Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. September 2024
Mitwirkende
Dr. C. Gelzer (Vorsitz), Dr. N. Bechtel, S. Schenker
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw S. Havalda
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Eidgenössische Ausgleichskasse
Zentrale Ausgleichskasse ZAS, Schwarztorstr. 55, 3003 Bern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2024.2
Neuberechnung der Altersrente, Übergangsbestimmung
Tatsachen
I.
Die am [...] 1953 geborene Beschwerdeführerin beantragte bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 die einmalige Neuberechnung der Altersrente per Februar 2024 unter Berücksichtigung der von Januar 2018 bis Juli 2022 erzielten Einkommen und Beitragszeiten. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Neuberechnung ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. März 2024 ab.
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. April 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 1. Juli 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Am 27. August 2024 wurde gemäss § 56 Abs. 6 Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) Dr. Claudius Gelzer, Gerichtspräsident am Appellationsgericht, als ausserordentlicher Richter und Verfahrensleiter bestimmt.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz vom 9. Mai 2001, SVGG, SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GOG und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Die vorliegende Beschwerde wurde von einer ehemaligen Gerichtsschreiberin des Sozialversicherungsgerichts eingereicht. Aufgrund der früheren Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin haben die drei Gerichtspräsidien am Sozialversicherungsgericht sowie die Richterinnen und Richter, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien gemäss § 12 GOG erfüllen würden, ihren Selbstaustritt erklärt. In Anwendung von § 56 Abs. 6 GOG wurde in der Folge Dr. Claudius Gelzer (Gerichtspräsident am Appellationsgericht) als ausserordentlicher Richter in diesem Verfahren durch das Los ausgewählt. Bei den übrigen mitwirkenden Richterinnen des Sozialversicherungsgerichts sind keine Ausstandsgründe erkennbar, da sie nicht oder nur in wenigen Fällen mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet haben.
2.
2.1. Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) sieht in Art. 29bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor, dass Personen, die über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, bei der zuständigen Ausgleichskasse einmalig eine Neuberechnung ihrer Rente beantragen können (Abs. 3) und die Möglichkeit haben, mit Beiträgen, die sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters einbezahlt haben, unter gewissen Voraussetzungen Beitragslücken zu füllen (vgl. die Botschaft zur Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28. August 2019, BBl 2019 6305, S. 6386 f.). In den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 (AHV 21, AS 2023 9) wurde festgelegt, dass Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 beantragen können (vgl. dazu Entscheid des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt AH.2023.3 vom 11. Dezember 2023 E. 5.5).
2.2. Die Beschwerdeführerin ist am [...] 1953 geboren und hat das 70. Altersjahr somit vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Änderung des AHVG (1. Januar 2024) erreicht. Die Eidgenössische Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuberechnung mit Verfügung vom 7. Februar 2024 unter Hinweis auf die vorgenannte Übergangsvorschrift ab. Im Entscheid vom 11. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Sie wies auf die erwähnte Übergangsbestimmung und ein Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21) hin, in welchem ebenfalls ausgeführt werde, dass eine Neuberechnung der Rente nur die Versicherten verlangen könnten, welche am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hätten. Die Tatsache, dass aufgrund der Einschränkung gemäss der Übergangsvorschrift Personen, welche vor dem 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr vollendet hätten, anders behandelt würden, als solche, bei denen dies nicht zutreffe, ändere am klaren Wortlaut der Bestimmung nichts. Da alle Personen derselben Altersgruppe jeweils gleich behandelt würden, liege entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.
2.3. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vom 17. April 2024 darauf hin, dass die ab 2018 einbezahlten Lohnbeiträge in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Neuberechnung gemäss der Änderung des AHVG in zeitlicher Hinsicht erfüllen würden. Sie weist aber auch zutreffend darauf hin, dass lit. b der Übergangsbestimmungen den persönlichen Anwendungsbereich beschränkt und dass sie mit Jahrgang 1953 gemäss dieser Gesetzesnorm nicht zum Kreis der antragsberechtigten Personen gehört. Sie macht aber geltend, dass die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung mit erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentnern der Jahrgänge 1954 und jünger nicht auf sachlichen Gründen beruhe, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin verletze damit Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Es fehle an einer Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin für ihre innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs erbrachten Lohnbeiträge keine Rentenverbesserung beantragen könne. Nach dem Wortlaut von lit. b der Übergangsbestimmungen sei die Anwendung des neuen Rechts auf altrechtliche Renten widersprüchlich geregelt. So seien in zeitlicher Hinsicht Beiträge, welche Rentnerinnen ab 2018 bzw. Rentner ab 2019 erbracht hätten, in die Neuberechnung einzubeziehen. Im Widerspruch dazu könnten Rentnerinnen und Rentner der Jahre 1953 und älter ihre die im Zeitraum von 2018 bzw. 2019 innerhalb von 5 Jahren nach Erreichen des jeweiligen Referenzalters bezahlten Beiträge mangels Antragsberechtigung nicht zur Neuberechnung bringen und damit keine Verbesserung ihrer Renten erreichen. Die vorgenommene Differenzierung, die bezüglich einer Berücksichtigung bezahlter Lohnbeiträge auf das Lebensalter der Beitragszahlerin bzw. des Beitragszahlers abstelle, erweise sich als stossend und verletze Art. 8 Abs. 1 und 2 BV sowie internationale Grundrechtsgarantien, insbesondere Art. 14 EMRK. Sie stehe damit im Konflikt mit übergeordnetem nationalen und internationalen Recht. Es stelle sich daher die Frage, ob das Ergebnis einer solchen wörtlichen Auslegung wirklich dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Aufgrund der Zweifel am Auslegungsergebnis sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Abweichen vom klaren Wortlaut zulässig. In einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung von lit. b der Übergangsbestimmungen müsse es deshalb auch der 1953 geborenen Beschwerdeführerin möglich sein, einen Antrag auf Neuberechnung ihrer Rente zu stellen.
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen der Umschreibung des zeitlichen Rahmens der für eine Neuberechnung einer Rente zu berücksichtigenden Leistungen einerseits und der Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf Personen, welche nicht vor dem 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr vollendet haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin führt selbst zutreffend aus, dass die Antragsberechtigung durch diese beiden Faktoren umschrieben wird, nämlich eine Umschreibung eines zeitlichen Rahmens von zu berücksichtigenden Leistungen und andererseits einen auf den Geburtsjahrgang der Rentenbezügerinnen und -Bezüger bezogene Begrenzung. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen ergibt sich zweifellos, dass die beiden Kriterien für das Antragsrecht kumulativ zur Anwendung gelangen. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Es ist daher auch keine Unsicherheit in Bezug auf die Auslegung der Umschreibung resp. Begrenzung der Anspruchsberechtigung durch das Bundesgesetz erkennbar, welcher Raum für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung geben würde.
2.5. 2.5.1. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzgebers Personen, welche vor dem 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr vollendet haben, keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente haben. Dies auch dann, wenn Grundlage für eine solche (somit ausgeschlossene) Neuberechnung Leistungen wären, welche bei Personen, die erst nach dem 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr vollendet haben, zu einer Neuberechnung führen können. Leistungen, welche bei Personen eines bestimmten Geburtenjahrgangs zu einer Neuberechnung führen können, können gemäss der auf das Geburtsdatum abstellenden Begrenzung bei anderen früher geborenen Personen somit nicht zu einer Neuberechnung führen. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine unzulässige Altersdiskriminierung. Dem kann nicht gefolgt werden.
2.5.2. Bei der Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen resp. von neuen oder geänderten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ist in jedem Fall eine Grenze zu ziehen zwischen der Anwendung der bestehenden Normen und derjenigen des geänderten Rechts resp. dem entsprechenden Kreis der bezugsberechtigten Personen. Bis zur Revision der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) in Art. 29bis AHVG führten die über das Alter von 65 Jahren hinaus entrichteten Beiträge nicht zu einer Neuberechnung der Rente. Weder aus der Verfassung noch aus der EMRK ergibt sich eine Verpflichtung zur Anwendung eines neuen Leistungsrechts auf Sachverhalte, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ereignet haben. Dass von einer gesetzlich neu eingeführten sozialversicherungsrechtlichen Leistung oder einer entsprechend geänderten Leistung Personen mit einem bestimmten Jahrgang profitieren und andere Personen mit einem anderen Jahrgang nicht, ist solchen Gesetzesänderungen inhärent. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber als Abgrenzungskriterium für die Leistungsberechtigung die Vollendung des 70. Lebensjahrs beim Inkrafttreten der neuen Regelungen gewählt hat. Weder aus der Verfassung noch aus der EMRK lässt sich eine Verpflichtung ableiten, als Bezugsvoraussetzung für solche neuen Leistungsrechte ausschliesslich auf den Zeitpunkt der (bei einem grundsätzlichen Bezugsrecht) relevanten Beiträge abzustellen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber einerseits einen Übergangsstichtag bei den leistungsberechtigten Personen festgelegt hat und anderseits bei den so berechtigten Personen den relevanten Referenzzeitraum festgelegt hat. Da beim Inkrafttreten einer neuen Gesetzesbestimmung immer eine Anwendungsabgrenzung vorgenommen werden muss, lässt sich aus einer solchen Festlegung auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ableiten. Bei jeder Festlegung wird es einen Teil der Bevölkerung geben, welcher von der neu eingeführten oder geänderten Regelung profitiert und ein anderer Teil der Bevölkerung, der davon nicht profitiert.
2.6. 2.6.1. Aus Art. 190 BV ergibt sich, dass die Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Dies gilt auch für die hier von der Beschwerdeführerin kritisierte Übergangsbestimmung. Selbst wenn die Bestimmung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, gegen das Gleichbehandlungsgebot resp. Art. 8 BV verstossen würde – was hier nicht ersichtlich ist – würde dies nicht zur Nichtanwendung der Norm im vorliegenden Fall führen. Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf Art. 14 EMRK. Sie übersieht aber dabei, dass diese Bestimmung nur im Zusammenhang mit einem von der EMRK geschützten Recht geltend gemacht werden kann (Sahin gegen Deutschland [GC], Nr. 30943/96, § 85, CEDH 2003‑VIII, 8. Juli 2003, Khamtokhu et Aksenchik gegen Russland [GC], Nrn. 60367/08 et 961/11, § 53, 24. Januar 2017, et Fábián gegen Ungarn [GC], Nr. 78117/13, § 112, 5. September 2017). Die Beschwerdeführerin führt aber nicht aus, welches von der EMRK geschützte Recht vorliegend tangiert sein soll. Dabei ist auch zu beachten, dass die EMRK als solche kein Recht auf eine Rente oder eine andere Sozialleistung in einer bestimmten Höhe schafft (Juri Romanow gegen Russland, Nr. 69341/01, § 45, 25. Oktober 2005). Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass sich aus der EMRK ein Anspruch ableiten liesse, einen neuen oder geänderten sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auch auf Rentenbezügerinnen und -Bezüger zur Anwendung zu bringen, welche bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen das 70. Lebensjahrs bereits vollendet haben. Dabei ist auch zu beachten, dass der EGMR den Mitgliedsstaaten in Fällen von einer erfolgten Ungleichbehandlung wegen des Alters regelmässig einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt (Schmahl, Recherche und Auswertung der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR hinsichtlich der Rechte von älteren Menschen und bezüglich der Altersdiskriminierung bei höherem oder hohem Lebensalter vom 10. November 2021 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 74, 105).
2.6.2. Aus den vorgenannten Gründen ergeben sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK Grundlagen, welche ein Abweichen von der vom Gesetzgeber bestimmten Abgrenzungskriterien in Bezug auf das Inkrafttreten des Leistungsbezugsrechts gemäss der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) erlauben würden.
3.
3.1. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der a.o. Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. C. Gelzer MLaw S. Havalda
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: