Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25. September 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe
Ankerstrasse 53, Postfach 1051, 8021 Zürich
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2023.8
Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023
Witwerrente; Wiederausrichtung
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer, Vater einer 1995 geborenen Tochter, bezog seit Mai 1997 eine Witwerrente (Beschwerdeantwortbeilage [AB 7]). Mit formlosem Schreiben vom 21. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Anspruch auf eine Witwerrente werde Ende Oktober 2013 eingestellt, da seine Tochter dann das 18. Altersjahr vollendet habe (AB 6). Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um die rückwirkende Ausrichtung der Witwerrente per November 2013. Eventualiter sei ihm die Rente ab der Rechtsänderung im Oktober 2022 bzw. spätestens ab dem Zeitpunkt der vorliegenden Neuanmeldung wieder auszurichten, da die Voraussetzungen für eine Witwerrente spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022 erfüllt seien (AB 5). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Wiederausrichtung einer Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss der «Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)» vom 21. Oktober 2022 für den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus massgebend sei, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe. Im Zeitpunkt der Anmeldung für die Wiederausrichtung einer Witwerrente habe der Beschwerdeführer keine Kinder gehabt, welche das 18. Altersjahr am 11. Oktober 2022 noch nicht vollendet hätten. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Wiederausrichtung einer Witwerrente abgewiesen (AB 4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Juni 2023 (AB 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 ab (AB 1).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 7. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Darin beantragt er, der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 11. Oktober 2022 eine unbefristete Witwerrente auszurichten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2023 eine unbefristete Witwerrente auszurichten.
Mit Beschluss vom 17. August 2023 tritt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2023 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überweist dieselbe ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Mit Eingabe vom 6. September 2023 weist der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023 hin, in welchem über einen gleichgelagerten Fall entschieden wurde, und hält an seinen Rechtsbegehren fest.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 26. September 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts über das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 der beantragten Sistierung zugestimmt hat, sistiert die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 das Verfahren bis das Bundesgericht das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023 behandelt hat.
Mit Eingaben vom 2. April 2024 und 22. Juli 2024 informiert der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Ausgleichskasse St. Gallen mit Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 gutgeheissen habe. Der Beschwerdeführer habe auf eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verzichtet, halte jedoch an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Verfügung vom 5. August 2024 hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens auf.
Mit Eingabe vom 12. August 2024 verzichtet der Beschwerdeführer auf die Erstattung einer Replik.
III.
Nachdem keine der Parteien innert Frist eine Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 25. September 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG (es liegt keine besondere Zuständigkeit im Sinne von Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vor).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 lehnt die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Witwerrente ab. Gemäss der «Übergangsregelung» vom 21. Oktober 2022 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bestehe der Anspruch auf eine unbefristete Witwerrente bei einer Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 für eine vor dem 11. Oktober 2022 eingetretene Verwitwung nur, wenn der Witwer am 11. Oktober 2022 mindestens ein minderjähriges Kind habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Diese «Übergangsregelung» sei für die Durchführungsstellen verbindlich und würde eine rückwirkende Anwendung (Wiedererwägung) bei bereits rechtskräftig eingestellten Witwerrenten vor dem 11. Oktober 2022 ausdrücklich ausschliessen. Infolge der zur Wahrung des einheitlichen Vollzugs erlassenen «Übergangsregelung» sei es den zuständigen Durchführungsstellen nicht erlaubt, abweichende Entscheidungen zu treffen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei es noch offen, wie eine künftige gesetzliche Regelung für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aussehen werde. Der Ausgang der parlamentarischen Beratungen könne jedoch nicht vorweggenommen werden. Die geltende Gesetzgebung in Verbindung mit der verbindlichen «Übergangsregelung» sei durch die Beschwerdegegnerin konform angewendet und umgesetzt worden (Beschwerdebeilage [BB] 5).
2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die vom BSV entwickelte «Übergangsregelung», aufgrund derer Witwern, deren Rente aufgrund einer am 11. Oktober 2022 bereits rechtskräftigen Verfügung nicht mehr ausgerichtet werde, keinen Anspruch auf eine Witwerrente einräume, diskriminierend sei und eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK darstelle. Denn Witwer mit volljährigen Kindern würden gegenüber Witwen in der gleichen Situation unterschiedlich behandelt, wofür es keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gebe. Infolgedessen sei mit Rechtskraft des Urteils des EGMR vom 11. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer neu ein unbefristeter Anspruch auf eine Witwerrente zu gewähren. Zudem halte die Praxis der Schweiz, wonach (aus Rechtssicherheitsgründen) nicht mehr auf rechtskräftige Entscheide zurückgekommen werden könne, ausser wenn diese in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten diskriminierend sei, dem EMRK-Urteil nicht stand, mindestens solange es sich um fortwährende bzw. Dauerleistungen handle. Dadurch halte die durch den EGMR im Urteil Beeler rechtsverbindlich festgestellte Konventionsverletzung an. Dem Beschwerdeführer stehe nach dem Gesagten wegen der fortdauernden Diskriminierung eine unbefristete Witwerrente ab 11. Oktober 2022, eventualiter spätestens ab 1. Juni 2023 zu. Dies unabhängig davon, ob über die Einstellung der Witwerrente am 11. Oktober 2022 bereits eine rechtskräftige Verfügung vorliege (vgl. Beschwerde vom 7. August 2023).
2.3. Zu untersuchen ist, ob der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
3.2. Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG).
3.3. Mit Urteil 78630/12 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Es wurde in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) festgestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustands in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein auf Grund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2, 60 E. 3.3; ferner Urteile 9C_644/2023 vom 10. Juni 2024 E. 3.2.2, 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.4. Nach Erlass des Urteils 78630/12 Beeler gegen Schweiz des EGMR statuierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen eine "Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) " mit Gültigkeit vom 11. Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten (nachfolgend: Mitteilungen Nr. 460). Diese sehen übergangsrechtlich unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 noch hängig ist, vor, dass die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden soll (Mitteilungen Nr. 460, S. 2 f.; analoge Vorgaben finden sich in Rz. 3401 ff. der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2023, Version 18, resp. in Rz. 3138 und 3147 RWL der Version 19, Stand: 1. Januar 2024).
Demgegenüber haben Witwer, deren Rente auf Grund des Umstands, dass das jüngste Kind volljährig geworden war, bereits vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftig aufgehoben wurde, - unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) - auch im Nachgang zum zitierten Urteil 78630/12 keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen; sie sind von dessen Geltungsbereich ausgenommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Rente formlos aufgehoben wurde und sich der betroffene Witwer dagegen nicht innert eines Jahres wehrte (Mitteilungen Nr. 460, S. 2 f., bestätigt durch Urteile 9C_543/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3 und 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4; ferner Urteil 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 4.4).
4.
4.1. Fest steht, dass dem Beschwerdeführer nach dem Hinschied seiner Ehegattin ab Mai 1997 eine Witwerrente ausgerichtet wurde (AB 7). Mit formlosem Schreiben vom 21. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer per Ende Oktober 2013 die Einstellung der Witwerrente in Aussicht gestellt, da seine Tochter dann das 18. Altersjahr vollendet habe (AB 6). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 11. Mai 2023 (AB 5). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Wiederausrichtung einer Witwerrente ab (AB 4), was sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 bestätigte (AB 1).
4.2. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist deckungsgleich mit demjenigen, welcher das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Februar 2024 zu beurteilen hatte. Darin bezog der Versicherte ab Dezember 2002 eine Witwerrente, welche per Ende August 2015 rechtskräftig eingestellt wurde, da der Sohn das 18. Altersjahr vollendet hatte. Dagegen intervenierte der Versicherte am 30. November 2022 unter Hinweis auf das Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz des EGMR und verlangte die rückwirkende Wideraufnahme der Rentenzahlung. Die Ausgleichskasse lehnte dies mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 und Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. November 2022 eine Witwerrente zu. Das Bundesgericht wiederum hiess die Beschwerde der Ausgleichskasse gut und hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023 auf (vgl. Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 E. A sowie E. 3 und 4). Unter diesen Umständen kann auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2024 sowie die oben zitierte Rechtsprechung (E. 3.4.) verwiesen werden. Danach haben Witwer, deren Rente bereits vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftig aufgehoben wurde, auch in der Folge des zitierten Urteils des EGMR vom 11. Oktober 2022 keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen (vgl. Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3.). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederausrichtung einer Witwerrente abgelehnt.
4.3. Anzumerken bleibt, dass weder der Rückkommenstitel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch keine konkreten Vorbringen geltend. Dennoch kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass eine Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ausser Betracht fällt. Denn es sind nach Erlass der Mitteilung vom 21. Juni 2013 keine neuen Tatsachen entdeckt, noch Beweismittel aufgefunden worden, die eine prozessuale Revision zu rechtfertigen vermögen. Offen gelassen werden kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin, indem sie mit Verfügung vom 17. Mai 2023 den Antrag auf Wiederausrichtung einer Witwerrente abgewiesen hat, eine implizite Wiedererwägung vorgenommen hat (vgl. Verfügung vom 17. Mai 2023, AB 4). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist vorliegend kein Wiedererwägungsgrund ersichtlich. So erweist sich die Einstellung der Witwerrente ab November 2013 nicht als eine anfänglich unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Denn für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit ist mithin die damalige Sachund Rechtslage massgebend (BGE 125 V 383 E. 3 und Urteil 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 und 4.2). Die Aufhebung der Witwerrente per 31. Oktober 2013 war grundsätzlich rechtmässig, entsprach sie doch der Vorgabe von Art. 24 Abs. 2 AHVG, die vom Bundesgericht – obwohl verfassungswidrig (Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit von Mann und Frau, Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) - in konstanter Rechtsprechung als massgebend erklärt worden war. Gemäss dem Bundesgericht falle die Sachlage nicht unter den Anwendungsbereich der EMRK. Es sei Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen (vgl. u.a. Urteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012, E. 3; mit Hinweisen und Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. August 2023 [5V 23 70], E. 7.3.1.). Folglich war die Einstellung der Witwerrente durch die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt (Oktober 2013) nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ein solcher Wiedererwägungsgrund ist namentlich auch im Urteil der Grossen Kammer des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2024, E. 7.4.3.).
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17. Mai 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederausrichtung einer Witwerrente abgewiesen hat.
5.
5.1. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: