Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZS.2025.4
ENTSCHEID
vom 5. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beurteilter
Zustelladresse: Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt,
Rue Saint-Pierre 8, Postfach 504, 1701 Fribourg
Justiz- und Sicherheitsdepartement Dritter
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Dritte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung des Appellationsgerichts (SB.2024.112) vom 24. März 2025 (vom Bundesgericht durch Urteil 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025
aufgehoben)
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens
Sachverhalt
Im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens entschied das Strafgericht Basel-Stadt über die Verlängerung einer am 18. Dezember 2017 gegen A____ angeordneten und am 13. Dezember 2022 erstmals verlängerten stationären therapeutischen Massnahme. Mit Urteil vom 26. November 2024 verlängerte es diese um 18 Monate. Gleichentags ordnete das Strafgericht mit separatem Beschluss bis am 16. März 2025 Sicherheitshaft an. Gegen die erstinstanzliche Massnahmenverlängerung erhob A____ (nachfolgend Berufungskläger) Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Verfahrens Nr. SB.2024.112).
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2025 wurde die Sicherheitshaft über den Berufungskläger bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des Berufungsurteils verlängert. Bei Wegfall des Berufungsverfahrens gelte die Anordnung bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils bzw. bis zum Antritt der Sanktion bzw. Massnahme.
Gegen diese Verfügung erhob der Berufungskläger Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen auf. Das Bundesgericht wies die Sache zur Gewährung des Replikrechts bzgl. der Eingabe des Justiz- und Sicherheitsdepartements, Strafund Massnahmenvollzug, vom 17. März 2025 und zu neuer Entscheidung über die Verlängerung der Sicherheitshaft an das Appellationsgericht zurück. Im Weiteren wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben und der Kanton Basel-Stadt wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers eine Entschädigung von CHF 750.– zu bezahlen.
Im Rückweisungsverfahren gab der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger Gelegenheit zur Replik. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 (Eingang beim Gericht am 24. Juli 2025) beantragte der Berufungskläger, die Verfügung vom 24. März 2025 sei aufzuheben und der Berufungskläger unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Es sei festzustellen, dass die stationäre therapeutische Massnahme ihre gesetzliche Grundlage verloren habe und keine weitere Verlängerung der Massnahme zulässig sei. Eventualiter sei eine mildere Ersatzmassnahme (ambulante Therapie und untergebrachte Wohnstruktur) anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt. Die Verbindlichkeit beschlägt sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgt (die also «definitiv» entschieden wurden), wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4a; Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE ZS.2025.3 vom 22. Juli 2025 E. 1.1).
1.2 Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers wie ausgeführt teilweise gutgeheissen. Es stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers insofern fest, als diesem keine Gelegenheit zur Replik in Bezug auf die von der Vollzugsbehörde eingereichte Stellungnahme zur beabsichtigten Haftverlängerung gewährt wurde. Dies wurde im vorliegenden Verfahren mit Verfügungen vom 19. Juni 2025 bzw. 15. Juli 2025 nachgeholt. Auf die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen zur Verlängerung der Massnahme an sich trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteilsdispositiv sowie E. 1.2 des Urteils 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025). Die vom Berufungskläger mit Eingabe vom 21. März 2025 aufgeworfenen Fragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden vom Bundesgericht mit Entscheid vom 28. Mai 2025 abschliessend entschieden, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist (BGer 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 2).
1.3 Soweit der Berufungskläger in seinen Eingaben vom 11. Juni 2025 und der Replik vom 15. Juli 2025 Rügen betreffend die Verlängerung der Massnahme an sich vorbringt, sind diese in der Hauptsache anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2025 zu behandeln, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.
2.1 Der Berufungskläger wendet sich gegen die mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2025 angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft. Zu beurteilen ist nach der Rückweisung durch das Bundesgericht einzig diese.
Aktuell ist der Berufungskläger im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt untergebracht (siehe Vollzugsauftrag vom 24. Juni 2025 des Straf- und Massnahmenvollzugs, im Verfahren SB.2024.112). Dazu ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger vorliegend mangels vorzeitigen Vollzugs weiterhin im Regime der Sicherheitshaft befindet. Trotzdem sollte diese möglichst in Form der Weiterführung des aktuellen Massnahmensettings in der UPK oder einer anderen geeigneten Institution erfolgen. Die nun offenbar erfolgte Rückversetzung ins Untersuchungsgefängnis ist zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne einer Übergangslösung bzw. eines Timeouts verhältnismässig, eine Versetzung in eine geeignetere Institution sollte aber zeitnah veranlasst werden.
2.2 Zur Begründung der Verlängerung der Sicherheitshaft kann, auch um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf den unangefochten gebliebenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. Dezember 2024 (HB.2024.28) und die dortigen Ausführungen, insbesondere zur erhöhten Rückfallgefahr nicht nur hinsichtlich von Gewaltdelikten, sondern auch von Sexualdelikten, verwiesen werden. Mit Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024 (SG.2024.174) wurde die über den Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017 angeordnete, und mit Beschluss des Strafgerichts vom 13. Dezember 2022 um zwei Jahre verlängerte, stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB erneut um 18 Monate verlängert. Damit ist die Voraussetzung nach Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO analog des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach einem erstinstanzlichen Entscheid erfüllt (vgl. AGE HB.2022.61 vom 31. August 2022 E. 3.2). Die ungünstige Rückfallprognose beim Berufungskläger und damit die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO begründete das Appellationsgericht im Entscheid vom 20. Dezember 2024 wie folgt:
«3.3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012 der sexuellen Nötigung (Akten S. 54 f.) und mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017 u.a. der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt bzw. wurde der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch als rechtskräftig erklärt (Akten S. 331 ff.). Bei der sexuellen Nötigung handelt es sich um ein Verbrechen (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 10 Abs. 2 StGB). Die einfache Körperverletzung stellt zwar «lediglich» ein Vergehen dar (vgl. Art. 123 Ziff. 2 StGB), allerdings handelt es sich dabei um ein Gewaltdelikt gegen die körperliche Integrität. Bereits deshalb ist die notwendige Schwere erreicht.
Auch bei konkreter Betrachtung der Taten ist die notwendige Schwere klarerweise erreicht: Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2011, welche dem Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012 zugrunde lag, ist zu entnehmen, dass es sich bei der sexuellen Nötigung um erzwungenen Analverkehr handelte (Akten S. 1 ff.), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung vergleichbar ist (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 189 StGB N 51 mit Hinweis). Es handelte sich mithin um einen schwereren Fall sexueller Nötigung. Auch beim Delikt, welches dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zugrunde liegt, kann nicht von einem leichten Fall die Rede sein. Aus der schriftlichen Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 11. April 2017 (welches mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017 bestätigt wurde) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem damals Geschädigten wiederholt mit der Faust ins Gesicht schlug und, als dieser bereits am Boden lag, mehrfach mit dem Fuss gegen dessen Kopf trat. Zwar ging das Gericht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser zuerst geschlagen wurde, jedoch verneinte es aufgrund des Tathergangs eine Notwehr (Akten S. 260 ff.). Was daran die vom Beschwerdeführer erwähnten negativen Drogentests sowie eine ihm von der UPK im Bericht vom 19. November 2024 attestierte Absprachefähigkeit und Transparenz bzw. Stabilisierung seines Zustands ändern soll (vgl. Beschwerde S. 10, Beschwerdeakten S. 17), erschliesst sich nicht.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die sexuelle Nötigung dürfe nicht berücksichtigt werden, da zu diesem Delikt «kein Kausalzusammenhang mehr» bestehe und dieses nicht zur vorliegenden Massnahme geführt habe. Dieses Delikt «zu zitieren» verletze Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK (vgl. Beschwerde S. 10, Beschwerdeakten S. 17). Dieser Einwand ist unbegründet. Mit Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012, mit dem der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung schuldig erklärt wurde, wurde über diesen ausserdem eine ambulante psychiatrische Behandlung bei gleichzeitigem Strafaufschub angeordnet (vgl. Akten S. 50). Aus dem Urteil des Appellationsgericht vom 18. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass die nunmehr verlängerte stationäre Massnahme zwar anhand einer Prüfung der damals gleichzeitig zu beurteilenden Delikte und insofern unabhängig von der Frage einer Umwandlung der früher angeordneten ambulanten Behandlung erfolgte (vgl. AGE SB.2017.67 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.1, Akten S. 12 f.). Allerdings wurde nicht nur die frühere Sexualdelinquenz bei der Rückfallprognose mitberücksichtigt (a.a.O., E. 4.2.1 und 4.3, Akten S. 12 und 14), sondern hat das Appellationsgericht explizit festgestellt, dass auch die spezifischen Voraussetzungen von Art. 63b Abs. 5 StGB betreffend Umwandlung der ambulanten in eine stationäre therapeutische Massnahme erfüllt gewesen seien, da sowohl die damals zu beurteilenden Straftaten (insbesondere das Körperverletzungsdelikt) als auch die ursprüngliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung als Ausdruck der psychischen Störung des Beschwerdeführers aufzufassen seien, wobei bei der Sexualdelinquenz weiterhin von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen werde (a.a.O., E. 4.4, Akten S. 346).
3.3.3 Im Hinblick auf das vollzugsrechtliche gerichtliche Nachverfahren hat der Straf- und Massnahmenvollzug ein aktuelles Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben (vgl. Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Gutachten vom 29. Oktober 2024 stellte eine aktuelle Diagnose der psychischen Störung des Beschwerdeführers, machte Angaben zu Therapiebedarf und therapeutischen Möglichkeiten und äusserte sich insbesondere auch zur Legalprognose. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Gutachten nebst der bis anhin diagnostizierten kombinierten schizoiden, dissozialen und ängstlich (-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung und einer Abhängigkeit von Cannabis und Kokain auch eine paranoide schizophrene Störung diagnostiziert wurde (vgl. Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 89). Hinsichtlich der Legalprognose ist festgehalten, das psychische Befinden des Beschwerdeführers habe sich im Jahr 2022 bis etwa im Sommer 2023 günstig entwickelt, sodass ein Übergang in ein weniger intensiv betreutes Wohnen ausserhalb einer Einrichtung des stationären Massnahmenvollzugs und eine bedingte Entlassung im Verlauf von zwei Jahren aussichtsreich erschienen sei. Es sei deshalb eine Verlegung in eine offene Einrichtung geplant gewesen. Dieser positive Verlauf sei indes mit der Entweichung des Beschwerdeführers und dem dabei erfolgten Kokainkonsum gekippt. Danach habe er selbst im Massnahmenzentrum wiederholt Drogen und ärztlich nicht verordnete, stimulierende Substanzen konsumiert. Da zum einen dem Gebrauch von Drogen und Alkohol eine enthemmende Wirkung von aggressiven Impulsen sowie auch sexueller Bedürfnisse zuzuschreiben sei, zum anderen diese Substanzen psychotische Symptome auslösen und verstärken könnten, komme dem Faktor der bisher nicht ausreichenden Abstinenzfähigkeit bei anhaltendem Suchtverlangen eine erhebliche legalprognostische Relevanz zu. Da beim Beschwerdeführer im Zuge seiner psychotischen Erkrankung seit Spätherbst 2023 bis zum Übergang in die Forensisch-Psychiatrische Klinik der UPK mehrfach aggressives Verhalten dokumentiert worden sei, sei das Auftreten eines psychotischen Bedrohungs- und anderen Beeinträchtigungserlebens beim Beschwerdeführer als risikoerhöhend für die Begehung von Straftaten zu werten, die mit aggressiven bis gewalttätigen Handlungen verbunden seien. Die schizophrene Symptomatik mit Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Empathie, zum Empfinden von Besorgnis für andere, zu Reue und Schuld falle im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls risikoerhöhend aus, was die Bereitschaft zu Umsetzung aggressiver Impulse gegen andere erhöhe. Hinzukomme die Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit in der Erfassung komplexer Sachverhalte, welche das gemäss Nachricht der UPK Basel vom 28. April 2024 bedrohliche und sexualisierende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen begründet haben dürfte. Die klinisch-strukturierte Beurteilung wurde durch das risikoprognostische standardisierte Verfahren HCR-R ergänzt, welches für den Fall einer Entlassung in eine weniger betreuende und weitgehend selbständige Lebensführung erfordernde Wohnumgebung ein erhöhtes Risiko erneuter Delikte, einschliesslich Gewaltdelikte, ergeben habe (Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 85 ff.). Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass der Beschwerdeführer bei stärkeren psychosozialen Belastungssituationen in höheren Freiheitsgraden mit zunehmend eigenverantwortlicher Lebensgestaltung rasch überfordert sei, womit sich auch das Risiko eines Rückfalls in die früheren schädlichen Konsummuster von Drogen und Alkohol erhöhe, ebenso die Unzuverlässigkeit in der Einhaltung von psychiatrischen Therapieterminen und der Einnahme der antipsychotischen Medikation erhöht werde. Bei Auftreten erneuten wahnhaften Beeinträchtigungsund Beziehungserlebens auch aggressive verbale, drohende Handlungen bis hin zu Gewaltanwendungen möglich seien. Im Fall von Auftreten eines sexuellen Verlangens seien auch anzügliche, sexualisierende Bemerkungen gegenüber Frauen bis hin zu mit körperlicher Gewalt verbundenen sexuellen Handlungen zu erwarten (Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 98).
Angesichts dieser neuen Einschätzung des Gutachters ist damit klarerweise von einer erhöhten Rückfallgefahr nicht nur hinsichtlich von Gewaltdelikten, sondern auch von Sexualdelikten auszugehen. In Bezug auf das im Gutachten erwähnte sexualisierende Verhalten des Beschwerdeführers ist ferner darauf hinzuweisen, dass er vom Gutachter auf diese Vorfälle angesprochen wurde und er die Möglichkeit erhielt, die Situation zu erläutern (vgl. Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 31). Insofern erweist sich der diesbezügliche Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 9, Beschwerdeakten S. 16). Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, dass der Gutachter anlässlich der Verhandlung im gerichtlichen Nachverfahren die Frage der Rückfallgefahr nicht habe beantworten können. Bereits das Strafgericht hat sich aber mit diesem Einwand auseinandergesetzt und erwogen, es treffe zu, dass der Gutachter das Rückfallrisiko nicht genau habe quantifizieren können. Dennoch habe er das Rückfallrisiko im schriftlichen Gutachten wiederholt unmissverständlich als «erhöht» bezeichnet und anlässlich der Hauptverhandlung ebenfalls das Vorliegen eines Rückfallrisikos bestätigt. In Bezug auf die beiden von ihm skizzierten Varianten habe er zudem ausgeführt, der günstige Verlauf sei zwar möglich, aus gutachterlicher Sicht aufgrund der bisherigen Verhaltensweisen und Resultate des langjährigen Massnahmenverlaufs aber weniger wahrscheinlich (vgl. Urteil des Strafgerichts SG.2024.174 vom 26. November 2024 S. 15). Dieser Einschätzung ist vollumfänglich beizupflichten. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Therapieund Verlaufsbericht der UPK vom 19. November 2024 dem Beschwerdeführer auf einer Skala von sehr günstig bis sehr ungünstig zumindest eine ungünstige Legalprognose attestiert (Beschwerdeakten S. 32).
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den aktuellen Therapieverlaufsbericht der UPK vom 19. November 2024 und wendet ein, sein psychopathologischer Zustand habe sich zwischenzeitlich stabilisiert. Die aktuellen Massnahmen würden Erfolge zeigen und es zeichne sich eine positive Entwicklung bei ihm ab. Auch sei er aktuell drogenabstinent (Beschwerde S. 8 f., Beschwerdeakten S. 15 f.). Diese Einwände erweisen sich jedoch als gänzlich unbehelflich. Massgebend für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist die Situation, welche sich bei einer Haft- bzw. Massnahmenentlassung präsentieren würde und nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer geschlossenen Massnahme zeitweise Therapiefortschritte erzielt hat. Dass im Fall einer Entlassung denn auch von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, wird exemplarisch durch die (auch vom Gutachter erwähnte) Entwicklung in den Jahren 2022 und 2023 gestützt. Aufgrund erfreulicher therapeutischer Fortschritte seit Mitte 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. März 2023 in die offene Abteilung des Massnahmenzentrums St. Johannsen versetzt und es wurden ihm begleitete Ausgänge bis hin zu unbegleiteten Urlauben bewilligt. Bereits am 17. Mai 2023 ist der Beschwerdeführer anlässlich eines Beziehungsurlaubs entwichen. Am 20. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen und er räumte ein, dass es zu einem Rückfall mit Kokainkonsum gekommen sei. In der Folge verschlechterte sich das Verhalten des Beschwerdeführers, wobei er auch mehrfach vom Massnahmenzentrum ins Untersuchungsgefängnis versetzt werden musste und mehrfach bestehende Fremdgefährdung erwähnt wurde (vgl. zum ganzen Ablauf das Urteil des Strafgerichts SG.2024.174 vom 26. November 2024 S. 3 ff.).
Zusammenfassend ist damit von einer ungünstigen Rückfallprognose beim Beschwerdeführer und damit einer Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO auszugehen.»
An diesen korrekten Ausführungen hat sich bisher nichts geändert und es wurde insbesondere entgegen der Behauptung des Berufungsklägers festgestellt, dass sein Zustand nicht mehr als stabil bezeichnet werden kann. Auch jetzt ist es offenbar zu einer Rückversetzung ins Untersuchungsgefängnis gekommen.
Im Therapiebericht vom 16. Mai 2025 der UPK Basel wurde festgehalten, dass sich auch unter der etablierten Medikation bzw. Therapie beim Berufungskläger weiterhin ein gereiztes und teils angespanntes Zustandsbild mit wiederholten Konflikten auf der Abteilung und einem Misstrauen gegenüber dem Behandlungsteam zeige. Daher habe auch unter dem Angebot einer intensiven multimodalen störungsspezifischen Therapie bisher noch keine ausreichende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft mit dem Berufungskläger erarbeitet werden können und es seien noch keine Vollzugslockerungen durchgeführt worden. Ärztlich empfohlene Anpassungen der Medikation seien vom Berufungskläger bisher abgelehnt worden. Es bestehe auch weiterhin eine klare Massnahmenbedürftigkeit. Zunächst sei eine Anpassung der antipsychotischen Medikation empfohlen sowie die Erarbeitung einer zumindest basalen Krankheitseinsicht sowie eine psychotherapeutische Erarbeitung bestehender Risikofaktoren und mögliche Strategien zur Rückfallprävention. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Berufungsklägers habe dies bisher noch nicht erfolgen können (Therapiebericht vom 16. Mai 2025, Beilage zur Eingabe des SMV im Verfahren SB.2024.112).
Mit dem Gutachten vom 29. Oktober 2024 und dem Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 19. November 2024 und 16. Mai 2025 liegen entgegen der Behauptung des Berufungsklägers in seiner Replik vom 15. Juli 2025 genügend aktuelle Risikobeurteilungen vor. Das gereizte und angespannte Zustandsbild ist auch nicht nur auf den mit der Massnahme einhergehenden Freiheitsentzug zurückzuführen. Der Therapiebericht stellt fest, dass es dem Berufungskläger an einer Krankheitseinsicht fehlt, was unter anderem mangels Anpassung der Medikation zum Zustandsbild des Berufungsklägers beiträgt.
2.3 Der Berufungskläger hat momentan aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung mit einer Verlängerung der stationären Massnahme zu rechnen und wird während des vorliegenden Verfahrens weiterhin in Form des aktuellen Massnahmensettings in einer geeigneten Institution verbleiben, weshalb eine entsprechende Verlängerung der Sicherheitshaft auch verhältnismässig ist. Mildere Massnahmen sind nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, konnten dem Berufungskläger doch gemäss Therapiebericht vom 16. Mai 2025 bisher aufgrund seines psychotischen Zustandsbildes keine Vollzugslockerungen gewährt werden (Therapiebericht vom 16. Mai 2025, Beilage zur Eingabe des SMV im Verfahren SB.2024.112).
3.
Für das Rückweisungsverfahren wird keine Gebühr erhoben. Der geltend gemachte Aufwand des Verteidigers für seine Eingabe im Rückweisungsverfahren von 5.7 Stunden ist angemessen. Der Stundenansatz ist allerdings auf CHF 200.– festzusetzen, weil für das Hauptverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt wurde (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements, HoR, SG 291.400). Das führt zu einer Entschädigung von CHF 1'140.–. Praxisgemäss sind Auslagen von 3 % zu berücksichtigen, somit CHF 34.20. Zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 95.10 ergibt sich ein Honorar von insgesamt CHF 1'269.30.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die vorläufig bis 16. März 2025 angeordnete Sicherheitshaft über A____ wird bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des Berufungsurteils verlängert. Bei Wegfall des Berufungsverfahrens gilt die Anordnung bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils bzw. bis zum Antritt der Sanktion bzw. Massnahme.
Für das Rückweisungsverfahren ZS.2025.4 werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger wird für das Rückweisungsverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'174.20, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 95.10, somit insgesamt CHF 1'269.30 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.