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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.06.2025 ZB.2025.13 (AG.2025.314)

4. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,906 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.13

ENTSCHEID

vom 4. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ AG in Liquidation                                             Berufungsklägerin

[...]

vertreten durch B____,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Februar 2025

betreffend Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 überwies das Handelsregisteramt Basel-Stadt dem Zivilgericht das Dossier betreffend die A____ AG (nachfolgend Berufungsklägerin) zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 setzte das Zivilgericht der Berufungsklägerin eine Frist bis 5. November 2024, um den Nachweis zu erbringen, dass der festgestellte Organisationsmangel behoben worden ist, und um einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten. Diese Verfügung wurde an die Domiziladresse der Berufungsklägerin sowie an B____, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Berufungsklägerin (nachfolgend Verwaltungsrat), versandt. Die an die Domiziladresse versandte Verfügung wurde am 8. Oktober 2024 zugestellt. Die an den Verwaltungsrat adressierte Verfügung wurde als nicht abgeholt retourniert. Innert der angegebenen Frist erfolgte seitens der Berufungsklägerin keine Eingabe. Mit Entscheid vom 11. November 2024 wurde die Berufungsklägerin aufgelöst und die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Dieser Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 13. November 2024 zugestellt. Innert der zehntägigen Frist seit Zustellung wurde keine schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. November 2024 verlangt.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 wandte sich der Verwaltungsrat an das Zivilgericht. Darin führte er aus, dass er Einsprache gegen den Entscheid vom 11. November 2024 erhebe und das Gericht ersuche, diesen Entscheid aufzuheben und die Berufungsklägerin wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 wies das Zivilgericht die sich aus der Eingabe vom 5. Februar 2024 ergebenden Anträge ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob die Berufungsklägerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt «Einsprache» gegen den Entscheid vom 11. November 2024 sowie gegen den Entscheid vom 17. Februar 2025. Sie beantragte darin, es sei der Entscheid 17. Februar 2025 aufzuheben und die Berufungsklägerin wieder in den operativen Status zu versetzen. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

1.1      Das Zivilgericht hat das Organisationsmangelverfahren mit Entscheid vom 11. November 2024 beendet. Dieser Entscheid wurde im Dispositiv, ohne schriftliche Begründung, eröffnet. Dementsprechend hat das Zivilgericht die Eingabe vom 5. Februar 2025 als Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung bzw. um Wiederherstellung der Frist für den Antrag um schriftliche Entscheidbegründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO entgegengenommen und dieses abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 3). Ein solches Fristwiederherstellungsgesuch zielt auf die Wiedereröffnung des Organisationsmangelverfahrens ab. In einem solchen Fall stellt der Entscheid, mit dem das Gesuch abgewiesen wird, einen Endentscheid dar. Jedenfalls dann, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung wie im vorliegenden Fall einen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat, steht Art. 149 ZPO der Anfechtung nicht entgegen (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2 mit Nachweisen). Sodann hat das Zivilgericht die Eingabe vom 5. Februar 2025 als Begehren um Aufhebung des Auflösungsentscheids vom 11. November 2024 entgegengenommen und hat dieses abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 4). Bei der Abweisung eines Gesuchs um Widerruf des Auflösungsentscheids handelt es sich ebenfalls um einen Endentscheid. Schliesslich liess es das Zivilgericht offen, ob die Eingabe vom 5. Februar 2025 in weiter Auslegung als Revisionsgesuch gemäss Art. 328 ZPO interpretiert werden könne, da auch ein solches abzuweisen wäre (angefochtener Entscheid E. 5).

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da das Aktienkapital der Gesellschaft CHF 100'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai 2024 E. 1; vgl. zur Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen).

1.2      Die Berufung wurde innert der Frist von zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet und damit frist- und formgerecht eingereicht (vgl. zur Frist Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 250 lit. c Ziff. 14 ZPO sowie AGE ZB.2023.10 vom 2. Mai 2023 E. 1.3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 149 N 5). Für den Entscheid über die Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.3      Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1).

2.

2.1      Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Entscheid, mit welchem die Berufungsklägerin gemäss Art. 731b Abs.1bis Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden ist, der Berufungsklägerin am 13. November 2024 zugestellt worden sei. Da innert der zehntägigen Frist seit Zustellung keine schriftliche Entscheidbegründung verlangt worden sei, sei der Entscheid rechtskräftig geworden. In der Eingabe vom 5. Februar 2025 werde beanstandet, der Entscheid vom 11. November 2024 sei inhaltlich falsch. Um den Entscheid inhaltlich überprüfen zu lassen, hätte innert der gesetzlichen Frist ein Rechtsmittel ergriffen werden müssen, was ein Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung innert der zehntägigen Frist vorausgesetzt hätte. Soweit die Eingabe vom 5. Februar 2025 sinngemäss als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheides vom 11. November 2024 entgegengenommen werden könne, müsse dieser Antrag als verspätet abgewiesen werden, da die entsprechende Frist bereits am 25. November 2024 ungenutzt verstrichen sei (angefochtener Entscheid E. 3.1 und 3.2).

Es seien vorliegend auch keine Gründe für eine Wiederherstellung dieser Frist (Art. 148 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht worden noch seien solche Gründe ersichtlich. Insbesondere erschliesse es sich dem Gericht mit Blick auf die einzuhaltende zehntägige Frist für ein Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO nicht, warum sich der Verwaltungsrat erst am 5. Februar 2025 an das Zivilgericht gewandt habe, zumal der Entscheid der Berufungsklägerin am 13. November 2024 zugestellt worden sei. Die Auflösung und Anordnung der Liquidation der Gesellschaft seit dem 9. Dezember 2024 sei auch im SHAB und im Handelsregister öffentlich publiziert worden und gemäss Eingabe vom 5. Februar 2025 habe zudem bereits am 10. Januar 2025 ein Gespräch des Verwaltungsrats mit dem Handelsregisteramt stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 3.3).

Der Auflösungsentscheid vom 11. November 2024 komme sodann in seinen Rechtsfolgen einer Konkurseröffnung nach SchKG gleich (Watter/Duss, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2024, Art. 731b OR N 24; BGE 141 V 372 E. 5.2). Allerdings könne die Auflösung gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht widerrufen werden, auch nicht gestützt auf eine analoge Anwendung der Bestimmung über den Widerruf des Konkurses (BGE 141 V 372 E. 5.2, 141 III 43 E. 2.5). Soweit die Eingabe vom 5. Februar 2025 als Begehren um Widerruf des Konkurses entgegengenommen werden könne, sei auch dieses Begehren folglich abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4).

Ob die Eingabe vom 5. Februar 2025 sodann in weiter Auslegung allenfalls als Revisionsgesuch behandelt werden könne, liess das Zivilgericht offen, da auch ein Revisionsgesuch vorliegend abzuweisen wäre, zumal keine Revisionsgründe geltend gemacht worden seien und solche auch nicht ersichtlich seien. Der Entscheid vom 11. November 2024 sei am 13. November 2024 zugestellt worden. Auch darauf sei keine Reaktion erfolgt. Es würden in der Eingabe vom 5. Februar 2025 keine Tatsachen behauptet, die bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht auch schon im Verfahren, das zur Auflösung geführt habe, rechtzeitig hätten eingebracht werden können (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Wenn die Versäumnisse auf eine mangelhafte Organisation (allenfalls auch bei ihren Hilfspersonen oder Stellvertretern) zurückzuführen seien, sei dies grundsätzlich der Berufungsklägerin zuzurechnen (angefochtener Entscheid E. 5).

2.2      Die Berufungsklägerin macht geltend, dass aussergewöhnliche Umstände ausserhalb der Kontrolle des Verwaltungsrats die fristgerechte Beantragung einer schriftlichen Begründung verhindert hätten. Der Verwaltungsrat als einziger zeichnungsberechtigte Vertreter der Berufungsklägerin habe nach einer Operation eine lebensbedrohliche Komplikation erlitten, die seine Fähigkeit, die gesetzliche Frist einzuhalten, erheblich beeinträchtigt habe. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz am 3. Februar 2025 nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit habe er umgehend seine Eingabe beim Gericht eingereicht.

3.        

3.1      Die Berufungsklägerin macht weder geltend, dass sie diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, noch zeigt sie auf, dass sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können. Die Voraussetzung für eine Berücksichtigung der neuen Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren (vgl. oben E. 1.3) sind somit nicht erfüllt. Selbst eine allfällige Berücksichtigung dieser Behauptung würde nicht zur Gutheissung der Berufung führen: Weder aus der Berufung selbst noch aus den Beilagen dazu geht hervor, weshalb die Berufungsklägerin bzw. der Verwaltungsrat im Zeitraum zwischen dem 13. November 2024 und dem 5. Februar 2025 nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Erstellung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 11. November 2024 zu verlangen oder eine Person mit dieser Aufgabe zu betrauen. Im «Clinical Discharge Summary» (Beilage 5) wird ausgeführt, dass der Verwaltungsrat am 6. Juni 2024 in eine Klinik eingetreten und am 7. Juni 2024 entlassen worden sei. Es liegen keinerlei Belege für eine angebliche Unfähigkeit des Verwaltungsrats zum Verfassen eines Schreibens oder der entsprechenden Beauftragung einer anderen Person im Zeitraum nach der Zustellung des Entscheids am 13. November 2024 vor. Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Abweisung eines sinngemässen Antrags auf Wiederherstellung der Frist für den Antrag um schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. November 2024 ist somit nicht zu beanstanden.

3.2      Das Zivilgericht ist zudem zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Eingabe vom 5. Februar 2025 – soweit sie als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann – ebenfalls nicht zur Aufhebung des Auflösungsentscheids vom 11. November 2024 führen kann, da in dieser Eingabe keinerlei Revisionsgründe vorgebracht wurden. In der Berufung wird geltend gemacht, dass ein Revisionsgesuch gestellt worden sei gestützt auf neue überprüfbare Beweise zur Situation.

Gemäss Art. 238 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei die Revision eines rechtkräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, welche sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. In der Einsprache vom 5. Februar 2025 wurde nicht geltend gemacht, dass Revisionsgründe vorliegen würden. Der Eingabe vom 5. Februar 2025 lag als Beilage eine E-Mail-Kommunikation vom 29. Januar 2025 bei. Dabei handelt es sich um ein nach dem Entscheid vom 11. November 2024 entstandenes Beweismittel, das gemäss Art. 238 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zur Begründung eines Revisionsgesuchs dienen kann. Der Berufung vom 24. Februar 2025 werden andere zusätzliche Beweismittel beigelegt, die aus dem Zeitraum vor dem 11. November 2024 stammen. Es wird aber nicht aufgezeigt, weshalb diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzung für eine Berücksichtigung dieser erst im Berufungsverfahren vorgebrachten Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ist nicht erfüllt, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

Mit den übrigen Erwägungen des Entscheids vom 17. Februar 2025 setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Die Berufungsklägerin vermag somit keinerlei Gründe geltend zu machen, die zu einer Aufhebung des Entscheids vom 17. Februar 2025 führen könnten.

3.3      Soweit sich die Berufung gegen den Entscheid 11. November 2024 richtet, kann darauf nicht eingetreten werden, da es die Berufungsklägerin versäumt hat, fristgerecht die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung zu beantragen (vgl. dazu oben E. 3.1), womit sie gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO auf die Anfechtung des Entscheids 11. November 2024 verzichtet hat. Entgegen den Ausführungen in der Berufung besteht daher keine Grundlage für eine materielle Prüfung des Entscheids vom 11. November 2024.

4.        

Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 11 in Verbindung mit §§ 5 ff. des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Februar 2025 [...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. November 2024 ([...] wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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