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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.12.2024 ZB.2024.34 (AG.2025.13)

20. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,685 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Getrenntleben

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.34

ENTSCHEID

vom 20. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                  Klägerin

gegen

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                Beklagter

C____                                                                                                  Sohn

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Juni 2024

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte, Mutter, Ehefrau) und B____ (nachfolgend: Berufungskläger, Vater, Ehemann) heirateten am [...] April 2019. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C____, geboren am [...] 2018. Die Ehefrau hat zudem zwei weitere Kinder, D____ und E____, geboren am [...] 2012, aus einer früheren Beziehung.

Mit Eingabe vom 30. April 2024 leitete der Ehemann beim Zivilgericht ein Verfahren zur Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten ein. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichten die Ehegatten ihre am 8. Juni 2024 unterzeichnete Trennungsvereinbarung ein. Darin haben sich die Ehegatten über ihre Trennung wie folgt verständigt:

1.    Die Parteien vereinbaren, ab 1. Juli 2024 getrennt zu leben.

2.    Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts hat keinen Einfluss auf die gemeinsame elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn C____, geboren am [...] 2018.

3.    Die Parteien verpflichten sich, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung des Sohnes miteinander abzusprechen. Ein Wechsel des ständigen Aufenthaltsorts des Sohnes bedarf der Zustimmung beider Eltern, falls die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und auf den persönlichen Kontakt zwischen einem Elternteil und dem Kind hat, oder falls der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt.

4.    Die Parteien beantragen, die Obhut für den gemeinsamen Sohn sei der Mutter zuzuteilen.

5.    Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes wie folgt:

•       Betreuung durch den Vater an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr.

•       Fällt ein Wochenende auf Ostern, Pfingsten oder fällt ein Feier- oder Brückentag auf den Tag vor oder nach dem Wochenende, wird die Betreuungszeit entsprechend verlängert.

•       Betreuung durch den Vater während je einer Woche in den Sommer- und in den Herbstferien.

•       Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben Vorbehalten.

•       Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

6.    Die Ehefrau verbleibt in der ehemals gemeinsamen Wohnung. Die Miet- und Nebenkosten werden von ihr getragen. Die in der Wohnung verbleibende Ehefrau übernimmt nach Massgabe der Statuten der Genossenschaft die Anteilscheine in Höhe von CHF 3’500.– und entschädigt dem Ehemann diesen Betrag in Form von monatlichen Ratenzahlungen über einen Zeitraum von maximal 12 Monaten.

7.    Das Mobiliar und der gemeinsame Hausrat bleiben bei der Ehefrau. Die Parteien haben sich über die Zuteilung persönlicher sowie gemeinsam erworbener Gegenstände geeinigt. Jede Partei ist im Besitz sämtlicher von ihr beanspruchten oder ihr zugeteilten Gegenstände.

8.    Der Ehemann verpflichtet sich, während der Dauer der Trennung für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'400.– (inklusive Kinderzulage) zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus auf Monatsbeginn.

Das Zivilgericht regelte im Anschluss an die Verhandlung vom 20. Juni 2024 das Getrenntleben der Ehegatten und eröffnete ihnen den Entscheid mit kurzer mündlicher Erläuterung im Dispositiv. Das Getrenntleben der Parteien wurde wie folgt geregelt:

1.    Den Ehegatten wird das Getrenntleben ab 1. Juli 2024 bewilligt.

2.    Die eheliche Wohnung wird der Ehefrau mit dem Kind zugeteilt.

3.    Die Ziff. 1 bis 7 der Vereinbarung der Ehegatten vom 8. Juni 2024 werden genehmigt. Die Vereinbarung ist dem Entscheid als integraler Bestandteil angeheftet.

4.    Die Obhut über das Kind C____, geb. [...] 2018, verbleibt bei der Mutter. Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

5.    Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von C____ mit Wirkung ab Juli 2024 vorläufig einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 (davon CHF 607.00 Barunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

6.    Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Gericht den neuen Unterhaltsvertrag für die Zwillinge E____ und D____ einzureichen, sobald dieser von der KESB genehmigt worden ist.

7.    Die Ehefrau wird verpflichtet, sich umgehend und intensiv um eine ca. 50%- Stelle zu bemühen. Sie reicht dem Gericht umgehend nach Erhalt ihren Arbeitsvertrag sowie ihre erste Lohnabrechnung ein. Sollte sie bis 31. Oktober 2024 keine Stelle gefunden haben, reicht sie dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die Belege für ihre Suchbemühungen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Absagen etc.) ein. Sie wird darauf hingewiesen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, falls sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen.

8.    Nach Eingang der obgenannten Unterlagen werden die Ehegatten zwecks Überprüfung des Unterhaltsbeitrags in eine weitere Verhandlung geladen.

9.    Der Ehemann trägt die Gerichtskosten von CHF 300.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 beantragten die Ehegatten dem Zivilgericht einvernehmlich folgende Anpassung des Entscheids vom 20. Juni 2024:

Ziff. 7 des Entscheids sei wie folgt zu ändern: «Die Ehefrau wird verpflichtet, sich umgehend und intensiv um eine ca. 20% Stelle zu bemühen. Sie reicht dem Gericht umgehend nach Erhalt ihren Arbeitsvertrag sowie ihre erste Lohnabrechnung ein. Sollte sie bis zum 30. Juni 2025 keine Stelle gefunden haben, reicht sie dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die Belege für ihre Suchbemühungen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Absagen etc.) ein. Sie wird darauf hingewiesen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, falls sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen.»

Weiter wurde ausgeführt, dass die Ehefrau für den Fall, dass keine Anpassung des Entscheids vorgenommen werde, eine schriftliche Begründung des Entscheids verlange und Berufung einlege. Hiernach wurde der Ehemann mit Verfügung vom 16. Juli 2024 aufgefordert, dem Zivilgericht mitzuteilen, ob er bei einem tieferen Arbeitspensum der Ehefrau bereit wäre, einen höheren Unterhaltsbeitrag (Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, was dieser mit Eingabe vom 29. Juli 2024 verneinte. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Juli 2024 ersuchte auch die Ehefrau das Zivilgericht darum, «der beantragten Anpassung betr. tieferes Arbeitspensum ohne Erhöhung des Unterhalts nachzukommen». Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. August 2024 die schriftliche Begründung des Entscheids vom 20. Juni 2024 in Aussicht gestellt.

Gegen den ihr am 3. September 2024 mit schriftlicher Begründung eröffneten Entscheid hat die Ehefrau mit einer an das Zivilgericht gerichteten und zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 11. September 2024 Berufung erhoben und folgende Anträge gestellt:

-       Der Ehemann sei zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn C____ jedes zweite Wochenende sowie am Donnerstag von 17:00 Uhr bis Freitag um 8:00 Uhr (Kindergarten) zu betreuen.

-       Die Ehefrau sei zu verpflichten ab sofort mit einem Pensum von 20% zu arbeiten. Es sei keine Frist festzulegen, bis wann die Ehefrau das Pensum zu erhöhen hat. Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, damit der am 25. Juni 2024 beantragten Abänderung betr. Arbeitspensum Ehefrau stattgegeben werden kann.

-       Die Kosten für das gerichtliche Verfahren, welches auf Wunsch des Ehemanns eingeleitet wurde, seien vollumfänglich von ihm zu tragen.

Der Ehemann beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Juni 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Streitig sind gemäss der Eingabe sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für die Berufung insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2023.3. vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 1.1, ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1   Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin beziehen sich auf die Regelung der Kinderbelange. Dies gilt auch für den Antrag bezüglich ihrer Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da diese im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt für C____ steht. Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.2.2   Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin prinzipiell nicht darauf beschränken, eine nicht weiter bestimmte Abänderung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern. Dies gilt im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren selbst mit Bezug auf den hier strittigen Kinderunterhalt, bei dessen Bemessung die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.3).

Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags kann auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht eingetreten werden. Der Berufungsklägerin braucht dabei keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung ihres Rechtsbegehrens angesetzt zu werden. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren wie ausgeführt auch dann einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 f., E. 6.2 und E. 6.4; AGE ZB.2023.48 vom 21. Januar 2024 E. 1.2.1, ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34 f.). Bei einem Unterhaltsbegehren muss sich daher zumindest aus der Begründung ohne weiteres ergeben, auf welchen Betrag die beantragte Geldleistung festgesetzt werden soll (BGer 5A_765/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1, mit Hinweis auf BGE 125 III 412 E. 1b).

Mit ihrer Berufung verlangt die Berufungsklägerin im Sinne eines Eventualantrages die Verpflichtung des Berufungsbeklagten, «einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, damit der am 25. Juni 2024 beantragten Abänderung betr. Arbeitspensum stattgegeben werden kann». Dieser Antrag wird in der Folge nicht weiter begründet oder konkretisiert. Da der Begründung keine Angaben entnommen werden können, um welchen Betrag der vom Berufungsbeklagten zu leistende Unterhalt erhöht werden soll, kann auf dieses Rechtsbegehren nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.

1.2.3   Mangels eines ausreichenden Unterhaltsbegehrens ist der vorinstanzliche Entscheid über die Höhe des derzeit geschuldeten Kinderunterhalts nicht Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens und kann daher – trotz der nachfolgenden Erwägungen zu den der Berufungsklägerin zumutbaren Erwerbsanstrengungen –in diesem Verfahren nicht überprüft werden.

1.3      Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Art. 316 Abs. 1 ZPO geht als Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren Art. 273 Abs. 1 ZPO vor, weshalb diese Bestimmung das Ermessen der Berufungsinstanz beim Entscheid, ob sie eine Verhandlung durchführt oder aufgrund der Akten entscheidet, nicht einschränkt (vgl. Seiler, a.a.O., N 1161). Im Übrigen erscheint der Sachverhalt aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 2 und 3) auch klar, weshalb auch in Anwendung von Art. 273 Abs. 1 ZPO der Verzicht auf eine Berufungsverhandlung zulässig wäre. Der vorliegende Entscheid kann deshalb auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

2.1      Mit ihrer Berufung beantragt die Berufungsklägerin zunächst eine Abänderung der im angefochtenen Urteil unter Verweis auf die Vereinbarung der Ehegatten vom 8. Juni 2024 getroffenen Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters zu seinem Sohn. Damit wurde die Vereinbarung der Ehegatten, wonach die Betreuung durch den Vater an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, erfolgen soll, wobei eine weitergehende oder abweichende Betreuungsregelung nach gegenseitiger Absprache vorbehalten worden ist, genehmigt. Demgegenüber beantragt die Ehefrau nun, dass der Ehemann zu verpflichten sei, den gemeinsamen Sohn C____ neben der Betreuung an jedem zweiten Wochenende jeweils am Donnerstag von 17:00 Uhr bis am Freitag um 8:00 Uhr (Kindergarten) zu betreuen.

2.2      Einigen sich die Parteien mit einer Vereinbarung über ihr Getrenntleben bezüglich der Kinderbelange, über die sie nicht verfügen können, so entscheidet das Gericht darüber ohne Bindung an diesen gemeinsamen Parteiantrag (vgl. oben E. 1.2.1). Die Übereinkunft der Ehegatten in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Es kommt ihr der Charakter eines gemeinsamen Antrages zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (BGE 143 III 361 E. 7.3.1; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Anh. ZPO Art. 272 N 8 m.H. auf BGer 5A_915/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.3). Ein Ehegatte kann sich von der Vereinbarung nicht einfach lossagen, aber beantragen, dass sie nicht zu genehmigen sei (Maier/Vetterli, a.a.O., Anh. ZPO Art. 272 N 9).

2.3      Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht erwogen, dass die von den Parteien in ihrer Vereinbarung vom 10. Juni 2024 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindswohl vereinbar erscheine, weshalb sie genehmigt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 3.3. [zweiter Absatz]).

Demgegenüber macht die Berufungsklägerin in ihrer Berufung geltend, dass C____ seinen Vater sehr vermisse und sie für ihre Ausbildung und eine Steigerung ihres Erwerbspensums auf Unterstützung angewiesen sei. Es wäre deshalb gut, wenn der Ehemann C____ jeweils am Donnerstag für eine Nacht betreuen und zu sich nehmen könnte. Im Sinne einer friedlichen Handhabung wäre es ihrer Auffassung nach dienlich, wenn dies durch das Gericht festgelegt werden könnte, damit es zu keinen Diskussionen komme (act. 3, Rz. 11).

Dem hält der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort entgegen, dass die gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 8. Juni 2024 dem übereinstimmenden Willen beider Ehepartner entsprochen habe und in Kenntnis der konkreten Umstände von beiden gemeinsam so verfasst worden sei. Der Berufungsantrag, wonach er zusätzlich zu den bereits vereinbarten Zeiten auch jeweils von Donnerstag, 17:00 Uhr, bis Freitag, 08:00 Uhr, zur Betreuung des gemeinsamen Sohnes zu verpflichten sei, widerspreche dieser gemeinsamen Vereinbarung. Selbstverständlich sei er bereit und gewillt, seinen Sohn gelegentlich auch über die vereinbarte Zeit hinaus zu übernehmen, wie er dies beispielsweise an den Abenden des 5. und 12. September 2024 getan habe. Die mit der Berufung neu beantragte Regelung, die eine zusätzliche Betreuung vorsehe, sei aber mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht vereinbar, was bei der ursprünglichen Vereinbarung entsprechend berücksichtigt worden sei. Seine Tätigkeit als Teamleiter bei der [...] sei in zeitlicher Hinsicht nicht flexibel. Der Arbeitsbeginn erfolge um 06:30 Uhr. Abweichungen oder gleitende Arbeitszeit lasse der Betriebsablauf nicht zu (act. 6).

2.4

2.4.1   Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a und 122 III 404 E. 3a; Schwenzer/‌Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 273 ZGB N 4, Michel/‌Schlatter, in: Kurzkommentar, 2. Aufl. Basel 2018, Art. 273 ZGB N 6, 9). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen; Mordasini, in: OFK Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 273 ZGB N 6). Dabei ist insbesondere das Bedürfnis des Kindes, im Interesse seiner Entwicklung und Identitätsfindung eine Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen zu können, zu berücksichtigen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 6 mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a und 123 III 445 E. 3c; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6; Mordasini, a.a.O., Art. 273 N 5). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b; Schwenzer/‌Cottier, a.a.O., Art. 273 N 10). Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1, 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.3). Die Gestaltung des Besuchskontakts ist dabei in erster Linie auf dem Weg der Vereinbarung zwischen den Eltern zu regeln. Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime hat das Gericht zwar von Amtes wegen zu prüfen, ob die vorgeschlagene Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine von beiden Eltern und dem Kind selbst mitgetragene Regelung grundsätzlich dem Kindeswohl am besten entspricht (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 9 m.H. auf BGE 143 III 361).

2.4.2   Vorliegend beantragt die obhutsberechtigte Mutter einen im Vergleich zu ihrer Vereinbarung weitergehenden Besuchskontakt des Vaters zum gemeinsamen Sohn. Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass der Anspruch auf Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB dem besuchsberechtigten Elternteil zusteht. Vorliegend macht dieser aber gerade keinen Anspruch auf einen gegenüber der mit dem angefochtenen Entscheid gerichtlich genehmigten Vereinbarung erweiterten Besuchskontakt geltend. Der Gesetzgeber hat bewusst auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Kontakt gegen den Willen des besuchsberechtigten Elternteils verzichtet (Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 273 ZGB N 57; Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art 273 ZGB N 9; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 29, jeweils mit Hinweis auf Botschaft Revision Scheidungsrecht, BBl 1996 I 158 f.). Trotz seiner Natur als Pflichtrecht ist der persönliche Verkehr gegen den Willen des berechtigten Elternteils nicht erzwingbar (Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 5). Es stellt sich daher die Frage, ob auf den Berufungsantrag der Berufungsklägerin insoweit überhaupt eingetreten werden kann. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben, da der Antrag auch beim Eintreten abzuweisen ist.

2.4.3   Der Berufungsklägerin kommt entsprechend der diesbezüglich nicht bestrittenen Vereinbarung der Eltern und dem entsprechenden Entscheid der Vorinstanz die elterliche Obhut zu. Es entspricht daher auch der Vereinbarung der Eltern, dass der Vater auf einen Besuchskontakt zu seinem Sohn beschränkt sein soll. Diese Besuche des sechsjährigen Kindes beim Vater an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend mit zwei Übernachtungen liegen im Rahmen des in der Gerichtspraxis festgelegten üblichen Besuchskontakts (vgl. zum «üblichen» Besuchsrecht eingehend: Büchler/Clausen, Das «gerichtsübliche» Besuchsrecht, in: Fam‌Pra.ch 2020, 540 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 15; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 12; Breitschmid, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], CHK Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 273 ZGB N 5). Während die regelmässigen Wochenendbesuche als übliche Besuchsregelung gelten können, erfüllt die übrige Betreuungsregelung in der Vereinbarung vom 8. Juni 2024 etwa in Bezug auf die Ferien immerhin noch die Anforderungen an einen minimalen, die Beziehung zwischen dem Vater und seinem Sohn wahrenden Besuchskontakt (BGE 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 5.5; vgl. auch BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3) und ist folglich auch mit dem Kindeswohl vereinbar. Weiter macht der Vater in nachvollziehbarer Weise geltend, weshalb ihm die Betreuung seines Sohnes in dem von der Berufungsklägerin beantragten Zeitraum nicht möglich ist. Daraus folgt, dass der Antrag der Berufungsklägerin, den Berufungsbeklagten zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn über die Regelung gemäss ihrer gerichtlich genehmigten Vereinbarung hinaus jeweils am Donnerstag von 17 Uhr bis am Freitag um 8 Uhr zu betreuen, abzuweisen ist. Der Berufungsbeklagte ist aber bei seiner Bereitschaft zu behaften, seinen Sohn zumindest gelegentlich zur Entlastung der Mutter auch über die vereinbarte Zeit hinaus zu betreuen. Er wird eingeladen, im Interesse der Erleichterung des beruflichen Einstiegs der Berufungsklägerin mit ihr zu prüfen, in welchem Umfang es mit seiner beruflichen Tätigkeit vereinbar ist, seinen Sohn über die getroffene Vereinbarung zu betreuen, soweit die Berufungsklägerin die Betreuung des gemeinsamen Sohnes nicht wie in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 20. Juni 2024 in Aussicht genommen durch ihre Familie abdecken kann.

3.

3.1      Weiter bezieht sich die Berufung der Berufungsklägerin auf Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids. Damit wurde sie – unter Hinweis auf das Alter ihrer drei Kinder und das vom Bundesgericht angewandte sogenannte Schulstufenmodell – verpflichtet, «sich umgehend und intensiv um eine ca. 50%- Stelle zu bemühen» und «dem Gericht umgehend nach Erhalt ihren Arbeitsvertrag sowie ihre erste Lohnabrechnung» einzureichen. Die Vor­instanz erwog hierzu, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Trennung der Eltern für C____ schwierig sei und diese dazu führen könne, dass er gegenüber den Eltern besonders anhänglich sei. Es sei aber davon auszugehen, dass er sich mit der liebevollen Unterstützung der Eltern rasch an die neue Situation gewöhnen werde. Er besuche zumindest am Vormittag regelmässig den Kindergarten und müsse in dieser Zeit nicht zusätzlich fremdbetreut werden. Es lägen somit keine Gründe vor, welche es ihr unmöglich oder unzumutbar machen würden, eine 50%-Stelle anzunehmen.

Für den Fall, dass sie bis zum 31. Oktober 2024 keine Stelle gefunden haben werde, wurde die Berufungsklägerin zudem verpflichtet, dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die Belege für ihre Suchbemühungen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Absagen etc.) einzureichen und es wurde ihr in Aussicht gestellt, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, falls sich ihre Suchbemühungen als ungenügend erweisen sollten. Dies, zumal ihr spätestens seit Ende April 2024 bekannt sei, dass der Ehemann die Trennung wünsche, was Änderungen in der eher knappen finanziellen Situation mit sich bringen werde. Deshalb sei eine möglichst zeitnahe Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit wünschenswert. Da sie bis anhin nicht erwerbstätig gewesen sei und sich nun ebenfalls auf die neue Situation einstellen müsse, benötige sie aber zweifellos eine Übergangsfrist, um eine Anstellung zu finden.

Mit Blick auf die nachträglich von beiden Ehegatten beantragte Anpassung des vor­instanzlichen Entscheids, wonach die vorgenannte Ziffer 7 dahingehend anzupassen sei, dass die Ehefrau sich lediglich «um eine ca. 20% Stelle» zu bemühen habe und ihr eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025 einzuräumen sei, merkte die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2024 an, dass das Gericht das Kindeswohl zu berücksichtigen bzw. zu prüfen habe, ob für C____ genügend Mittel zur Verfügung stünden, ohne dass die Ehefrau staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen müsse oder die Mittel nur knapp ausreichten. Sie erwog weiter, dass die Berufungsklägerin mit einem 20%-Pensum ihren eigenen Bedarf nicht selber decken könnte und eine Unterdeckung entstehen würde, die in Form eines höheren Betreuungsunterhalts des Ehemanns auszugleichen wäre.

3.2      Mit ihrer Berufung verlangt die Berufungsklägerin erneut, dass sie bloss zu verpflichten sei, mit Wirkung ab sofort mit einem Pensum von 20% zu arbeiten, und keine Frist festzulegen sei, bis wann sie dieses Pensum zu erhöhen habe. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie mit den monatlichen Alimenten und Kinderzulagen für ihre beiden Zwillinge aus einer früheren Beziehung von je CHF 1'348.– und CHF 200.–, den monatlichen Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen für C____ von CHF 1'500.–  und CHF 275.– sowie ihrem seit dem 17. Juni 2024 aufgenommenen Erwerbseinkommen als Aushilfe mit einem Pensum von 20% in der [...] in Basel von ca. CHF 800.– über genügende finanzielle Mittel verfüge, um die anfallenden Kosten zu decken und sich um ihre drei Kinder zu kümmern. Hinzu kämen wohl noch Prämienverbilligungen und eine Mietzinsreduktion, was eine zusätzliche finanzielle Entlastung bewirke. Insgesamt bestehe daher keine Unterdeckung mehr. Sie werde in der Hauptsaison im Verkauf in den Monaten Oktober bis Januar auf Abruf wohl mehr als 20% arbeiten können. Ein festes höheres Pensum sei seitens des Betriebes aber nicht verfügbar. Eine weitere Stelle anzunehmen, würde eine grosse Mehrbelastung für die ganze Familie bedeuten und wäre organisatorisch und ohne kostenintensive Fremdbetreuung kaum machbar. Beide Eltern lehnten zudem eine Fremdbetreuung ab, zumal C____ weiterhin unter der Trennung leide. Weiter weist sie darauf hin, dass sie im Jahr 2025 eine einjährige Ausbildung zur Arztsekretärin beginnen werde. Diese Ausbildung werde neben Familie und Job ebenfalls Zeit und Energie in Anspruch nehmen. Mit einer langsamen Steigerung des Pensums und einer Weiterbildung habe sie langfristig deutlich bessere Aussichten, ihre finanzielle Situation weiter zu verbessern, woran alle Parteien interessiert seien. Sie übe bereits eine Erwerbstätigkeit aus, um finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen. Mit der Ausbildung ab April 2025 würden die Erwerbstätigkeit und die Ausbildung insgesamt einem 50% Pensum entsprechen (act. 3).

Demgegenüber verweist der Berufungsbeklagte auf die vorinstanzlichen Erwägungen und stellt sich auf den Standpunkt, dass bloss mögliche, aber nicht verwirklichte oder nicht nachweisbare positive Verbesserungen der Einkommensbilanz zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden könnten (act. 6).

3.3

3.3.1   Mit dem angefochtenen Entscheid ist dem gemeinsamen Kind neben seinem Barunterhalt von CHF 607.– ein Betreuungsunterhalt von CHF 893.– zugesprochen worden.

Der Betreuungsunterhalt bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Lebenskostenmethode (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Bd. I, Art. 285 ZGB N 71a). Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht dabei nur dann, wenn und soweit ein betreuender Elternteil infolge der Betreuung seine Lebenshaltungskosten nicht selber finanzieren kann (Schweighauser, a. a. O., Art. 285 ZGB N 92). Diese Eigenversorgungskapazität betreuender Elternteile bestimmt sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem sogenannten Schulstufenmodell als Richtlinie (BGE 147 III 308 E. 5.4, 144 III 481 E. 4.7.6; BGer 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.1). Danach haben sie die vorhandene Arbeitskapazität im angesichts der Kinderbetreuung zumutbaren Rahmen nach Massgabe des Alters der Kinder und ihrer ausserhäuslichen Betreuung umfassend auszuschöpfen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4). Gemäss der Rechtsprechung ist dem hauptbetreuenden Elternteil dabei im Regelfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten (BGE 147 III 308 E. 5.2, 144 III 481 E. 4.7.6). Der Kindergarten ist im Kanton Basel-Stadt Bestandteil der Primarstufe und dessen Besuch obligatorisch (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz [SG 410.100]; AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 5.3.2). In diesem Umfang besteht eine besondere Anstrengungspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils (BGE 147 III 265 E. 7.4). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2).

Daraus folgt, dass der Berufungsklägerin nur insoweit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für ihren Sohn C____ zukommt, als sie nicht in der Lage ist, mit eigener Erwerbstätigkeit ihren Bedarf zu decken. Dabei wird ihr nach der erfolgten Einschulung des Kindes in den Kindergarten im Grundsatz zugemutet, in einem Pensum von 50% erwerbstätig zu sein. Die Berufungsklägerin kann sich daher ausserhalb der mit dem Schulstufenmodell vorgesehenen Übergangsfristen (dazu sogleich) auch nicht auf die bisherige Rollenteilung berufen und daraus ableiten, zu keiner eigenen Erwerbstätigkeit – bzw. lediglich zu einer solchen im Umfang eines 20%-Pensums – verpflichtet zu sein (BGer 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.2 m.H. auf BGE 147 III 308 E. 5.4).

3.3.2   Mit dem angefochtenen Entscheid vom 20. Juni 2024 hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin bis Ende Oktober 2024 eine gut viermonatige Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Stelle mit einem Pensum von 50% gesetzt.

3.3.2.1 Einer Person, die vom Gericht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, ist allerdings hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, S. 192 N 863). Die Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2; AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 3.2.2.2). In welchem Umfang sie zu gewähren ist, bestimmt sich in Abhängigkeit vom Umfang der verlangten Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, vom finanziellen Spielraum der Parteien und von weiteren Umständen des Einzelfalles (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4.3, mit Hinweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4 und 144 III 481 E. 4.6 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch die Ausbildung des betreuenden Elternteils, die Dauer seiner Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die Arbeitsmarktlage (BGer 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.4).

Was den beruflichen Wiedereinstieg anbelangt, soll die Übergangsfrist der Herstellung der diesbezüglichen Voraussetzungen dienen. Vorab nimmt die innere Neufindung wie auch der Bewerbungsprozess auf dem Arbeitsmarkt eine gewisse Zeit in Anspruch. Unter Umständen erweist sich aber auch eine Weiterbildung für das Ziel einer adäquaten und Erfolg versprechenden Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als sinnvoll, denn je höher die Eigenversorgungskapazität des potentiell Unterhaltsberechtigten wird, desto stärker ist anschliessend der Unterhaltsverpflichtete entlastet, so dass auch er am entsprechenden Ziel interessiert sein muss. In BGE 147 III 249 E. 3.4.4 wurde festgehalten, dass das Aus-, Um- und Weiterbildungsangebot in der Schweiz gross und vielfältig (geworden) ist; eine permanente Weiterbildung zur Optimierung der persönlichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ist denn auch ein Zeichen der Zeit. Insofern kann sogar eine kurze Unterbrechung einer bisherigen Tätigkeit für eine Zusatzausbildung zur Erlangung einer besseren Eigenversorgungskapazität angezeigt sein (vgl. Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 125 ZGB N 32). Vor diesem Hintergrund sind je nach konkreter Ausgangslage unter Umständen auch längere Übergangsfristen angezeigt, jedenfalls wenn sie im Zusammenhang mit einer deutlichen Erhöhung der Eigenversorgungskapazität stehen (BGE 147 III 308 E. 5.4).

Beim Kinderunterhalt ist zudem nach Massgabe des Grundsatzes der Kindeswohlorientierung zu berücksichtigen, dass sich für die Kinder nach einer Trennung nicht gleich alles verändern solle. Insoweit ist daher auch dem Kontinuitätsprinzip bei der Bestimmung der Dauer einer Übergangsfrist zur Bemessung von Betreuungsunterhalt im Rahmen des Schulstufenmodells grösseres Gewicht zu geben als beim Ehegattenunterhalt und die Übergangsfrist nach Möglichkeit grosszügig zu bemessen (BGE 144 III 481 E. 4.5 f., 147 III 308 E. 5.4; Mordasini/‌‌Stoll, Die Praxisänderungen im [nach-] ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand [2/2], FamPra.ch 2021 S. 548 ff., 550, 554). Oft werden dabei Fristen zwischen drei und sechs Monaten angesetzt (BGer 5A_329/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.3.2.1; Maier, a.a.O., N 864). Längere Fristen von neun respektive acht Monaten gelten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grosszügig («généreux», BGer 5A_329/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.3.2.1) oder ausgesprochen lang («particulièrement long» BGer 5A_449/2013 vom 21 Januar 2014 E. 3.4.2). Demgegenüber wurde eine Übergangsfrist von fünf Monaten für eine Mutter, welche zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Ausbildung absolvieren musste, als übermässig kurz und willkürlich bezeichnet («excessivement court et arbitraire», BGer 5A_362/2021 vom 12. April 2022 E. 4.2). Es wurden aber auch Fristen von einem Jahr und länger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als zulässig erachtet (vgl. BGer 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Frist beginnt grundsätzlich mit ihrer Ansetzung durch das Gericht, wobei bei ihrer Bemessung der Grundsatz berücksichtigt werden darf, dass ein Ehegatte ab Kenntnis der definitiven Trennung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ins Auge zu fassen hat (Maier, a.a.O., S. 193 N 869).

3.3.2.2 Vorliegend haben die Ehegatten das Getrenntleben ab dem 1. Juli 2024 aufgenommen, nachdem sie sich bereits früher dazu entschlossen hatten, wie der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 30. April 2024 an das Zivilgericht entnommen werden kann. Das Getrenntleben hat im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz somit noch nicht lange bestanden, sodass die Berufungsklägerin bisher noch keinen Anlass und keine Zeit gehabt hat, sich mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dieser neuen Situation anzupassen. Zu beachten ist weiter, dass die Ehefrau nach der Absolvierung einer zweijährigen Bürolehre bisher noch nicht berufstätig gewesen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. Juni 2024, Vorakten Zivilgericht Akten-Nr. 24). Die Ehefrau hat sich aber bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung um die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Verkauf bemüht und eine solche auf den 17. Juli 2024 hin aufgenommen (vgl. Beilage zur Eingabe der EF an das Zivilgericht vom 29. Juli 2024, Vorakten Zivilgericht Akten-Nr. 38). Sie erzielt damit nun als Aushilfe mit einem Pensum von rund 20% gemäss ihren Eingaben ein monatliches Einkommen von CHF 800.–. Weiter hat die Berufungsklägerin mit ihrer Berufungsbegründung wie schon im vorherigen Verfahren darauf hingewiesen, dass dem Kind eine Fremdbetreuung aufgrund der frischen Trennungssituation nicht zugemutet werden könne, weshalb beide Ehegatten eine solche ablehnen würden. Diese Behauptung ist vom Berufungsbeklagten nicht bestritten worden.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie zwar beschränkt sind. Mit dem der Berufungsklägerin zugesprochenen Unterhalt verbleibt dem Berufungsbeklagten aber nach Abzug seines betreibungsrechtlichen Existenzbedarfs (ohne Steuern) ein Überschuss von über CHF 1'900.–, sodass insgesamt nicht von knappen finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden kann.

Schliesslich haben sich beide Ehegatten mit ihrer Eingabe vom 25. Juli 2024 an das Zivilgericht (Vorakten Akten-Nr. 29) auf den Standpunkt gestellt haben, dass sich die Ehefrau innert der gewährten Übergangsfrist bzw. bis zum 30. Juni 2025 bloss «um eine ca. 20% Stelle» zu bemühen habe (siehe oben, Sachverhalt). Daraufhin wurde ihnen mit Verfügung vom 16. Juli 2024 (Vorakten Akten-Nr. 33) mitgeteilt, dass die sich bei einem 20 %-Arbeitspensum ergebende «Unterdeckung» durch einen höheren Betreuungsunterhalt des Ehemannes auszugleichen wäre (vgl. oben E. 3.1), wozu dieser aber nicht bereit sei. Betrachtet man diese Kommunikation zwischen der Zivilgerichtspräsidentin und dem Berufungsbeklagten, so kann ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn die Anforderungen an die Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin entsprechend dem gemeinsamen Beschluss der Ehegatten begrenzt würden, führt dies nämlich nicht dazu, dass der Berufungsbeklagte einen höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten hätte. Der Betreuungsunterhalt gemäss dem angefochtenen Entscheid ist ohne Berücksichtigung eines eigenen Einkommens der Ehefrau bemessen worden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3 [letzter Satz]). Selbst wenn ihr das nun bloss in einem Umfang eines 20%-Pensums erwirtschafte Einkommen angerechnet würde, würde dies nicht zu einem höheren, sondern zu einem tieferen, vom Berufungsbeklagten zu leistenden Betreuungsunterhalt führen. Soweit mit der Verfügung vom 16. Juli 2024 von einem «höheren Unterhaltsbeitrag» gesprochen wird, kann sich dies bloss auf die zeitliche Achse bezogen haben, weil bei der Anrechnung eines tieferen Eigenverdienstes der Ehefrau über den 31. Oktober 2024 hinaus der Berufungsbeklagte auch bei der in Aussicht genommenen Anpassung der Unterhaltsregelung länger einen – im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Unterhalt gemäss Trennungsvereinbarung vom 8. Juni 2024 von CHF 1'400.– inkl. Kinderzulage höheren – Betreuungsunterhalt zu leisten hätte. Soweit die Zivilgerichtspräsidentin sich im Übrigen auf das Kindswohl bezogen hat, welches verlange, dass für das Kind genügende Mittel bereitstehen, ist festzustellen, dass die Verpflichtung, sich um eine Stelle zu bemühen, dem Kind keine Leistungen garantiert.

3.3.2.3 Aufgrund der gesamten Verhältnisse erscheint daher die von der Vorinstanz festgelegte Übergangsfrist von bloss gut vier Monaten zu kurz. Aufgrund der bisherigen Rollenverteilung, der bisher überhaupt fehlenden Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin, ihrer nur sehr rudimentären beruflichen Ausbildung, die sie in der Folge nie verwertet hat, der gemeinsamen Einschätzung des Betreuungsbedarfs von C____ und insbesondere auch der Abreden unter den Ehegatten bedarf die Berufungsklägerin eines gleitenden Einstiegs in eine Erwerbstätigkeit, zu der unter Umständen auch die Aufnahme einer Weiterbildung zur Verbesserung ihrer Eigenversorgungskapazität gehört. Diesbezüglich erscheint im angefochtenen Entscheid letztlich offen, worauf sich die Verpflichtung zur Bemühung um eine 50%-Stelle konkret bezieht. Die Berufungsklägerin verfügt mit ihrer zweijährigen Bürolehre bloss über eine auf dem Arbeitsmarkt beschränkt qualifizierende berufliche Ausbildung. Vor diesem Hintergrund kann ihre Verpflichtung zur Eigenversorgung auch bedeuten, dass sie sich in dem ihr nach dem Schulstufenmodell zumutbaren zeitlichen Rahmen während einer Übergangsfrist auch um ihre Aus- und Weiterbildung zur Verbesserung ihrer Eigenversorgungskapazität bemüht (Mordasini/Stoll, a.a.O., S. 551). Diese Frage wurde von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht thematisiert. Die Berufungsklägerin hat ihren Wunsch, neben der von ihr bereits aufgenommenen Erwerbstätigkeit im April 2025 eine einjährige Ausbildung zur Arztsekretärin aufzunehmen und mit ihrer Erwerbstätigkeit und ihrer Ausbildung insgesamt ein Pensum von 50% auszuüben, soweit ersichtlich erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren geäussert. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie diese Ausbildung im April 2025 werde aufnehmen können, was vom Berufungsbeklagten nicht bestritten wird. Daraus folgt, dass ihr auf diesen Zeitpunkt hin jedenfalls ein Erwerbs- und Weiterbildungspensum von 50% angerechnet werden kann. Damit wird ihr eine vorläufige Übergangsfrist von neun Monaten zugebilligt, was aufgrund der sofortigen Aufnahme einer anrechenbaren Erwerbstätigkeit im Umfang von 20% unter Würdigung der gesamten Umstände angemessen erscheint. Gleichzeitig ist sie aber bei ihrer Bereitschaft zu behaften, in diesem Umfang erwerbstätig zu sein. Inwieweit der Berufungsklägerin ab April 2025 eine weitergehende Übergangsfrist zur Absolvierung der in Aussicht gestellten Ausbildung zu gewähren bzw. ihr bei einem unveränderten 20%-Arbeitspensum ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sein wird, wird auf Antrag des Ehemanns dannzumal neu zu prüfen sein.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen zur Hälfte durch. Dies würde eine Halbierung der Verfahrenskosten zwischen den Parteien rechtfertigen. Da die Berufungsklägerin aber aufgrund ihrer finanziellen Situation wohl Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung geniessen würde und die vor­instanzliche Kommunikation gegenüber den Parteien unklar gewesen ist, rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf die Erhebung einer Gebühr für das Berufungsverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Juni 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

7. Die Ehefrau wird verpflichtet, ab sofort mit einem Pensum von 20 % zu arbeiten. Sie wird im Sinne der Erwägungen darauf hingewiesen, dass ihr ab April 2025 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, falls sich ihre Bemühungen zur Verbesserung ihrer Eigenversorgungskapazität als ungenügend erweisen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Gebühr für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2024.34 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.12.2024 ZB.2024.34 (AG.2025.13) — Swissrulings