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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.11.2017 ZK.2016.6 (AG.2017.797)

29. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,535 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Sonderprüfung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2016.6

ENTSCHEID

vom 29. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                            Gesuchsteller

[…]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

C____                                                                                     Gesuchsgegnerin

[…]

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Klage bei der einzigen kantonalen Instanz

betreffend Sonderprüfung

Sachverhalt

Im Juni 2015 verkaufte die C____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Grundstücke in [...] (NL) zu einem Preis von EUR 900'000.–. An der ordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom 30. Juni 2016 stellte der Minderheitsaktionär A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) unter anderem zum Verkauf der Grundstücke und zu damit zusammenhängenden Aspekten Fragen und beantragte zur Abklärung dieser Fragen die Einleitung einer Sonderprüfung. Nachdem die Generalversammlung seinen Antrag abgelehnt hatte, hat der Gesuchsteller mit Gesuch vom 28. September 2016 beim Appellationsgericht beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin ein Sonderprüfer einzusetzen im Zusammenhang mit dem erwähnten Verkauf von Grundstücken und damit zusammenhängen Aspekten. Mit Gesuchsantwort vom 10. November 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2016 setzte das Gericht einen Sonderprüfer ein zur Abklärung eines Teils der Fragen des Gesuchstellers. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurde festgehalten, dass über diese im Erledigungsentscheid entschieden werde. Mit Eingabe vom 9. August 2017 reichte der eingesetzte Sonderprüfer seinen Bericht samt Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte der Gesuchsteller seine Stellungnahme zum Bericht ein und beantragte, sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Ebenfalls mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme zum Bericht ein und beantragte, dem Gesuchsteller sämtliche Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen. Mit Eingaben vom 7. und 8. November 2017 reichten die Gesuchsgegnerin und der Gesuchsteller ihre Honorarnoten ein. Am 15. November 2017 reichte der Gesuchsteller eine weitere Honorarnote ein. Am 22. November 2017 nahm die Gesuchsgegnerin dazu Stellung. Der vorliegende Entscheid wurde aufgrund der Akten gefällt.

Erwägungen

1.

Örtlich zuständig für Klagen gegen eine juristische Person ist das Gericht an deren Sitz (Art. 10 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Sitz der Gesuchsgegnerin befindet sich in Basel. Sachlich und funktionell zuständig für die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Art. 697b des Obligationenrechts (OR, SR 220) ist eine einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100] und Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO).

2.

Nachdem die Parteien zum Bericht des Sonderprüfers Stellung genommen und keine Ergänzungsfragen gestellt haben, ist das Verfahren mit einem Erledigungsentscheid abzuschliessen. Darin sind der Bericht des Sonderprüfers und die zugelassenen Stellungnahmen zu bezeichnen. Sie bilden zusammen den „Sonderprüfungsbericht“ (AGE ZK.2013.9 vom 27. März 2015 E. 2, ZK.2012.15 vom 29. Juli 2014 E. 2.5; Weber, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, Art. 697e OR N 9 und 10). Dementsprechend ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Sonderprüfungsbericht zusammensetzt aus dem Bericht des Sonderprüfers vom 8. August 2017 und den beiden Stellungnahmen der Parteien vom 23. Oktober 2017 zum Bericht des Sonderprüfers.

3.

3.1      Entspricht das Gericht dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers, so überbindet es den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann es die Kosten ganz oder teilweise dem Gesuchsteller auferlegen (Art. 697g Abs. 1 OR). Eine Kostenauflage ist gerechtfertigt, wenn der Gesuchsteller ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten an den Tag gelegt hat, indem er die Sonderprüfung übereilt, mutwillig oder mit der Absicht der Schädigung der Gesellschaft oder der Belästigung ihrer Organe beantragt hat (vgl. AGE ZK.2013.9 vom 27. März 2015 E. 3.2; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 16 N 84; Weber, a.a.O., Art. 697g OR N 4). Ausschlaggebend für die Kostenauflage muss das Verhalten des Gesuchstellers sein, nicht der Bericht des Sonderprüfers. Dieser darf nicht als Schlüssel für die Verteilung der Kosten herangezogen werden, selbst wenn sich ein Verdacht des Gesuchstellers als unbegründet erweisen sollte (Weber, a.a.O., Art. 697g OR N 4).

3.2      Im Entscheid vom 30. Dezember 2016 stellte das Gericht mit eingehender Begründung fest, dass der Gesuchsteller glaubhaft machte, dass Organe der Gesuchsgegnerin beim Verkauf der Grundstücke das Gesetz verletzten und dadurch die Gesellschaft schädigten (Entscheid vom 30. Dezember 2016 E. 3.2), und dass der Gesuchsteller bei vernünftiger Betrachtung Anlass hatte, an der Richtigkeit der Antworten der Gesuchsgegnerin auf die dem Sonderprüfer unterbreiteten Fragen zu zweifeln (Entscheid vom 30. Dezember 2016 E. 4.2 und 4.3.1). Dieser Entscheid wurde von der Gesuchsgegnerin nicht angefochten. Die Gesuchsgegnerin behauptet, der Bericht des Sonderprüfers habe keine wesentlichen neuen Erkenntnisse geliefert. Damit bestätige das Resultat der Sonderprüfung ihre Auffassung, dass der Gesuchsteller seine Aktionärsrechte in schikanöser und schädigender Art seit Jahren überstrapaziere (Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 S. 4; vgl. auch Stellungnahme vom 7. November 2017). Diese Einschätzung kann nicht geteilt werden. Wie das Gericht im Entscheid vom 30. Dezember 2016 mit eingehender Begründung feststellte, war aufgrund des damaligen Kenntnisstands davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit seinem Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung zumindest auch legitime Aktionärsinteressen verfolgte, und bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller die Sonderprüfung für sachfremde Zwecke verwenden wollte (Entscheid vom 30. Dezember 2016 E. 5). Der Bericht des Sonderprüfers vom 8. August 2017 ändert an diesen Feststellungen nichts. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin enthält er durchaus relevante Informationen, die dem Gesuchsteller bisher nicht bekannt gewesen sind. Insbesondere ist dem Bericht zu entnehmen, dass im Bewertungsbericht der CBRE vom 17. März 2014 für drei unterschiedliche Szenarien drei unterschiedliche Marktwerte der Liegenschaften geschätzt worden sind. Diese Informationen hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller bisher vorenthalten. Ob der Bericht des Sonderprüfers die mit dem Gesuch vom 28. September 2016 glaubhaft gemachten Verdachtsmomente bestätigt oder widerlegt, ist für die Kostenverteilung nicht relevant und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

4.

4.1      Art. 697g Abs. 1 OR regelt nur die Verteilung der Kosten der Sonderprüfung. Die Kosten für das Verfahren zur Einsetzung des Sonderprüfers sind nach den Regeln der ZPO zu verteilen (AGE ZK.2013.9 vom 27. März 2015 E. 3.1, ZK.2012.15 vom 29. Juli 2014 E. 3.1; Weber, a.a.O., Art. 697g OR N 2). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Insbesondere wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen ist, kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Bei der Prozessführung in guten Treuen geht es um Fälle, in denen die klagende Partei entweder zu Unrecht, aber in Unkenntnis eines Rechtsmangels einen Prozess eingeleitet hat, ohne damit ihre Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu verletzen, oder sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Einleitung des Prozesses zuungunsten der klagenden Partei verändert haben (AGE ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 107 ZPO N 3; vgl. Riemer, Prozessführung „in guten Treuen“ [§ 64 Abs. 3 ZPO, Art. 156 Abs. 3 OG] – zwischen „Treu und Glauben“ [Art. 2 ZGB] und „gutem Glauben“ [Art. 3 ZGB], in: Donatsch et al. [Hrsg.], Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 279 ff., 282 f.). Ein vorwerfbares Verhalten der Gegenpartei ist nicht erforderlich (AGE ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; Schmid, a.a.O., Art. 107 ZPO N 3; Tappy, in: CPC commenté, Basel 2011, Art. 107 N 15; vgl. Riemer, a.a.O., S. 288).

4.2      Mit Gesuch vom 28. September 2016 beantragte der Gesuchsteller die Einsetzung eines Sonderprüfers zur Abklärung von namentlich vier Fragen. Mit Gesuchsantwort vom 10. November 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2016 setzte das Gericht einen Sonderprüfer ein zur Abklärung der ersten und einer eingeschränkten und modifizierten Fassung der zweiten Frage des Gesuchstellers. Insgesamt ist damit von einem hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen des Gesuchstellers auszugehen. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs erkennen können, dass es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung seiner dritten und vierten Frage fehlt (vgl. dazu Entscheid vom 30. Dezember 2016 E. 4.4 und 4.5). Soweit seinem Gesuch nicht entsprochen worden ist, kann folglich keine Prozessführung in guten Treuen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO angenommen werden. Folglich sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen.

4.3      In seinem Gesuch vom 28. September 2016 bezifferte der Gesuchsteller den Streitwert mit CHF 50‘000.– In ihrer Gesuchsantwort erklärte die Gesuchsgegnerin ausdrücklich, sie habe keine Bemerkungen zur Streitwertberechnung. Damit einigten sich die Parteien über den Streitwert. Wie das Gericht bereits in seinem Entscheid vom 30. Dezember 2016 festgestellt hat, erscheint ihre Schätzung angemessen. Damit ist von einem Streitwert von CHF 50‘000.– auszugehen. Die erstmals in der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 7. November 2017 aufgestellte Behauptung, der Streitwert betrage nicht CHF 50‘000.–, sondern CHF 150‘000.– ist unbeachtlich. Entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin ist offensichtlich nicht die Angabe des Gesuchstellers zu Beginn des Verfahrens, sondern die erst in Kenntnis des Entscheids vom 30. Dezember 2016 und des Berichts des Sonderprüfers aufgestellte Behauptung der Gesuchsgegnerin von Kostenüberlegungen geprägt. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 50‘000.– werden die Gerichtskosten in Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren auf CHF 6‘000.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Sonderprüfungsbericht setzt sich aus dem Bericht des Sonderprüfers vom 8. August 2017 und den beiden Stellungnahmen der Parteien vom 23. Oktober 2017 zum Bericht des Sonderprüfers zusammen.

Das Sonderprüfungsverfahren [...] wird als erledigt abgeschlossen.

Die Gesuchsgegnerin trägt die Honorarkosten des Sonderprüfers von CHF 8‘366.– einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Der von der Gesuchsgegnerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 10‘000.– wird dieser im Umfang von CHF 1‘634.– zurückerstattet.

Die Gerichtskosten von CHF 6‘000.– werden je zur Hälfte vom Gesuchsteller und von der Gesuchsgegnerin getragen. Die Gesuchsgegnerin zahlt ihren Anteil an den Gerichtskosten von CHF 3‘000.– direkt an den Gesuchsteller, der einen Kostenvorschuss von CHF 6‘000.– geleistet hat.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesuchsgegnerin

-       E____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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