vergütungs- und Verzugszinsen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, diese seien aufgrund der falschen Berechnung der Beiträge ebenfalls falsch berechnet worden und die entsprechenden Rechtsvorschläge zu Unrecht beseitigt worden (vgl. E. 6.1. und Replik, Ziff. 14 f.).

6.8.2   Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin rechtmässig erfolgt sind. Die Nichtbezahlung von Beiträgen innert der vorgeschriebenen Frist (je nach Verfahren zehn oder 30 Tage, vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV; welches Verfahren vorliegend zur Anwendung kam, kann offenbleiben) musste von der Beschwerdegegnerin jeweils unverzüglich schriftlich gemahnt werden (vgl. Art. 34a Abs. 1 AHVV). Die Mahngebühr hatte (im Sinne von Art. 34a Abs. 2 AHVV) jeweils zwischen Fr. 20.00 und Fr. 200.00 zu betragen. Die Beschwerdegegnerin hat sich an dieses Spektrum gehalten und mehrheitlich Mahnungen in Höhe von Fr. 30.00 erhoben (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10). Es ergeben sich keine Hinweise, welche darauf schliessen liesse, dass die Beschwerdegegnerin bei der Erhebung der Mahngebühren Fehler gemacht hätte.

6.8.3   Im Wesentlichen dasselbe gilt für die Verzugs- und Vergütungszinsen. Diese sind gemäss Art. 41bis und Art. 41ter AHVV zu entrichten. Es ergeben sich – soweit sie nicht von den unter E. 6.4. aufgeführten Verfügungen erfasst wurden und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können – auch bezüglich dieser Zinsen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Erhebung. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin am 10. August 2020 Verzugs- und Vergütungszinse, die sie am 7. Juli 2020, am 27. Juli 2020 und am 29. Juli 2020 verbucht hat, teilweise storniert hat. Die erwähnten Buchungen im Juli 2020 bezogen den Zeitraum vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 mit ein, in welchem gemäss Art. 41bis Abs. 1ter AHVV – aufgrund der Corona-Pandemie – keine Verzugszinsen zu bezahlen waren. Die teilweise Stornierung der Zinserhebungen im Juli 2020 ist als Korrektur aufgrund von Art. 41bis Abs. 1ter AHVV zu verstehen.

6.8.4   Schliesslich gilt auch bezüglich der Betreibungskosten, dass der Beschwerdeführer keine rechnerischen bzw. buchhalterischen Fehler geltend macht. Soweit die Beitragsforderungen rechtmässig erfolgt sind (vgl. E. 6.7.) und nicht rechtzeitig bezahlt wurden, sind auch die entsprechenden Betreibungskosten nicht zu beanstanden. Diese sind gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom Schuldner zu tragen sind.

6.8.5   Infolge des Gesagten, hat die Beschwerdegegnerin die Beträge für die Mahnungen, die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie die Betreibungskosten – soweit sie nicht bereits beglichen waren – zu Recht in der Schadenersatzforderung berücksichtigt (vgl. zu den Bestandteilen des Schadens auch E. 5.4.1). Nicht zum Schaden bzw. Haftungssubstrat gehört hingegen die am 23. September 2021 im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 verbuchte Bussenverfügung über Fr. 500.00 (AB 10, S. 5; vgl. dazu die Ausführungen unter E. 5.4.1). Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Ebenfalls von der geforderten Schadenssumme abzuziehen ist ein «Kostenvorschuss Gericht», welcher am 28. April 2021 verbucht wurde (AB 10, S. 5). Aus den Vorakten ergibt sich, dass das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin infolge der Einreichung eines Konkursbegehrens in Bezug auf die D____ AG einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 auferlegt hat (vgl. Verfügung vom 23. September 2021). Mit Entscheid vom 5. November 2021 schrieb es das Verfahren zufolge vorgängiger Konkurseröffnung über die D____ AG als gegenstandslos ab und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten. Im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 findet sich jedoch keine Gutschrift oder Stornierung dieses Betrages.

6.9.            Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin geforderte Schadenssumme in Höhe von Fr. 228'495.75 grösstenteils nicht zu beanstanden. Sie entspricht der am 17. Mai 2023 abgeschriebenen Summe in Höhe von Fr. 228'734.05 (welche wiederum dem Saldo vom 26. Januar 2023 entspricht), reduziert um die am 1. September 2023 verbuchte Rückverteilung der CO2.Abgabe (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10, S. 6). Davon abzuziehen sind jedoch Fr. 500.00 für die am 18. Juni 2024 verbuchte Busse und Fr. 500.00 für den am 28. April 2021 verbuchte Kostenvorschuss an das Gericht (vgl. E. 6.8.5). Somit resultiert eine Schadenssumme in Höhe von Fr. 227'495.75. Es bleibt damit auf die restlichen Tatbestandselemente der Haftung gemäss Art. 52 AHVG einzugehen.

6.10.        Damit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für den erwähnten Schaden belangt werden kann, muss er als Organ der Firma D____ geamtet haben (vgl. E. 5.2.). Der Beschwerdeführer war seit dem 22. Juli 2016 einziger Verwaltungsrat im Sinne von Art. 707 Abs. 1 OR der erwähnten Gesellschaft und damit Organ derselben und blieb dies bis zur Konkurseröffnung am 12. Oktober 2021 (vgl. Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024, BB 3). Im Lichte der Ausführungen unter E. 5.3.1 ist der Beschwerdeführer somit haftbar für den Schaden, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt sind (vgl. dazu E. 5.4.2 ff.).

6.11.        Was das von einer Schadenersatzpflicht vorausgesetzte rechtswidrige Verhalten (vgl. E. 5.4.2) und das Verschulden (vgl. E. 5.4.3) anbelangt, macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Konkursitin (die D____ AG) habe die gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV verletzt, indem sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt habe (Beschwerdeantwort, S. 4). Dem Beschwerdeführer wirft sie vor, seine Obliegenheiten als Verwaltungsrat in keiner Weise wahrgenommen zu haben (a.a.O. sowie Einspracheentscheid, S. 2). Dass die D____ AG über eine längere Zeit die Sozialversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht vollumfänglich beglichen hat, ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV liegt somit vor. Zur Zuordnung des Normverstosses an den Beschwerdeführer bzw. bezüglich dessen Verschulden bringt er vor, er habe zu Gunsten Herrn E____ eine Generalvollmacht ausgestellt (vgl. BB 10). Herrn F____ habe er bevollmächtigt, ihn in sämtlichen Betreibungsangelegenheiten zu vertreten (vgl. BB 11). Er sei bloss auf dem Papier Verwaltungsrat gewesen.

Der Beschwerdeführer vermag sich mit seinen Vorbringen einer Haftbarkeit nicht zu entziehen. Wie unter E. 5.3.1 ausgeführt, bliebt der Beschwerdeführer trotz der Übertragung der Geschäftsführung an E____ (vgl. am 21. März 2016 amtlich beglaubigte Generalvollmacht, BB 10) nicht nur für seine Auswahl des Beauftragten, sondern auch für dessen Instruktion und Überwachung verantwortlich. Er hatte namentlich weiterhin die Oberleitung der Gesellschaft, war für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich, sofern diese für die Gesellschaft notwendig war und hatte die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (vgl. Art. 716a Abs. 1). Rechtsprechungsgemäss begeht – damit einhergehend – eine als «Strohmann» eingesetzte Person, die als formelles Organ ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, durch das Nicht-Wahrnehmen ihrer Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_722/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.3., vgl. auch BGE 112 V 1, 3 E. 1.2b). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Covid-19 habe seine Möglichkeiten, für die Gesellschaft tätig zu sein massiv eingeschränkt, da er wegen seines Alters grosse Angst vor einer Ansteckung mit Covid-19 gehabt habe (vgl. Beschwerde, Rz 10 sowie Verhandlungsprotokoll, S. 4), vermag nichts an seiner Verantwortung zu ändern. Er hätte als einziger Verwaltungsrat seine Aufsichts- bzw. Überwachungspflichten wahrnehmen müssen. Dass er die notwendigen Unterlagen (zumindest über längere Zeit) nicht eingefordert hat, bestreitet er nicht. Er gibt viel mehr an, er habe E____ und F____ vertraut (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Die Einforderung von Unterlagen, namentlich bei den Herren E____ und F____ wäre auch per Telefon, E-Mail und Briefpost möglich gewesen. Er hätte diese nicht persönlich treffen müssen. Vor Beginn der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 wären ihm im Übrigen – mangels entgegenstehender Hinweise in den Akten – grundsätzlich auch persönliche Treffen zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was erklärt, weshalb er seinen Überwachungspflichten vor der Pandemie nicht nachgekommen ist. Insbesondere, zumal er nach eigenen Angaben zumindest von den Betreibungen der Akontobeiträgen Kenntnis hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2), was durch die Akten bestätigt wird (vgl. u.a. Zahlungsbefehle vom 2. Juli 2019, vom 8. August 2019 und vom 3. Oktober 2019, alle in den Vorakten). Im Weiteren stellt auch der Umstand, dass er für seine Verwaltungsratstätigkeit keinen Lohn erhalten hat, keinen Rechtfertigungsgrund dar, denn auch Ehrenamtlichkeit ist kein Rechtfertigungsgrund (vgl. Ueli Kieser, RBS, Art. 52, Rz 63 mit Hinweisen). Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, als Verwaltungsrat aus der Firma auszutreten (zur Haftbarkeit in zeitlicher Hinsicht vgl. E. 5.3.2), als er (entsprechend seinen Angaben) festgestellt hatte, dass er keinen Zugang zu den Firmenunterlagen erhielt. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben bereits im Versandhandel als Geschäftsführer tätig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Er vernachlässigte seine Aufsichtspflicht in nicht nachvollziehbarer Weise. Dies wiederum gab den Nährboden für nicht korrektes Wirtschaften. Die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Beschwerdegegnerin ist ihm somit als widerrechtliches Verhalten zurechenbar. Aufgrund dessen, dass er durch die Verletzung seiner Überwachungspflicht grobfahrlässig gehandelt hat, trifft ihn auch das entsprechende Verschulden. Es liegen weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund vor.

6.12.        Zwischen der grobfahrlässigen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV und dem Eintritt des Schadens besteht schliesslich auch ein Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer seine Verantwortung wahrgenommen und seine Überwachungspflichten ausgeübt, d.h. namentlich die notwendigen Unterlagen dafür eingefordert und diese überprüft und anschliessend entsprechend gehandelt, hätte der bei der Beschwerdegegnerin entstandene Schaden vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte entsprechend in die Geschicke der Firma eingreifen können und müssen um dafür zu sorgen, dass die ausstehenden Beiträge bezahlt werden und keine weiteren Beitragsrückstände entstehen. Sowohl im Hinblick auf den natürlichen als auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang (bei welchem der natürliche Lauf der Dinge und die allgemeine Lebenserfahrung massgebend sind) hätte ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindern können (zum Kausalzusammenhang vgl. auch E. 5.4.4).

6.13.        Die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG sind somit in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat ihn zur Bezahlung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 227'495.75 (vgl. E. 6.9.) verpflichtet.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Verantwortlichkeit von E____ und F____ verweist, ist diese anlässlich des vorliegenden Verfahrens nicht zu überprüfen. Ob diese – oder zumindest einer der beiden Herren – als faktische Organe in solidarischer Haftung mit dem Beschwerdeführer stehen (vgl. dazu Sabine Steiger-Sackmann/Peter Martin Oliver, Art. 52 AHVG, Rz 6 und 10 sowie Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, Rz 4 ff.) kann im vorliegenden Verfahren offengelassen werden.

7.                  

7.1.            Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 ist dahingehend abzuändern, dass die geforderte Schadenersatzsumme ist um Fr. 1000.00 auf Fr. 227'495.75. reduziert wird.

7.2.        Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

7.3.            Da der Betrag, um welcher die Schadenssumme im Verhältnis von einer vernachlässigbaren Grösse ist, ist eine Parteientschädigung trotz der teilweisen Gutheissung nicht gerechtfertigt. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 wird dahingehend abgeändert, dass die Schadenssumme auf Fr. 227'495.75. reduziert wird.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

AH.2024.4 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 AH.2024.4 (SVG.2025.42) — Swissrulings