Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2024.5
URTEIL
vom 25. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/a JVA Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 4. November 2021 (SG.2021.155)
Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September 2023
(vom Bundesgericht am 9. April 2024 aufgehoben)
betreffend Landesverweisung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. November 2021 wurde A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten, Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess), der Tätlichkeiten, des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren (unter Einrechnung von während einem Tag erlittenem Polizeigewahrsam) sowie einer Busse von CHF 1’500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1.6 der Anklageschrift [AS]) wurde das Verfahren in Bezug auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zu Schadenersatzzahlungen an diverse Privatkläger verurteilt. Ferner wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10‘584.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’500.– auferlegt worden. Schliesslich ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Mit Urteil vom 7. September 2023 hiess das Appellationsgericht ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel des Berufungsklägers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise gut, sprach ihn – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, sowie der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von während einem Tag erlittenem Polizeigewahrsam), sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sprach das Appellationsgericht den Berufungskläger hingegen frei. Im Weiteren sah es in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung ab. Zudem verwies es die Schadenersatzforderungen einiger Privatkläger auf den Zivilweg und auferlegte A____ leicht reduzierte erst- und zweitinstanzliche Kosten. Schliesslich legte es den Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf 2/3 fest und sprach dem amtlichen Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar aus der Gerichtskasse zu (der Rückforderungsvorbehalt wurde mit 2/3 veranschlagt).
Das Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des ausnahmsweisen Verzichts auf eine obligatorische Landesverweisung erhobene Beschwerde mit Entscheid 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück, wobei es das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege guthiess und seinem Rechtsvertreter, B____, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1’500.‒ aus der Bundesgerichtskasse ausrichtete. Mit Verfügung vom 24. April 2024 stellte der Verfahrensleiter fest, dass zur neuen Entscheidung über die Landesverweisung vorliegendes Verfahren ZS.2024.5 eröffnet worden sei. Gleichzeitig zog er die Abklärungen im parallelen Berufungsverfahren SB.2023.47 bezüglich der gesundheitlichen Situation des Berufungsklägers (Arztbericht der Psychiatrischen Gefängnisversorgung des Kantons Zürich vom 25. April 2024 und Bericht der Justizvollzugsanstalt [JVA] Pöschwies vom 28. Mai 2024) und der medizinischen Versorgung in [...] (Berichte des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 2. und 23. Mai 2024) bei. Zudem setzte er den Parteien Frist, allfällige Anträge im Hinblick auf die neu anzusetzende Verhandlung einzureichen. Am 19. Juni 2024 teilte der Justizvollzug des Kantons Zürich mit, dass der Berufungskläger gleichentags mit einer vollzugsbegleitenden, delikts- sowie suchtspezifischen forensischen Therapie habe beginnen können und reichte gleichzeitig das «Therapiemeldeblatt Erwachsenenforensik» ein. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 verwies der Berufungskläger auf seine Anträge, Ausführungen und Eingaben zu den Abklärungen bezüglich seiner gesundheitlichen Situation und der medizinischen Versorgung in [...] anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SB.2023.47 und beantragte, dass auch diese Unterlagen beizuziehen seien. Ebenso verwies er auf die Erwägungen des Appellationsgerichts im genannten Verfahren, welche auch im Verfahren ZS.2024.5 gelten müssten. Zudem stellte er einen Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO. Der Verfahrensleiter verfügte am 26. Juni 2024, die Unterlagen der Abklärungen im Verfahren SB.2023.47 würden anlässlich der Verhandlung vom 25. September 2024 beigezogen. Dort werde auch über den Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung entschieden. Am 22. August 2024 ging zudem ein aktueller Strafregisterauszug, am 5. September 2024 ein gegenwärtiger Führungsbericht der JVA Pöschwies und am 18. September 2024 zusätzliche, von der Staatsanwaltschaft bei der Schweizer Botschaft in [...] hinsichtlich der Gesundheitssituation angeforderte, Unterlagen ein. Diese wurden den Parteien umgehend gegenseitig zugestellt. Dasselbe gilt für die vom Verfahrensleiter angeforderte, zwei Tage vor der zweiten Berufungsverhandlung vom 25. September 2024 eingegangene «Therapeutische Stellungnahme» des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) der ambulanten Erwachsenenforensik (AEF) des Justizvollzugs des Kantons Zürich hinsichtlich der vollzugsbegleitenden Therapie.
In der nach der Rückweisung durch das Bundesgericht am 25. September 2024 stattgefundenen Hauptverhandlung wurde der Berufungskläger zunächst befragt. Danach gelangten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts
1.3.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit ‒ wie hier ‒ zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Dabei hat es sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1, 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4, 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September 2023 vom Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen (AGE SB.2021.9 vom 3. April 2024 E. 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).
1.3.2 Vorliegend hat das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den ausnahmsweisen Verzicht auf die Aussprechung einer obligatorischen Landesverweisung gutgeheissen, das Urteil vom 7. September 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Im Rückweisungsverfahren steht nach dem vorstehend Erwogenen daher «nur» noch zur Diskussion, ob der Berufungskläger entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft für sechs Jahre des Landes zu verweisen ist bzw. wenn diese Frage bejaht würde, ob die Landesverweisung im SIS einzutragen wäre (vgl. dazu E. 3). In der Konsequenz ist auch über die Kosten (vgl. dazu E. 4) und das Honorar des amtlichen Verteidigers im Rückweisungsverfahren (vgl. dazu E. 5) (neu) zu entscheiden. Schliesslich ist auch über den Antrag des Berufungsklägers betreffend nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu befinden (vgl. dazu E. 2).
2. Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung
2.1 Standpunkt des Berufungsklägers
Der Berufungskläger hat mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2024 einen Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO gestellt. Er macht geltend, er habe einen Anspruch darauf, dass die in SB.2023.47 und ZS.2024.5 ausgesprochenen Strafen nicht kumuliert, sondern asperiert würden (Akten ZS.2024.5 S. 24 f., 87 f., 94).
2.2 Grundlagen
Gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person hin eine Gesamtstrafe fest, sofern eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden ist. Gelangt das Vereinigungsprinzip ausnahmsweise aus sachlichen (Art. 30 StPO) oder aus prozessualen Gründen (Art. 34 Abs. 2 StPO) nicht zur Anwendung, stellt Art. 34 Abs. 3 StPO sicher, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung von der verurteilten Person auch dann wirksam durchgesetzt werden können, wenn die Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung durch das (letzte) Sachgericht ausser Betracht geblieben ist oder diese (aus prozessualen Gründen) ausnahmsweise nicht gebildet werden konnte, beispielsweise weil die frühere Verurteilung noch nicht rechtskräftig war, der Verurteilte ein (aussichtsreiches) Revisionsgesuch gestellt hat oder die Vorstrafenakten nicht zur Verfügung standen (BGE 147 IV 108 E. 2.2.1). In formeller Hinsicht ist ein Gesuch der verurteilten Person um nachträgliche Gesamtstrafenbildung erforderlich; diese kann nicht von Amtes wegen vorgenommen werden. Art. 34 Abs. 3 StPO sieht keine Frist für die Gesuchstellung vor. Art. 34 Abs. 3 StPO kommt nur dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der letzten sachrichterlichen Entscheidung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Gesamt- oder Zusatzstrafenbildung vorlagen, hingegen nicht, wenn das Sachgericht – selbst rechtsfehlerhaft – bewusst von einer Gesamtstrafenbildung absieht. Den Sachgerichten ist es nicht erlaubt, unter Hinweis auf das Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen, weshalb die bewusste Nichtanwendung der materiell-rechtlichen Normen der Gesamtstrafenbildung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren anzufechten ist (BGE 147 IV 108 E. 2.2.3).
2.3 Würdigung
Wie sich aus vorstehend Erwogenem zur Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils ergibt (vgl. dazu E. 1.3), steht vorliegend «nur» noch zur Diskussion, ob der Berufungskläger entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft für sechs Jahre des Landes zu verweisen ist bzw. wenn diese Frage bejaht würde, ob die Landesverweisung im SIS einzutragen wäre. Die Strafzumessung – zu der die Gesamtstrafenbildung gehört – ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr thematisiert werden. Insofern ist auf den Antrag auf Gesamtstrafenbildung nicht einzutreten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Appellationsgericht im Berufungsverfahren SB.2023.47 eingehend mit der Thematik der Gesamtstrafenbildung auseinandergesetzt und die Übertretungsbusse teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil SB.2022.19 vom 7. September 2023 gebildet hat (vgl. dazu AGE SB.2023.47 vom 31. Mai 2024 E. 6.5.6), sodass auch materiell kein Raum bestehen dürfte, nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei das Urteil SB.2023.47 ohnehin noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und es damit auch an einer notwendigen Voraussetzung für eine Gesamtstrafenbildung fehlt. Sollte der Berufungskläger der Meinung sein, die Gesamtstrafenbildung in SB.2023.47 sei rechtsfehlerhaft erfolgt, hätte er dies im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht zu rügen. Dem Berufungskläger steht es selbstredend aber gleichwohl offen, ein selbständiges nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO einzuleiten.
3. Landesverweisung
3.1 Ausgangslage
Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Mai 2020 und Mai 2021, damit nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der zur Tatzeit geltend Fassung]) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1).
3.2 Grundlagen
3.2.1 Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2).
3.2.2 Im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland kann etwa eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) – und damit ein schwerer persönlicher Härtefall bzw. eine Unverhältnismässigkeit – vorliegen, wenn für die betroffene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3, 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.4.2 ff.). Bei der Betrachtung des Einzelfalls ist neben den generellen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und der tatsächlichen Zugänglichkeit für die betreffende Person einschliesslich der Finanzierungsmöglichkeiten auch zu berücksichtigen, ob ein familiäres und soziales Netzwerk existiert, als dass diese für die gesundheitliche Situation von Bedeutung sein kann (Urteil des EGMR in Sachen Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 190; vgl. auch Lehnert, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer Hrsg., EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage 2023, Art. 3 N 77).
3.2.3 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2, 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5).
3.2.4 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2, 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.6, 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.2).
3.3 Erwägungen des Strafdreiergerichts im Urteil vom 4. November 2021
Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 4. November 2021 zur Landesverweisung Folgendes erwogen:
«Der bald [...]-jährige, [...] Beschuldigte reiste am [...] 1992 im Alter von [...] Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. A____s Mutter ist bereits kurz nach seiner Geburt in die Schweiz gereist und hat hier geheiratet. Der Beschuldigte lebte bis zu seinem 19. Altersjahr bei ihr und seinem Stiefvater. Mit seiner in Basel wohnhaften Mutter unterhält er nach wie vor Kontakt, wobei sich die Beziehung angesichts des Lebenswandels des Beschuldigten offenbar nicht einfach gestaltet (Auss. Besch., Akt. S. 11, 18, Prot. HV S. 4). Der leibliche Vater des Beschuldigten hat in [...] gelebt und ist vor kurzem verstorben. In [...] hat der Beschuldigte ausserdem noch einen Bruder. Sowohl seinen Vater als auch den Bruder hat A____ im Jahre 2005 das erste und einzige Mal besucht. In Basel leben noch drei weitere Geschwister des Beschuldigten. In [...] hat der Beschuldigte keine Verwandten mehr (Auss. Besch., Prot. HV S. 3). In der Schweiz hat der die hiesige Sprache tadellos beherrschende Beschuldigte die obligatorischen Schulen und die Berufswahlklasse besucht. Seine berufliche Integration ist jedoch komplett gescheitert, hat er doch keine Ausbildung absolviert und bloss temporäre Arbeitseinsätze geleistet. Seit dem Jahr 2009 wird A____ von der Sozialhilfe unterstützt. Aktuell lebt er zudem von seinen Einnahmen aus den Vermögensdelikten. A____ kann seinen Lebensunterhalt also offensichtlich nicht selbst auf legale Weise bestreiten. Zu seinen Ungunsten wirkt sich die gescheiterte wirtschaftliche Integration aus, zumal er Schulden angehäuft hat. Am 22. Februar 2021 waren Betreibungen von rund CHF 5‘000.und Verlustscheine von rund CHF 24‘000.- registriert (Betreibungsregisterauszug, Akt. S. 65ff.). A____ hat zudem die rechtsstaatliche Ordnung wiederholt in erheblicher Weise verletzt, indem er nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch Gewaltdelikte begangen hat. Selbst die Anordnung von therapeutischen Massnahmen hat ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten, hat der Beschuldigte die jeweiligen Behandlungen doch kurzerhand wieder abgebrochen und wurde erneut straffällig. Unter dem Titel der Integrationsbeurteilung spricht daher nicht viel für einen Verbleib von A____ in der Schweiz. Handkehrum muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit Blick auf seine Familiensituation über massgebliche soziale Bindungen in der Schweiz verfügt, keine Beziehung zu seinem Heimatland [...] aufweist und seit mittlerweile dreissig Jahren in der Schweiz lebt. Infolgedessen ist insbesondere in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer und der daraus zwangsläufig resultierenden speziellen Verbundenheit zur Schweiz beim Beschuldigten zumindest eine soziale und familiäre Integration zu bejahen. Diese Umstände führen vorliegend denn auch dazu, dass noch von einem schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Massgebliche Aspekte bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses sind insbesondere die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe, die Art der begangenen Delikte, die Grösse der Rückfallgefahr, wiederholte Straffälligkeit sowie erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe oder migrationsrechtlicher Verwarnung (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 103).
Diese Interessenabwägung fällt nicht zugunsten von A____ aus, denn das öffentliche Interesse überwiegt seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte die Gesellschaft durch seine Schulden und einen hohen Unterstützungsbedarf erheblich belastet, ergibt sich das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme aus seiner langjährigen und massiven Delinquenz. Wie erwähnt, verfügt A____ über fünf Vorstrafen, wobei diese nebst Vermögensdelikten überwiegend Gewaltdelikte betreffen. Er hat damit wiederholt hochwertige Rechtsgüter verletzt und bedroht. Zu rekapitulieren ist insbesondere die Verurteilung vom 27. Juli 2017 durch das Strafgericht Basel-Landschaft, wo der Beschuldigte unter anderem in einem Fall mit einer Eisenkette und in einem anderen Fall mit einer Flasche in das Gesicht des jeweiligen Geschädigten eingeschlagen hat. Diese Verurteilung mündete unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB in einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Heute erfolgte eine Verurteilung zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wobei sich bereits aus der Sanktionshöhe die Schwere der Delikte ergibt. Es geht überwiegend um Vermögensdelikte, allerdings hat der Beschuldigte abermals eine schwerwiegende Tat gegen Leib und Leben begangen, indem er - zwar im Rahmen eines Notwehrexzesses - seinem Kontrahenten wieder mit einem gefährlichen Gegenstand auf den Kopf geschlagen hat. Gewaltdelikte, wie auch Sexualdelikte und qualifizierter Betäubungsmittelhandel, gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch als schwere Straftaten, von denen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (u.a. BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4; 2C_779/2011 vom 6. August 2012 E. 2.4). Auch ist bei A____ davon auszugehen, dass weiterhin eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr besteht, zumal eine biografische Kehrtwende nicht erkennbar ist. Er ist nicht gewillt, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren, da er sich weder durch ausgesprochene Strafen, angeordnete Massnahmen noch laufende Strafuntersuchungen eines Besseren belehren liess. Insbesondere ist der Beschuldigte nach wie vor nicht motiviert, seine mit der Straffälligkeit in Zusammenhang stehenden psychischen Erkrankungen ausreichend therapieren zu lassen (Auss. Besch., Prot. HV S. 6). Er konsumiert nach wie vor Kokain und Heroin und befindet sich auch im Zusammenhang mit seiner schizoaffektiven Störung in keiner adäquaten Behandlung. A____ holt sich lediglich - wenn ihm danach ist - bei seinem ehemaligen Therapeuten entsprechende Medikamente (Auss. Besch., Akt. S. 20; Prot. HV S. 6). Ferner haben ihn auch migrationsrechtliche Verwarnungen und der drohende Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht im Geringsten beeindruckt. So wurde der Beschuldigte am 19. Januar 2012 vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seiner Schuldensituation ausländerrechtlich verwarnt. Und am 18. Februar 2015 kündigte dasselbe Amt dem Beschuldigten an, der Entscheid über einen weiteren Verbleib in der Schweiz werde aufgeschoben. Nachdem A____ am 19. September 2017 das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurde seine Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 widerrufen. Die gegen diese Verfügung vom Beschuldigten erhobene Beschwerde wurde am 14. August 2018 vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen. Dagegen hat der Beschuldigte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde eingereicht. Mit Urteil vom 4. September 2019 wurde A____ Beschwerde vom Kantonsgericht gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrats aufgehoben. Als Begründung wurde damals angeführt, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten in Anbetracht der wiederholten Delinquenz, der Verschuldung und der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit nach wie vor vorhanden sei. Dies vermöge aber sein privates Interesse mit Blick auf seinen Gesundheitszustand, die lange Aufenthaltsdauer sowie die Verwurzelung in der Schweiz deshalb nicht zu überwiegen, weil der Beschuldigte nun bei Dr. med. C____ in regelmässiger Behandlung sei, seine Medikamente nehme und ein gewaltfreies Leben führe (vgl. Urteil Kantonsgericht, Akt. S. 1514 ff.). Dass der Beschuldigten nun trotz dieser neuen Chance, sich zu bessern, und der nach wie vor drohenden Ausweisung bei erneuter Straffälligkeit, unbekümmert weiterdelinquiert und die Therapie abgebrochen hat, zeugt von einer eklatanten Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Regeln und Gesetzen. Entsprechend hoch ist das Interesse an der Ausreise des Beschuldigten. A____ muss sich vorwerfen lassen, seine Zukunft in der Schweiz mit seiner anhaltenden Delinquenz leichtfertig aufs Spiel gesetzt zu haben. Entscheidend ist nun schon nach der bisherigen ausländerrechtlichen Rechtsprechung nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6, 138 II 229 E. 3.1), sondern sich die Rückkehr als zumutbar erweist. Der Beschuldigte hat wie erwähnt zwar keine Verwandten in [...]. Er kann sich jedoch auf den dortigen Amtssprachen [...] verständigen und hielt sich im Jahr 2005 immerhin ferienhalber in [...] auf (Auss. Besch., Akt. S. 18, Prot. HV S. 3). Auch die gesundheitliche Problematik spricht nicht gegen eine Rückschiebung in seine Heimat, zumal sich der Beschuldigte ohnehin nicht behandeln lassen will. Es gilt jedoch festzuhalten, dass A____ die notwendige medizinische Unterstützung auch in [...] erhalten dürfte. Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme nach Ansicht des Gerichts als grösser einzustufen als das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung sind damit erfüllt».
3.4 Erwägungen in SB.2022.19 vom 7. September 2023
Im Urteil SB.2022.19 vom 7. September 2023 wurde betreffend die Landesverweisung Folgendes erwogen:
«11.3.1 Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 52), ist die berufliche Integration des Berufungsklägers in der Schweiz gescheitert, hat er doch keine Ausbildung absolviert und bloss temporäre Arbeitseinsätze geleistet. Seit dem Jahr 2009 wird A____ von der Sozialhilfe unterstützt. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er zudem von seinen Einnahmen aus den Vermögensdelikten […]. Zu seinen Ungunsten wirkt sich auch die missglückte wirtschaftliche Integration aus, zumal er Schulden angehäuft hat. Am 22. Februar 2021 waren Betreibungen von rund CHF 5‘000.– und Verlustscheine von rund CHF 24‘000.– registriert. A____ hat zudem die rechtsstaatliche Ordnung wiederholt verletzt, indem er nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch Gewaltdelikte begangen hat.
11.3.2 Indes verfügt der mittlerweile seit über 30 Jahren in der Schweiz lebende Berufungskläger – auch wenn im Gefängnis aktuell kein Kontakt zur Familie oder Kollegen besteht – in der Schweiz über seine einzigen sozialen und familiären Bindungen und hätte sich hier längst einbürgern lassen können. Obwohl der Berufungskläger [...] spricht, hat er keinen Bezug zu seinem Heimatland [...] mehr. Er kennt das Land bloss noch von Ferienbesuchen im Alter von [...], [...] Jahren und [...] Jahren. Das letzte Mal hat er [...] also vor knapp 20 Jahren besucht. In [...] lebt – seit die Grossmutter im Jahr [...] verstorben ist – auch kein Familienmitglied mehr […]. Bei einer Rückkehr stünde er dort vor dem Nichts. Infolgedessen ist insbesondere in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer und der daraus zwangsläufig resultierenden speziellen Verbundenheit zur Schweiz zumindest eine soziale und familiäre Integration zu bejahen. Diese Umstände führen vorliegend denn auch dazu, dass von einem schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
[…]
11.3.4 Das Strafgericht hat im Rahmen der Interessenabwägung ein Hauptaugenmerk auf die in der Vergangenheit begangenen Gewaltdelikte gelegt. Hierzu ist relativierend festzuhalten, dass der Berufungskläger seit der Verurteilung durch das Baselbieter Strafgericht im Juli 2017 – notabene im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen – nicht mehr wegen initial begangener Delikte gegen die körperliche Integrität aufgefallen ist (das beim Appellationsgericht hängige Verfahren SB.2023.47 unter anderem wegen Raufhandels ist zufolge fehlender Rechtskraft bzw. der bis dahin geltenden Unschuldsvermutung nicht zu berücksichtigen). Die vorliegend beurteilte Tätlichkeit zum Nachteil einer D____-Mitarbeiterin […] sowie das Körperverletzungsdelikt zum Nachteil von E____ […] wurden im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen. Zudem standen die Delikte in engem Konnex zur Befriedigung des Suchtdrucks (Tätlichkeit) bzw. wurden im Rahmen einer Notwehrsituation (Körperverletzungsdelikt) verübt. Krasse Gewaltdelikte «aus heiterem Himmel» sind – wie die Verteidigung mit Recht einwendet (Akten S. 1891 ff.) – heute wohl nicht mehr zu erwarten, was darauf hindeutet, dass die abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gänzlich erfolglos war, zumal die Medikation mit Abilify dort ihren Ursprung haben dürfte. Ohne die vorliegend zu beurteilenden Delikte bagatellisieren zu wollen, muss auch festgehalten werden, dass sie sich verschuldensmässig noch am unteren Rand aller im Rahmen von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB denkbaren Tatvarianten bewegen und nicht gleichermassen sozialschädlich sind wie Gewaltdelikte.
11.3.5 Darüber hinaus liegt der Ursprung der vorliegend beurteilten Delikte hauptsächlich im Suchtdruck des Berufungsklägers. Insofern überzeugt auch nicht vollumfänglich, wenn ausgeführt wird, migrationsrechtliche Verwarnungen bzw. der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung und auch strafrechtliche Urteile hätten den Berufungskläger nicht im Geringsten beeindruckt, zumal das Verhalten eines von Suchtdruck Getriebenen (als Krankheit) von ihm nur bedingt steuerbar ist. Die Suchtproblematik wurde bisher (noch) nicht suffizient behandelt, was zur Verbesserung der schlechten Legalprognose nach Ansicht des Appellationsgerichts aber dringend angezeigt wäre und sich auch aus einem Schreiben von Dr. med. C____ – der eine stationäre suchtspezifische Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB als klar indiziert bezeichnet – unzweifelhaft ergibt (Akten S. 1790). Bedauerlicherweise hat sich der Berufungskläger bis anhin konsequent geweigert, an der Einleitung einer solchen Massnahme nur schon mitzuwirken.
11.3.6 Der staatlichen psychiatrischen Gesundheitsversorgung in [...] dürfte es – was sich nicht zuletzt aus der von der Verteidigung eingereichten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt (Akten S. 1848 ff.) – an genügend Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und ausgebildetes Personal) fehlen, um die Rehabilitation bzw. Resozialisierung des Berufungsklägers zu unterstützen. Antidepressiva und neuroleptische Medikamente – soweit sie denn in der bisherigen Qualität (Abilify) überhaupt verfügbar sind – wären durch den Berufungskläger jedenfalls privat zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers bei einer Rückkehr nach [...] verschlechtern dürfte, zumal bei ihm eine komplexe und schwierig zu behandelnde Mehrfachdiagnose besteht. Ob damit bei einer Repatriierung des Berufungsklägers ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen würde (ein solcher liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Ausländer aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht [BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3]), kann indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
11.3.7 Der Berufungskläger befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug betreffend das Verfahren SB.2023.47. Der eingeholte Vollzugsbericht der JVA Pöschwies fällt sehr positiv aus (Akten S. 1822 ff., 1879). Der Berufungskläger sei hinsichtlich der ärztlich verschriebenen Medikamente (Abilify, Nitrazepam und Truxal) compliant und fühlt sich eigenen Angaben zufolge auch psychisch stabil (Akten S. 1881). Es habe auch keinen Verdacht auf Suchtmittelkonsum gegeben, wobei A____ in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass er im Vollzug kein grosses Verlangen nach Betäubungsmitteln habe (Akten S. 1879 f.). Wenn der Berufungskläger in der zweitinstanzlichen Verhandlung nun ausgeführt hat, Betäubungsmittel seien für ihn mittlerweile kein Thema mehr bzw. er sei nach entsprechender Auseinandersetzung mit der Thematik entschlossen, damit aufzuhören und er müsse sein Leben nun umkrempeln, eine Beschäftigung suchen und wieder soziale Kontakte knüpfen (Akten S. 1880, 1882 f.), ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass er sich aktuell in einer Art geschützten Rahmen ausserhalb seines bisherigen Milieus befindet. Andererseits handelt es sich bei der Sucht um eine Krankheit, die nicht mit blossem Willen überwunden werden kann. Obwohl es in der JVA Pöschwies – wie der Berufungskläger selber in Erfahrung gebracht hat (Akten S. 1880 f., 1889 f.) – durchaus entsprechende Angebote gibt und es zur Überwindung der Drogensucht erfahrungsgemäss auch eines stützenden sozialen Empfangsraums (in Freiheit) bedarf, hat er sich bisher nicht um eine freiwillige Therapie bemüht und aus dem Gefängnis auch keinerlei soziale Kontakte erhalten (Akten S. 1879, 1881). Dass eine nachhaltige Rehabilitation in Freiheit schwierig, wenn nicht gar aussichtslos ist, hat A____ in der Vergangenheit mit dem Abbruch gleich zweier ambulanter Massnahmen bzw. der weiteren, massiven Beschaffungsdelinquenz eindrücklich unter Beweis gestellt. Umso mehr ist unverständlich, dass er die aktuell bestehenden Therapiemöglichkeiten nicht nutzt, zumal derzeit beste Voraussetzungen bestünden, um eine auf Nachhaltigkeit beruhende Rehabilitation in Angriff zu nehmen und die Legalprognose im Rahmen der Interessenabwägung von grosser Bedeutung ist.
11.3.8 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht über seinen Verteidiger mitteilen lassen (Akten S. 1796 ff.), dass er nach wie vor eine Behandlung bzw. Therapie seiner Drogensucht wünsche. Er sei auch offen für jegliche Unterstützung, zum Beispiel im Rahmen eines betreuten Wohnens. Da seine Drogensucht offensichtlich sei, sollte eine entsprechende Behandlung in einem ambulanten Setting auch im Rahmen von Weisungen und der Bewährungshilfe möglich sein. Dies hat er im Rahmen der Berufungsverhandlung einigermassen halbherzig und erst auf Nachfrage bestätigt (Akten S. 1889). Weisungen und Bewährungshilfe wären indes frühestens bei einer bedingten Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft (wobei er in vorliegender Sache ausser einem Tag Polizeigewahrsam noch nie inhaftiert war und somit ohnehin keine Handhabe besteht, ein solches Setting aufzubauen) anzuordnen (Art. 87 Abs. 2 StGB), wobei das Appellationsgericht einem solchen Setting angesichts des Scheiterns zweier ambulanter Massnahmen – mutmasslich aus Überforderung – ohnehin kritisch gegenübersteht.
11.3.9 Wenn die betroffene Person ihren Lebensunterhalt – wie hier – verbrecherisch erzielt, besteht nach dem Bundesgericht in der Regel kein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz (BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.3; Vetterli, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 66a N 21). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGE 139 I 145 E. 2.3; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Da dem Berufungskläger im Verfahren SB.2023.47 aufgrund der selbständigen Berufung der Staatsanwaltschaft erneut eine Landesverweisung droht und beim Aufeinandertreffen zweier Landesverweisungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip vollzogen werden (BGE 146 IV 311 E. 3.7), erscheint es trotz der vorzitierten Praxis angezeigt, A____ angesichts seiner stark zu gewichtenden privaten Interessen im Sinne einer allerletzten Chance die Möglichkeit zu geben, im geschützten Rahmen des Strafvollzugs eigeninitiativ an der Verbesserung seiner schlechten Legalprognose zu arbeiten und einerseits die Therapieangebote in der JVA Pöschwies nunmehr wahrzunehmen und eine von Vertrauen geprägte Therapiebeziehung aufzubauen sowie andererseits seine sozialen Kontakte im Sinne eines zukünftigen sozialen Empfangsraums wiederaufzunehmen und in der Folge auch zu pflegen. An der noch anzusetzenden Hauptverhandlung betreffend das Verfahren SB.2023.47 besteht sodann die Möglichkeit, den Fortschritt dieser Massnahmen zu überprüfen.
11.3.10 Nach dem Gesagten überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Berufungsklägers die privaten Interessen von A____ an seinem Verbleib in der Schweiz (knapp) nicht und es ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Damit muss auch nicht über das im Zusammenhang mit der Revision von Art. 139 Ziff. 2 StGB von der Verteidigung im Nachgang zu einer Strafgerichtsverhandlung ins Feld geführte Argument hinsichtlich der Nachführung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eingegangen werden (Akten S. 1892; vgl. dazu schon E. 2.2). Hinzuweisen bleibt immerhin darauf, dass in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht angewendet werden kann (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; vgl. zum Ganzen: Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 1 ff.; AGE SB.2021.42 vom 4. November 2021 E. 5.3.3, SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.6, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 6.4-6.6)».
3.5 Erwägungen des Bundesgerichts in 6B_1248/2023 vom 9. April 2024
Das Bundesgericht hat zur Landesverweisung Folgendes erwogen:
«5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Gewichtung der privaten sowie öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Zunächst bringt sie vor, der Beschwerdegegner habe weder vor noch während seiner Inhaftierung Kontakt mit seiner Mutter und den drei Geschwistern gehabt, weswegen keine engen familiären Beziehungen vorliegen würden. Die Vorinstanz habe einzig aufgrund der langen Aufenthaltsdauer die soziale und familiäre Integration des Beschwerdegegners bejaht, wodurch sie in Willkür verfallen sei.
5.2 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners in der Schweiz als ein Element bei der Härtefallprüfung miteinbezieht. Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Aus der langen Aufenthaltsdauer alleine lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Von einem Automatismus, nach welchem aufgrund der langen Aufenthaltsdauer das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK per se immer betroffen ist, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auszugehen (Urteil 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.5.1). Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt die Anwesenheitsdauer von 30 Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Beschwerdegegner lebt seit 30 Jahren in der Schweiz und hat hier auch einen Teil der Schule besucht. Die Aufenthaltsdauer ist als lebensprägend einzustufen. Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich indes nicht entnehmen, dass eine massgebende familiäre oder soziale Integration des Beschwerdegegners vorliegen würde. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, bejaht die Vorinstanz die soziale und familiäre Integration des Beschwerdegegners einzig mit dem Hinweis auf die lange Aufenthaltsdauer, was nach der dargelegten Rechtsprechung nicht hinreichend ist. Festzuhalten ist, dass die soziale und familiäre Integration bei Weitem nicht dem entspricht, was nach einer derart langen Aufenthaltsdauer zu erwarten wäre und sich den vorinstanzlichen Erwägungen keine familiären Verhältnisse entnehmen lassen, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen.
5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem die vorinstanzliche Würdigung der Situation, die den Beschwerdegegner in [...] im Falle einer Landesverweisung erwarten würde. Die von ihr vorgebrachten Ferienbesuche liegen über 20 Jahren zurück und sind insofern nicht stärker zu gewichten. Der fehlende soziale Empfangsraum in [...] und die lange Abwesenheit mindern die Resozialisierungschancen des Beschwerdegegners in [...] zweifellos stark. Zumindest sein Alter von knapp [...] Jahren sowie seine [...] können als seine Integrationschancen in [...] begünstigend berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin ist insofern zu folgen, dass eine Integration in [...] zweifellos schwierig, aber nicht unmöglich wäre.
5.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht aktenkundig, welche Medikamente er einzunehmen habe. Aufgrund des Vollzugsberichts sei von einem guten Gesundheitszustand auszugehen, der es dem Beschwerdegegner ermöglichen werde, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und für seine Medikamente aufzukommen. Der Beschwerdegegner wendet in seiner Vernehmlassung ein, seine Suchtproblematik habe einen Krankheitswert, was zu berücksichtigen sei. Sein Störungsbild sei komplex und er verweist diesbezüglich auf die von ihm eingenommenen Medikamente und deren medizinische Indikation. Der Zustand der Gesundheitsversorgung in [...] sei insbesondere in Bezug auf psychische Krankheiten von der Vorinstanz gewürdigt worden und es sei nicht erstellt, ob bzw. zu welchem Preis die genannten Medikamente in [...] erhältlich seien. Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe bereits in der Schweiz Mühe, sich im Leben zu Recht zu finden, werde aber immerhin von den sozialen Einrichtungen vor dem Schlimmsten bewahrt. Ein solches Netz existiere in [...] nicht und er sei dort mit seiner schweren Erkrankung sich selbst überlassen. Eine Landesverweisung würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Die Vorinstanz geht von einer komplexen und schwierig zu behandelnden Mehrfachdiagnose aus, hält jedoch nicht fest, um welche Diagnose es sich handelt und wie diese im Falle einer Landesverweisung im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu beurteilen ist. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorliegend nicht offen bleiben, ob eine Landesverweisung Art. 3 EMRK verletzen würde. Die familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration sowie die Resozialisierungschancen genügen nicht, um das Vorliegen eines Härtefalls zu bejahen. Die Vorinstanz wird sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdegegners und den Behandlungsmöglichkeiten in [...] auseinandersetzen und die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der vorhergehenden Erwägungen neu vornehmen müssen, um eine abschliessende Beurteilung zu ermöglichen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung vor, es würden keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, um von einer Landesverweisung abzusehen, wie dies aufgrund der für die Dauer von über zwei Jahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe der Fall sein müsse. Der Beschwerdegegner habe gewerbsmässig 33 Diebstähle verübt, Sachschäden von über Fr.10’000.- verursacht und Deliktsgut im Wert von rund Fr. 15'000.- erbeutet. Hinzu komme, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdegegners eine Fortsetzung von bereits ab dem Jahr 2010 verübten Delikten darstelle und weder Vorstrafen noch Polizeigewahrsam ihn von der Begehung weiterer Delikte abgeschreckt hätten. Diesbezüglich sei auf die von der Vorinstanz aufgeführte Vorgeschichte hinzuweisen. Das Strafgericht Basel-Landschaft habe am 9. März 2010 festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Tatbestandsmerkmale der Tätlichkeiten, der Beschimpfung, der Übertretung des BetmG, der Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand in rechtswidriger Weise erfüllt habe, indes wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar gewesen sei. Es sei eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden, welche wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden sei. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2014 sei der Beschwerdegegner der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 700.- verurteilt worden. Mit einem weiteren Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2015 sei der Beschwerdegegner der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 300.- verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2014) worden.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 sei der Beschwerdegegner der Tätlichkeiten, des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Übertretung des BetmG sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt (jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit verübt) und zu einer (unbedingten) 16-monatigen Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt worden. Eine parallel angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden. Mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 8. Juni 2020 sei der Beschwerdegegner schliesslich wegen Betrugs, geringfügigen Diebstahls und in Umlaufsetzens falschen Geldes zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie zu einer Busse in Höhe von 300.- verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdegegners eine Fortsetzung von bereits ab dem Jahr 2010 verübten Delikten darstellt und weder Vorstrafen noch Polizeigewahrsam den Beschwerdegegner von der Begehung weiterer Delikte abgeschreckt haben. Die Missachtung der Rechtsordnung ist massiv und die Legalprognose fällt insbesondere auch aufgrund der fehlenden Therapiebereitschaft des Beschwerdegegners negativ aus. Hinsichtlich der zu befürchtenden Rechtsgutverletzungen geht die Vorinstanz davon aus, dass die Legalprognose hinsichtlich "krasser" Gewaltdelikte positiv sei. Sie führt indes nicht aus, dass zukünftige Gewaltdelikte, die diese Schwelle nicht erreichen, auszuschliessen sind und es ist angesichts der auch im vorliegenden Verfahren einschlägigen Taten sowie der fehlenden Therapiebereitschaft nicht anzunehmen, dass diesbezüglich eine positive Legalprognose gestellt werden kann. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht lediglich von einem eher geringen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen.
6.2 Zusammengefasst ist der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer an der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung erhobenen Kritik zu folgen. Eine abschliessende Beurteilung der Landesverweisung ist vorliegend aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdegegners im angefochtenen Urteil jedoch nicht möglich. Die Vorinstanz wird die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der vorhergehenden Erwägungen, des Gesundheitszustands des Beschwerdegegners sowie den Behandlungsmöglichkeiten in [...] neu vornehmen müssen».
3.6 Erwägungen in SB.2023.47 vom 31. Mai 2024
Im Urteil SB.2023.47 vom 31. Mai 204 hat das Appellationsgericht zur Landesverweisung Folgendes erwogen:
«7.5
7.5.1 Was den Beschuldigten 2 betrifft, so hat das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass er im Alter von [...] Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz eingereist, welche hier geheiratet hatte, und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist. Seine Geschwister leben ebenfalls hier; seinen leiblichen Vater hat er offenbar nie kennengelernt. Er hat die obligatorischen Schulen und die Berufswahlklasse besucht und beherrscht die deutsche Sprache einwandfrei. Eine Berufsausbildung hat der Beschuldigte 2 hingegen nicht absolviert. Er ist schon früh in die Drogensucht geglitten und wird seit 2009 von der Sozialhilfe unterstützt. Ausserdem hat er nicht unerhebliche Schulden und mehrere Vorstrafen. Mit seinem Heimatland verbindet ihn – abgesehen von der gelegentlichen Ferienreise (zuletzt vor etlichen Jahren) – nichts mehr. Familienangehörige hat er dort keine mehr. Vor diesem Hintergrund ist einerseits zwar zu konstatieren, dass die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten 2 fehlgeschlagen ist und er durch seine langjährige Delinquenz auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv verletzt hat (wobei seine Delinquenz teilweise auch in engem Zusammenhang mit seiner Erkrankung steht, vgl. sogleich E. 7.5.2). Andererseits hat er aber prägende Jahre seiner Kinderund Jugendzeit in der Schweiz verbracht und er befindet sich seit nunmehr 30 Jahren, also den überwiegenden Teil seines Lebens, im Land. Eine Einbürgerung wäre wohl problemlos möglich und reine Formsache gewesen. [...] ist er nur noch formal. Kulturell und sozial ist er in der Schweiz verwurzelt. Mit seiner Mutter und den Geschwistern befinden sich hier alle seine Bezugspersonen. Nach einem Abbruch des Kontakts zu diesen vor dem Haftantritt habe sich seine Beziehung insbesondere zu seiner Mutter in letzter Zeit wieder einigermassen normalisiert und er pflege telefonischen Kontakt mit der Mutter und einer der beiden Schwestern. Engeren Kontakt pflege der Beschuldigte 2 zudem zu seinem Neffen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507, vgl. auch Akten S. 3397).
Was den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat anbelangt, so wurde beim Beschuldigten 2 in früheren Gutachten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) resp. schizoaffektive Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10 F25.0), einhergehend mit Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F10.1, Störung durch Kokain, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F14.1 sowie Gebrauch von Cannabis: ICD10 Z 72.2; St. n. schädlichem Gebrauch diagnostiziert (vgl. Akten S. 3250 ff.). Seine Erkrankung scheint der Beschuldigte 2 durch die Einnahme von Medikamenten in den Griff bekommen zu haben. So gehe es ihm momentan gemäss eigenen Angaben «dementsprechend nicht schlecht», die Medikation sei gut eingestellt. Auch verspüre er momentan keinen Suchtdruck (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3506). Auf eine gute Einstellung der Medikation lässt auch sein Verhalten im Vollzug schliessen (Akten S. 3214 ff., 3360, 3457).
In Bezug auf eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK gilt es einerseits die generellen Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung, an welcher der Beschuldigte 2 leidet und andererseits die tatsächliche Behandlungszugänglichkeit einschliesslich der Finanzierungsmöglichkeiten in [...] zu überprüfen. Auf die Frage, welche Medikamente der Beschuldigte 2 – sollte er nach [...] ausgewiesen werden – zwingend erhalten müsste, damit eine minimale Grundversorgung aufrechterhalten werden könnte und sich sein Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid und irreversibel verschlechtern würde, wurde im Arztbericht der Psychiatrischen Gefängnisversorgung des Kantons Zürich vom 25. April 2024 angegeben, dass der Beschuldigte 2 in seinem Heimatland weiterhin Aripiprazol 15mg, Trazodon 100mg, und Quetiapin 25mg beziehen können müsste. Falls diese nicht verfügbar sein sollten, könnten alternativ auch andere antipsychotisch wirksame Medikamente eingesetzt werden, welche in [...] zu Verfügung stünden. Gemäss Bericht könnten jedoch keine Informationen dazu gegeben werden, ob diese Medikamente – oder etwaige Alternativen – in [...] überhaupt und unter welchen Umständen erhältlich gemacht und allenfalls unentgeltlich bezogen werden könnten (Akten S. 3361). Gemäss Bericht des SEM vom 23. Mai 2024 seien Aripiprazol und Quetiapin auf der «[...]» aufgeführt. Zudem werde die Verfügbarkeit von Quetiapin durch «MedCOl» beispielsweise in der «[...]» in [...] bestätigt. Zur Verfügbarkeit von Trazodon lägen jedoch keine Angaben in der Datenbank vor. Es seien jedoch andere selektive Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer (SSRI) in der «[...]» in [...] verfügbar (beispielsweise Citalopram, Escitalopram, Sertralin, Akten S. 3404 ff.). Enthalten die Ausführungen des SEM damit zwar Aussagen über eine grundsätzliche theoretische Verfügbarkeit der für den Beschuldigten 2 notwendigen Medikamente in [...], lassen sich daraus keinerlei Angaben über deren konkrete Zugänglichkeit entnehmen. Betreffend Therapieoptionen bei Abhängigkeit/Sucht-Kliniken beschränkt sich der Bericht des SEM ferner auf eine Auflistung von Links, deren Inhalt (in englischer Sprache) keine eindeutigeren Feststellungen erlaubt. So ist nicht ersichtlich, ob eine grundlegende – geschweige denn auf den Beschuldigten 2 abgestimmte – psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in [...] flächendeckend vorhanden ist oder sich etwa – wenn überhaupt – lediglich auf die Hauptstadt [...] beschränkt. Relativiert wird die Aussagekraft des Berichts des SEM zudem auch durch den in diesem enthaltenen Vorbehalt selbst, wonach «die Länderanalyse SEM […] nicht beurteilen [könne], ob die vorhandenen Behandlungen aus medizinischer Sicht ausreichend sind. Die Länderanalyse SEM kann keine (medizinischen) Prognosen machen. Die Länderanalyse SEM beurteilt nicht, ob eine Wegweisung zumutbar ist und gibt keine Empfehlungen ab. Die Länderanalyse SEM macht keine Risikobeurteilungen für Einzelfälle (zum Beispiel Prognosen im Falle einer Rückkehr» (Akten S. 3405). Ein äusserst ungünstiges Bild der staatlichen psychiatrischen Gesundheitsversorgung in [...] – die ohnedies sehr weit von (west-)europäischen Standards entfernt sein dürfte – ergibt sich etwa aus der von der Verteidigung erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre 2017, wonach es in [...] an genügend Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und ausgebildetes Personal) fehle, um die Rehabilitation bzw. Resozialisierung von Personen wie die des Beschuldigten 2 zu fördern. Und selbst wenn die Medikation des Beschuldigten 2 und etwaige (Sucht-)Therapien für ihn zugänglich sein sollten, so wären diese wohl von ihm privat zu finanzieren. Ohne ausreichende Medikation (und Therapie) wäre es ihm in [...] jedoch auch schwerlich möglich, einer Arbeit nachzugehen. Der Beschuldigte 2 verfügt jedoch über keinerlei Einkünfte, die ihm unabhängig von einer Arbeitsstelle in seinem Heimatland eine Finanzierung seiner Gesundheitsausgaben erlauben würden (anders etwa als im vom Bundesgericht beurteilten Fall 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020, in welchem die betreffende Person über eine IV-Rente verfügte, die es ihr sogar erlaubt hätte, sich die nötigen Medikamente zu beschaffen, soweit sie selbst in ihrem Heimatland nicht abgegeben würden [dortige E. 7.4.4 f.]). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 in seinem Heimatland über keinerlei familiäres und soziales Netzwerk verfügt, welches ihm – insbesondere im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation – bei seiner Resozialisierung unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund seines Krankheitsbilds ist daher anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 bei einer Rückkehr nach [...] massiv verschlechtern dürfte.
Zutreffend hat denn auch die Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, dass, auch wenn die Legalprognose des Beschuldigten 2 als ungünstig bezeichnet werden muss (zur im Vergleich zum Strafgericht nun besseren Prognose s. sogleich E. 7.5.2), seine Chancen auf Resozialisierung hierzulande dennoch ungleich besser als in seinem ihm im Grunde fremden Ursprungsland erscheinen, wo er buchstäblich vor dem Nichts stünde. Ohne Ausbildung und finanzielle Mittel und mangels Kenntnissen der kulturellen Gepflogenheiten und des gesellschaftlichen Zusammenlebens hätte er bereits aus diesen Gründen allein dort einen sehr schweren Stand. Mit seinen Drogenproblemen und seiner psychischen Erkrankung wäre eine Resozialisierung noch weitaus schwieriger zu bewerkstelligen, da ohne ausreichende Medikation und Therapie mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen wäre und er auch auf kein familiäres oder sonstiges soziales Netz in seinem Heimatland zurückgreifen könnte. Somit ist vorliegend ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen.
7.5.2 Was sodann die vorzunehmende Interessenabwägung betrifft, gilt es zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten 2 keineswegs gering ist. Seine Missachtung der geltenden Rechtsordnung, die in zahlreichen Verurteilungen mündete, ist markant. Er hat sich somit auf den ersten Blick weder durch Strafen noch Massnahmen eines Besseren belehren lassen und selbst migrationsrechtliche Verwarnungen, der drohende Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und nicht zuletzt die im November 2021 ausgesprochene und seither drohende Landesverweisung haben ihn nicht zu einer Kehrtwende bewegen können. Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass er sich mit der aktuell beurteilten Deliktsserie zwar erneut in erheblichem Masse strafbar gemacht hat, was sich auch in der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe widerspiegelt, dass es sich dabei allerdings überwiegend um Vermögens- und nicht etwa um (schwere) Gewaltdelikte handelt, welche mit Blick auf die in Frage stehenden Rechtsgüter noch weit gravierender wären. Standen die früheren Gewalttaten klarerweise in engem Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten 2, so gilt dies zum Teil auch für seine auf die Erkrankung zurückzuführende Suchtproblematik und die in deren Rahmen begangene Beschaffungsdelinquenz. Gemäss Gutachten aus dem Jahre 2016 treibe so möglicherweise «eine neu begonnene Phase der Schizoaffektiven Störung (mit Euphorie und Grössenwahnideen) den Exploranden zu erhöhtem Substanzkonsum, der seinerseits die ‹schizomanische›, bzw. ‹schizo-depressive› Symptomatik verstärkt. Andererseits ist es auch möglich, dass der Konsum die psychotische Symptomatik auslöst». Jedenfalls bestehe «eine Wechselwirkung zwischen beiden Störungen» (vgl. Akten S. 3329). Dank der vom Beschuldigten 2 regelmässig eingenommenen Medikation ist die Erkrankung zumindest aktuell nicht mehr handlungsbestimmend. Wie bereits bei der Strafzumessung dargelegt wurde, ist denn auch das von ihm verübte – und vorliegend beurteilte – Gewaltdelikt des Raufhandels nicht in Zusammenhang mit seiner Erkrankung zu setzen, wohingegen es beim gewerbsmässigen Diebstahl die Komorbidität von psychischer Erkrankung und Suchtproblematik zu beachten gilt. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten 2 mithin auch nicht vollumfänglich angelastet werden, weder strafrechtliche Urteile noch migrationsrechtliche Verwarnungen bzw. der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung hätten ihn nicht im Geringsten beeindruckt, da sein Verhalten von ihm nur bedingt steuerbar gewesen ist.
Dem Beschuldigten 2 ist in diesem Zusammenhang – neben durchwegs positiven Führungsberichten (vgl. Akten S. 3360, 3456 ff.) – nun auch zugutezuhalten, dass er eine (weitere) therapeutische Intervention nicht mehr ablehnt, sondern sich bereits im September 2023 aus eigenem Antrieb für eine vollzugsbegleitende, delikt- sowie suchtspezifische forensische Therapie beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst angemeldet hat. Allerdings konnte die Therapie bis zum vorliegenden Urteilszeitpunkt noch nicht begonnen werden, was aber nicht dem Beschuldigten 2 anzulasten ist. Es ist jedoch geplant, dass die Therapie in ein paar Wochen beginnen soll (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507, vgl. auch Akten S. 3457, 3524 f. sowie E-Mail von [...] vom 21. Mai 2024, Akten S. 3391). Obschon seine Suchtproblematik zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht überwunden ist, spricht dieser Umstand für eine beim Beschuldigten 2 stattfindende Auseinandersetzung mit seiner – insbesondere mit seiner Beschaffungsdelinquenz zusammenhängenden – Suchterkrankung als Begleiterscheinung seiner psychischen Beschwerden, wodurch insbesondere auch seine Rückfallgefahr gesenkt werden dürfte. Bereits jetzt sind beim Beschuldigten 2 – wie die Verteidigung mit Recht einwendet – krasse Gewaltdelikte «aus heiterem Himmel» wohl nicht mehr zu erwarten, was darauf hindeutet, dass die abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gänzlich erfolglos war, zumal seine Medikation dort ihren Ursprung haben dürfte. Das einzige vorliegend behandelte Gewaltdelikt des Raufhandels steht, wie bereits erwähnt, nicht in Zusammenhang mit seiner Erkrankung, sondern ist als – trotz allem noch unrechtmässige – Reaktion auf den Angriff des Beschuldigten 1 zu werten.
Auch wenn somit zusammengefasst eine Vielzahl negativen Faktoren das Bleiberecht des Beschuldigten 2 belasten und eine Ausweisung indizieren, erreichen sie gleichwohl nicht ein Ausmass, welches sein Interesse an einem Verzicht auf die Landesverweisung übertreffen würde. Dieses erscheint maximal. Wie bereits bei der Bejahung des Härtefalls ausgeführt, ist ihm sein Herkunftsland in jeder Hinsicht fremd. Ihm fehlt zu [...] jeglicher Bezug, Angehörige hat er dort keine mehr. Er ist lediglich noch auf dem Papier [...]; eine Einbürgerung wurde aus unbekannten Gründen versäumt, wäre aber ohne weiteres möglich gewesen. Mit seiner psychischen Erkrankung und der damit zusammenhängenden Suchtproblematik wäre er weitestgehend auf sich alleine gestellt, da adäquate Betreuungs- und Hilfsmöglichkeiten nahezu fehlen oder zumindest sehr schwer erhältlich sein dürften. Durch eine nun beginnende Suchttherapie und durch seinen durch den wiederaufgelebten Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz (wieder) vorhandenen sozialen Empfangsraum ist auch die Legalprognose des Beschuldigten 2 als positiver zu bezeichnen, als sie es etwa noch im – vom Bundesgericht zurückgewiesenen – Parallelverfahren vor dem Appellationsgericht (Urteil i.S. AGE SB.2022.19 vom 7. September 2023) war.
Im Ergebnis ist es somit gerechtfertigt, die privaten Interessen des Beschuldigten 2 stärker zu gewichten als die öffentlichen Interessen. Auf eine Landesverweisung wird vor diesem Hintergrund daher ausnahmsweise verzichtet».
3.7 Würdigung
3.7.1 Wie bereits im aufgehobenen Entscheid vom 7. September 2023 festgehalten wurde und nun auch das Appellationsgericht im Urteil SB.2023.47 vom 31. Mai 2024 erwogen hat, ist die berufliche und wirtschaftliche Integration des Berufungsklägers zwar fehlgeschlagen. Indes hat A____ prägende Jahre seiner Kindheits- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht und befindet sich seit nunmehr 30 Jahren, also den überwiegenden Teil seines Lebens, hier. Eine Einbürgerung wäre wohl problemlos möglich und reine Formsache gewesen. [...] ist er nur noch formal. Kulturell und sozial ist er in der Schweiz verwurzelt. Mit seiner Mutter und den Geschwistern befinden sich alle seine Bezugspersonen hier, wohingegen er in [...] keinerlei Familienangehörigen oder Bekannten mehr hat (Akten ZS.2024.5 S. 91). Nach einem Abbruch des Kontakts zu seiner Familie vor dem Haftantritt, pflegt er mittlerweile wieder telefonischen Kontakt mit der Mutter, einer der beiden Schwestern und dem Neffen, was durch den aktuellen Führungsbericht der JVA Pöschwies vom 4. September 2024 objektiviert ist. Unter der Bedingung, dass er drogenfrei bleibe und «keinen Seich» mehr mache, könne er bei einer Haftentlassung sogar bei der Mutter in der Stadt Basel leben (Akten S. 3397, 3507; Akten ZS.2024.5 S. 70, 89, 92). Dass Mutter, Schwester und Neffe den Berufungskläger bis anhin noch nicht persönlich in der JVA Pöschwies besucht haben, ist angesichts der schwierigen Vergangenheit (der Berufungskläger hat selber ausgeführt, dass er seine Familie in der Vergangenheit bestohlen habe [Akten S. 1879, 1881, 1883]) entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten ZS.2024.5 S. 81) nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Echtheit der sich bedachtsam normalisierenden Beziehung. Dass der Kontakt zu seinen alten Kollegen bzw. dem problematischen Umfeld, in welchem er sich in der Vergangenheit (deliktisch) bewegte, in der Haft abgebrochen ist (Akten ZS.2024.25 S. 89), ist nicht negativ, sondern vielmehr eher protektiv zu werten. Darüber hinaus ist mit der Verteidigung (Akten ZS.2024.5 S. 93) festzuhalten, dass es wohl dem Krankheitsbild des Berufungsklägers zuzuschreiben ist, dass er bis anhin nicht in der Lage war, sich eine eigene Kernfamilie (Partnerschaft, Kinder) aufzubauen.
3.7.2
3.7.2.1 Beim Berufungskläger wurde in früheren Gutachten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) bzw. eine schizoaffektive Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10 F25.0), einhergehend mit Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F10.1, Störung durch Kokain, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F14.1 sowie Gebrauch von Cannabis: ICD-10 Z72.2; Status nach schädlichem Gebrauch diagnostiziert (Akten S. 3250 ff.). A____ scheint seine Erkrankung durch die regelmässige Einnahme von Medikamenten mittlerweile in den Griff bekommen zu haben (Akten ZS.2024.5 S. 40, 68). Gemäss eigenen Angaben gehe es ihm momentan «erstaunlicherweise gut», die Medikation sei gut eingestellt. Auch verspüre er derzeit keinen Suchtdruck (Akten ZS.2024.5 S. 88, 90 ff.). Auf eine gute Einstellung der Medikation lässt auch sein tadelloses Verhalten im Vollzug schliessen (Akten ZS.2024.5 S. 72, 88).
3.7.2.2 Der Berufungskläger ist im Juni 2024 in eine (freiwillige) vollzugsbegleitende, delikt- sowie suchtspezifische forensische Therapie eingestiegen, für welche er sich im September des vergangenen Jahres – kurz nach der Berufungsverhandlung vom 7. September 2023 bzw. noch vor Zustellung der detaillierten Urteilsbegründung – aus eigenem Antrieb heraus angemeldet hatte. Nebst der Einzeltherapie nimmt er seit Ende August 2024 am gruppentherapeutischen Angebot «Einstiegsgruppe» teil (Akten ZS.2024.5 S. 39 f., 70, 88, 90, 92). Gemäss Bericht des PPD fanden bis dato insgesamt zwölf Termine im Einzelsetting statt. Der Berufungskläger sei jeweils pünktlich und zuverlässig zu den Terminen erschienen und habe den Therapiesitzungen einen prioritären Stellenwert eingeräumt, indem er beispielsweise andere Termine verschoben oder seine Hausaufgaben erledigt habe. Er sei interessiert, offen und motiviert, sich selbstkritisch mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften auseinanderzusetzen. Es sei ihm möglich gewesen, über die relevanten Bereiche offen Auskunft zu geben, eigenes Problemverhalten zu erkennen und einer therapeutischen Bearbeitung zugänglich zu machen (Akten ZS.2024.5 S. 40).
3.7.2.3 Auch dass sich der Berufungskläger bei Zustandsverschlechterungen (so zum Beispiel bei Zukunftsängsten bzw. Schlafproblemen unmittelbar vor Gerichtsverhandlungen) selbständig um eine Erhöhung bzw. Anpassung seiner anti-psychotischen Medikation bemühte (Akten ZS.2024.5 S. 40) oder mittlerweile in der Lage ist, realistische Zukunftspläne zu skizzieren (Weiterführung einer Therapie mit dem Ziel drogenfrei zu bleiben, wohnen bei der Mutter und aufgrund zu vieler Freiheiten insbesondere nicht [...], vermehrter Einbezug der Familie, Notwendigkeit von Hilfestellungen, geschützter Arbeitsplatz wie in der JVA Pöschwies bzw. nach Klärung der Zukunft allenfalls Start einer Anlehre [Akten ZS.2024.5 S. 89 ff.]), weist – auch wenn seine risikorelevante Beeinflussbarkeit im Führungsbericht vom 4. September 2024 noch als eher ungünstig bezeichnet wurde (Akten ZS.2024.5 S. 70) – auf einen selbstfürsorglichen und mittlerweile verantwortungsbewussten Umgang mit seiner psychischen Erkrankung bzw. auf Fortschritte hinsichtlich der Krankheitseinsicht hin.
3.7.3 Dass die notwendigen Medikamente (Aripiprazol, Trazodon und Quetiapin bzw. allfällige Ersatzprodukte) zumindest in [...] Hauptstadt [...] grundsätzlich verfügbar sind, hat das Appellationsgericht im Urteil SB.2023.47 mit Hinweis auf den Arztbericht der Psychiatrischen Gefängnisversorgung des Kantons Zürich vom 25. April 2024 bzw. den Bericht des SEM vom 23. Mai 2024 bereits festgehalten und liegt auch aufgrund der E-Mails der Staatsanwaltschaft mit der Schweizer Botschaft in [...] nahe (Akten ZS.2024.5 S. 29 ff., 79 f.; vgl. zur Verwertbarkeit dieser Beweiserhebung E. 3.7.9). Auch wenn dies im E-Mail der Schweizer Botschaft bejaht wird, ist aber nicht gesichert, ob eine grundlegende – geschweige denn auf den Berufungskläger, der mit einer komplexen Mehrfachdiagnose konfrontiert ist, abgestimmte – psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in [...] flächendeckend vorhanden ist oder sich etwa – wenn überhaupt – lediglich auf die Hauptstadt [...] beschränkt. Ein äusserst ungünstiges Bild der staatlichen psychiatrischen Gesundheitsversorgung in [...] – die ohnedies sehr weit von (west-)europäischen Standards entfernt sein dürfte – ergibt sich jedenfalls aus der von der Verteidigung eingereichten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre 2017, wonach es in [...] an genügend Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und ausgebildetes Personal) fehle, um die Rehabilitation bzw. Resozialisierung von Personen wie die des Berufungsklägers zu fördern (Akten S. 1848 ff.). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten ZS.2024.5 S. 82) trifft nicht zu, dass der Berufungskläger nach seiner Haftentlassung keine Therapie mehr wird in Anspruch nehmen müssen, zumal seine Krankheit nicht geheilt werden kann. Vielmehr dürfte er Zeit seines Lebens psychiatrische und medikamentöse Unterstützung benötigen, wobei die Einstellung der Medikation durch Fachpersonen aus der Psychiatrie auch in Zukunft eine ständige Herausforderung darstellen wird.
3.7.4 Die schwere psychische Krankheit und die zwecks Finanzierung der Behandlung bestehende Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit stehen in einer Wechselwirkung zueinander. Ohne ausreichende Medikation und Therapie wäre es dem ohnehin westlich sozialisierten Berufungskläger in [...] kaum möglich, einer Arbeit nachzugehen, zumal seine Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt bereits in der Schweiz gering sind. Der Berufungskläger verfügt über keinerlei Einkünfte, die ihm unabhängig von einer Arbeitsstelle in seinem Heimatland eine Finanzierung seiner Gesundheitsausgaben erlauben würden. Der Abschluss einer Krankenversicherung dürfte mit der Staatsanwaltschaft (Akten ZS.2024.5 S. 81) in [...] zwar möglich sein. Indes kommt die nationale Gesundheitsversicherung, in die Arbeitgeber und ihre Angestellten einzahlen müssen, gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nur für die Zimmerkosten auf. Die Kosten für Arztbesuche, Behandlungen und Medikamente müssen von den Patientinnen und Patienten selber getragen werden (Akten S. 1848). Letzteres geht auch aus den E-Mails der Staatsanwaltschaft mit der Schweizer Botschaft in [...] hervor (Akten ZS.2024.5 S. 29 ff., 79 f.). Selbst wenn den Abklärungen der Staatsanwaltschaft entsprechend (Akten ZS.2024.5 S. 29 ff., 79 f.) davon ausgegangen würde, dass die notwendigen Medikamente und Therapien für den Berufungskläger auch konkret verfügbar wären, kosteten die Medikamente (Aripiprazol 10mg, Trazodon 50mg und Quetiapin 3x25mg [Akten ZS.2024.5 S. 40]) monatlich knapp CHF 40.– und eine im wöchentlichen Turnus wie bis anhin durchgeführte ambulante Therapie pro Monat zirka CHF 260.– (eine stationäre Therapie kostet täglich CHF 330.–), wobei das Durchschnittsgehalt in [...] bei CHF 200.– bis CHF 850.– monatlich liegt. Die Gefahr, dass der Berufungskläger die Medikamente – unter der Prämisse, dass sie überhaupt finanziert werden können – angesichts dieser hohen Preise mit günstigeren Produkten substituieren würde, ist hoch und würde die Medikamenteneinstellung durcheinanderbringen, wobei die Ersatzprodukte angesichts der damit häufig verbundenen Nebenwirkungen (insbesondere starke Gewichtszunahme) nicht selten komplett abgesetzt werden. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass A____ in seinem Heimatland über keinerlei familiäres und soziales Netzwerk verfügt, welches ihm – insbesondere im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation – im Sinne eines sozialen Empfangsraums bei der Organisation und Resozialisierung unterstützen könnte (anders ist dies mittlerweile in der Schweiz, wo die Familie klare Bedingungen für eine Unterkunft bei ihr setzt, was einen protektiven Faktor darstellen kann [vgl. dazu schon E. 3.7.1]). Vor diesem Hintergrund und aufgrund seines Krankheitsbilds ist daher anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers bei einer Rückkehr nach [...] massiv verschlechtern dürfte.
3.7.5 Wie bereits im Urteil SB.2023.47 vom 31. Mai 2024 überzeugend festgehalten wurde und nach der erfolgreich angelaufenen Therapie nun umso mehr gilt, sind die Chancen des Berufungsklägers auf eine Resozialisierung hierzulande ungleich besser als in seinem ihm im Grunde fremden Ursprungsland, wo er buchstäblich vor dem Nichts stünde. Ohne Ausbildung und finanzielle Mittel und mangels Kenntnissen der kulturellen Gepflogenheiten und des gesellschaftlichen Zusammenlebens hätte er bereits aus diesen Gründen allein dort einen sehr schweren Stand. Mit seinen Drogenproblemen und seiner psychischen Erkrankung wäre eine Resozialisierung noch weitaus schwieriger zu bewerkstelligen, da ohne suffiziente Medikation und Therapie mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen wäre und er auch auf kein familiäres oder sonstiges soziales Netz in seinem Heimatland zurückgreifen könnte. Somit ist vorliegend ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen.
3.7.6 In Bezug auf die Interessenabwägung ist zu konstatieren, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Berufungsklägers keineswegs gering ist und seit dem Urteil vom 7. September 2023 aufgrund der in der Vergangenheit manifestierten, markanten Missachtung der Rechtsordnung nicht abgenommen hat. Wie das Appellationsgericht im Urteil SB.2023.47 zutreffend erwog, haben A____ auf den ersten Blick zwar weder strafrechtliche Sanktionen noch verwaltungsrechtlich motivierte Massnahmen zu einer Kehrtwende bewegen können. Zwar hat sich der Berufungskläger mit der in SB.2022.19 beurteilten Deliktsserie erneut in erheblichem Masse strafbar gemacht, was sich auch in der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren widerspiegelt. Indes hat es sich dabei überwiegend um Vermögens- und nicht etwa um (schwere) Gewaltdelikte, welche mit Blick auf die in Frage stehenden Rechtsgüter noch weit gravierender wären, gehandelt. Standen die früheren Gewalttaten in engem Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung, so gilt dies zum Teil auch für seine auf die Erkrankung zurückzuführende Suchtproblematik und die in deren Rahmen begangene Beschaffungsdelinquenz. Dank der vom Berufungskläger regelmässig eingenommenen Medikation (vgl. dazu schon E. 3.7.2.1) ist die Erkrankung zumindest aktuell nicht mehr handlungsbestimmend. Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungskläger auch nicht vollumfänglich angelastet werden, dass weder strafrechtliche Urteile noch migrationsrechtliche Verwarnungen bzw. der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihn nicht beeindruckt hätten, da sein Verhalten von ihm nur bedingt steuerbar gewesen ist.
3.7.7 Dem Berufungskläger ist – neben dem sehr guten Vollzugsverhalten (vgl. dazu schon E. 3.7.2.1) – nun auch zugutezuhalten, dass er im Juni 2024 in eine (freiwillige) vollzugsbegleitende, delikt- sowie suchtspezifische forensische Therapie eingestiegen ist (vgl. dazu schon E. 3.7.2.2). Obschon die Suchtproblematik zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht überwunden sein dürfte, spricht dieser Umstand für eine beim Berufungskläger stattfindende Auseinandersetzung mit seiner – insbesondere mit seiner Beschaffungsdelinquenz zusammenhängenden – Suchterkrankung als Begleiterscheinung seiner psychischen Beschwerden, wodurch insbesondere auch seine Rückfallgefahr gesenkt werden dürfte. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.7.2.3), sind mittlerweile ein selbstfürsorglicher und verantwortungsbewusster Umgang mit der psychischen Erkrankung bzw. Fortschritte hinsichtlich der Krankheitseinsicht erkennbar. Die Legalprognose kann daher als deutlich besser als noch vor einem Jahr im Rahmen des Urteils SB.2022.19 bezeichnet werden. Bereits jetzt sind beim Berufungskläger wohl – wie die Verteidigung mit Recht einwendet – keine krassen Gewaltdelikte «aus heiterem Himmel» mehr zu erwarten, was darauf hindeutet, dass die abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gänzlich erfolglos war, zumal seine Medikation dort ihren Ursprung haben dürfte.
3.7.8 Auch wenn somit zusammengefasst eine Vielzahl negativer Faktoren das Bleiberecht des Berufungsklägers belasten und eine Wegweisung indizieren, erreichen sie gleichwohl nicht ein Ausmass, welches sein Interesse an einem Verzicht auf die Landesverweisung übertreffen würde. Dieses erscheint nach dem vorstehend Erwogenen zum Härtefall (vgl. dazu E. 3.7.1-3.7.5) maximal. Im Ergebnis ist es somit gerechtfertigt, die privaten Interessen des Berufungsklägers stärker zu gewichten als die öffentlichen Interessen. Auf eine Landesverweisung wird vor diesem Hintergrund daher ausnahmsweise verzichtet.
3.7.9 Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die von der Staatsanwaltschaft eingeholten Informationen (E-Mails an die Schweizer Botschaft in [...] betreffend die konkreten Medikamentenpreise) korrekterweise per Beweisantrag über die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts einzuholen gewesen wären (Akten ZS.2024.5 S. 93 f.). Indes wirken sie sich – wie sich aus dem vorstehend Erwogenen ergibt – nicht zu Lasten des Berufungsklägers aus, sodass daraus keine Unverwertbarkeit resultiert und die Unterlagen damit auch nicht aus den Akten entfernt werden müssen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt sich demgegenüber jedoch um keine neuen Informationen im Sinne von Noven (Akten ZS.2024.5 S. 93 f.), zumal das Bundesgericht dem Berufungsgericht den Auftrag erteilte, die Situation genauer abzuklären und es Letzterem in einem Rückweisungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht untersagt ist, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Kommt dazu, dass bereits vor dem E-Mail-Austausch mit der Schweizer Botschaft in [...] klar war, dass die Medikamente nur kostenpflichtig erworben werden können. Vertieft wurden «bloss» die genaueren Preise.
4. Kostenfolgen
4.1 Erstinstanzliche Kosten
4.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
4.1.2 Da der Berufungskläger in zweiter Instanz mit Ausnahme des als marginal zu beurteilenden Freispruchs von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, dessen Kosten gemäss Kostenbogen nicht speziell ausgeschieden werden können, aufgrund aller weiteren Vorwürfe schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 10’584.40 zu belassen. Da A____ jedoch einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung und die Verweisung der angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg erreicht, ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 1/3, auf CHF 3'000.–, zu reduzieren.
4.1.3 Da der Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 2/3 vorbehalten.
4.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
4.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
4.2.2 Die Berufung von A____ wird insofern gutgeheissen, als dass er einen Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (und deshalb eine Reduktion der Übertretungsbusse) erreicht, auf eine Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet wird und die angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen werden, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 1/3 reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden.
5. Honorar des amtlichen Verteidigers ab dem 10. April 2024
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Rückweisungsverfahren ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden (zuzüglich Auslagen von 3 % und 8,1 % Mehrwertsteuer) vergütet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Antrag des Berufungsklägers, wonach weiterhin von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei, gefolgt wird, ist für das Rückweisungsverfahren kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 4. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1.6) in Bezug auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum;
die Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an die F____ und an G____;
die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29. Dezember 2020 (1 Tag), sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 123 Ziff. 2 Abs. 2 in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 126 sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades wird A____ freigesprochen.
Auf den Antrag um nachträgliche Gesamtstrafenbildung wird nicht eingetreten.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
Die Schadenersatzforderungen der H____ in Höhe von CHF 450.–, der I____ in Höhe von CHF 800.–, des J____ in Höhe von CHF 200.– und der K____ in Höhe von CHF 150.– werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 10’584.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz bis zum 9. April 2024 ein Honorar in Höhe von CHF 5‘866.65 und ein Auslagenersatz von CHF 302.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 475.– (7,7 % auf CHF 6'168.65), somit total CHF 6‘643.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ab dem 10. April 2024 ein Honorar in Höhe von CHF 2‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 84.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 233.60 (8,1 % auf CHF 2'884.–), somit total CHF 3‘117.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.