Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2024.1
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023
Zusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG)
Tatsachen
I.
a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist Vater eines Sohnes mit dem Jahrgang 2001 (vgl. implizit Beilage Beschwerdeantwort [AB] 2; Schreiben vom 21. Oktober 2022, AB 3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb im Jahr 2011, woraufhin dieser von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2011 ab 1. September 2011 eine Witwerrente zugesprochen bekam (AB 1). Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Auszahlung der Witwerrente per Ende Juni 2019 einstelle, da der Sohn des Beschwerdeführers am [...] 2019 18 Jahre alt werde (AB 2). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, es sei die Verfügung vom 7. September 2011 (AB 1) respektive das Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm rückwirkend ab Juli 2019 und bis auf weiteres eine monatliche Witwerrente auszurichten. Er bezog sich dabei auf das Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022 (Entscheid 78630/12 in Sachen Beeler gegen die Schweiz; vgl. AB 3, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Eingang seines Schreibens vom 21. Oktober 2022 und teilte diesem mit, sie hätte die Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) erhalten. Sobald sie in der Lage sei, eine Verfügung zu erlassen, würde sie dies dem Beschwerdeführer mitteilen (AB 4). Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wiederum, sein Wiedererwägungsgesuch vom 21. Oktober 2022 (AB 3) zu prüfen (AB 5). Der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, bat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. August 2023, die Ausrichtung der monatlichen Witwerrente ab Juli 2019 (spätestens ab 11. Oktober 2022) zu bestätigen und eine entsprechende Nachzahlung vorzunehmen. Im Falle, dass an der Rentenaufhebung festgehalten werden sollte, ersuche der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AB 6). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3) nicht eintrete und der Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abweise (AB 7). Die hiergegen am 28. November 2023 erhobene Einsprache vom 28. November 2023 (AB 8) hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 abgewiesen (AB 9).
b) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 sowie die Verfügung vom 27. Oktober 2023 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Juli 2019, eventualiter ab 1. November 2022, eine monatliche Witwerrente in der Höhe von mindestens Fr. 1'561.00 zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit zuzusprechen.
2. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Vorinstanz.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 3. Mai 2024 respektive Duplik vom 21. Mai 2024 an ihren Anträgen fest.
II.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet hatten, findet am 3. Juli 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Einstellung der Witwerrente sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da diese lediglich mit formlosem Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) mitgeteilt worden war. Dieses Schreiben stelle insbesondere aufgrund der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Unterschrift sowie der fehlenden Rechtsmittelbelehrung keine Verfügung dar und könne aufgrund der Nichtigkeit keinerlei Wirkung entfalten (Beschwerde, Rz. 13). Mit der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 2) sei lediglich der Beginn des Anspruchs auf eine Witwerrente verfügt worden (Beschwerde, Rz. 15). Die Einstellung der Rente hätte in Form einer Rentenaufhebungsverfügung erfolgen müssen (Beschwerde, Rz. 16; vgl. Replik, Rz. 7 f.). Selbst wenn die formlose Mitteilung zulässig gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG zwingend darauf hinweisen müssen, dass der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er mit der Aufhebung der Witwerrente nicht einverstanden sein (Beschwerde, Rz. 17). Als Eventualbegründung führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022 (Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen die Schweiz) an, die frühere rechtswidrige Praxis werde mit der Übergangsregelung des Bundesamts für Sozialversicherungen (vgl. Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022; nachfolgend: Mitteilungen BSV Nr. 460) für eine relativ kleine Gruppe von Witwern, zu dem auch der Beschwerdeführer gehöre, aufrechterhalten (Beschwerde, Rz. 19-25; Replik, Rz. 9-11). Es erscheine im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anpassung von rechtskräftigen Dauerleistungen ohne weiteres als sachgerecht, die neue Gerichtspraxis des EGMR auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden (Beschwerde, Rz. 25).
2.2. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) über die Einstellung der Auszahlung der Witwerrente sei ein formloser Hinweis darauf, dass die mit der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 1) bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes zugesprochenen Witwerrente wegen der Erfüllung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes letztmals im Juni 2019 ausbezahlt werde. Der Beginn und das Ende des Anspruchs auf eine Witwerrente seien in der Verfügung vom 7. September 2011 klar und verständlich sowie vor der Rechtsmittelbelehnung aufgeführt worden, auch wenn das Ende nicht konkret datiert worden sei. Letzteres sei nicht möglich gewesen, da die gesetzlich vorgesehene Beendigung des Anspruchs davon abhängig gewesen sei, ob der Beschwerdeführer Kinder unter 18 Jahren habe. Wenn ein Kind unter 18 Jahren versterbe und der Versicherte kein weiteres Kind unter 18 Jahren habe, erlösche der Anspruch auf die Witwerrente. Weder der Tod eines Kindes noch das Erreichen des 18. Altersjahres bedürfe einer Feststellung durch eine Verfügung (Beschwerdeantwort [BA], S. 2). Ferner stehe dem Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmungen des BSV keine Witwerrente zu, da dieser bereits vor dem 11. Oktober 2022 verwitwet gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind mehr gehabt habe (Duplik, S. 1).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023, den Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgewiesen hat.
3.
3.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
3.2. Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG).
3.3. Die Grosse Kammer des EGMR hat mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) entschieden, dass Witwer durch Art. 24 Abs. 2 AHVG diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Der EGMR stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in Fällen, die mit dem Fall Beeler gegen die Schweiz vergleichbare Konstellationen aufweisen, fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2023 vom 10. Juni 2024 E. 4 und 9C_491/2023 vom 3. April 2024, je mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 143 I 60 E. 3.3). Das erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen (nachfolgend: Mitteilungen BSV Nr. 460). Die Mitteilungen BSV Nr. 460 sehen Übergangsregelungen vor, die ab dem 11. Oktober 2022, das heisst ab der Rechtsverbindlichkeit des abschliessenden Urteils der Grossen Kammer und bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten gelten. Von den Übergangsregelungen betroffen sind folgende Personengruppen:
- Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird. Darunter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird. Für den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, ist massgebend, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte.
- Nicht geschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 verwitwen, d. h. deren Leistungsanspruch infolge eines Todesfalls entsteht, der nach diesem Datum eintritt. Massgebend ist, dass der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat; das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen) unerheblich.
- Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist.
- Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Für diese Personen werden die Witwerrenten gemäss Artikel 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen sind also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschen nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. IV-Rente (vgl. Mitteilung BSV Nr. 460, S. 2).
4.
4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die Einstellung der Witwerrente sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da diese lediglich mit formlosem Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) mitgeteilt worden sei. Dieses Schreiben würde insbesondere aufgrund der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Unterschrift sowie der fehlenden Rechtsmittelbelehrung keine Verfügung darstellen und könne aufgrund der Nichtigkeit keinerlei Wirkung entfalten (Beschwerde, Rz. 13). Mit der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 2) sei lediglich der Beginn des Anspruchs auf eine Witwerrente verfügt worden (Beschwerde, Rz. 15). Die Einstellung der Rente hätte in Form einer Verfügung erfolgen müssen, insbesondere da die Übergangsregelungen des BSV jeweils von «Rentenaufhebungsverfügung» spreche (Beschwerde, Rz. 16; vgl. Replik, Rz. 7 f.). Selbst wenn die «formlose Mitteilung» zulässig gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27. Abs. 2 ATSG zwingend darauf hinweisen müssen, dass der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er mit der Aufhebung der Witwerrente nicht einverstanden sein (Beschwerde, Rz. 17). Damit falle der Beschwerdeführer unter die Übergangsregelungen, da bei der Übersicht über die möglichen Konstellationen und den daraus folgenden Auswirkungen festgehalten werde, dass ein neuer Anspruch auf eine unbefristete Witwerrente bestehe, wenn am 11. Oktober 2022 keine rechtskräftige Verfügung über die Einstellung der Witwerrente aufgrund der Volljährigkeit des Kindes vorliege (vgl. Beschwerde, Rz. 18 mit Verweis auf die fünfte Zeile der Tabelle auf S. 2 der Mitteilungen BSV Nr. 460).
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, das Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) über die Einstellung der Auszahlung der Witwerrente sei ein formloser Hinweis darauf, dass die mit der Verfügung vom 7. September 2011 (AB 1) bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes zugesprochenen Witwerrente wegen der Erfüllung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes letztmals im Juni 2019 ausbezahlt werde. Was mit der Rentenverfügung bereits einmal verfügt worden sei, bedürfe keiner neuen Verfügung. Der Beschwerdeführer habe auf dieses Schreiben nicht reagiert und damit das Ende seines Rentenanspruchs hingenommen. Sein korrekterweise als Wiedererwägungsantrag bezeichnetes Schreiben vom 21. Oktober 2022 sei mehr als drei Jahre nach der Einstellung der Auszahlung der Witwerrente erfolgt. Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Witwerrente seien in der Verfügung vom 7. September 2011 klar und verständlich sowie vor der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt worden, auch wenn das Ende nicht konkret datiert worden sei. Letzteres sei nicht möglich gewesen, weil die gesetzlich vorgesehene Beendigung des Anspruchs davon abhängig gewesen sei, ob der Beschwerdeführer Kinder unter 18 Jahren habe. Wenn ein Kind unter 18 Jahren versterbe und der Versicherte kein weiteres Kind unter 18 Jahren habe, erlösche der Anspruch auf die Witwerrente. Mit anderen Worten würde der Rentenanspruch automatisch erlöschen, wenn die klar bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Witwerrente nicht mehr gegeben seien (BA, S. 2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Versicherungsleistung nicht mehr gegeben, müsse dies nicht mittels einer Einstellungsverfügung festgehalten werden (BA, S. 2; Duplik, S. 1).
4.2. 4.2.1. Gem.s Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV kann neu ein unbefristeter Anspruch auf eine Witwerrente entstehen, wenn am 11. Oktober 2022 eine nicht rechtskräftige Verfügung über die Einstellung der Volljährigkeit des Kindes vorliegt (vgl. die fünfte Zeile der Tabelle auf S. 2 der Mitteilungen BSV Nr. 460). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 schriftlich mitgeteilt, dass sein jüngstes Kind am [...] 18-jährig und dass die Auszahlung der Rente per Ende Juni 2019 eingestellt werde. Ob diese Mitteilung zu Recht im formlosen Verfahren erging und die versicherte Person gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG die Möglichkeit zum Verlangen einer anfechtbaren Verfügung offenstand, oder ob das formlose Verfahren zu Unrecht angewandt wurde oder eine mangelhaft eröffnete Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 ATSG erging, geht die Rechtsprechung und Lehre aufgrund des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) von einer «angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist» (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.2; 122 V 367 E. 3) von 90 Tagen aus, also der dreifachen Dauer der heute üblichen ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG und Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. BSK-ATSG-Genner, Art. 51 ATSG N 7, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020; Thomas Flückiger, § 4 Verwaltungsverfahren, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann (Hrsg.), Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 4.216) bzw. in Fällen, in denen zu Unrecht eine formlose Mitteilung gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG rechtsprechungsgemäss eine Frist von im Regelfall einem Jahr zur Verfügung. Solange demnach 90 Tage später bzw. spätestens ein Jahr später keine Einwände gegen diese Renteneinstellung vorgebracht werden, ist davon auszugehen, dass die Renteneinstellung in Rechtskraft erwachsen ist, unabhängig davon, ob die Ausgleichskasse formlos hätte entscheiden dürfen oder nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_281/2022 E. 4.1, 8C_94/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 und 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.2 und E. 5.3; BGE 134 V 145 E. 5.2).
4.2.2. In vorliegendem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nach dem Urteil des EGMR, mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 (AB 3), demnach erst rund 3.5 Jahre später auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 reagiert (AB 2). Diese Zeitspanne liegt gemäss den soeben ausgeführten Erwägungen weit über der als angemessen erachteten Überlegungs- und Prüfungsfrist von 90 Tagen, respektive einem Jahr. Damit ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 (AB 2) mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung längst in formelle Rechtskraft erwachsen, unabhängig davon, ob diese als formlose Mitteilung gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG oder als materielle Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist. Damit kann sowohl die Rechtsnatur des Schreibens vom 21. Oktober 2022 wie auch die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Renteneinstellung mittels einer Einstellungsverfügung hätte ergehen sollen, oder nicht (vgl. E. 4.1.1.-4.1.2. hiervor), offengelassen werden. Eine nicht rechtskräftige Verfügung über die Einstellung der Witwerrente im Sinne der fünften Zeile der Tabelle auf S. 3 der Mitteilungen BSV Nr. 460 liegt damit am 11. Oktober 2022 nicht vor und insofern ist diese Konstellation nicht erfüllt.
4.2.3. Nicht gehört werden kann auch der Einwand des Beschwerdeführers, das formlose Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 habe aufgrund ihrer Nichtigkeit keinerlei Wirkung entfalten (Beschwerde, Rz. 13). Als nichtig erweist sich nach der sog. Evidenztheorie eine Verfügung erst, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, dieser sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Nichtigkeit kann auch auf schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler zurückzuführen sein. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzung einer Nichtigkeit des Schreibens vom 7. Juni 2019, vor allem mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gerügten Formund Eröffnungsmängel (fehlende Kennzeichnung als Verfügung, fehlende Unterschrift, fehlende Rechtsmittelbelehrung; vgl. Beschwerde, Rz. 13), gegeben sein soll. Zu bemerken ist insbesondere, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kein Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_270/2011 vom 29. August 2011 E. 5.2; BGE 104 V 162 E. 3).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er hätte von der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG zwingend darauf hingewiesen werden müssen, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er nicht mit der Einstellung der Witwerrente einverstanden sein (Beschwerde, Rz. 17; vgl. auch Schreiben vom 31. August 2023 [AB 6, S. 2]). Der Aktenlage zufolge hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weder im Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) noch in einem weiteren Schreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, falls er nicht mit der Einstellung der Witwerrente einverstanden sein sollte. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2019 einzig um Kenntnisnahme der Einstellung der Witwerrente per Ende Juli 2019 gebeten (vgl. AB 2).
5.2. 5.2.1. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die ihr gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zustehende Informations- und Aufklärungspflicht verletzt hat.
5.2.2. Die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG soll jeder Person ein Verhalten ermöglichen, Handlungen gestützt auf einer genügenden Entscheidungsgrundlage vorzunehmen. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie eine rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrung der Schadenminderungspflicht. Mit anderen Worten sollen die Informationen über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen und deren Voraussetzungen die darauf ansprechende Person befähigen, sich so zu verhalten, wie es erforderlich ist, um die Leistung zu realisieren (BGE 131 V 472 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008 E. 6.3.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Zürich 2020, Art. 27 N 16 und 19; BSK-ATSG-Pärli/Mohler, Art. 27 N 4 und 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020). Eine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG besteht insbesondere, wenn ein hinreichender Anlass zur Information gegeben ist, etwa wenn für den Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag; ist dies nicht der Fall, trifft ihn noch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2016 E. 5.1; vgl. Peter Forster, Art. 27 N 5, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021). Die Beratung findet schriftlich oder mündlich statt, zu denken ist an ein persönliches Gespräch oder eine telefonische Beratung (BSK ATSG-Pärli/Mohler, Art. 27 N 24 f. mit weiteren Hinweisen). Wenngleich Art. 27 Abs. 2 zwar einen subjektiven justiziablen Anspruch auf Beratung verleiht, so nennt das Gesetz selbst keine Rechtsfolge bei Verletzung der Beratungspflicht (BSK ATSG-Pärli/Mohler, Art. 27 N 31). Als Schutz für berechtigtes Vertrauen auf behördliches Verhalten kann höchsten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Umständen ein Anspruch geboten sein.
5.2.3. In vorliegendem Zusammenhang ist eine Verletzung der Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht ersichtlich. Es bestand seitens der Beschwerdegegnerin kein hinreichender Anlass, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu informieren. Der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben ausgebildeter Jurist mit Anwaltspatent ist (vgl. Beschwerde, Rz. 5-6), hätte die Möglichkeit zum Verlangen einer anfechtbaren Verfügung erkennen können bzw. hätte von sich aus auf die Einstellung der Witwerrente reagieren können. Er hat aber nicht erwarten können, dass seitens der Beschwerdegegnerin Informationen, wie vorliegend das Recht zum Verlangen einer Verfügung, abgegeben werden, die für ausgebildete Juristen mit Anwaltspatent als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2).
5.2.4. Im Übrigen vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3), 10. Januar 2023 (AB 5) respektive 31. August 2023 (AB 6) keine Rechtshängigkeit im Sinne der sechsten Zeile der Tabelle auf S. 2 der Mitteilungen BSV Nr. 460 unter die Übergangsregelungen und somit in formeller Hinsicht einen Anspruch auf eine Witwerrente zu begründen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Einwände des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3), 10. Januar 2023 (AB 5) respektive 31. August 2023 (AB 6) allesamt in einem Zeitpunkt erfolgten, als die mit Schreiben vom 7. Juni 2019 mitgeteilte Renteneinstellung spätestens seit Juli 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4.1; vgl. E. 4.2.1.-4.2.2. hiervor).
6.
6.1. Nachdem sich die tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen Aufhebungsentscheids offensichtlich nicht (nachträglich) geändert haben, fällt eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 17 N 9 f.). Als mögliche Rückkommenstitel sind jedoch Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) ins Auge zu fassen. Beide Bestimmungen regeln die Abänderung von formell rechtskräftigen Entscheiden; erfasst werden sowohl formelle Verfügungen und Einspracheentscheide als auch rechtsbeständig gewordene Entscheide im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.1). Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die ursprüngliche Rentenaufhebung einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterziehen.
6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien die Voraussetzungen für eine Revision aufgrund geänderter Rechtsprechung gegeben (vgl. Beschwerde, Rz. 20), weshalb dies umso mehr für eine de facto Gesetzesänderung gelten müsse (vgl. Replik, Rz. 11; vgl. Schreiben vom 21. Oktober 2022, AB 3, S. 4; Schreiben vom 10. Januar 2023, AB 5).
6.2.2. Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, es seien keine Revisionsgründe gegeben (Einspracheentscheid, S. 1). Dieselbe Ansicht vertritt sie sinngemäss in ihrer Beschwerdeantwort, wo sie ausführt, es würde keine geänderte Rechtsprechung zur Witwerrente vorliegen. Der EGMR habe einzig festgestellt, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht diskriminierungsfrei seien. Dies heisse gemäss der Beschwerdegegnerin nun aber nicht, dass jeder Witwer, der irgendwann vor dem Entscheid des EGMR zufolge Erreichens der Altersgrenze des jüngsten Kindes keine Witwerrente mehr erhalte, nachträglich eine solche erhalten würde. Im umgekehrten Fall heisse dies auch nicht, dass die Witwen den Witwern gleichzustellen wären, indem ihnen die Rente nachträglich abgesprochen würde, weil sie keine Kinder unter 18 Jahren hätten. Es liege am Gesetzgeber, die Diskriminierung pro futuro zu beseitigen und allenfalls zu regeln, was mit hängigen Fällen geschehe, wobei eine solche Übergangsregelung auch von der Verwaltung getroffen werden könne. Letzteres sei vorliegend geschehen. Es liege nicht an einer Ausgleichskasse zu beurteilen, ob die gesetzliche oder die von der Verwaltung für pendente Fälle getroffene Regelung EMRK-konform und diskriminierungsfrei sei (BA, S. 3).
6.3. Die prozessuale Revision formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf die anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes, das heisst sie basiert in dieser Konstellation nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (hier kann eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG infrage kommen; E. 7 hiernach), sondern darauf, dass bestimmte Tatsachen oder Beweismittel nicht bekannt waren und im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt auch nicht vorgebracht werden konnten. Anders als bei der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 7.3. hiernach) steht es nicht im Ermessen des Versicherungsträgers, eine prozessuale Revision vorzunehmen oder nicht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die prozessuale Revision auch zugunsten der versicherten Person von Amtes wegen stattzufinden; ein Gesuch ist nicht erforderlich (vgl. BSK-ATSG-Flückiger, Art. 53 ATSG N 18 f., in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020).
6.4. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass weder eine Gesetzes- noch eine Praxisänderung eine prozessuale Revision zu rechtfertigen vermögen, da es hierfür neuer Elemente tatsächlicher Natur bedarf (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG: «[…] neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet […]») welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. E. 6.3. hiervor). Es sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel auszumachen, die im Rahmen der Information über die Witwerrenteneinstellung am 7. Juni 2019 (AB 2) trotz hinreichender Sorgfalt unerkannt geblieben wären. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts dergleichen vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher den mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB) gefällten Entscheid betreffend Einstellung der Witwerrente zu Recht nicht in prozessuale Revision gezogen.
7.
7.1. Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die ursprüngliche Rentenaufhebung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen.
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht nur ein Wiederwägungsgesuch gestellt, sondern eine Neuanmeldung vorgenommen (vgl. Schreiben vom 27. Oktober 2023 [AB 7] und Schreiben vom 10. Januar 2023 [AB 5]). Dieses müsse unter der Berücksichtigung des EGMR-Entscheids und der BSV-Weisung ohne weiteres geprüft und gutgeheissen werden (Replik, Rz. 12). Da der EGMR mit seinem Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) Art. 24 Abs. 2 AHVG faktisch aufgehoben (vgl. Beschwerde, Rz. 20) und das BSV mit dem Erlass der Mitteilung Nr. 460 den Art. 24 Abs. 2 AHVG de facto ausser Kraft gesetzt habe, handle es sich bei den BSV-Mitteilungen faktisch um einen Rechtssetzungsakt und nicht um eine Praxisänderung, was auch vom Bundesgericht bestätigt worden sei (vgl. Replik, Rz. 11 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2).
7.3. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide aufgrund einer anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit liegt – anders als die prozessuale Revision (vgl. E. 6.3. hiervor) – im Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als «Kann-Vorschrift»). Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor. Demzufolge kann das Gericht auch unter der Geltung des ATSG nicht auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
7.4. 7.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat im Dispositiv ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2023 (AB 7) zwar festgehalten, es werde nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Im selben Satz des Verfügungsdispositivs hat die Beschwerdegegnerin aber zusätzlich entschieden, es werde der Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgewiesen, nachdem sie in der Verfügung vom 27. Oktober 2023 (AB 7) materiell geprüft hatte, ob Gründe für eine Wiederwägung ihres Schreibens vom 7. Juni 2019 (AB 2) vorliegen würden. Die Beschwerdegegnerin hat somit – entgegen ihrer Ansicht (vgl. Einspracheentscheid, S. 1) – nicht eine (implizite) Neuanmeldung des Beschwerdeführers abgewiesen, sondern ist de facto auf dessen Wiederwägungsgesuch vom 21. Oktober 2022 (AB 3) eingetreten und hat dieses mangels eine Wiedererwägungsgrunds abgelehnt. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Wiedererwägungsgrund verneint hat (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a; vgl. E. 7.3. hiervor).
7.4.2. Gegenstand einer Wiedererwägung sind formell rechtskräftige Verfügungen, die zweifellos unrichtig und deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Leistungsverweigerung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist (BSK-ATSG-Flückiger, Art. 53 N 62, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020).
7.4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Wiedererwägung der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung dient (Peter Forster, Art. 53 N 19, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021; vgl. E. 6.3 und E. 7.3. hiervor). Wesentlich ist somit, ob die Einstellung der Witwerrente durch die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt (Juni 2019) zweifellos unrichtig war im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Da sich die zweifellose Unrichtigkeit aus damaliger Sicht beurteilt, d. h. die im Juni 2019 vorliegende Sach- und Rechtslage massgebend ist, als die genannten Urteile der 3. Kammer sowie der Grossen Kammer des EGMR zum Art. 24 Abs. 2 AHVG noch nicht gefällt worden waren (vgl. E. 3.3. hiervor), erfolgte die Aufhebung der Witwerrente per Ende Juni 2019 grundsätzlich rechtmässig. Sie hielt das Bundesgericht, obwohl seit langem anerkannt gewesen sei, dass die in Art. 23 und 24 AHVG vorgesehene Regelung gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 BV) verstosse und angepasst und harmonisiert werden sollte, fest, es sei Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen. Diese könnten nicht im Rahmen der späteren Prüfung eines konkreten Anwendungsfalls eingeführt werden, da Art. 190 BV das Bundesgericht verpflichte, die genannten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, selbst wenn sie verfassungswidrig seien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_119/2018 vom 4. April 2018 und 9C_871/2017 vom 15. Januar 2018 E. 5.2.1). Unter den gegebenen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) per Ende Juni 2019 vorgenommene Renteneinstellung nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Ein Wiedererwägungsgrund ist somit nicht gegeben. Ein solcher ist namentlich auch im Urteil der Grossen Kammer des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen.
8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 abgewiesen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgelehnt.
9.
9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde abzuweisen.
9.2. Das Verfahren ist kostenlos.
9.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: