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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.12.2024 ZB.2025.7 (AG.2026.289)

11. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·11,258 Wörter·~56 min·2

Zusammenfassung

Schutz der Persönlichkeit (nicht rechtskräftig)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.7

ENTSCHEID

vom 12. Mai 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____                                                                                         Klägerin 1

[...]                                                                               Berufungsklägerin 1

B____                                                                                         Klägerin 2

[...]                                                                               Berufungsklägerin 2

C____                                                                                         Klägerin 3

[...]                                                                               Berufungsklägerin 3

D____                                                                                            Kläger 4

[...]                                                                                 Berufungskläger 4

alle vertreten durch Dr. iur. Thomas Weibel, Advokat,

und/oder MLaw Aline Mata, Advokatin,

Aeschenvorstadt 4, Postfach 329, 4010 Basel    

gegen

E____                                                                                       Beklagter 1

[...]                                                                            Berufungsbeklagter 1

F____                                                                                       Beklagter 2

[...]                                                                            Berufungsbeklagter 2

beide vertreten durch Dr. Andreas Blattmann, Rechtsanwalt, Marktgasse 12, Postfach, 8021 Zürich 1

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. Dezember 2024

betreffend Schutz der Persönlichkeit

Sachverhalt

I.          Parteien und Vorgeschichte

Die Kläger und Berufungskläger setzen sich aus zwei natürlichen und zwei juristischen Personen zusammen: C____ ist die Tochter von G____, der von [...] den [...] Gliedstaat [...] als [...] regierte und von 2014 bis zu seinem Tod im 2024 Gouverneur von [...] war. Frau C____ wird nachfolgend als Ehefrau bezeichnet. Sie ist mit D____ verheiratet. Dieser wird nachfolgend als Ehemann bezeichnet. Die Ehefrau und der Ehemann sind zwei von vier Co-Direktoren der A____ und der B____; der Ehemann ist zudem Präsident und CEO der A____. Die A____ wird nachfolgend als Unternehmen 1 bezeichnet und die B____ als Unternehmen 2. Zuweilen werden die vier Personen auch als Kläger bezeichnet.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten umfassen den E____ und dessen Geschäftsleiter F____. Nachfolgend wird der E____ als Verein bezeichnet und Herr F____ als Geschäftsleiter. Zuweilen werden die beiden Personen auch als Beklagte bezeichnet.

Seit 2009 veröffentlichen der Verein und dessen Geschäftsleiter in unterschiedlicher Form Äusserungen mit dem Tenor, dass G____ als Politiker durch die Vergabe von Konzessionen zur Abholzung von Regenwald in [...] grossen Reichtum erworben habe und dass die Familienmitglieder, darunter auch seine Tochter, deren Ehemann und die von ihnen kontrollierten Unternehmen 1 und 2 dadurch ebenfalls reich geworden seien. In ihren Äusserungen verwenden der Verein und dessen Geschäftsleiter Begriffe wie [...], Potentatengelder, Korruption, Grand Corruption, [...], [...], Kleptokratie, Nepotismus, Geldwäscherei und kriminelle Organisation.

II.         Verfahren vor dem Zivilgericht

Am 17. August 2018 reichten die vier Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um vorsorgliches Verbot bestimmter Äusserungen ein. Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 wies das Zivilgericht dieses Gesuch mangels Dringlichkeit ab. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 bestätigte das Appellationsgericht diesen Entscheid.

Am 25. Januar 2019 reichten die Kläger bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem vor der Schlichtungsbehörde keine Einigung erzielt werden konnte, gelangten die Kläger mit Klage vom 27. September 2019 an das Zivilgericht und stellten verschiedene Rechtsbegehren, so ein Unterlassungsbegehren (Ziffer 1), zwei Beseitigungsbegehren (Ziffern 2.1 und 2.2), ein Feststellungsbegehren (Ziffer 3), drei Begehren zum Vollzug und zur Publikation des Entscheids (Ziffern 4–6), mehrere Begehren zur Rechenschaftsablage und Gewinnherausgabe (Ziffer 7), ein Genugtuungsbegehren (Ziffer 8) und ein Begehren zu den Prozesskosten (Ziffer 9):

A.    Unterlassung von Verletzungshandlungen

1.     Es sei den Beklagten unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall, im Fall des Beklagten 1 seiner verantwortlichen Organe, mit Busse von CHF 1'000.– pro Tag der Widerhandlung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) beziehungsweise Busse nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zu verbieten,

·         über das Internet, auf irgendwelchen Websites, insbesondere aber www.[...], www.[...], www.[...], www.[...], www.[...] und [...].,

·         auf sämtlichen Plattformen sozialer Medien, insbesondere aber Facebook, You-Tube und Twitter, sowie

·         auf irgendwelchen sonstigen Trägermedien und Verbreitungskanälen jeglicher Form, insbesondere in Rundschreiben, Medienmitteilungen, Mitgliederpublikationen, Projekten, Kampagnen, öffentlichen Vorträgen, Berichten, Beschriftungen von Bildergalerien, Büchern, Newslettern, Filmen und Videos, Geschäftsberichten, Korrespondenzen oder Spendenaufrufen,

·         die folgenden Aussagen in den nachfolgenden und/oder anderen, gleichwertigen Formulierungen auf deutsch, englisch, französisch oder in anderen Sprachen zu verbreiten:

a.      Das Geschäftsmodell der Kläger basiere auf, oder bestehe aus, Korruption.

b.      Die Kläger gehörten der [...] und/oder einer kriminellen Organisation an.

c.       Die Kläger betrieben Geldwäscherei.

d.      Die Kläger seien [...].

e.      Die Kläger besässen und/oder wüschen Potentatengelder.

f.        Die Kläger gehörten dem [...] an.

g.      Die Kläger hätten der Bevölkerung von [...] Vermögen gestohlen.

B.    Beseitigung erfolgter Verletzungshandlungen

2.     Es sei den Beklagten unter Androhung der Bestrafung, im Fall des Beklagten 1 seiner verantwortlichen Organe, mit Busse von CHF 1'000.– pro Tag der Widerhandlung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO beziehungsweise mit Busse nach Art. 292 StGB zu befehlen:

2.1          sämtliche Trägermedien und Verbreitungskanäle jeglicher Form, insbesondere Rundschreiben, Medienmitteilungen, Mitgliederpublikationen, Projekte, Kampagnen, Bildlegenden, Beschriftungen von Bildergalerien, Bücher, Zeitschriften, Interviews, Anzeigen, Blogbeiträge, Newsletter, Filme und Videos, Berichte, öffentliche Vorträge, Geschäftsberichte, Korrespondenzen, Spendenaufrufe, Websites und/oder sämtliche Plattformen sozialer Medien, die im Widerspruch zum gerichtlichen Verbot gemäss vorstehender Ziffer 1 stehen, für Dritte unzugänglich zu machen sowie jegliche weitere Verbreitung zu unterlassen.

2.2          die nachfolgenden Berichte sowie verlinkte und/oder eingebettete Dokumente, Schreiben, Bilder und Filme für Dritte, umfassend, eventualiter im Umfang der im Anhang dargestellten Verletzungshandlungen, für Dritte unzugänglich zu machen, insbesondere sie von ihren Websites (www.[...], www.[...], www.[...], www.[...], www.[...] und www.[...]), den Plattformen sozialer Medien, namentlich Twitter, Facebook und You-Tube, und allen für Dritte zugänglichen oder von Dritten abrufbaren physischen und/oder elektronischen Archiven dergestalt zu löschen, dass sie von Dritten weder direkt noch indirekt, wie beispielsweise unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, abgerufen werden können:

2.2.1      Bericht [...] vom September 2009 (Beilage 1);

2.2.2      Bericht [...] vom September 2009 (Beilage 2);

2.2.3      Bericht [...] vom März 2010 (Beilage 3);

2.2.4      Bericht [...] vom März 2010 (Beilage 4)

2.2.5      Bericht [...] vom Oktober 2010 (Beilage 5);

2.2.6      Bericht [...] vom Oktober 2010 (Beilage 6);     

2.2.7      Bericht [...] vom 17. Februar 2011 (Beilage 7);

2.2.8      Bericht [...] vom 18. Februar 2011 (Beilage 8);

2.2.9      Bericht [...] vom 21. Februar 2011 (Beilage 9);

2.2.10    Bericht [...] vom 21. Februar 2011 (Beilage 10);

[es folgen 239 weitere Beiträge und 3 Beiträge gemäss Eingabe vom 24. August 2022] 

C.    Feststellung der Widerrechtlichkeit der streitgegenständlichen Kampagne

3.     Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Verletzungshandlungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt haben.

D.    Urteilsvollzug und -publikation

4.     Es sei den Beklagten unter Androhung der Bestrafung, im Fall des Beklagten 1 seiner verantwortlichen Organe, mit Busse von CHF 1'000.– pro Tag der Widerhandlung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO beziehungsweise mit Busse nach Art. 292 StGB zu befehlen, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Entscheids die Löschung sämtlicher im Widerspruch zu den gerichtlichen Befehlen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 stehenden Aussagen und Dokumente aus dem Cache der Internet-Suchmaschinen

·         "Google" (bei der Google Switzerland GmbH, Brandschenkestrasse 110, 8002 Zürich),

·         "Yahoo" (bei der Yahoo! Deutschland GmbH, Theresienhöhe 12, D-80339 München) sowie

·         "Bing" (bei der Microsoft Schweiz GmbH, Richtistrasse 3, 8304 Wallisellen)

zu veranlassen und das Gericht sowie die Kläger entsprechend zu dokumentieren.

5.     Die Kläger seien zu ermächtigen, nach unbenutztem Ablauf der unter Ziff. 4 genannten Frist durch die Beklagten die Löschung sämtlicher im Widerspruch zu den gerichtlichen Befehlen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 stehenden Aussagen und Dokumente aus dem Cache der Internet-Suchmaschinen "Google", "Yahoo" und "Bing" zu veranlassen.

6.     Es sei den Beklagten unter Androhung der Bestrafung, im Fall des Beklagten 1 seiner verantwortlichen Organe, mit Busse von CHF 1'000.– pro Tag der Widerhandlung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO beziehungsweise mit Busse nach Art. 292 StGB zu befehlen, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Entscheids

·         das vollständige Entscheiddispositiv sowie

·         eine Berichtigung mit folgendem Wortlaut:

"Der [...] hat über Jahre in diversen Publikationen gravierende Vorwürfe gegen die A____, die B____, C____ und D____ erhoben, welche die Betroffenen in ihrer Persönlichkeit schwerwiegend verletzt haben. Diese Vorwürfe sind falsch; wir ziehen sie hiermit umfassend zurück. "

auf den Websites www.[...],www.[...], www.[...], [...], www.[...] und www.[...], auf den Plattformen sämtlicher im Rahmen der streitgegenständlichen Kampagne verwendeten Medien, namentlich Twitter, Facebook sowie in der Form eines Newsletters des Beklagten 1 an den üblichen Adressatenkreis für solche Newsletters zu publizieren.

E.    Herausgabe des Verletzergewinns (inkl. Rechenschaftsablage / Stufenklage)

7.     a)  Es seien die Beklagten in solidarischer Verbindung zu verurteilen, den Klägern den vom Beklagten 1 durch die widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 erzielten Verletzergewinn zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit Eingang der jeweiligen Zahlung.

b)  Zu diesem Zweck sei den Beklagten unter Androhung der gerichtlichen Bestrafung, im Fall des Beklagten 1 seiner verantwortlichen Organe, mit Busse von CHF 1'000.– pro Tag der Widerhandlung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO beziehungsweise mit Busse nach Art. 292  StGB zu befehlen, den Klägern innert gerichtlich anzusetzender Frist

       (aa)  Rechenschaft über den erzielten Verletzergewinn abzulegen; sowie

       (bb) sämtliche zur Eruierung beziehungsweise Abschätzung des Verletzergewinns zweckdienlichen Informationen und Dokumente von 2009 bis zum Zeitpunkt der Rechenschaftsablage beziehungsweise Edition, eventualiter bis zum Zeitpunkt der letzten Verletzungshandlung, zu edieren, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf:

·       Geschäftsbücher (Bilanzen, Erfolgsrechnungen);

·       Aufstellung sämtlicher Zahlungseingänge, einschliesslich Angabe von Absender, Betrag, Zahlungsgrund, Zahlungsvermerk und Datum sowie aufgeschlüsselt nach geographischer Herkunft der Absender sowie nach Erst- und Wiederholungs-Geldgebern;

·       detaillierte Angaben und Statistiken (Anzahl Aufrufe, Randdaten, Analysedaten und Analyseberichte, besuchte Unterseiten, Verweildauer) zu den Aufrufen der Webseiten www.[...], www.[...], www.[...], sowie www.[...], www.[...] sowie www.[...], inkl. deren Unterseiten, einschliesslich Angabe der IP-Adresse der Besucher sowie aufgeschlüsselt nach geographischer Herkunft der Besucher (Land, Ort);

·       detaillierte Angaben zur Anzahl "Aufrufe" ("views") der Filme [...] (Beilage 262) sowie [...] (Beilage 263), beide vom 19. September 2017, auf der Plattform YouTube, aufgeschlüsselt nach geographischer Herkunft der Besucher (Land, Ort);

·       detaillierte Angaben und Statistiken (Anzahl Aufrufe, Randdaten, Analysedaten und Analyseberichte, besuchte Unterseiten, Verweildauer) zu den Aufrufen der Facebook-Seite des Beklagten 1 (www.[...]), inkl. deren Unterseiten, aufgeschlüsselt nach geographischer Herkunft der Besucher (Land, Ort);

·       detaillierte Angaben und Statistiken (Anzahl Aufrufe, Randdaten, Analysedaten und Analyseberichte, besuchte Unterseiten, Verweildauer) zu den Besuchern des Twitter-Accounts des Beklagten 1 [...], inkl. dessen Unterseiten, aufgeschlüsselt nach geographischer Herkunft der Besucher (Land, Ort);

·       Mail- und Twitter-Kommunikation (ein- und ausgehend) im Rahmen der streitgegenständlichen Kampagne der Beklagten gegen die Kläger, soweit sie auf die Generierung von Zuwendungen abzielte und/oder darin resultierte;

·       detaillierte Angaben zu sonstigen Werbe- und Fundraising-Kampagnen, aufgeschlüsselt einerseits nach Kosten, anderseits nach Inhalt, Zielpublikum, Streuung, Auflagenhöhe (soweit anwendbar), Verbreitungszeitraum, Verbreitungsmitteln, Verbreitungsgebiet und Resonanz;

·       Aufstellung derjenigen Aktivitäten, die nicht der Kampagne gegen die Kläger zuzurechnen sind (inkl. Kostenaufstellungen und Belege);

alles in der Form von nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung beweiskräftigen Dokumenten der Finanz- und Betriebsbuchhaltung, sowie unabhängig davon, ob sich die sicherzustellenden Urkunden im Besitz der Beklagten und/oder im Besitz anderer Gesellschaften oder Personen befinden, über welche die Beklagten einen kontrollierenden Einfluss ausüben oder denen gegenüber sie vertraglich oder in anderer Weise weisungsberechtigt sind.

c)  Es sei das Verfahren bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 7 lit. a zu sistieren, bis die gemäss Rechtsbegehren Ziff. 7 lit. b abzulegende Rechenschaft und die zu edierenden Informationen und Unterlagen vorliegen. Anschliessend sei den Klägern Frist anzusetzen, das Rechtsbegehren auf Herausgabe des Verletzergewinns zu beziffern.

d)  Eventualiter sei ein gerichtlich ernannter Sachverständiger damit zu beauftragen, den Verletzergewinn zu beziffern.

e)  Subeventualiter sei der Verletzergewinn gerichtlich zu schätzen.

F.    Genugtuung

8.     Es seien die Beklagten 1 und 2 in solidarischer Verbindung zu verurteilen, jedem der vier Kläger eine Genugtuung von CHF 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.

G.    Kosten

9.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1 und 2 in solidarischer Verbindung.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die vier Kläger, das Verfahren sei einstweilen auf die Frage der Wahrheit der umstrittenen Tatsachenbehauptungen zu beschränken. Mit Eingabe vom 29. November 2019 beantragten die beiden Beklagten, dieser Verfahrensantrag sei abzuweisen, und beantragten ihrerseits, das Verfahren sei auf die Aktivlegitimation der Kläger zu beschränken. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 beschränkte die Verfahrensleiterin des Zivilgerichts das Verfahren auf die Frage der Wahrheit der umstrittenen Tatsachenbehauptungen gemäss den Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2.2. Mit Klageantwort vom 11. Mai 2020 zum eingeschränkten Thema beantragten die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage, eventualiter seien die Rechtsbegehren Ziffern 1, 2.1, 2.2 und 3 vollständig abzuweisen. Mit Replik vom 30. Oktober 2020 hielten die Kläger an ihren Rechtsbegehren fest und erweiterten sie marginal (vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 29). Am 9. März 2021 und am 24. August 2021 führte die Verfahrensleiterin zwei Instruktionsverhandlungen für Vergleichsgespräche durch. Ein Vergleich konnte nicht erzielt werden. Mit Duplik vom 27. September 2021 hielten die Beklagten ihrerseits an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingaben vom 15. Februar und vom 5. April 2022 nahmen die Parteien nochmals Stellung. Am 16. August 2023 führte das Zivilgericht eine Hauptverhandlung durch. Nach einer Beratung des Gerichts wurden weitere Vergleichsgespräche geführt, die aber zu keiner Einigung führten. Mit Verfügung vom 12. September 2023 hob die Verfahrensleiterin die am 27. Dezember 2019 verfügte Verfahrensbeschränkung auf – mit Ausnahme der Rechtsbegehren Ziffern 7 und 8 (Rechenschaftsablage, Gewinnherausgabe und Genugtuung). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 korrigierten die Beklagten ihr Eventualbegehren wie folgt: Eventualiter seien in einem Teilentscheid die Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 6 abzuweisen. Am 13. Mai 2024 fand eine zweite Entscheidberatung statt. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 11. Dezember 2024 wies das Zivilgericht die Rechtsbegehren Ziffer 1 (Unterlassungsbegehren), Ziffer 2.1 (Beseitigungsbegehren in Bezug auf die beantragten Unterlassungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1) und Ziffer 3 (Feststellungsbegehren) ab und behielt sich den Entscheid über die Rechtsbegehren Ziffern 2.2, 4, 5 und 6 sowie – nach Aufhebung der Verfahrensbeschränkung – über die Rechtsbegehren Ziffern 7 und 8 vor. Ebenso behielt es sich den Entscheid über Prozesskosten vor.

III.        Verfahren vor dem Appellationsgericht

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben die vier Kläger am 27. Januar 2025 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin stellten sie folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei Ziff. 2 des Entscheid-Dispostivs des Zwischen- und Teilentscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2024 (Verfahrens-Nr. [...]) aufzuheben, und es sei

a)         prinzipaliter die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

b)         eventualiter die Klage im Umfang der Rechtsbegehren Ziff. 1, 2.1 und 3 gutzuheissen,   d. h. es sei:

·         (entsprechend Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage) den Beklagten unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall, im Fall des Beklagten 1 seiner verantwortlichen Organe, mit Busse von CHF 1'000.– pro Tag der Widerhandlung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO beziehungsweise Busse nach Art. 292 StGB zu verbieten,

über das Internet, auf irgendwelchen Websites, insbesondere aber www.[...], www.[...], www.[...], www.[...],

auf sämtlichen Plattformen sozialer Medien, insbesondere aber Facebook, YouTube und Twitter, sowie

auf irgendwelchen sonstigen Trägermedien und Verbreitungskanälen jeglicher Form, insbesondere in Rundschreiben, Medienmitteilungen, Mitgliederpublikationen, Projekten, Kampagnen, öffentlichen Vorträgen, Berichten, Beschriftungen von Bildergalerien, Büchern, Newslettern, Filmen und Videos, Geschäftsberichten, Korrespondenzen oder Spendenaufrufen,

die folgenden Aussagen in den nachfolgenden und/oder anderen, gleichwertigen Formulierungen auf deutsch, englisch, französisch oder in anderen Sprachen zu verbreiten:

a.     Das Geschäftsmodell der Kläger basiere auf, oder bestehe aus, Korruption.

b.     Die Kläger gehörten der [...] und/oder einer kriminellen Organisation an.

c.     Die Kläger betrieben Geldwäscherei.

d.     Die Kläger seien [...].

e.     Die Kläger besässen und/oder wüschen Potentatengelder.

f.      Die Kläger gehörten dem [...] an.

g.     Die Kläger hätten der Bevölkerung von [...] Vermögen gestohlen.

·         (entsprechend Rechtsbegehren Ziff. 2.1 der Klage) den Beklagten unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall, im Fall des Beklagten 1 seiner verantwortlichen Organe, mit Busse von CHF 1'000.– pro Tag der Widerhandlung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO beziehungsweise Busse nach Art. 292 StGB zu befehlen:

sämtliche Trägermedien und Verbreitungskanäle jeglicher Art, insbesondere Rundschreiben, Medienmitteilungen, Mitgliederpublikationen, Projekte, Kampagnen, Bildlegenden, Beschriftungen von Bildergalerien, Bücher, Zeitschriften, Interviews, Anzeigen, Blogbeiträge, Newsletter, Filme und Videos, Berichte, öffentliche Vorträge, Geschäftsberichte, Korrespondenzen, Spendenaufrufe, Websites und/oder sämtliche Plattformen sozialer Medien, die im Widerspruch zum gerichtlichen Verbot gemäss vorstehender Ziffer 1 stehen, für Dritte unzugänglich zu machen sowie jegliche weitere Verbreitung zu unterlassen;

                        und

·         (entsprechend Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage) festzustellen, dass die Beklagten mit den Verletzungshandlungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage [einschliesslich Rechtsbegehren Ziff. 2.2] die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt haben.

2.     Unter o/e Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung.

Nachdem die Kläger den Gerichtskostenvorschuss von CHF 20'000.– geleistet hatten, stellten die Beklagten am 10. Februar 2025 ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteienschädigung im Berufungsverfahren. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 nahmen die Kläger dazu Stellung und leisteten gleichzeitig eine Sicherheit von CHF 44'000.–. Die Beklagten waren mit der Höhe der Sicherheit einverstanden. Mit Berufungsantwort vom 3. April 2025 beantragten sie die Abweisung der Berufung. Mit Replik vom 27. Juni 2025, Duplik vom 28. August 2025 sowie einer weiteren Eingabe der Kläger vom 5. September 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.         Eintreten

Mit dem angefochtenen Zwischen- und Teilentscheid vom 11. Dezember 2024 beurteilte das Zivilgericht einige, aber nicht alle Rechtsbegehren der Klage, die den Schutz der Persönlichkeit betrifft. Bei einem Teilentscheid handelt es sich um eine Variante des Endentscheids. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art.  308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da der angefochtene Zwischen- und Teilentscheid den Schutz der Persönlichkeit betrifft und damit eine nichtvermögensrechtliche Zivilsache vorliegt, unterliegt der Entscheid unabhängig vom Streitwert der Berufung (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 308 N 46; zur Frage, wann eine nichtvermögensrechtliche Zivilsache vorliegt, vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1 und BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist demnach einzutreten.

Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.         Überblick

2.1      Im angefochtenen Entscheid fasste das Zivilgericht zunächst kurz den Sachverhalt zusammen (Zivilgerichtsentscheid, S. 2 f.) und legte anschliessend ausführlich die Prozessgeschichte dar (S. 3–44).

Im Rahmen seiner Erwägungen bejahte das Zivilgericht in einem ersten Schritt seine örtliche Zuständigkeit, die funktionelle Zuständigkeit des Dreiergerichts, die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts und die weiteren Klagevoraussetzungen (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1–1.5). Zudem hielt es fest, dass die Rechtsbegehren Ziffern 7 und 8 (Rechenschaftsablage, Gewinnherausgabe und Genugtuung) gegenwärtig nicht Gegenstand des Verfahrens seien, da dieses auf die übrigen Rechtsbegehren beschränkt worden sei (E. 1.6).

In einem zweiten Schritt prüfte das Zivilgericht den Einwand des Vereins und des Geschäftsleiters, wonach es den vier Klägern gar nicht um die angebliche Rufmordkampagne des Vereins und des Geschäftsleiters gehe, da sie deren Berichte jahrelang schweigend geduldet hätten. Vielmehr sei es ihr Ziel, mit der Klage, die umfangmässig jeden Rahmen sprenge, den Verein und dessen Geschäftsleiter finanziell auszubluten oder mindestens zum Aufgeben zu zwingen. Eine solche Klage sei – so die Beklagten – rechtsmissbräuchlich. Das Zivilgericht prüfte und verwarf den Einwand mit eingehender Begründung. Es verneinte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger, bejahte deren Rechtsschutzinteresse und trat auf die Klage ein (E. 2.1–2.7). Das Zivilgericht fällte diesen Eintretensentscheid in Form eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids. Stelle das Gericht fest, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und auf die Klage einzutreten sei, könne es einen Zwischenentscheid fällen. Vorausgesetzt sei, dass durch eine abweichende zweitinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könne und so in bedeutendem Umfang Kosten oder Zeit gespart werden könnten. Im vorliegenden Fall sei dies der Fall: Komme das Appellationsgericht zum Schluss, dass die vorliegende Klage – entgegen der Auffassung des Zivilgerichts – rechtsmissbräuchlich sei, bliebe den Parteien die Auseinandersetzung mit einem grossen Teil der Klage erspart. Ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid über die Eintretensfrage sei deshalb aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll (E. 2.8).

In einem dritten Schritt hielt das Zivilgericht fest, dass es in der Sache einen Teilentscheid über die Rechtsbegehren Ziffer 1 (Unterlassungsbegehren), Ziffer 2.1 (Beseitigungsbegehren nach Massgabe des Unterlassungsbegehrens) und Ziffer 3 (Feststellungsbegehren) fälle. Diese Rechtsbegehren hätten Gegenstand eines eigenen Verfahrens sein können und könnten unabhängig von den anderen Rechtsbegehren abschliessend beurteilt werden (E. 3).

In einem vierten Schritt legte es die rechtlichen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung dar (E. 4).

In einem fünften Schritt prüfte das Zivilgericht das Vorbringen der Kläger, wonach eine wiederholende Berichterstattung im Stil einer Kampagne regelmässig bereits durch ihre Intensität die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletze. Es hielt fest, ohne Einzelfallprüfung könne nicht festgestellt werden, ob die Berichte der beiden Beklagten als Gesamtheit persönlichkeitsverletzend seien. Bei jeder eingeklagten Äusserung sei zu prüfen, ob sie eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle und welche Kläger davon betroffen seien (E. 5).

In einem sechsten Schritt prüfte das Zivilgericht das Rechtsbegehren Ziffer 1, mit welchem den beiden Beklagten künftig verboten werden sollte, sieben näher umschriebene Kernaussagen auf Websites, auf sozialen Medien und auf sonstigen Verbreitungskanälen zu verbreiten; die sieben Kernaussagen betreffen Vorwürfe der Korruption, der Geldwäscherei, des Diebstahls, des Besitzens oder Waschens von Potentatengeldern sowie der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder zum «[...]». Das Zivilgericht wies dieses Unterlassungsbegehren ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei zu weit gefasst beziehungsweise sei die Gefahr einer Wiederholung der zu verbietenden Aussagen zu wenig unmittelbar (E. 6). 

In einem siebten Schritt prüfte das Zivilgericht das Rechtsbegehren Ziffer 2.1. Mit diesem verlangten die Kläger im Kern, Trägermedien und Verbreitungskanäle, die mit dem Rechtsbegehren Ziffer 1 (Unterlassungsbegehren) im Widerspruch stünden, seien unzugänglich zu machen und deren weitere Verbreitung sei zu unterlassen. Das Zivilgericht wies dieses Beseitigungsbegehren aus zwei Gründen ab: Erstens hänge das Beseitigungsbegehren gemäss seinem Wortlaut vom Unterlassungsbegehren ab. Da dieses abzuweisen sei, sei auch das Beseitigungsbegehren abzuweisen. Zweitens sei das Beseitigungsbegehren unverhältnismässig, da es nicht auf widerrechtliche Äusserungen beschränkt sei, sondern sämtliche Trägermedien und Verbreitungskanäle jeglicher Form umfasse (E. 7).

In einem achten Schritt prüfte das Zivilgericht das Rechtsbegehren Ziffer 3, gemäss welchem festzustellen sei, dass die Beklagten mit den Verletzungshandlungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt hätten. Das Zivilgericht wies dieses Feststellungsbegehren aus zwei Gründen ab: Erstens verlangten die Kläger damit die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kampagne. Die Widerrechtlichkeit der Kampagne als Gesamtheit könne aber nicht festgestellt werden oder eine solche liege nicht vor. Zweitens ergebe sich aus den Erwägungen zum Unterlassungsbegehren, dass nicht jede beanstandete Aussage die Persönlichkeit aller vier Kläger verletze. Es komme nicht in Frage festzustellen, dass alle beanstandeten Aussagen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.2 die Persönlichkeit aller vier Kläger verletzten; das Rechtsbegehren Ziffer 2.1 enthalte sodann keine Verletzungshandlungen und werde abgewiesen. Das Rechtsbegehren Ziffer 3 sei insgesamt zu unbestimmt, als dass es unverändert zum Urteil erhoben werden könnte (E. 8).

Zusammenfassend hielt das Zivilgericht fest, dass zum heutigen Zeitpunkt aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund des Umstands, dass den Klägern gemäss ihren eigenen Angaben nur eine umfassende Löschung den gewünschten Rechtsschutz bringe, ein Zwischen- und Teilentscheid gefällt werde. Der Entscheid über die Rechtsbegehren Ziffer 2.2 (Beseitigung), Ziffern 4 bis 6 (Urteilsvollzug und -publikation), Ziffer 7 (Rechenschaftsablage und Gewinnherausgabe) und Ziffer 8 (Genugtuung) bleibe vorbehalten (E. 9).

2.2      Im Berufungsverfahren kritisieren die Kläger im Kern, das Zivilgericht habe die konkreten Verletzungshandlungen, die sie den beiden Beklagten vorwürfen, gar nicht konkret beurteilt, sondern die Rechtsbegehren Ziffern 1, 2.1 und 3 lediglich abstrakt geprüft und abgewiesen (Berufung, Rz 47–85). Die Kläger führen diese Kritik in Bezug auf die vom Zivilgericht abgewiesenen Rechtsbegehren näher aus, so in Bezug auf das Unterlassungsbegehren gemäss Ziffer 1 (vgl. dazu Berufung, Rz 98–192), das Beseitigungsbegehren gemäss Ziffer 2.1 (Rz 193–214) und das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 3 (Rz 215–243). Diese Kritikpunkte werden in den E. 5 bis 7 näher dargestellt und geprüft.

3.         Rechtliche Grundlagen der Persönlichkeitsverletzung

Nachdem das Zivilgericht die Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Klage verneint und die Zulässigkeit eines Teilentscheids bejaht hatte (Zivilgerichtsentscheid, E. 2 und 3), legte es die rechtlichen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung dar. Es sei zuerst zu prüfen, ob ein Persönlichkeitsgut der betroffenen Person verletzt sei, und dann, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliege (E. 4.1). Persönlichkeitsverletzend seien in erster Linie unwahre Tatsachenbehauptungen; eine durch unwahre Behauptungen verursachte Persönlichkeitsverletzung könne nicht gerechtfertigt werden. Auch wahre Tatsachenbehauptungen könnten persönlichkeitsverletzend sein und seien diesfalls rechtfertigungsbedürftig (E. 4.2). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens sei persönlichkeitsverletzend. Der Beweis, dass jemand eine strafbare Handlung begangen habe, müsse grundsätzlich mit einem Strafurteil erbracht werden. Ein Werturteil, das sich implizit oder explizit auf eine bestimmte Tatsache beziehe (sog. gemischtes Werturteil), dürfe nicht auf unzutreffenden Tatsachenbehauptungen beruhen. Werturteile seien nicht zu beanstanden, wenn sie aufgrund des ihnen zugrundeliegenden Sachverhalts als vertretbar erschienen. So könne sich aus dem Gesamtzusammenhang einer Darstellung ergeben, dass darin verwendete Begriffe wie «Adressbuch-Schwindel», «Adressbuch-Betrüger», «Adressbuch-Mafia» «internationales Netzwerk» untechnisch und nicht als Vorwurf strafbaren Verhaltens verstanden würden (E. 4.3). Eine Persönlichkeitsverletzung setze voraus, dass sie sich gegen eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Person richte. Dabei müsse nicht nur die betroffene Person sich selbst erkennen, sondern auch andere Personen müssten erkennen können, um wen es sich handle (E. 4.4). Ob das gesellschaftliche Ansehen einer Person durch eine Äusserung geschmälert werde, beurteile sich nach einem objektiven Massstab: Es sei zu prüfen, ob das Ansehen aus Sicht eines Durchschnittslesers als beeinträchtigt erscheine; dabei seien die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie etwa der Rahmen der Äusserungen oder die Art und das Thema des betreffenden Mediums (E. 4.5).

Als Rechtfertigungsgrund für eine Persönlichkeitsverletzung komme ein überwiegendes öffentliches Interesse in Frage, häufig ein öffentliches Informationsinteresse. Dabei seien die schutzwürdigen Interessen der verletzten Person abzuwägen gegen das Interesse der Allgemeinheit an einer ungehinderten Information. Dabei bejahe das Bundesgericht ein überwiegendes (öffentliches oder privates) Interesse nur zurückhaltend. Bei der Interessenabwägung sei zwischen Personen des öffentlichen Interesses und anderen Personen zu unterscheiden. Bei Personen des öffentlichen Interesses wiederum sei zu unterscheiden zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte (Politiker, andere Personen, die sich politisch exponieren, Sportler, Künstler, Wirtschaftsführer und andere Prominente) und relativen Personen der Zeitgeschichte (Personen, die durch ein bestimmtes Ereignis das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen). Zwischen diesen drei Personengruppen – absolute Personen der Zeitgeschichte, relative Personen der Zeitgeschichte und andere Personen – gebe es Abstufungen, denen mit einer einzelfallbezogenen Abwägung der Interessen gerecht zu werden sei (E. 4.6).

Die Kläger erachten diese Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung zu Recht als zutreffend (Berufung, Rz 55 und 172). Von den Beklagten wird die Darstellung soweit ersichtlich nicht kritisiert. Es kann an dieser Stelle somit vollumfänglich auf diese Darstellung verwiesen werden.

4.         Kampagne

Das Zivilgericht prüfte sodann das Vorbringen der Kläger, wonach eine wiederholende Berichterstattung im Stil einer Kampagne vorliege und eine solche regelmässig bereits durch ihre Intensität die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletze. Die persönlichkeitsverletzende Natur der Äusserungen der Beklagten ergebe sich gemäss den Klägern bereits aus deren Häufung, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum öffentlichen Informationsinteresse stehe. Die Äusserungen seien als Gesamtheit konzipiert worden und seien somit auch als Gesamtheit zu beurteilen. Der Anspruch der Kläger auf Beseitigung der bestehenden Persönlichkeitsverletzung könne nur dadurch erfüllt werden, dass die widerrechtliche Gesamtheit der Äusserungen integral beseitigt werde (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.1). Das Zivilgericht legte dar, das Bundesgericht habe in BGE 143 III 297 (Hirschmann II-Entscheid) festgehalten, dass eine Medienkampagne, deren Ausmass in keinem vernünftigen Verhältnis zum Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit stehe, bereits durch ihre Intensität die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzen könne – unabhängig vom Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen. Zum Ausmass der Medienkampagne im beurteilten Fall habe sich das Bundesgericht auf folgende Feststellungen gestützt: Die Verhaftung des Betroffenen habe einen Medienrummel von bisher unbekanntem Ausmass nach sich gezogen; er sei einem präzedenzlosen «Medienhype» ausgesetzt gewesen; die Medien hätten sich regelrecht auf das Ereignis gestürzt und darüber in überdurchschnittlicher Intensität berichtet; tagtäglich seien mehrere Berichte zu demselben Thema erschienen, teils im selben Medium, teils auch in anderen Medien (E. 5.2.1). Der vorliegende Fall – so das Zivilgericht – unterscheide sich vom in BGE 143 III 297 beurteilten Fall: Es gehe um die Kampagne einer NGO (nicht um eine Medienkampagne); bei den betroffenen Klägern handle es sich um Angehörige von G____, einer politisch exponierten Person (und nicht eine Privatperson); die Äusserungen des Vereins und des Geschäftsleiters beträfen Vorgänge im Zusammenhang mit der globalen Geschäftstätigkeit der Kläger (und nicht das Privatleben); es habe keinen Medienrummel oder Medienhype gegeben, da sich die von den Klägern tolerierten Berichte über einen Zeitraum von 9 Jahren erstreckt hätten (und nicht über einige Monate) und die Berichte lediglich auf den Webseiten der Beklagten in erster Linie für Mitglieder und Sympathisanten einsehbar seien. Der vorliegende Fall sei insgesamt mit BGE 143 III 297 nicht vergleichbar und es liege somit keine Medienkampagne vor (E. 5.2.2). Zudem hätten den Berichten der Beklagten immer wieder neue Ereignisse oder Erkenntnisse zugrunde gelegen und seien in diesem Sinn nicht als Gesamtheit konzipiert worden (E. 5.2.4). Folglich könne nicht ohne Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob die Berichte der Beklagten als Gesamtheit persönlichkeitsverletzend seien. Bei jeder eingeklagten Äusserung sei daher zu prüfen, ob sie eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle und welche Kläger davon betroffen seien. Dass die Äusserungen im Rahmen einer Kampagne einer NGO publiziert worden seien, ändere nichts daran. Die Berichte seien demnach nicht als Gesamtheit und nicht ohne Einzelfallbeurteilung zu beseitigen (E.  5.3).

Die Kläger räumen in ihrer Berufung zu Recht ein, dass die Berichte der Beklagten keine [Medien-]Kampagne im Sinn von BGE 143 III 297 darstellen (Berufung, Rz 55 xv). Die Frage, ob eine Kampagne im Sinn von BGE 143 III 297 vorliegt, muss deshalb im vorliegenden Berufungsverfahren nicht überprüft werden. Allerdings machen die Kläger im Zusammenhang mit der zivilgerichtlichen Erwägung 5 einen Widerspruch geltend: Einerseits halte das Zivilgericht richtigerweise fest, dass die Frage, ob eine rechtswidrige Kampagne vorliege, die integral zu beseitigen sei, eine Prüfung der einzelnen Verletzungshandlugen voraussetze. Andererseits – so die Kläger – habe das Zivilgericht eine solche Prüfung gerade nicht vorgenommen und trotzdem das Vorliegen einer Kampagne verneint (Berufung, Rz 61 und 62; vgl. auch Rz 217 und 231). Die Frage, ob eine Prüfung der einzelnen Verletzungshandlungen im vorliegenden Fall entbehrlich oder notwendig ist, wird in erster Linie beim Unterlassungsbegehren geprüft (Aktivlegitimation der Kläger [E. 5.2] und Drohen einer Verletzung [E. 5.3]; vgl. auch E. 6.3 und E. 7.2 am Ende).

5.         Unterlassungsbegehren gemäss Ziffer 1

5.1      Zivilgerichtsentscheid und Parteistandpunkte

5.1.1   Als erstes Rechtsbegehren prüfte das Zivilgericht das Rechtsbegehren Ziffer 1, mit welchem den beiden Beklagten künftig verboten werden soll, sieben näher umschriebene Kernaussagen zu verbreiten (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.1). Nach einer kurzen Darstellung der Standpunkte der Parteien zu dieser Frage (E. 6.2 und 6.3) legte das Zivilgericht zunächst die rechtlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs dar: Die Persönlichkeitsverletzung müsse mit einer gewissen Unmittelbarkeit drohen; die Kläger müssten das drohende rechtswidrige Verhalten (nur) der Gattung nach umschreiben; es könnten nur Aussagen verboten werden, welche die Beklagten auch gemacht hätten; die Unterlassung dürfe sich nur auf Aussagen beziehen, von denen alle vier Kläger direkt betroffen seien (E. 6.4).

Sodann prüfte das Zivilgericht die erste zu verbietende Kernaussage («Das Geschäftsmodell der Kläger basiere auf Korruption oder bestehe aus Korruption»): Die Suche in den von den Klägern bezeichneten Klagebeilagen mit den Äusserungen der Beklagten ergebe, dass die Begriffe «basieren» und/oder «bestehen» im Zusammenhang mit den Begriffen «Korruption» und/oder «Bestechung» nicht vorkämen. Der Begriff «Geschäftsmodell» komme im Zusammenhang mit den Begriffen «Korruption» und/oder «Bestechung» lediglich zweimal vor. Von diesen beiden Äusserungen seien nur die Ehefrau und allenfalls der Ehemann betroffen, nicht aber die Unternehmen 1 und 2. Die Aussage, das Geschäftsmodell aller vier Kläger basiere auf Korruption oder bestehe aus Korruption, hätten die Beklagten in dieser Form nicht gemacht. Folglich sei das Unterlassungsbegehren in Bezug auf die erste Kernaussage zu weit gefasst; zudem stamme eines der beiden Zitate aus dem Jahr 2011, womit die Gefahr dieser Äusserung nicht unmittelbar drohe (E. 6.6). Zur zweiten zu verbietenden Kernaussage («Die Kläger gehörten der [...] und/oder einer kriminellen Organisation an») stellte das Zivilgericht fest, dass der Begriff der kriminellen Organisation in den von den Klägern bezeichneten Klagebeilagen zum Teil enthalten sei, sich der Vorwurf aber nur auf die Ehefrau und den Ehemann beziehe, nicht aber auf die Unternehmen 1 und 2. Die beiden Beklagten hätten somit die Aussage, dass alle vier Kläger einer kriminellen Organisation angehörten, nicht gemacht. Das Unterlassungsbegehren sei somit in Bezug auf die zweite Kernaussage ebenfalls zu weit gefasst (E. 6.7.1). Zur vierten Kernaussage («Die Kläger seien [...]») hielt das Zivilgericht – wie bei der zweiten Kernaussage – fest, dass die Begriffe «[...]» und «Helfer» in den bezeichneten Klagebeilagen nur zum Teil enthalten seien und sich der Vorwurf nicht auf die Unternehmen 1 und 2 beziehe. Das Unterlassungsbegehren sei somit auch in diesem Punkt zu weit gefasst (E. 6.7.2). Zur sechsten Kernaussage («Die Kläger gehörten dem [...] an») stellte es fest, dass die von den Klägern bezeichneten Klagebeilagen diese Aussage gar nicht enthielten; zudem sei der Begriff «Clan» nicht wertend (E. 6.7.3). Zur dritten Kernaussage («Die Kläger betrieben Geldwäscherei») führte das Zivilgericht aus, zahlreiche der von den Klägern bezeichneten Klagebeilagen enthielten zwar den Begriff «Geldwäscherei», aber meist nach dem Muster, es gebe Indizien für Geldwäscherei, man bereite eine Klage wegen Geldwäscherei vor, man habe eine entsprechende Anzeige erstattet oder es seien entsprechende Ermittlungen aufgenommen worden. Oft würden die Kläger nicht genannt, sondern es werde nur auf die Familie von G____ Bezug genommen. Die vereinzelten Aussagen, wonach die Verantwortlichen der Unternehmen 1 und 2 der Geldwäscherei bezichtigt würden, stammten aus dem Jahr 2011, weshalb die Gefahr der Wiederholung dieser Aussagen nicht unmittelbar drohe. In diesem Sinn sei das Unterlassungsbegehren in diesem Punkt zu weit gefasst (E. 6.8). Zur fünften Kernaussage («Die Kläger besässen/wüschen Potentatengelder») hielt das Zivilgericht fest, dass sich diese Aussage in den von den Klägern bezeichneten Klagebeilagen nicht finde. Das Unterlassungsbegehren sei auch in diesem Punkt zu weit gefasst (E. 6.9). Zur siebten Kernaussage («Die Kläger hätten der Bevölkerung von [...] Vermögen gestohlen») führte es aus, in den bezeichneten Klagebeilagen fänden sich die Begriffe «Diebstahl» und «gestohlen» im Zusammenhang mit G____ und dessen Familie, nicht aber mit den Klägern. Auch in diesem Punkt sei das Unterlassungsbegehren zu weit (E. 6.10).

Zusammenfassend – so das Zivilgericht – verlangten die Kläger mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 die Unterlassung diverser Aussagen, die sie selbst formuliert hätten und die mit den zahlreichen eingeklagten konkreten Äusserungen (bis auf wenige, weit zurückliegende Ausnahmen) nicht oder nicht in Bezug auf alle vier Kläger übereinstimmten. Das Unterlassungsbegehren sei deshalb insgesamt zu weit gefasst beziehungsweise sei die Gefahr einer Wiederholung der zu verbietenden Aussagen zu wenig unmittelbar. Es sei deshalb abzuweisen (E. 6.11).

5.1.2   Die Kläger kritisieren in diesem Zusammenhang erstens, das Zivilgericht habe das Unterlassungsbegehren nur abstrakt beurteilt, ohne den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festzustellen. Es hätte dazu zunächst die im Rechtsbegehren Ziffer 2.2 eingeklagten 252 Publikationen beurteilen müssen. Bei den eingeklagten Vorwürfen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 handle es sich nämlich um die Kernaussagen beziehungsweise das «Destillat» der von den Beklagten geführten Kampagne gegen die Kläger, welches sich aus den eingeklagten Publikationen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.2 ergebe. Das Zivilgericht habe hingegen lediglich die in der Klage angegebenen Beilagen, welche sich um die jeweiligen Kernaussagen drehten, nach den im Unterlassungsbegehren vorkommenden Begriffen durchsucht (Berufung, Rz 47–51, 59 f., 71, 112 und 137; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 4 f., 14, 15–20, 22 f., 27–29, 35–38 und 64–69). In diesem Zusammenhang habe es zudem zu Unrecht angenommen, dass den Beklagten nur Aussagen verboten werden könnten, die sie in der Vergangenheit auch gemacht hätten. Dies sei nicht zutreffend: Im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs genüge es, dass aufgrund des vergangenen Verhaltens der Beklagten künftig Persönlichkeitsverletzungen drohten (Rz 67, 98–115 mit Bezugnahme auf den Zivilgerichtentscheid, E. 6.4 dritter Absatz; vgl. auch Rz 134–144 sowie Berufungsreplik, Rz 23, 67 ii, 68 iii, 70 f., 80 ii und 84 ii).

Zweitens kritisieren die Kläger die Annahme des Zivilgerichts, dass sich das Verbot, so wie es formuliert sei, nur auf Aussagen beziehen dürfe, von denen alle vier Kläger direkt betroffen seien. Dies sei ebenfalls unzutreffend: Aufgrund des vergangenen Verhaltens der Beklagten bestehe die ernsthafte Gefahr für alle Kläger, dass sie mit Vorwürfen konfrontiert würden, die die Beklagten bereits an die Adresse der anderen Kläger gerichtet hätten (Rz 116–127 mit Bezugnahme auf den Zivilgerichtsentscheid, E. 6.4 dritter Absatz; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 73–75, 80 i, 84 i und 85).

Drittens beanstanden die Kläger, das Zivilgericht verletze die Dispositionsmaxime. Es bezeichne das Unterlassungsbegehren der Kläger als «zu weit gefasst», habe aber nicht geprüft, ob das Verbot einer bestimmten Aussage, das mit Bezug auf alle vier Kläger verlangt worden sei, nur mit Bezug auf einen, zwei oder drei Kläger angeordnet werden könne. Statt das Rechtsbegehren gänzlich abzuweisen, hätte das Zivilgericht dieses im Einklang mit der Dispositionsmaxime auch nur teilweise gutheissen können oder müssen (Rz 72, 128–131 mit Bezugnahme auf den Zivilgerichtsentscheid, E. 6.6–6.8; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 44–49, 54–57, 58–63).

Viertens habe das Zivilgericht das rechtliche Gehör der Kläger verletzt, indem es unbesehen auf die Behauptungen der Beklagten abgestellt habe, ohne sich mit den Erwiderungen der Kläger auseinanderzusetzen (Rz 132 und 133; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 76–79).

Fünftens kritisieren die Kläger die zivilgerichtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf das Unterlassungsbegehren als falsch: Aus dem Umstand, dass die zahlreichen eingeklagten konkreten Äusserungen nicht in Bezug auf alle vier Kläger übereinstimmten, könne entgegen dem Zivilgericht nicht geschlossen werden, dass das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst sei. Und: Aus der allenfalls zu weiten Fassung des Unterlassungsbegehrens könne – wiederum entgegen dem Zivilgericht – nicht geschlossen werden, dass die Gefahr einer Wiederholung der zu verbietenden Aussagen zu wenig unmittelbar sei (Rz 134–144 mit Bezugnahme auf den Zivilgerichtsentscheid, E. 6.11). Unzulässig sei ausserdem, dass das Zivilgericht das Kriterium der Unmittelbarkeit einzig anhand der einzelnen Berichte beurteile, welche die von ihm gesuchten Begriffe beinhalten würden. Soweit der Zeitpunkt von vergangenen Äusserungen überhaupt relevant sein könne, müsse auf den Zeitraum der gesamten Kampagne beziehungsweise auf den jüngsten Bericht abgestellt werden. Ohnehin seien sämtliche persönlichkeitsverletzenden Publikationen nach wie vor integral auf der Website des Vereins aufgeschaltet, womit die Verletzungshandlungen andauern würden (Rz 174–177; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 2, 87–89).

Für den Fall, dass das Appellationsgericht den vorliegenden Fall nicht zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückweise, sondern selbst in der Sache entscheide, legen die Kläger dar, wie diesfalls aus ihrer Sicht vorzugehen wäre (Rz 145–191).

5.1.3   Die Beklagten führen zu den ersten beiden Kritikpunkten der Kläger aus, abgesehen davon, dass eine unabhängige Beurteilung der Rechtsbegehren zulässig sei, treffe es nicht zu, dass das Zivilgericht es unterlassen habe, das Rechtsbegehren Ziffer 2.2 zu beurteilen. Vielmehr habe es detailliert überprüft, ob und inwiefern die im Rechtsbegehren Ziffer 1 wiedergegebenen Aussagen in den im Rechtsbegehren Ziffer 2.2 aufgeführten Dokumenten enthalten seien (Berufungsantwort, Rz 8–11, 25; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 5–14). Das Zivilgericht habe das Unterlassungsbegehren der Kläger sodann zu Recht abgewiesen, da es zu weit gefasst sei. Die Vorbringen der Kläger zum Inhalt eines Unterlassungsbegehrens seien für den vorliegenden Fall irrelevant, da sich die Vorbringen auf die Formulierung der zu verbietenden Tätigkeit bezögen – aber nicht auf die (von den Klägern zu weit gewählte) Bezeichnung der verletzten Personen (Rz 33; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 56). Relevant seien dagegen die Vorbringen der Kläger zum Vorwurf des Zivilgerichts, sie unterschieden in ihren Rechtsbegehren nicht danach, wer von ihnen von einer bestimmten Aussage denn nun betroffen sei. Dieser Vorwurf sei in der Sache zutreffend, da die Kläger möglicherweise zwar in den Rechtsschriften, nicht aber in den Rechtsbegehren selbst zwischen den einzelnen Klägern unterschieden hätten. Das Zivilgericht habe deshalb die Aktivlegitimation der Kläger zu Recht verneint (Rz 13–26, 31–35 und 41–47 mit Verweis auf BGer 5A_773/2018 vom 30. April 2019; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 16, 22–27 und 29–36). Die Kläger hätten ausserdem rund 1'100 Äusserungen eingeklagt, woraus sie für das Unterlassungsbegehren sieben Aussagen herausgepickt, sie umformuliert und zu Äusserungen über alle vier Kläger ausgebaut hätten. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich bei den Aussagen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 um einen Gesamteindruck oder ein Destillat der eingeklagten Äusserungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.2 handle. Die Kläger hätten vielmehr nirgends erläutert, was sie unter dem Destillat oder dem Gesamteindruck verstünden (Rz 36–40; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 45–50). Das Zivilgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Beklagten die Aussagen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 in der eingeklagten Form nie getätigt hätten (Rz 42; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 54).

Zum dritten Kritikpunkt – Verletzung der Dispositionsmaxime – führen die Beklagten aus, entscheidend sei vorliegend die Frage der Aktivlegitimation der Kläger. Diese habe nichts mit der Dispositionsmaxime zu tun. Fehle die Aktivlegitimation, seien die Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen (Rz 21 f.; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 38 f.). Die Kläger schwiegen sich ausserdem darüber aus, wie das von ihnen gewünschte «Minus»-Urteil hätte lauten können und müssen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der rund 1'100 beanstandeten Aussagen herauszufiltern, wie das Unterlassungsbegehren in welchen Punkten auf welche klagende(n) Partei(en) eingeengt werden könnte oder müsste (Rz 101–106 und 110).

Zum vierten Kritikpunkt der Kläger – Verletzung des rechtlichen Gehörs – machen die Beklagten geltend, eine solche Verletzung liege nicht vor. Die Kläger seien ohne Weiteres in der Lage gewesen, in ihrer Berufung zu rügen, dass das Zivilgericht das Unterlassungsbegehren falsch ausgelegt habe (Rz 28–30, vgl. auch Berufungsduplik, Rz 42–44).

Zum fünften Kritikpunkt – falsche Schlussfolgerungen des Zivilgerichts – legen die Beklagten dar, die Kläger begründeten die unmittelbare Gefahr einer Wiederholung mit lediglich einem Beispiel («Fahndungsliste» vom 25. Oktober 2011). Die Kläger würden indirekt anerkennen, dass die Beklagten ihre «Kampagne» im 2019 eingestellt und damit die eingeklagten Äusserungen seit mindestens 5 Jahren nicht mehr wiederholt hätten. Zudem hätten sie bereits vor Zivilgericht eingeräumt, dass sich die meisten Äusserungen seit Frühling 2020 nicht mehr auf der Webseite des Vereins befänden, sondern «ins zweite Glied zurückgezogen» worden seien (Rz 48–59; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 57–62).

5.2      Aktivlegitimation und Unbestimmtheit des Unterlassungsbegehrens

5.2.1   Das Zivilgericht wies das Unterlassungsbegehren zum einen mit der Begründung ab, dass die zu verbietenden sieben Kernaussagen nicht oder nicht in Bezug auf alle vier Kläger mit den eingeklagten konkreten Äusserungen in den 252 Beiträgen übereinstimmten. Das Unterlassungsbegehren sei somit zu weit gefasst und deshalb abzuweisen (vgl. oben E. 5.1.1 am Ende). Sinngemäss hielt das Zivilgericht dafür, dass unklar sei, inwiefern die einzelnen Kläger in Bezug auf das Unterlassungsbegehren aktivlegitimiert seien.

5.2.2   Die Frage der Aktivlegitimation ist im Zivilprozessrecht keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs. Fehlt es an der Aktivlegitimation, wird die Klage folglich durch einen Sachentscheid abgewiesen und nicht durch einen Prozessentscheid auf die Klage nicht eingetreten (BGE 142 III 782 E. 3.1.4).

Im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation der Kläger berufen sich die Beklagten auf den Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_773/2018 vom 30. April 2019, der ebenfalls eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung betrifft: Eine Frau hatte einem Verein sowie dessen Präsidenten Antisemitismus vorgeworfen. Der Verein und dessen Präsident reichten gegen die Frau eine Klage auf Beseitigung, Unterlassung und Entscheidpublikation ein. Das Bezirksgericht Münchwilen hiess die beiden Beseitigungsbegehren, das Unterlassungsbegehren und das Publikationsbegehren der beiden Kläger gut. Das darauf hin angerufene Obergericht des Kantons Thurgau unterschied zwischen den Rechtsbegehren des klagenden Vereinspräsidenten und denjenigen des Vereins: In Bezug auf den Vereinspräsidenten hiess es die Begehren um Beseitigung, Unterlassung und Publikation gut, aber nur in Bezug auf die Aussage, er sei ein Mensch mit einer klar antisemitischen Haltung und ein Nazi, und in Bezug auf die Aussage, er sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen vorbestraft und ein Antisemit; in Bezug auf den Verein hiess das Obergericht die entsprechenden Begehren gut, aber nur in Bezug auf die Aussage, der Verein sei ein «Hass-Propagierender», und in Bezug auf die Aussage, der Verein sei eine «antisemitische Organisation» und ein «neonazistischer Tierschutzverein». Das Obergericht begründete die nur teilweise Gutheissung der Rechtsbegehren des Präsidenten und des Vereins mit der teilweise fehlenden Aktivlegitimation: Der Vereinspräsident sei nur von den ersten beiden Aussagen direkt betroffen, die anderen beiden Aussagen beträfen nur den Verein. Beim Verein sei die Situation umgekehrt: Der Verein sei von den ersten beiden Aussagen nicht direkt betroffen, sondern nur von der dritten und vierten Aussage. Somit sei die Aktivlegitimation des Vereinspräsidenten und des Vereins nur teilweise gegeben; die Klage sei deshalb teilweise abzuweisen, soweit die Aktivlegitimation nicht gegeben sei (BGer 5A_773/2018 vom 30. April 2019 Sachverhalt und E. 3).

Vor Bundesgericht machten der Vereinspräsident und der Verein geltend, sie hätten die Rechtsbegehren sowohl explizit als auch implizit auf je einen von ihnen bezogen. Dies ergebe sich zum einen aus der Formulierung der Rechtsbegehren, zum anderen aus den Eingaben an das Bezirksgericht und das Obergericht. Folglich rechtfertige es sich nicht, sie mangels Präzisierung der Anträge als teilweise unterlegen zu erachten und ihnen aus diesem Grund die Verfahrenskosten teilweise zu auferlegen (BGer 5A_773/2018 vom 30. April 2019 E. 4). Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass derjenige zu Klagen aus Persönlichkeitsrecht aktivlegitimiert sei, der Träger des Persönlichkeitsrechts sei, dessen Verletzung er behaupte. Vorausgesetzt sei eine persönlich und direkt treffende Verletzung. Bloss mittelbare Verletzungen oder deren indirekte Folgen begründeten keine Aktivlegitimation. So fehle die Aktivlegitimation dem einzelnen Mitglied einer religiösen Bewegung, deren Persönlichkeit angegriffen werde oder einem öffentlich-rechtlichen Spital gegen eine Presseäusserung, die die Behandlungsmethoden eines angestellten Chefarztes betreffe (E. 5). Zu den Voraussetzungen der Persönlichkeitsverletzung zähle, dass der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung individualisiert werden könne und dass namentlich auch andere Personen erkennen könnten, um wen es sich handle. Im zu beurteilenden Fall habe sich die Frage der Erkennbarkeit ohne Weiteres beantworten lassen, wie die Rechtsbegehren der beiden Kläger belegten: Sie gliederten je für den Vereinspräsidenten und den Verein auf, welche der vier Äusserungen welchen Kläger in seiner Persönlichkeit verletzten. Inhaltlich erfüllten die Rechtsbegehren somit das Bestimmtheitsgebot. Dass hier zwei Personen erkennbar von einer Persönlichkeitsverletzung betroffen seien, ändere nichts an der Aktivlegitimation. Jede von ihnen könne das Gericht anrufen, aber nicht die eine für die andere Person; allerdings könnten zwei verletzte Personen, von denen eine jede zum Schutz ihrer Persönlichkeit das Gericht anrufen wolle, als einfache Streitgenossen gemeinsam klagen (E. 6). Das Obergericht habe die Aktivlegitimation der beiden Kläger nicht wegen fehlender Bestimmtheit der Rechtsbegehren, sondern deswegen teilweise verneint, weil die beiden Kläger gemeinsam auf Verurteilung der Beklagten geklagt und als einfache Streitgenossen nicht je für sich eigene Rechtsbegehren gestellt hätten. Dagegen wendeten die beiden Kläger ein unrichtiges Verständnis ihrer Rechtsbegehren ein (E. 7.1). Im Prozess abgegebene Parteierklärungen seien – so das Bundesgericht – ihrem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen seien, unter denen die Erklärung abgegeben worden sei. Rechtsbegehren seien im Licht der Begründung auszulegen. Überspitzt formalistisch sei es, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder auf dem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des Falls oder der Rechtsnatur der betreffenden Klagen ohne Weiteres ermitteln lasse (E. 7.2). Im zu beurteilenden Fall hätten die beiden Kläger die Äusserungen der Beklagten je dem Vereinspräsidenten oder dem Verein «eindeutig zugeordnet». Trotzdem seien sie in ihrer Klage nicht selbstständig aufgetreten und vorgegangen. Ihre Eventualrechtsbegehren auf Feststellung verdeutlichten, dass es «unausgeschieden» um die Persönlichkeit der Kläger gehe. Dasselbe Bild zeige ihre Anschlussberufung, die sie gemeinsam erhoben hätten, obwohl ihr Antrag einzig persönlichkeitsverletzende Äusserungen gegen den Vereinspräsidenten betreffe, die aber nach Auffassung der beiden Kläger wiederum die Persönlichkeit beider Kläger verletzt haben sollen (E. 7.3.1). Derartiges gemeinschaftliches Prozessieren könne nicht mit der aktiven einfachen Streitgenossenschaft gerechtfertigt werden. Denn jeder einfache Streitgenosse führe den Prozess grundsätzlich unabhängig vom anderen und mache unabhängig vom anderen eigenständige Ansprüche geltend. Auch wenn die einfachen Streitgenossen einen gemeinsamen Vertreter bezeichneten und eine gemeinsame Rechtsschrift einreichten, sei trotz Streitgenossenschaft in der Klage für jeden Streitgenossen ein eigenes Rechtsbegehren abzugeben (E. 7.3.2). In Anbetracht der unmissverständlich und bestimmt formulierten Rechtsbegehren der persönlich prozesserfahrenen und anwaltlich vertretenen Kläger bestehe für eine vom klaren Wortlaut abweichende Auslegung unter den Umständen des vorliegenden Falls kein Raum. Zugunsten der Kläger habe das Obergericht immerhin annehmen dürfen, dass sie je für sich als einfache Streitgenossen gegen die Beklagte hätten klagen wollen und ihre Klagen deshalb nicht formell unzulässig gewesen seien. Eingeklagt hätten die Kläger dabei je Persönlichkeitsverletzungen, die sie direkt und persönlich träfen, und je Persönlichkeitsverletzungen, die sie nicht oder höchstens mittelbar träfen. Mit Bezug auf letztere Persönlichkeitsverletzungen habe das Obergericht die Aktivlegitimation der Kläger je verneinen dürfen. Die Klagen hätten folglich nur teilweise geschützt werden können (E. 7.3.3).

5.2.3   Aus diesem Bundesgerichtsurteil lassen sich für den vorliegenden Fall drei Schlüsse ziehen:

Erstens: Das Unterlassungsbegehren der vier Kläger im vorliegenden Fall kann nicht in Bezug auf alle vier Kläger vollständig abgewiesen werden mit der Begründung, dass einzelne Kläger von einzelnen der 252 Beiträge oder von einzelnen der sieben Kernaussagen nicht betroffen seien. Der Umstand, dass einzelne der Kläger in Bezug auf gewisse Persönlichkeitsverletzungen in den 252 Beiträgen möglicherweise nicht aktivlegitimiert sind, rechtfertigt es nicht, die Aktivlegitimation aller Kläger global zu verneinen und deshalb das Unterlassungsbegehren der vier Kläger vollständig abzuweisen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass mit dem Unterlassungsbegehren nicht das künftige Unterlassen der in den 252 Beiträgen gemachten Aussagen verlangt wird, sondern das Unterlassen von sieben Kernaussagen, welche die Kläger als «Destillat» der Aussagen aus den 252 Beiträgen ausgemacht haben. Mit Blick auf das Bundesgerichtsurteil bleibt dagegen eine teilweise Abweisung der Unterlassungsbegehren der vier Kläger möglich, allerdings nur nach einer eingehenden Prüfung der 252 Beiträge. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf das Beseitigungsbegehren gemäss Ziffer 2.1 und das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 3.

Zweitens: Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Fall, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag: Im Bundesgerichtsfall ging es um vier Äusserungen der Beklagten, von denen sich zwei «ohne Weiteres» erkennbar auf den Vereinspräsidenten und zwei auf den Verein bezogen; die Kläger hatten denn auch in ihren Rechtsbegehren je für den Vereinspräsidenten und den Verein aufgegliedert, welche Äusserungen welchen Kläger in seiner Persönlichkeit verletzten. Im vorliegenden Fall aber lässt sich die Frage der Erkennbarkeit und damit der Aktivlegitimation nicht derart leicht («ohne Weiteres») beantworten: Die Frage, welche der 252 Beiträge oder der sieben Kernaussagen die Ehefrau, welche den Ehemann, welche das Unternehmen 1 und welche das Unternehmen 2 direkt betreffen, lässt sich nicht ohne vertiefte Prüfung der 252 Beiträge prüfen.

Drittens: Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwiefern die streitgegenständlichen Beiträge die klagenden Personen betreffen. Die zivilgerichtliche Art der Prüfung ist nun nicht geeignet, um festzustellen, ob die 252 Beiträge die von den Klägern herausgeschälten Kernaussagen enthalten und ob und inwiefern diese Kernaussagen die Ehefrau, den Ehemann, das Unternehmen 1 und/oder das Unternehmen 2 direkt betreffen. Exemplarisch soll dies am Beispiel der ersten Kernaussage gezeigt werden, deren Unterlassung die Kläger verlangen («Aussage, das Geschäftsmodell der Kläger basiere auf Korruption»). Das Zivilgericht legte in E. 6.6 seines Entscheids zunächst dar, dass die Kläger für diese Aussage auf folgende Dokumente verweisen würden: Klagebeilagen 5, 6 und 210 weitere in der Klage und im Entscheid einzeln genannte Klagebeilagen. Eine Suche in Ziffer VIII der Klageschrift ergebe nun – so das Zivilgericht –, dass die Begriffe «basieren» und oder «bestehen» im Zusammenhang mit den Begriffen «Korruption» und/oder «Bestechung» und bezogen auf das «Geschäftsmodell» einer der vier Kläger an den von den Klägern bezeichneten Stellen der genannten Klagebeilagen nicht vorkämen.

Mit dieser Art der Suche kann nicht zuverlässig ermittelt werden, ob die von den Klägern bezeichneten Dokumente die erste Kernaussage enthalten («Aussage, das Geschäftsmodell der Kläger basiere auf Korruption»). So enthält zum Beispiel die von den Klägern bezeichnete Klagebeilage 5 folgende Aussagen:

«Gemäss [...] Report kontrollieren G____ und seine nächsten Angehörigen Immobilien im Wert von mehreren hundert Millionen US-Dollar in den USA, Kanada, Australien und England. Koordiniert wird das ansehnliche Immobilien- Portfolio durch G____ Tochter C____ und seinen Schwiegersohn D____ in [...], über die Firma A____. Es ist davon auszugehen, dass G____ ganzes Auslandvermögen auf Korruption und dem Missbrauch öffentlicher Gelder beruht.»

Die Kläger machen grundsätzlich zu Recht geltend, dass in der Klagebeilage 5 die vom Zivilgericht gesuchten Begriffe «basieren», «bestehen» und «Geschäftsmodell» nicht vorkämen, dass aber inhaltlich der Vorwurf erhoben werde, dass das Geschäftsmodell der allesamt namentlich erwähnten Kläger auf Korruption beruhe (Berufung, Rz 150; vgl. dazu bereits Klage, Rz 328–330). Ob mit der Bezeichnung [...] nicht nur die Klägerin 1, sondern auch die Klägerin 2 gemeint ist, kann zurzeit offenbleiben. Gleich argumentieren lässt sich in Bezug auf die Klagebeilage 6, welche die Aussagen der Klagebeilage 5 auf Französisch enthält. Die kursorische Art der Prüfung des Zivilgerichts anhand der in der jeweiligen Kernaussage enthaltenen Begriffe erfasst nur diejenigen Beiträge, welche die gesuchten Begriffe allesamt und in der gesuchten Schreibeweise enthalten – nicht aber diejenigen Beiträge, welche «lediglich» die jeweilige Kernaussage enthalten. Mit anderen Worten: Werden die beanstandeten Beiträge nach den in den Kernaussagen enthaltenen Begriffen durchsucht, führt dies nicht zuverlässig zum Auffinden derjenigen Beiträge, welche die jeweilige Kernaussage enthalten. Ob ein bestimmter beanstandeter Beitrag die jeweilige Kernaussage – sinngemäss, nicht «1:1» – enthält, lässt sich nur durch eine genaue Lektüre und Analyse des jeweiligen Beitrags feststellen. Es ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass mindestens einzelne der weiteren von den Klägern bezeichneten 210 Klagebeilagen sinngemäss die Kernaussage enthalten, dass das Geschäftsmodell der Kläger auf Korruption beruhe. Auch in Bezug auf die weiteren 210 Klagebeilagen ist somit einzeln zu prüfen, ob aufgrund der darin gemachten Aussagen den Klägern – allenfalls einzelnen von ihnen – die Wiederholung der ersten Kernaussage («Aussage, das Geschäftsmodell der Kläger basiere auf Korruption») droht. Auch in Bezug auf die weiteren sechs Kernaussagen ist eine solche vertiefte Prüfung der einzelnen Aussagen vorzunehmen, die von den Klägern in der Klage bezeichnet und zitiert wurden.

5.3      Drohen einer Verletzung

Zum anderen wies das Zivilgericht das Unterlassungsbegehren teilweise auch deshalb ab, weil die Gefahr einer Wiederholung der zu verbietenden Kernaussagen zu wenig unmittelbar sei (vgl. oben E. 5.1.1 am Ende; Zivilgerichtsentscheid, E. 6.11). Die wenigen Aussagen, auf welche sich einige der Kernaussagen stützen liessen, stammten denn auch aus den Jahren 2011; eine unmittelbare Gefahr der Wiederholung bestehe somit nicht (Zivilgerichtsentscheid, E. 6.6, 6.7.1 und 6.8).

Die klagende Partei kann dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung ihrer Persönlichkeit zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 lit. a Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Unterlassungsklage setzt im Sinn des Rechtsschutzinteresses ein Verhalten der beklagten Partei voraus, das eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Das Vorliegen einer Verletzungsgefahr ist notwendigerweise eine Vermutung, weshalb der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leichtgemacht werden sollte (zum Ganzen BGer 5A_218/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 3.4.1; BGE 97 II 97 E. 5b). Mit Blick auf den Zeitpunkt, auf den es bei der Beurteilung der Unterlassungsklage ankommt, kann der Unterlassungsanspruch im Verlauf der Zeit verblassen und sich als schliesslich nicht mehr nötig erweisen. Ob der Unterlassungsanspruch begründet ist, beurteilt sich deshalb aufgrund der Situation im Entscheidzeitpunkt und nicht im Zeitpunkt der Einreichung der Klage. Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich eine solche Verletzungsgefahr ergeben soll, hat die klagende Partei nachzuweisen. In welcher Intensität die Gefahr vorhanden sein muss, ist dagegen eine Rechtsfrage. Dem Gericht wird damit eine Prognose abverlangt, die eine genaue Kenntnis des Einzelfalls voraussetzt (zum Ganzen BGer 5A_218/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 3.4.1; BGer 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.2). Indiz für das Vorliegen einer Verletzungsgefahr und damit für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre oder wenn die verletzende Person die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass sie es im Vertrauen auf seine Rechtmässigkeit weiterführen wird (zum Ganzen BGer 5A_218/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 3.4.1; BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1).

Oben in der E. 5.2 zur Aktivlegitimation der Kläger wurde dargelegt, dass die zivilgerichtliche Art der Prüfung nicht geeignet ist, um festzustellen, ob die 252 Beiträge die von den Klägern herausgeschälten Kernaussagen enthalten und ob und inwiefern diese Kernaussagen die Ehefrau, den Ehemann, das Unternehmen 1 und/oder das Unternehmen 2 direkt betreffen. Aufgrund der kursorischen Art der Prüfung durch das Zivilgericht ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass nicht nur ganz vereinzelte, sondern auch weitere Beiträge sinngemäss die jeweilige zu verbietende Kernaussage enthalten. Ist aber nicht ausgeschlossen, dass die jeweilige Kernaussage in einer grösseren Anzahl von Beiträgen enthalten ist, als das Zivilgericht annahm, und ergäbe eine genaue Prüfung der Beiträge genau dies, wäre dies bei der Beurteilung der Verletzungsgefahr neben den weiteren Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Die zivilgerichtliche Einschätzung, dass die sieben Kernaussagen lediglich in ganz vereinzelten Beiträgen aus dem Jahr 2011 enthalten seien und dass folglich keine Wiederholungsgefahr bestehe, basiert jedenfalls auf einer ungenügenden Grundlage, nämlich auf einer oberflächlichen Prüfung der Beiträge. Das Zivilgericht wird folglich vertieft zu prüfen haben, ob die einzelnen von den Klägern bezeichneten Beiträge die jeweilige Kernaussage enthalten, und gestützt darauf und die weiteren Umstände des Einzelfalls zu beurteilen haben, ob eine Wiederholung der jeweiligen Kernaussage droht. 

6.         Beseitigungsbegehren gemäss Ziffer 2.1

6.1      Zivilgerichtsentscheid und Parteistandpunkte

6.1.1   Anschliessend prüfte das Zivilgericht das Rechtsbegehren Ziffer 2.1, mit welchem die Kläger verlangten, Trägermedien und Verbreitungskanäle, die mit dem Rechtsbegehren Ziffer 1 (Unterlassungsbegehren) im Widerspruch stünden, seien unzugänglich zu machen und deren weitere Verbreitung zu unterlassen. Das Zivilgericht wies dieses Beseitigungsbegehren aus zwei Gründen ab: Erstens hänge es gemäss seinem Wortlaut vom Unterlassungsbegehren ab. Da dieses gemäss E. 6 abzuweisen sei, sei auch das Beseitigungsbegehren abzuweisen. Zweitens sei das Beseitigungsbegehren nicht auf widerrechtliche Äusserungen beschränkt, sondern umfasse sämtliche Trägermedien und Verbreitungskanäle jeglicher Form. Würde es gutgeheissen, müssten die Beklagten gemäss dem Wortlaut des Begehrens «insbesondere Rundschreiben, Medienmitteilungen, Mitgliederpublikationen, Projekte, Kampagnen, Bildlegenden, Beschriftungen von Bildergalerien, Bücher, Zeitschriften, Interviews, Anzeigen, Blogbeiträge, Newsletter, Filme und Videos, Berichte, öffentliche Vorträge, Geschäftsberichte, Korrespondenzen, Spendenaufrufe, Websites und/oder sämtliche Plattformen sozialer Medien» in vollem Umfang beseitigen – auch wenn diese nur eine einzige Äusserung enthielten, die im Widerspruch zu den Aussagen gemäss Unterlassungsbegehren stünde. Eine Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 sei deshalb unverhältnismässig (Zivilgerichtsentscheid, E. 7).

6.1.2   Die Kläger wenden in diesem Zusammenhang ein, auch hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.1 habe das Zivilgericht nur eine abstrakte Beurteilung vorgenommen, ohne den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festzustellen. Richtigerweise hätte das Zivilgericht zunächst die im Rechtsbegehren Ziffer 2.2 eingeklagten Publikationen beurteilen und die Hauptstossrichtungen (das Destillat oder den Gesamteindruck) der dadurch erfolgten Verletzungshandlungen bestimmen müssen, bevor es zu entscheiden gehabt hätte, ob es noch weitere Verletzungshandlungen gegeben haben müsse, deren Beseitigung den Beklagten ebenfalls zu befehlen sei. Dies sei aber nicht erfolgt (Berufung Rz 47–51, 74; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 14, 15–20, 28 f., 35–38, 99 iv). Sodann stosse die erste Begründung des Zivilgerichts ins Leere: Da das Zivilgericht das Unterlassungsbegehren zu Unrecht abgewiesen habe, tauge dessen Abweisung nicht als Begründung für die Abweisung des Beseitigungsbegehrens (Rz 193–195; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 98). Ausserdem habe es auch verkannt, dass sich das Rechtsbegehren Ziffer 2.1 nicht auf das Rechtsbegehren 1 beziehe, sondern nur auf die unter jenem Rechtsbegehren beantragte Feststellung der Kernaussagen der streitgegenständlichen Kampagne (Rz 74 und 195; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 99 i). Die zweite Begründung – Unverhältnismässigkeit des Beseitigungsbegehrens – sei zum einen in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger erfolgt, indem das Zivilgericht einzig auf die Aussagen der Beklagten abgestellt habe und die Interessen der Parteien weder dargelegt noch gegeneinander abgewogen habe (Rz 198–202; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 104). Zum anderen sei das Beseitigungsbegehren durchaus verhältnismässig: Blosse Schwärzungen genügten nicht, da aus dem verbleibenden Kontext weiterhin auf die Kläger geschlossen werden könne; die Äusserungen der Beklagten in über 250 Beiträgen stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum von den Beklagten geltend gemachten Informationsbedürfnis; schliesslich sei die integrale Entfernung der Beiträge für die Beklagten weniger aufwendig als die Entfernung gewisser Passagen. Im Übrigen wäre es auch zulässig, das Beseitigungsbegehren nur teilweise gutzuheissen (Rz 203–214; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 101 f. und 107).

6.1.3   Die Beklagten machen in Bezug auf die erste Begründung des Zivilgerichts geltend, dass sich das Beseitigungsbegehren gemäss Ziffer 2.1 auf das im Unterlassungsbegehren gemäss Ziffer 1 verlangte Verbot beziehe, und nicht – wie die Kläger behaupteten – auf die in Ziffer 1 umschriebenen Verletzungshandlungen. Wenn aber kein Verbot erlassen werde, könne es auch keine Trägermedien und Verbreitungskanäle geben, die im Widerspruch dazu stünden (Berufungsantwort, Rz 65–67). In Bezug auf die zweite zivilgerichtliche Begründung – Unverhältnismässigkeit des Beseitigungsbegehrens – verneinen die Beklagten zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Kläger seien denn auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, in ihrer Berufung zu rügen, dass das Zivilgericht verkannt habe, worauf sich das Unterlassungsbegehren gemäss Ziffer 2.1 beziehe, und dass die Begründung mit der Unverhältnismässigkeit falsch sei (Rz 62–64). In der Sache sodann sei das Beseitigungsbegehren tatsächlich unverhältnismässig, indem es sämtliche Trägermedien und Verbreitungskanäle und damit auch rechtmässige Aussagen erfasse. Unlogisch sei die Auffassung der Kläger, gemäss welcher eine umfassende Beseitigung der Publikationen erforderlich sei, auch wenn diese neben den persönlichkeitsverletzenden Aussagen noch andere Aussagen enthielten: Wenn die Aussagen über die angeblichen «Sünden» der Kläger beseitigt würden, könne niemand mehr auf diese «Sünden» schliessen. Dass eine integrale Beseitigung der strittigen Dokumente für die Beklagten letztlich weniger aufwendig sei als die Entfernung einzelner Aussagen, sei möglicherweise richtig, müsse aber nicht die Sorge der Kläger sein (Rz 68–72; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 64 –66). Einer teilweisen Gutheissung des Beseitigungsbegehrens – im Sinn der Beseitigung der konkret persönlichkeitsverletzenden Aussagen gemäss Ziffer 2.2 – stehe entgegen, dass die Kläger ein derartiges Eventualbegehren nicht gestellt hätten (Rz 73; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 74–78). Schliesslich sei das Beseitigungsbegehren gemäss Ziffer 2.1 auch aus einem weiteren, vom Zivilgericht nicht genannten Grund abzuweisen: Es sei viel zu unbestimmt in Bezug auf die Vollstreckung, da es der Vollstreckungsbehörde den Entscheid überlasse, ob eine Aussage im Widerspruch zu einer der im Unterlassungsbegehren genannten Kernaussagen stehe (Rz 74; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 67–71).

6.2      Abhängigkeit des Beseitigungsbegehrens vom Unterlassungsbegehren

Das Zivilgericht wies das Rechtsbegehren Ziffer 2.1 zunächst mit der Begründung ab, dass die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 auch zur Abweisung des davon abhängigen Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 führe (vgl. oben E. 6.1.1).

In E. 5.2 wurde festgestellt, dass die vom Zivilgericht angeführte Begründung für die Abweisung des Unterlassungsbegehrens nicht zutrifft beziehungsweise nicht geeignet ist, die Abweisung des Unterlassungsbegehrens zu rechtfertigen. Ist aber die Abweisung des Unterlassungsbegehrens mit der vom Zivilgericht angeführten Begründung nicht zulässig, kann das Beseitigungsbegehren nicht mit der Abweisung des Unterlassungsbegehrens begründet werden.

Es kommt hinzu, dass das Zivilgericht zu Unrecht annahm, die Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 hänge von der Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 ab. Mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2.1 beantragten die Kläger in ihrer Klage die Beseitigung sämtlicher Trägermedien und Verbreitungskanäle jeglicher Form, «die im Widerspruch zum gerichtlichen Verbot» gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 stehen. Die Kläger machen damit zwar eine Verbindung zu Rechtsbegehren Ziffer 1. Entgegen der Annahme des Zivilgerichts kann jedoch aus dieser Formulierung nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kläger das Beseitigungsbegehren Ziffer 2.1 von der Gutheissung des Unterlassungsbegehrens Ziffer 1 abhängig machen wollten. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen ist. Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann nicht, wenn das mangelhafte Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen. Überspitzt formalistisch wäre es mithin, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut des Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Abwegig erscheint eine Auslegung dahingehend, dass die Kläger im Fall einer Abweisung des auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehrens – etwa wegen fehlender Unmittelbarkeit der drohenden Persönlichkeitsverletzung – keine Beseitigung von bereits bestehendem, aus ihrer Sicht persönlichkeitsverletzendem Inhalt wollen. Vielmehr kann der Verweis in Rechtsbegehren Ziffer 2.1 nach Treu und Glauben nur in Bezug auf das beantragte – und nicht auf das schliesslich angeordnete oder verweigerte – gerichtliche Verbot gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 und damit letztlich auf die sieben Kernaussagen verstanden werden, welche die Kläger verboten haben wollen. Vor Zivilgericht bestanden zwischen den Parteien in dieser Hinsicht denn auch keine Unklarheiten (vgl. Klageantwort, Rz 1016: «Das Verbot gemäss Ziff. 1 umfasst sieben von den Klägern formulierte Aussagen. Mit dem Rechtsbegehren 2.1 verlangen die Kläger nicht nur ein richterliches Verbot, einzelne Äusserungen, die im Widerspruch zu diesen sieben Aussagen stehen, für Dritte unzugänglich zu machen. Sie verlangen viel mehr, nämlich dass ‘sämtliche Trägermedien und Vertriebskanäle jeglicher Form […]’, die im Widerspruch zu den sieben Aussagen in Rechtsbegehren Ziff. 1 stehen, für Dritte unzugänglich gemacht werden»).

6.3      Verhältnismässigkeit des Beseitigungsbegehrens

Das Zivilgericht wies das Beseitigungsbegehren sodann auch aus einem zweiten, eigenständigen Grund ab. Es erachtete das Beseitigungsbegehren als unverhältnismässig: Würde es gutgeheissen, müssten die Beklagten gemäss dem Wortlaut des Begehrens sämtliche Beiträge in vollem Umfang beseitigen – auch wenn diese nur eine einzige Äusserung enthielten, die im Widerspruch zu den Aussagen gemäss Unterlassungsbegehren stünde (vgl. oben E. 6.1.1).

In den E. 5.2 und 5.3 wurde dargelegt, dass die zivilgerichtliche Art der Prüfung nicht geeignet ist, um festzustellen, ob die 252 Beiträge die von den Klägern herausgeschälten Kernaussagen enthalten und ob und inwiefern diese Kernaussagen jeden der vier Kläger direkt betreffen. Aufgrund der kursorischen Art der Prüfung durch das Zivilgericht lässt sich auch nicht feststellen, ob und allenfalls inwiefern das von den Klägern gestellte Beseitigungsbegehren Ziffer 2.2 unverhältnismässig ist. Die Frage der Verhältnismässigkeit des Beseitigungsbegehrens Ziffer 2.2 hängt – neben anderen Umständen – auch davon ab, ob und in welchem Umfang die beanstandeten 252 Beiträge neben Passagen, welche die Persönlichkeit der Kläger verletzen, auch Passagen enthalten, welche die Persönlichkeit der Kläger nicht verletzen. Enthält ein bestimmter Beitrag fast ausschliesslich persönlichkeitsverletzende Passagen, rechtfertigt sich eine vollständige Beseitigung des Beitrags eher, als wenn der Beitrag nur eine isolierte persönlichkeitsverletzende Passage enthält. Nicht nur die Frage nach der Anzahl bereits bekannter persönlichkeitsverletzender Beiträge, sondern auch die Frage, in welchem Umfang die einzelnen Beiträge zu beseitigen sind, ist damit noch unbeantwortet. Inwiefern sich ein darüber hinaus gehender abstrakter Befehl an die Beklagten gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.1, allfällige weitere Trägermedien und Verbreitungskanäle unzugänglich zu machen, die zwar (noch) nicht bekannt sind, die aber eine oder mehrere gegen das Unterlassungsbegehren verstossende Aussagen enthalten, als verhältnismässig erweist, kann aber erst beurteilt werden, wenn der Umfang einer allfälligen Gutheissung des Beseitigungsbegehrens betreffend die bereits bekannten Beiträge feststeht. Ist eine grosse Anzahl an Beiträgen vollständig zu beseitigen, erscheint ein umfassenderer abstrakter Befehl hinsichtlich noch unbekannter Beiträge eher angemessen, als wenn jeweils nur einzelne Passagen der bereits bekannten Beiträge zu beseitigen sind. In diesem Zusammenhang wenden die Kläger ferner zu Recht ein (Berufung, Rz 212), dass das Zivilgericht für den Fall, dass es eine vollumfängliche Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 als unverhältnismässig erachtet, entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsantwort, Rz 73; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 74–77), auch ohne entsprechenden Eventualantrag der Kläger zu prüfen hätte, ob sich gegebenenfalls ein abstrakter Befehl zur Beseitigung von nur konkret persönlichkeitsverletzendem Inhalt als verhältnismässig erweist und das Rechtsbegehren teilweise gutzuheissen ist. Den Klägern würde in einem solchen Fall nämlich nur weniger und nichts anderes zugesprochen, als sie beantragt haben. Unzutreffend erweist sich auch der Einwand der Beklagten, wonach die Kläger lediglich eine Sperrung des Zugriffs auf die Trägermedien und Verbreitungskanäle und keine Löschung deren Inhalts beantragt hätten (Berufungsduplik, Rz 78). Wird ein persönlichkeitsverletzender Inhalt etwa von einer Website entfernt oder einzelne Passagen geschwärzt, ist dieser für Dritte genauso unzugänglich gemacht, wie wenn der Zugang zur Website gesperrt würde.  

7.         Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 3

7.1      Zivilgerichtsentscheid und Parteistandpunkte

7.1.1   Schliesslich prüfte das Zivilgericht das Rechtsbegehren Ziffer 3, mit welchem die Kläger verlangten, es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äusserungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt hätten. Das Zivilgericht wies dieses Feststellungsbegehren aus zwei Gründen ab: Erstens verlangten die Kläger damit die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kampagne; gemäss E. 5 des Zivilgerichtsentscheids könne aber die Widerrechtlichkeit der Kampagne als Gesamtheit nicht festgestellt werden. Zweitens ergebe sich aus der E. 6 des Zivilgerichtsentscheids auf den ersten Blick, dass nicht jede beanstandete Äusserung die Persönlichkeit aller vier Kläger verletze. Festzustellen, dass alle beanstandeten Äusserungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.2 – Ziffer 2.1 enthalte keine Verletzungshandlungen und werde abgewiesen – die Persönlichkeit aller vier Kläger verletze, komme damit nicht in Frage. Das Gericht müsste vielmehr konkret angeben, durch welche Äusserung welcher Kläger in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei. Das Rechtsbegehren Ziffer 3 sei somit zu unbestimmt, als dass es unverändert zum Urteil erhoben werden könnte (Zivilgerichtsentscheid, E. 8).

7.1.2   Die Kläger kritisieren erstens, das Zivilgericht habe ihr Feststellungsbegehren falsch ausgelegt: Sie hätten damit die Feststellung verlangt, dass die Beklagten mit den Verletzungshandlungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.1 («Kampagne» oder Kernaussagen) und mit den Verletzungshandlungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.2 (252 Beiträge) die Persönlichkeit der Kläger verletzt hätten. Entgegen der Auslegung des Zivilgerichts hätten sie somit auch die Feststellung der Widerrechtlichkeit jeder Verletzungshandlung (in den 252 Beiträgen) beantragt (Berufung, Rz 218–227; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 115–118). Zweitens bestehe ein Widerspruch zwischen der zivilgerichtlichen Feststellung, dass die Widerrechtlichkeit der Kampagne als Gesamtheit nicht festgestellt werden könne, und der zivilgerichtlichen Feststellung, dass nicht ohne Einzelfallprüfung festgestellt werden könne, dass die umstrittenen Beiträge als Gesamtheit persönlichkeitsverletzend seien. Diese Einzelfallprüfung hätte das Zivilgericht vornehmen müssen, bevor es das Feststellungsbegehren abweise (Rz 215–217 und 228–232; vgl. auch Berufungsreplik, Rz 26, 28 f. und 115 iv). Drittens sei das von den Klägern gestellte Feststellungsbegehren entgegen dem Zivilgericht genügend bestimmt: Das Zivilgericht habe die einzelnen Verletzungshandlungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.2 (252 Beiträge) gar nicht geprüft, obwohl die Kläger im Anhang der Klage exakt differenziert hätten, welche Handlung die Persönlichkeit welches Klägers verletze. Damit habe sich das Zivilgericht nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör der Kläger und die Dispositionsmaxime verletzt. Wenn das Zivilgericht im Rahmen der noch nicht erfolgten Prüfung auch nur eine einzige der 252 eingeklagten Publikationen als persönlichkeitsverletzend und nicht gerechtfertigt einstufe oder auch nur hinsichtlich einzelner Kläger als erstellt erachte, müsse es den Klägern zwar weniger zusprechen, als von diesen beantragt, das Feststellungsbegehren sei aber in diesem Umfang gutzuheissen (Rz 79, 233–242; vgl. auch Rz 75–78 sowie Berufungsreplik, Rz 23, 41, 44–49, 54–57, 58–63 und 123–127).

7.1.3   Die Beklagten führen zum ersten Kritikpunkt der Kläger aus, das Zivilgericht habe seine Feststellung schlüssig begründet, wonach die Kläger die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kampagne verlangt hätten. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Titel zum Rechtsbegehren, sondern auch aus den erstinstanzlichen Rechtsschriften der Kläger und in ihrer Berufung (Berufungsantwort, Rz 77–84, mit Verweis auf zahlreiche Stellen in der Klage, Replik und Berufung; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 80–83). Zum dritten Kritikpunkt der Kläger – Bestimmtheit des Rechtsbegehrens – halten die Beklagten fest, dass das Feststellungsbegehren tatsächlich zu unbestimmt sei: Es sei ungenügend für ein Vollstreckungsverfahren, da es keine Zwangsvollstreckung ermögliche, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten sei; eine Auslegung des Feststellungsbegehrens nach Treu und Glauben komme nicht in Frage, da dessen Wortlaut klar sei (es umfasse alle vier Kläger) und deshalb die Begründung nicht herangezogen werden dürfe; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, aus dem Feststellungbegehren, das lediglich auf das Rechtsbegehren Ziffer 2.2 (252 Beiträge mit rund 1'100 Aussagen) verweise, das Feststellungsbegehren im Fall der Gutheissung selber zu formulieren und «sozusagen von null auf» mit Feststellungen zu bestücken, welche der rund 1'100 Aussagen die Kläger in ihrer Persönlichkeit verletzten (Rz 85–92; vgl. auch Berufungsduplik, Rz 18, 21–26, 28–36 und 84 f.).

7.2      Verhältnis des Feststellungsbegehrens zum Beseitigungsbegehren

Das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 3 trägt den Titel «Feststellung der Widerrechtlichkeit der streitgegenständlichen Kampagne». Es lautet wie folgt:

«Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Verletzungshandlungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt haben».

Das Feststellungsbegehren verweist in seinem Titel auf die Feststellung der Widerrechtlichkeit der «Kampagne». Im Feststellungsbegehren selbst wird integral auf das Beseitigungsbegehren gemäss Ziffer 2 der Klage verwiesen, das zwei Unterbegehren enthält (Ziffern 2.1 und 2.2). Das eine Beseitigungsbegehren (Ziffer 2.1) zielt auf die Beseitigung sämtlicher Trägermedien und Verbreitungskanäle, «die im Widerspruch zum gerichtlichen Verbot gemäss vorstehender Ziffer 1 stehen». Das Unterlassungsbegehren gemäss Ziffer 1 wiederum zielt auf die Unterlassung von sieben abgegrenzten Kernaussagen (Vorwürfe der Korruption, der Geldwäscherei, des Diebstahls, des Besitzens oder Waschens von Potentatengeldern sowie der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder zum «[...]»). Das andere Beseitigungsbegehren (Ziffer 2.2) zielt auf die Beseitigung von 252 Berichten, die im Rechtsbegehren bezeichnet werden.

Zunächst stellt sich die Frage, wie der Titel des Feststellungsbegehrens zu verstehen ist («Feststellung der Widerrechtlichkeit der streitgegenständlichen Kampagne»). Der Wortlaut des Titels zielt unbestrittenermassen auf die Widerrechtlichkeit der sieben Kernaussagen oder der Kampagne ab; es erschliesst sich aber nicht unmittelbar, weshalb der Titel nicht auch auf die 252 Beiträge zielen soll, aus denen die behauptete Kampagne nach Ansicht der Kläger bestehen soll.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Titel des Feststellungsbegehrens einzig auf die Widerrechtlichkeit der sieben Kernaussagen oder der Kampagne abzielte und damit ein gewisser Widerspruch bestünde zwischen dem Titel und dem Wortlaut des Feststellungsbegehrens, der klarerweise sowohl auf die Widerrechtlichkeit der sieben Kernaussagen (Rechtsbegehren Ziffer 2.1) als auch der 252 Berichte abzielt (Rechtsbegehren Ziffer 2.2), wäre dieser Widerspruch im Sinn des klaren Wortlauts des Feststellungsbegehrens aufzulösen.

Auch im Licht der Begründung der Klage und der Replik wäre ein allfälliger Widerspruch dahingehend aufzulösen, dass sich das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 3 sowohl auf die Widerrechtlichkeit der sieben Kernaussagen als auch der 252 Berichte bezieht. Die vom Zivilgericht angeführten Belegstellen in der Klage und Replik (Klage, Rz 253, Replik, Rz 448 f., 881 ff. und 885 ff.; vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 8) belegen keineswegs, dass die Kläger in ihren Rechtsschriften einzig die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kampagne verlangt haben. Im Rahmen der ersten vom Zivilgericht angeführte Belegstelle (Klage, Rz 253) führten die Kläger im Abschnitt «Feststellung der Widerrechtlichkeit (Rechtsbegehren Ziff. 3)» Folgendes aus:

«Wie an anderer Stelle eingehend dargelegt, qualifizieren sämtliche dieser Klage zugrundeliegenden Verletzungshandlungen sowohl einzeln als auch als Bestandteile einer bereits per se widerrechtlichen Kampagne als Persönlichkeitsverletzungen (vgl. o. Rz. 102 ff.)».

Im Rahmen der zweiten angeführten Belegstelle (Replik, Rz 448 f.) machten die Kläger im Fazit zum Abschnitt «Bestreitung der Aktivlegitimation der Kläger» folgende Ausführungen:

«Würde trotz des von den Klägern [richtig wohl: Beklagten] bewusst geschaffenen Gewirrs, in dem ganz gezielt und bewusst die Persönlichkeitsrechte alle Kläger (in verschiedensten Kombinationen) verletzt und auf diese Weise auch miteinander verknüpft werden, der Rechtsschutz nur selektiv gewährt, so würde dies Umgehungshandlungen Tür und Tor öffnen und der Natur und Ausgestaltung der streitgegenständlichen Kampagne in keiner Weise gerecht. Entsprechend der bewusst undifferenzierten und breiten Stossrichtung der streitgegenständlichen Kampagne ist auch der zu gewährende Rechtsschutz breit zu gewähren.

Sollte das Gericht dennoch zur gegenteiligen Auffassung gelangen, wird anhand der Begründung im Anhang klar, inwieweit die Beseitigungs- und Feststellungsbegehren im Eventualstandpunkt nur mit Bezug auf einzelne der Kläger gutzuheissen wären; was das Unterlassungsbegehren betrifft, sind die Ausführungen der Beklagten unsinnig (vgl. u. Rz. 888 ff.)».

Im Rahmen der dritten Belegstelle (Replik, Rz 885 ff.) verwiesen die Kläger im Abschnitt «Zum beantragten Rechtsschutz» in Bezug auf den Feststellungsanspruch zunächst auf BGE 123 III 354. In diesem Zusammenhang hielten sie Folgendes fest:

«Dem Feststellungsanspruch fallen bei der Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts wichtige Aufgaben zu. Er hat in erster Linie Beseitigungsfunktion: ‘Die gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit dient dazu, bei den Empfängern der beanstandeten Äusserung das durch diese hervorgerufene falsche Bild des Angegriffenen auszuwischen und dessen (…) angeschwärzte Ehre reinzuwaschen.’

Weiter kommt der Feststellungsklage Genugtuungsfunktion zu, indem die gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit dem Verletzten Satisfaktion verschafft. Primäres Ziel (auch) der Feststellungsklage ist aber die Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung: ‘Massgebliches Ziel der (…) Feststellungsklage ist die Rehabilitation des Verletzten’.

Dass sich die – integral nach wie vor aufgeschalteten und aufrechterhaltenen – streitgegenständlichen Ausführungen weiterhin störend auswirken (vgl. dazu auch o. Rz. 140 ff.), bedarf keiner weiteren Ausführungen».

Die Beklagten machen in der Berufungsantwort geltend, es gehe den Klägern um die Feststellung der Widerrechtlichkeit der streitgegenständlichen Kampagne – und nicht bestimmter Äusserungen (Berufungsantwort, Rz 77). Dies belegten zahlreiche Passagen in der Klage, der Replik und der Berufung, in welcher die Kläger die zentrale Bedeutung der streitgegenständlichen Kampagne hervorheben würden (Rz 78–84). Es ist zwar richtig, dass die Kläger in zahlreichen Passagen ihrer Rechtsschriften die Bedeutung der streitgegenständlichen Kampagne betonen. Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb der Umstand, dass die Kläger das Vorliegen einer Kampagne herausstreichen, ausschliessen soll, dass sie neben der Feststellung der Widerrechtlichkeit dieser Kampagne auch die Feststellung der Widerrechtlichkeit der dieser Kampagne zugrundeliegenden 252 Beiträge beantragen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kläger mit ihrem Feststellungsbegehren die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kampagne (sieben Kernaussagen) und die Feststellung der Widerrechtlichkeit der 252 Beiträge verlangen. Im Einklang mit dem Wortlaut des Feststellungsbegehrens gemäss Ziffer 3 und entgegen der Auffassung des Zivilgerichts beschränkt sich das Feststellungsbegehren nicht auf die Feststellung der Widerrechtlichkeit der sieben Kernaussagen. Das Zivilgericht wird demgemäss sowohl in Bezug auf die Frage der Widerrechtlichkeit der sieben Kernaussagen als auch in Bezug auf die Widerrechtlichkeit der 252 Beiträge diese Beiträge im Einzelnen zu prüfen haben.

7.3      Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens

7.3.1   Wie in E. 7.1.1 dargestellt wurde, wies das Zivilgericht das vorliegende Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 3 zum einen mit der Begründung ab, dass die Kläger damit die Feststellung der Widerrechtlichkeit lediglich der Kampagne (und nicht auch der 252 Beiträge) verlangten und dass die Widerrechtlichkeit der Kampagne als Gesamtheit nicht festgestellt werden könne. Diese Begründung beschlägt also einzig die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kampagne oder der sieben Kernaussagen (nicht aber der Widerrechtlichkeit der 252 Beiträge). Sie basiert auf der Annahme, dass das Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der sieben Kernaussagen auch ohne vorgängige vertiefte Prüfung der 252 Beiträge abgewiesen werden kann. Es wurde dargelegt, dass diese Annahme nicht zutrifft (vgl. oben E. 5.2, 5,3, 6.3 und 7.2).

7.3.2   Zum anderen wies das Zivilgericht das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 3 auch mit der Begründung ab, es sei zu unbestimmt: Es ergebe sich aus den Erwägungen zum Unterlassungsbegehren gemäss Ziffer 1 auf den ersten Blick, dass nicht jede streitgegenständliche Äusserung die Persönlichkeit aller vier Kläger verletze. Festzustellen, dass alle beanstandeten Äusserungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.2 die Persönlichkeit aller vier Kläger verletze, komme damit nicht in Frage. Das Gericht müsste vielmehr konkret angeben, durch welche Äusserung welcher Kläger in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei (vgl. oben E. 7.1.1). Diese zivilgerichtliche Begründung beschlägt also die Feststellung der Widerrechtlichkeit der 252 Beiträge.

Die Kläger machen in diesem Punkt zu Recht geltend, sie hätten nicht verlangt festzustellen, dass alle streitgegenständlichen Äusserungen in den 252 Beiträgen die Persönlichkeit aller vier Kläger verletzten. Vielmehr hätten sie – da die Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger bestritten hätten – vor Zivilgericht Folgendes ausgeführt (Berufung, Rz 235 mit Verweis auf Replik, Rz 446, 447 und 449):

«Die Kläger haben im Anhang zur Klage exakt differenziert, welche Verletzungshandlung die Persönlichkeit welches Klägers (beziehungsweise welcher Kläger) verletzt.

Mehrere Betroffene können auf dem Weg der Klagenhäufung gemeinsam klagen. Für die Annahme von Widerrechtlichkeit genügt es im übrigen, wenn eine Äusserung jeweils die Persönlichkeitsrechte zumindest eines Klägers verletzt. Die Kläger begehren bewusst und mit gutem Grund gemeinsam die Beseitigung von sämtlichen persönlichkeitsverletzenden Äusserungen.

Sollte das Gericht dennoch zur gegenteiligen Auffassung gelangen, wird anhand der Begründung im Anhang klar, inwieweit die Beseitigungs- und Festst

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