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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.11.2025 ZB.2025.37 (AG.2025.645)

10. November 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·471 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Ausweisung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

ZB.2025.37

ENTSCHEID

vom 10. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger

Parteien

A____                                                                                Berufungskläger

[…]                                                                                      Gesuchsgegner

gegen

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[…]                                                                                      Gesuchstellerin

per Adresse […],

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Juli 2025

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Mit Eingabe vom 2. September 2025 erhob A____ (Berufungskläger) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2025. Mit Verfügung vom 9. September 2025 setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis 22. September 2025. Die Kostenvorschussverfügung wurde an die gemäss dem angefochtenen Entscheid und dem Kantonalen Datenmarkt letzte bekannte Adresse des Berufungsklägers und die in der Berufung angegebene Adresse des Berufungsklägers gesandt. Beide eingeschriebenen Postsendungen wurden zur Abholung gemeldet, aber in der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt, obwohl der Berufungskläger aufgrund seiner Berufung mit einer Zustellung des Appellationsgerichts rechnen musste. Damit gilt die Verfügung vom 9. September 2025 als zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident dem Berufungskläger mit Verfügung vom 29. September 2025 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung. Die Verfügung vom 29. September 2025 wurde an die beiden gleichen Adressen gesandt wie die Verfügung vom 9. September 2025. Die beiden eingeschriebenen Postsendungen wurden am 1. Oktober 2025 mit Frist bis 8. Oktober 2025 und am 30. September 2025 mit Frist bis 7. Oktober 2025 zur Abholung gemeldet, aber in der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt, obwohl der Berufungskläger mit einer Zustellung des Appellationsgerichts rechnen musste. Damit gilt die Zustellung der Verfügung vom 29. September 2025 als spätestens am 8. Oktober 2025 erfolgt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Folglich endete die Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses spätestens am 20. Oktober 2025. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Daher ist auf die Berufung in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 GOG).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli 2025 (RB.2025.115) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw David Menzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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