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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.10.2024 ZB.2024.25 (AG.2024.580)

7. Oktober 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·7,368 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen (Kinderunterhalt)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.25

ENTSCHEID

vom 7. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                  Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____                                                                                              Tochter

[...]

D____                                                                                                  Sohn

[...]

beide Kinder vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Februar 2024

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Kinderunterhalt)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Berufungskläger) und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) sind die getrenntlebenden Eltern von C____, geboren am [...] 2016, und D____, geboren am [...] 2021. Zwischen den Parteien schwelt seit längerer Zeit ein Konflikt, welcher ab April 2021 zu Polizeiberichten und Gefährdungsmeldungen wegen verbaler und tätlicher Auseinandersetzungen unter den Eltern führte. Nach erfolgten Abklärungen des Kinder- und Jugenddienstes ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde) mit Entscheid vom 17. Februar 2023 verschiedene Kindsschutzmassnahmen an und erklärte gestützt auf Art. 298d Abs. 2 ZGB die zum damaligen Zeitpunkt von den Eltern praktizierte Betreuungsregelung – unter Vorbehalt einer einvernehmlichen Änderung – bis auf Weiteres als verbindlich. Sie legte dabei unter anderem fest, dass der Sohn weiterhin am Montag ganztags und am Donnerstag morgen durch die Kita betreut wird, dass der Vater am Donnerstag ab Mittag den Sohn und nach Ende der Tagesstruktur auch die Tochter bei sich betreut und die Kinder am Freitag um 18 Uhr zur Mutter bringt sowie dass die Kinder die Wochenenden alternierend bei Mutter und Vater verbringen, wobei der Vater die Kinder an seinen Wochenenden am Sonntag um 18 Uhr zur Mutter bringt. Die vom Berufungskläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde, mit welcher er unter anderem sowohl die Drittbetreuungsregelung seines Sohnes wie auch die übrige Betreuungsregelung angefochten hatte, wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil KE.[...] vom 25. September 2023 abgewiesen.

Mit Klage vom 17. August 2023 stellte die Berufungsbeklagte beim Zivilgericht folgende Rechtsbegehren:

«1.       Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder D____, geb. [...] 2021 und C____, geb. [...] 2016, sei beiden Elternteilen gemeinsam zu belassen.

2.         Die Obhut über die gemeinsamen Kinder sei der Klägerin und Kindsmutter zu belassen und es sei festzustellen, dass die gemeinsamen Kinder bei der Klägerin und Kindsmutter wohnen.

3.         Dem Beklagten und Kindsvater sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.

4.         Die Ferien und Feiertage seien hälftig zu teilen, wobei auf die Interessen der Kinder angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

5.         Es sei die für die Kinder von der KESB Basel-Stadt errichtete Beistandschaft aufrecht zu erhalten.

6.         Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin und Kindsmutter an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder rückwirkend ab August 2022 einen angemessenen noch zu beziffernden monatlichen Unterhaltsbeitrag bis zu deren Mündigkeit zu bezahlen.

7.         Der Beklagte sei zu verpflichten, sein Einkommen seit August 2022 sowie seinen Bedarf zu belegen sowie die diesbezüglichen Unterlagen zu edieren. Der Klägerin sei nach Offenlegung der Unterlagen durch den Beklagten eine angemessene Frist zur Konkretisierung ihrer Unterhaltsforderung zu setzen.

8.         Es sei der Klägerin der Kostenerlass mit der Unterzeichneten als Rechtsvertreterin zu bewilligen.

9.         Unter o/e-Kostenfolge.»

Mit ihrer Klage beantragte die Berufungsbeklagte zudem, es sei der Berufungskläger «im Sinne einer vorsorglichen Massnahme […] für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, per sofort Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.– zu bezahlen». Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde die Berufungsbeklagte im Klagverfahren F.[...] um Mitteilung ersucht, ob bei der Kindesschutzbehörde bereits ein Einigungsversuch stattgefunden habe oder ansonsten ihre Klage als Schlichtungsgesuch und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen in einem separaten Verfahren behandelt werden sollen. Die Berufungsbeklagte teilte dem Gericht darauf mit, dass im Zusammenhang mit dem Unterhalt noch kein Einigungsversuch bei der Kindesschutzbehörde erfolgt sei. Sie erklärte sich mit der Behandlung ihrer Klage als Schlichtungsgesuch und der Beurteilung der beantragten vorsorglichen Massnahmen in einem separaten Verfahren einverstanden. Mit Verfügung vom 13. September 2023 eröffnete der Instruktionsrichter des Zivilgerichts ein Schlichtungsverfahren mit den Hauptanträgen der Berufungsbeklagten (SB.[...]) sowie ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (F.[...]) und schrieb das ursprünglich eröffnete Klagverfahren F.[...] ab. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2023 wurde keine Einigung erzielt, weshalb der Berufungsbeklagten die Klagbewilligung erteilt worden ist. Gleichzeitig wurde eine Instruktionsverhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren durchgeführt und den Parteien im Nachgang zur Verhandlung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Mit Entscheid des Instruktionsrichters vom 16. Februar 2024 wurde der Berufungskläger «verurteilt, während der Dauer des vor Zivilgericht hängigen Verfahrens an den Unterhalt der Tochter […] monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 741.00 und an den Unterhalt des Sohnes […] monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'287.00 (total Kinderunterhaltsbeiträge CHF 2'028.00), zuzüglich allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen». Auf entsprechenden Antrag des Berufungsklägers vom 27. Februar 2024 wurde dieser Entscheid den Parteien mit schriftlicher Begründung eröffnet.

Mit Berufung vom 3. Juni 2024 beantragt der Berufungskläger die kosten- und entschädigungsfällige, ersatzlose Aufhebung des ihm am 24. Mai 2024 zugestellten begründeten Entscheids vom 16. Februar 2024. Eventualiter sei er zu verpflichten, während der Dauer des vor Zivilgericht hängigen Verfahrens an den Unterhalt der Tochter monatliche, vorauszahlbare Beiträge von max. CHF 436.00 und an den Unterhalt des Sohnes monatliche, vorauszahlbare Beiträge von max. CHF 845.50 (total max. CHF 1'281.50 für beide Kinder) zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten (F.2023.315) im Zirkulationsverfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die vorsorgliche Verpflichtung des Kindsvaters zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (vgl. Moret/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 303 ZPO N 25). Diese Streitwertgrenze wird angesichts der im Streit stehenden vorsorglichen Unterhaltsbeiträge bei Weitem überschritten (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert zehntägiger Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2023.64 vom 13. Februar 2024 E. 2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; AGE ZB.2023.64 vom 13. Februar 2024 E. 2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2).

1.2.2   Auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 1.2.4, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Dazu genügt eine prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung verzichtet werde (BGE 143 III 272 E. 2.3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Dies ist mit Verfügung vom 1. Juli 2024 geschehen. Später ins Verfahren eingeführte Veränderungen des massgebenden Sachverhalts sind daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

1.2.3   Die Parteien sind auch bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Band II, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorstehend erwähnten Einschränkungen gelten umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

1.3      Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2023.64 vom 13. Februar 2024 E. 1.3, ZB.2021.21/24 vom 26. Oktober 2021 E. 1.4, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3; vgl. Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 316 N 8). Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz/Hilber , a.a.O., Art. 316 N 36 ff.). Sodann besteht ein Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, a.a.O., Art. 297 N 7). Folglich kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 ff.).

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht zunächst seine Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge bejaht, nachdem die Schlichtungsverhandlung stattgefunden habe und der Berufungsbeklagten eine Klagebewilligung ausgestellt worden sei. Auch wenn die Frist zur Einreichung der Klage noch laufe, sei mit Bezug auf die von der Berufungsbeklagten beantragten vorsorglichen Massnahmen von einem laufenden Verfahren auszugehen.

Für die Bestimmung der Unterhaltsansprüche ging die Vorinstanz von der Betreuungsregelung gemäss dem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 17. Februar 2023 aus, auf die zurückzukommen kein Anlass bestehe. Sie ging damit davon aus, dass D____ montags den ganzen Tag und donnerstags am Vormittag in der Kita ist, dass der Vater die Kinder von Donnerstag ab Mittag (D____) bzw. ab Ende der Tagesstruktur (C____) bis Freitagabend 18:00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende und in der Hälfte der Schulferien betreut und dass die Kinder im Übrigen von der Mutter betreut werden. Berücksichtige man für die Berechnung der Betreuungsanteile gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts einen Tabellenraster über zwei Wochen, wobei jeder Tag in drei Blöcke Morgen/Schulzeit/Abend aufgeteilt wird, so resultierten Betreuungsanteile von 62:38% bei D____ und von 67:33% bei C____, sodass die Mutter die Kinder zu rund zwei Drittel und der Vater zu einem Drittel betreue. Dieses Betreuungsmodell entspreche einer alternierenden Obhut. Dabei sei der Geldunterhalt im Falle ähnlicher Leistungsfähigkeit der Eltern umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu erbringen. Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den Eltern müsse die elterliche Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen Betreuungsanteilen der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden, wobei nicht eine arithmetische Berechnung, sondern eine angemessene Berücksichtigung der jeweiligen Faktoren im Rahmen des richterlichen Ermessens gefordert sei (AGE ZB.2023.43 vom 28. November 2023 E. 4.4).

Für die Berechnung des Unterhalts stellte die Vorinstanz zwar fest, dass die Parteien aufgrund der alternierenden Obhut ihre Lebensumstände und ihre Erwerbstätigkeit anpassen müssten. Da es aber gegenwärtig noch unklar sei, inwieweit sie unter diesen veränderten Bedingungen ein höheres Einkommen erzielen könnten, sei für den vorsorglichen Unterhaltsentscheid auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen und auf die Festsetzung von hypothetischen Einkommen zu verzichten. Sie ging dabei bei der Berufungsbeklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen aufgrund ihres 50 %-Pensums von CHF 4'420.– und einem Bedarf von CHF 3'345.– aus. Beim Berufungskläger ging sie von einem monatlichen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'658.– und einem zusätzlichen Erwerb von CHF 2'821.– aus seiner selbständigen Praxis als Psychologe, damit also von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von insgesamt CHF 6'479.– aus, welchem Auslagen im Betrag von CHF 4'012.– gegenüberstünden. Daraus resultiere ein Einkommensüberschuss von CHF 2'467.–.

In der Folge berechnete die Vorinstanz den Unterhaltsbedarf der beiden Kinder vor dem Hintergrund von Betreuungsverhältnissen, bei denen die Berufungsbeklagte 2/3 und der Berufungskläger ein 1/3 des Naturalunterhalts leisteten und der Berufungskläger aufgrund seines anderthalbmal so grossen Einkommens einen mehr als doppelt so hohen Überschuss erziele. Mit den Grundbeträgen, den Anteilen an den Wohnkosten, den Krankenkassenprämien, dem U-Abo, den Drittbetreuungskosten und Freizeitaktivitäten kam die Vorinstanz nach Abzug der Kinderzulagen von je CHF 550.– auf einen Barbedarf von C____ von CHF 872.– und einen solchen von D____ von CHF 1’691.–. Sie erwog dabei, dass sowohl die Betreuungsanteile als auch das Verhältnis der Einkommensüberschüsse dafür sprächen, dem Berufungskläger mindestens 2/3 des Barbedarfs der Kinder aufzuerlegen. Da das Verhältnis der Einkommensüberschüsse noch mehr zu seinen Gunsten ausfalle, erscheine es gerechtfertigt, seinen Beitrag zusätzlich zu erhöhen. Dabei sei der kürzlich veränderten Einkommenssituation beider Parteien mit noch nicht genau absehbarem, mittelfristig erzielbarem Einkommen, der noch ungewissen, konkreten Verteilung der Barauslagen der Kinder in der Praxis wie auch der noch ungewissen steuerlichen Belastung der Berufungsbeklagten Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen erscheine eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um jeweils CHF 160.00 angemessen. Damit werde dem höheren Einkommensüberschuss des Beklagten Rechnung getragen, allerdings nicht sein gesamter Überschuss abgeschöpft, und die Einkommensüberschüsse würden einander angenähert, jedoch nicht mit mathematischer Genauigkeit ausgeglichen, welche auf der Grundlage der jetzigen Angaben ohnehin nur scheinbar wäre. Es bleibe damit auf beiden Seiten Spielraum, um kleinere Veränderungen von Einkommen oder Belastungen aufzufangen, was im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im richterlichen Ermessen zulässig erscheine.

3.

3.1      Mit seiner Berufung stellt der Berufungskläger zunächst die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor der Rechtshängigkeit der Hauptklage auf Unterhalt in Frage. Da im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch kein Verfahren in der Hauptsache hängig gewesen sei, könne er nicht «für die Dauer des vor Zivilgericht hängigen Verfahrens» vorsorglich zu Unterhalt verpflichtet werden. Es komme erst mit der Klageeinreichung zum Haupt- bzw. Entscheidverfahren und diese sei erst am 18. April 2024 im Verfahren F.[...] erfolgt. Das zuvor zeitgleich mit dem Antrag auf vorsorglichen Unterhalt eingereichte Schlichtungsgesuch habe diese Wirkung nicht, da nicht klar sei, ob es zu einem entsprechenden Hauptverfahren komme. Mangels Rechtshängigkeit der Hauptklage auf Unterhalt sei der Entscheid auf vorsorglichen Unterhalt nicht zulässig und daher aufzuheben. Zudem sei der Berufungsbeklagten mit dem angefochtenen Entscheid vom 16. Februar 2024 keine Frist zur Klageeinreichung im Sinne von Art. 263 ZPO angesetzt worden. Selbst wenn also die Anordnung des vorsorglichen Unterhalts vor Rechtshängigkeit der Hauptklage zulässig gewesen wäre, wäre diese vorsorgliche Massnahme mangels Prosekution nachträglich dahingefallen, womit vorliegende Berufung gegenstandslos wäre und das Verfahren abgeschrieben werden könnte. Im Übrigen seien auch aufgrund der fehlenden Dringlichkeit des Begehrens die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen vorsorglichen Massnahme nicht gegeben.

3.2

3.2.1   Die vorsorgliche Verpflichtung eines Elternteils zur Leistung von Kinderunterhalt richtet sich nach Art. 303 Abs. 1 ZPO. Danach kann der Vater eines Kindes bei feststehendem Kindesverhältnis verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Wie das Bundesgericht festgestellt hat (BGer 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2.3), ist dabei in der Lehre strittig, ob diese Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung von Unterhalt die Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage voraussetzt. Während ein Teil der Lehre dies bejaht (Pfänder Baumann in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 303 N 3; Fleischer, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 303 N 3; Stalder/Van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 303 N 3; Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018, S. 94 f.), nimmt ein anderer Teil der Lehre an, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen könne bereits vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache gestellt werden (Moret/Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 7; Schweig­hauser, in: Sutter-Somm et al.  [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 303 N 6; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 303 ZPO N 4).  Wie vom Berufungskläger zutreffend vorgebracht, hat das Bundesgericht in der Folge festgestellt, es sei «nicht geradezu unhaltbar», wie die Vorinstanz auf die in der Lehre teilweise vertretene Auffassung abzustellen, wonach vorsorgliche Massnahmen nach Art. 303 ZPO erst ab Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens verlangt werden könnten (BGer 5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 3.3 , 5A_147/2020 vom 24. August 2020 E. 5.4.3; Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter vom 14. Februar 2022). Wie es sich damit verhält kann aber letztlich offen bleiben. Wie aus Art. 62 Abs. 1 ZPO folgt, wird die Rechtshängigkeit nicht erst mit der Einreichung einer Klage, sondern bereits mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs begründet. Die Rechtshängigkeit dauert bis zum unbenutzten Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Klage (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 62 N 11 und 23; Stalder/‌Van de Graaf, a.a.O., Art. 303 N 3). Darin unterscheidet sich die hier zu beurteilende Frage der Zuständigkeit zur vorsorglichen Regelung des Kinderunterhalts von der Frage der Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Kindesschutzmassnahmen, welche das Zivilgericht mit Urteil F.2023.315 vom 15. April 2024 beurteilt hatte (vgl. dazu VGE VD.2022.255 vom 16. Februar 2023 E. 2.3.2.4; BGer 5A_248/2023 vom E 4.3.2 ff.). Vorliegend ist erstellt, dass die Berufungsklägerin am 17. August 2023 ein Schlichtungsgesuch bezüglich des verlangten Kinderunterhalts eingereicht hat und ihr am 22. November 2023 eine Klagebewilligung ausgestellt worden ist. In der Folge hat die Berufungsbeklagte wie vom Berufungskläger zugestanden am letzten Tag der Frist ihre Klage eingereicht. Daraus folgt, dass das Unterhaltsbegehren im Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheides vom 16. Februar 2024 rechtshängig war und dies aufgrund der Klageinreichung nach gescheitertem Schlichtungsverfahren geblieben ist.

3.2.2   Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers bedurfte es auch keiner Ansetzung einer Prosekutionsfrist gemäss Art. 263 ZPO. Eine solche ist anzusetzen, wenn «die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig» ist. Die Rechtshängigkeit bestimmt sich dabei aber wiederum nach Art. 62 ZPO und wird nicht erst mit der Klageinreichung, sondern – wie soeben unter E. 3.2 ausgeführt – bereits mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs begründet (Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 263 N 16).

3.2.3   Schliesslich kann dem Berufungskläger auch nicht gefolgt werden, wenn er eine fehlende Dringlichkeit des vorsorglichen Unterhaltsbegehrens geltend macht. Für die Festsetzung des vorsorglichen Unterhalts gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO bedarf es einer Verletzung oder Gefährdung des Unterhaltsanspruchs, welche gegeben ist, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den angemessenen Unterhaltsbeitrag nicht von sich aus vollständig, regelmässig und pünktlich bezahlt (vgl. Moret/Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 17). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist mit Rücksicht auf die Natur des Unterhaltsanspruchs in der Regel zu bejahen (Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N 10; Schweighauser, a.a.O., Art. 303 N 15; Moret/Steck, a.a.O., Art. 303 N 18; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 303 ZPO N 13). Die vorsorgliche Massnahme setzt nicht voraus, dass das Kind auf den Unterhalt dringlich angewiesen ist (Spycher, a.a.O., Art. 303 ZPO N 13). Der Umstand, dass der Unterhalt des Kindes von anderen Personen, insbesondere der Mutter, bestritten wird, steht der vorsorglichen Massnahme nicht entgegen (BGE 117 II 127 E. 4; Spycher, a.a.O., Art. 303 ZPO N 13; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 2.2).

4.

Weiter wirft der Berufungskläger der Vorinstanz eine unrichtige Unterhaltsberechnung vor.

4.1      Die Festsetzung vorsorglicher Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO), wobei gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gilt (Schweighauser, a.a.O., Art. 303 N 11; Moret/Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 15). Aufgrund der Offizialmaxime ist das Gericht weder hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeiträge noch hinsichtlich der Art der vorsorglichen Massnahme an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N 5; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 1.1). Für die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt hier das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 261 N 6; Schweighauser, a.a.O., Art. 303 N 16 und 22; Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 303 N 6; Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 5 und 9 f.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3). Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht (BGE 138 III 252 E. 3.1). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 908). Die Höhe des zu leistenden Unterhaltsbeitrags ist im Rahmen einer summarischen Beurteilung nach Art. 285 ZGB zu bestimmen (Moret/Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 22).

4.2      Der Berufungskläger rügt als Erstes die Bedarfsberechnung der Vorinstanz.

4.2.1   Zunächst macht er geltend, dass ihm aufgrund der alternierenden Obhut nicht der Grundbetrag von CHF 1'200.– für eine alleinstehende Person sondern der Grundbetrag von CHF 1'350.– für eine alleinerziehende Person anzurechnen sei.

Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Die Bemessung der Grundbeträge hat sich nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien zu orientieren (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.4). Der Berufungskläger betreut die Kinder in einem deutlich unter 50% liegenden, knapp die alternierende Obhut begründenden Ausmass. Es rechtfertigt sich daher, ihm weiterhin den Grundbetrag einer alleinstehenden Person anzurechnen (AGE ZB.2023.55 vom 7. August 2024 E. 4.3.1.1, ZB.2023.43 vom 28. November 2023 E. 4.5, ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 4.5.1.1). Bei diesem Betreuungsumfang rechtfertigt sich der Grundbetrag von CHF 1'200.– auch vor dem Hintergrund, dass einem nicht getrenntlebenden Elternteil jeweils nur ein Grundbetrag von CHF 850.­– (CHF 1'700 / 2) zukommt, unabhängig davon, ob er Kinder mitbetreut oder nicht.

4.2.2   Weiter macht er geltend, dass die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Steuern «offensichtlich vergessen» gegangen seien, obwohl es sich nicht um einen Mankofall handle und der Berufungsbeklagten solche im Umfang von CHF 533.– angerechnet worden seien, was im Übrigen bestritten werde.

Dieser Einwand ist berechtigt. Während die Vorinstanz der Berufungsbeklagten in ihrem Bedarf «belegte Steuern von CHF 533.–» angerechnet hat, sind solche im Bedarf des Berufungsklägers mit Auslagen von total CHF 4'012.– nicht berücksichtigt worden. Soweit der Existenzbedarf der Familie gedeckt werden kann, werden im Rahmen der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung in allen familienrechtlichen Unterhaltberechnungen zum familienrechtlichen Bedarf allgemeine Lebenskosten, d.h. neben Auslagen für Versicherungen und Kommunikation namentlich auch die Steuern im Bedarf der Eltern angerechnet (BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. zum Eheschutz AGE ZB.2023.2 vom 25. Juni 2023 E. 3.4.3 m.H. auf Maier/Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 176 ZGB N 35b; Maier/Schwander, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Art. 176 ZGB N 4b). Da die Vor­instanz vorliegend das Bestehen eines Überschusses festgestellt hat, hätte sie daher auch im Bedarf des Berufungsklägers dessen Steuern berücksichtigen müssen, wie sie dies bei der Ermittlung des Bedarfs der Berufungsbeklagten getan hat.

Zu deren Bemessung verweist der Berufungskläger darauf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren eine Steuerbelastung von CHF 600.– geltend gemacht habe, was im Vergleich zur eingesetzten Steuerbelastung der Berufungsbeklagten realistisch sei. Damit hat der Berufungskläger seine Steuerbelastung selbst unter Berücksichtigung des vorliegend reduzierten Beweismasses (siehe oben E. 4.1) nicht ansatzweise glaubhaft gemacht: Zum einen bestreitet er – mit recht – die von der Vorinstanz berücksichtigte Steuerbelastung der Berufungsbeklagten (dazu sogleich). Zum anderen hat er auch vor dem Zivilgericht seine Steuern nicht belegt. Der dort mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 geltend gemachte Steuerbetrag von «CHF 600.– (inkl. Aufrechnung Eigenmietwert)» (Vorakten 6, S. 4) wird lediglich mit einer nicht weiter ausgeführten Steuerberechnung (Vorakten 7/14) belegt, wobei der aufgerechnete Eigenmietwert weder beziffert noch belegt wird. Angesichts der Tatsache, dass die Höhe des Eigenmietwerts nicht bekannt ist und vor dem Hintergrund, dass die Liegenschaft ohnehin im Miteigentum beider Parteien steht (vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten vom 11. Dezember 2023, Vorakten 13, S. 3; Eigentumsauskunft des Grundbuch- und Vermessungsamts Basel-Stadt), demzufolge davon auszugehen ist, dass der hälftige Eigenmietwert von der Berufungsbeklagten versteuert wird, erfolgt die vorliegende Steuerschätzung im vorsorglichen Verfahren bei beiden Parteien ohne Aufrechnung des Eigenmietwerts. Als Ausgleich wird darauf verzichtet, die von beiden Parteien geleisteten und grundsätzlich abzugsfähigen indirekten Amortisationszahlungen von jährlich CHF 6'826.– (vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten vom 11. Dezember 2023, Vorakten 13, S. 3; Vorakten 14/1; Eingabe des Berufungsklägers vom 4. Januar 2024, Vorakten 15, S. 3) bei der Steuerschätzung in Abzug zu bringen (dazu sogleich, E. 4.8.4).

In Bezug auf die Steuern der Berufungsbeklagten stützt sich die Vorinstanz auf die mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 eingereichte provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2022 (Vorakten 9/1; vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Daraus geht jedoch lediglich ein voraussichtlicher «Gesamtbetrag» für die «ordentliche Steuern 2022» von CHF 532.80 hervor, womit in der monatlichen Bedarfsberechnung nur ein Bruchteil davon, nämlich ein Steuerbetrag von CHF 44.40 (CHF 532.80 / 12) aufzurechnen gewesen wäre. Folglich ist die ursprünglich behauptete Steuerbelastung der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 500.– (vgl. Klage vom 17. August 2023, Vorakten 2, S. 5) entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht glaubhaft gemacht worden.

4.3      Als Zweites rügt der Rekurrent eine unrichtige Berechnung seines Einkommens.

4.3.1   Strittig ist dabei alleine die Berechnung seines Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit für den Kanton Basel-Stadt. Der Berufungskläger beanstandet dabei, dass die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 3'377.– ausgegangen sei, welches er 13 mal im Jahr erziele. Sie habe so ein Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von CHF 3'658.– errechnet. Dabei habe sie übersehen, dass der 13. Monatslohn in der Berechnungsbasis von CHF 3'377.– bereits enthalten sei, werde ihm gemäss den Lohnabrechnungen der 13. Monatslohn doch anteilig jeden Monat ausgezahlt. Im Entscheidzeitpunkt hätte daher auf ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von max. CHF 3'377.– abgestellt werden dürfen. Wie die folgenden Monate zeigten, falle dieses aber geringer aus. Stelle man statt nur auf 6 auf 9 Monate ab, so resultiere ein Gesamteinkommen von CHF 27’025.01, resp. von CHF 3'002.80 pro Monat. Korrekt wäre daher die Annahme eines Einkommens von gerundet max. CHF 3'003.00 aus unselbständiger Tätigkeit.

4.3.2   Zutreffend ist, dass die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren für die Monate April bis September 2023 eingereichten monatlichen Lohnabrechnungen mit dem Lohn ab Stundenmeldung jeweils auch den 13. Monatslohn enthalten haben (Eingabe des Berufungsklägers vom 23. Oktober 2023, Vorakten 7/7]). Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufaddierung eines 13. Monatslohnes auf dem Durchschnitt der sechs Auszahlungsbeträge gemäss diesen Lohnabrechnungen ist daher nicht zulässig.

4.3.3   Nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten dagegen, wenn er zur Errechnung seines durchschnittlichen unselbständigen Erwerbseinkommens auch die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 2024 berücksichtigt wissen will. Wie schon die Bezüge in den Monaten April bis September 2023 waren auch die in diesen drei Monaten ausbezahlten Beträge sehr volatil. Während ihm in den Monaten Januar und Februar CHF 2'810.50 resp. CHF 3'466.75 ausbezahlt worden sind, war es im Monat März bloss noch ein Betrag von CHF 485.85. Dem entspricht auch die von der Vor­instanz beurteilte Einkommenssituation in den Monaten April bis September 2023 mit Bezügen zwischen CHF 6'487.50 und CHF 0.–. Auffällig ist auch, dass der Rekurrent sein Einkommen in den Monaten Oktober bis Dezember 2023 nicht belegt. Daher vermag der Berufungskläger mit den neu eingereichten Unterlagen keinen Einkommensrückgang glaubhaft zu machen und ist seiner Obliegenheit zum entsprechenden Beleg seiner Behauptung nicht nachgekommen (vgl. oben E. 1.2.3).

4.3.4   In summarischer Beurteilung der Sache ist daher weiterhin von den sechs Auszahlungsbeträgen in den Monaten April bis September 2023 auszugehen, wobei keine weitere Aufrechnung eines 13. Monatslohnes zu erfolgen hat. Demnach ist von einem massgebenden Nettoeinkommen des Berufungsklägers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'377.– auszugehen. Nachdem das ihm angerechnete Einkommen aus seiner selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich CHF 2'821.– vom Berufungskläger nicht explizit bestritten wird, ist bei ihm von einem monatlichen Gesamteinkommen von CHF 6'198.– (statt wie die Vorinstanz von CHF 6'479.–) auszugehen.

4.4      Bestritten sind als Drittes die im Bedarf des Kindes D____ berücksichtigten Drittbetreuungskosten.

Der Berufungskläger macht geltend, dass «die hohen Kita-Kosten für D____ unnötig» seien, da er seinen Sohn seit jeher am Donnerstag ohne Fremdbetreuung selber betreuen könne. Die Betreuungsregelung am Donnerstag ist von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 2023 festgelegt und vom Verwaltungsgericht mit Urteil KE.[...] vom 25. September 2023 bestätigt worden. Die vom Berufungskläger mit seiner Berufung dagegen vorgetragenen Rügen sind in jenem Verfahren beurteilt worden. Der Berufungskläger anerkennt denn auch, dass diese Betreuungsregelung «vorliegend nicht Gegenstand» sei. Entgegen seiner Auffassung ist darauf aber auch bei der Bestimmung des Bedarfs des Kindes und daher bei der Berechnung des Unterhalts abzustellen.

4.5      Schliesslich rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz nur die Wohnkosten der Berufungsbeklagten nach grossen und kleinen Köpfen verteilt hat, nicht aber die seinigen.

Dieser Einwand ist bei der hier unstrittigen Annahme einer alternierenden Obhut berechtigt, selbst wenn der Berufungskläger die Kinder im Verhältnis weniger betreut wie die Berufungsbeklagte, zumal sich die kürzere Aufenthaltsdauer der Kinder nicht auf die bei ihm anfallenden Wohnkosten auswirkt (vgl. Hausheer/Spycher/Bähler, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Hausheer/Spycher [Hrsg.], 3. Auflage, Bern 2023, Kapitel 6 N 355 ff.). Folglich sind die Wohnkosten des Berufungsklägers von CHF 2'250.– – wie bei der Berufungsbeklagten – nach grossen und kleinen Köpfen dem Bedarf des Berufungsklägers und demjenigen der beiden Kinder zuzurechnen. Beim Berufungskläger verbleiben somit Wohnkosten von CHF 1'125.–.

4.6      Die weiteren, der Unterhaltsberechnung durch die Vorinstanz zu Grunde gelegten Faktoren werden von den Parteien nicht bestritten. Es kann daher zur Bestimmung des vorsorglichen Unterhalts weiterhin darauf abgestellt werden (vgl. E. 1.2.3).

4.7      Im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist schliesslich auch die Abänderung der Betreuungsregelung, wie sie vom Zivilgericht mit Entscheid F.[...] vom 24. Juni 2024 (act. 11/2 und 13) vorgenommen worden ist. Diese Änderung ist erst nach der mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. Juli 2024 eingeleiteten Beratungsphase ins vorliegende Verfahren eingebracht worden (vgl. dazu E. 1.2.2). Dazu haben sich die Parteien auch nicht mehr äussern können.

4.8

4.8.1   Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz ist in Bezug auf die Berufungsbeklagte von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'420.– und von einem familienrechtlichen Bedarf vor Steuern von CHF 2'812.– (Grundbetrag von CHF 1'350.–, Wohnkostenanteil von CHF 692.–, Krankenkassenprämien von CHF 674.– und Auslagen für Motorfahrzeug von CHF 96.–) auszugehen.

Beim Berufungskläger ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Vergleich zur Vorinstanz von einem etwas tieferen Einkommen von CHF 6'198.– und einem familienrechtlichen Bedarf vor Steuern von CHF 2’887.– (Grundbetrag von CHF 1'200.–, Wohnkostenanteil von CHF 1'125.–, Krankenkassenprämien von CHF 413.–, Auslagen für Motorfahrzeug von CHF 100.– und Versicherungskosten von CHF 49.–) auszugehen.

Beim Bedarf der Kinder sind neu die Wohnkostenanteile beim Vater von je CHF 562.50 (CHF 2'250.– / 4) in die Berechnung aufzunehmen (vgl. oben, E. 4.5). Im Übrigen wird die Berechnung der Vorinstanz nicht bestritten. Vor Berücksichtigung der – von der Vorinstanz ausser Acht gelassenen – Steueranteile der Kinder resultiert ein Barbedarf von C____ von 1'434.50 ([Grundbetrag von CHF 400.–, Wohnkostenanteil bei der Mutter von CHF 346.– resp. beim Vater von CHF 562.50, Krankenkassenprämien von CHF 161.–, Auslagen für das U-Abo von CHF 53.–, Drittbetreuungskosten von CHF 338.– und Kosten für Freizeitaktivitäten von CHF 124.–] - Kinderzulagen von CHF 550.–) und ein solcher von D____ von CHF 2'253.50 ([Grundbetrag von CHF 400.–, Wohnkostenanteil bei der Mutter von CHF 346.– resp. beim Vater von CHF 562.50, Krankenkassenprämien von CHF 149.–, Kosten für die Drittbetreuung von CHF 1'300.– und für Freizeitaktivitäten von CHF 46.–] - Kinderzulagen von CHF 550.–).

4.8.2   Wie bereits zutreffend von der Vorinstanz festgestellt, ist bei alternierender Obhut der Geldunterhalt im Falle ähnlicher Leistungsfähigkeit der Eltern umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen und bei praktisch gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern proportional zur Leistungsfähigkeit zu erbringen. Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den Eltern muss die elterliche Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen Betreuungsanteilen der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden. Im Einzelnen wird bisweilen auch auf eine von Bundesrichter Nicolas von Werdt vorgeschlagene Matrix verwiesen (abgebildet in: Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 896, 906, nachfolgend Matrix; BGE 147 III 265 E. 5.5; kritisch und mit berechtigten Einwänden Aeschlimann/‌Bähler/‌Schweighauser/‌Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, S. 251, 276; ebenso Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871, 886). Die vorgenannten Grundsätze zielen jedoch nicht auf eine rein rechnerische Operation, sondern sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (so das obiter dictum in BGE 147 III 265 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 51; vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 24-25a).

Für die Verteilung der Kinderkosten ist somit einerseits auf die Betreuungsanteile, andererseits auf die Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile abzustellen. Nach entsprechender Rundung ist vorliegend von Betreuungsanteilen von 35% des Vaters und 65% der Mutter auszugehen. Die Leistungsfähigkeit der Eltern rechnet sich als deren Einkommen abzüglich ihres Bedarfs (Heller, Unterhalt bei alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, in: Anwaltsrevue 2023, S. 244, 255). Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten beträgt vorsteuerlich CHF 1'608.– (Einkommen von CHF 4'420.–, abzüglich ihres Bedarfs von CHF 2’812.–). Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers bemisst sich vorsteuerlich auf CHF 3'311.– (Einkommen von CHF 6’198.–, abzüglich seines Bedarfs von CHF 2’887.–). Die elterliche Leistungsfähigkeit liegt somit zu 67 % beim Berufungskläger und zu 33 % bei der Berufungsklägerin. Gemäss vorgenannter Matrix hat der Berufungskläger damit im Rahmen von 78 % für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen, während die Berufungsbeklagte diesen im Umfang von 22 % zu tragen hat, was vorliegendenfalls als sinnvoll erachtet und deshalb ohne weitere Rundung für die weitere Unterhaltsberechnung übernommen wird.

4.8.3   Nach dem Erwogenen ist von einem monatlichen Gesamteinkommen der Familie von CHF 11'718.– (CHF 4'420.– Mutter, 6'198.– Vater und CHF 550.– pro Kind) sowie einem Gesamtbedarf der Familie vor Steuern von CHF 10'487.– (CHF 2'812.– Mutter, 2'887.– Vater, CHF 1'434.50 Tochter und CHF 2'253.50 Sohn) auszugehen. Dies ergibt ein Überschuss der Familie vor Steuern von CHF 1'231.–, der nach grossen und kleinen Köpfen an die Familienmitglieder verteilt wird (CHF 410.30 pro Elternteil und CHF 205.20 pro Kind).

Bei einer alternierenden Obhut fallen gewisse Kinderkosten bei beiden Elternteilen an (Nahrung, Wohnkosten etc.), andere – sog. nicht teilbare – Kosten fallen lediglich einmal an und sind vom Empfänger der jeweiligen Rechnung zu bezahlen (Krankenkasse, U-Abo, Arztkosten, Kleidung, Drittbetreuung, auswärtige Verpflegung, Steuern). Folglich ist der Grundbetrag der Kinder von je CHF 400.– im Verhältnis von rund 1/3 zu 2/3 auf die Eltern zu verteilen (CHF 266.70 bei der Mutter und CHF 133.30 beim Vater). Die Wohnkosten fallen jeweils in der Höhe von CHF 346.– bei der Mutter und CHF 562.50 beim Vater an. Die nicht teilbaren Kosten werden unstrittigerweise bei der Mutter angerechnet.

Auch die Überschussverteilung hängt von den Betreuungsanteilen ab. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Überschussverteilung soll bei einer hälftigen alternierenden Obhut grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des auf die Kinder entfallenden Anteils am Überschuss zustehen (BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). Die Parteien betreuen die Kinder vorliegend im Verhältnis von rund 1/3 zu 2/3. Somit soll der Überschussanteil von je CHF 205.20 den Kindern zu 1/3 (CHF 68.40 pro Kind) beim Vater und zu 2/3 (CHF 136.80 pro Kind) bei der Mutter zukommen.

Ausgehend vom Barbedarf der Kinder (inkl. Überschussanteil) von CHF 1'639.70 (CHF 1'439.50 + 205.20) für C____ resp. CHF 2'458.70 (CHF 2’253.50 + 205.20) für D____ hätte der Berufungskläger damit – vor Berücksichtigung der Steuern – einen Unterhaltsbeitrag von CHF 514.70 für C____ (78% von CHF 1'639.70 = 1'278.95, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von insgesamt CHF 764.20 [CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil) + Überschussanteil CHF 68.40])  und einen solchen von CHF 1'153.55 für D____ (78% von CHF 2'458.70 = CHF 1'917.80, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von insgesamt CHF 764.20 [CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil) + Überschussanteil CHF 68.40]) an die Berufungsbeklagte zu leisten.

4.8.4   Ausgehend von der genannten Aufteilung und den provisorisch errechneten Unterhaltsbeiträgen ist eine Steuerschätzung vorzunehmen, aufgrund welcher wiederum die Unterhaltsbeiträge zu präzisieren sind.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Kinderunterhalt für minderjährige Kinder beim Schuldner abziehbar und bei der Unterhaltsempfängerin steuerbar ist (vgl. § 24 lit. e und § 32 Abs. 1 lit. c Steuergesetz [StG, SG 640.100]; Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Dafür kann der Kinderabzug für minderjährige Kinder nur von demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, der die Unterhaltsbeiträge empfängt (vgl. Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 35 DBG N 20 und 20b; Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 35 N 11; Ramseier, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Band II, Anh. St N 34). Auch der Elterntarif gilt bei minderjährigen Kindern nur für denjenigen Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält (vgl. Ramseier, a.a.O., Anh. St N 33). Bezüglich Kinderabzug und Elterntarif ist somit der durch die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen geschaffene Status entscheidend, nicht jedoch, wer in welchem Umfang die Betreuung der Kinder wahrnimmt (Arndt/Bader, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern kostet, in: FamPra.ch 2020, S. 644, 658). Diese Regelung entspricht der Praxis, weshalb auch vorliegend die Steuern danach zu berechnen sind. Elterntarif und Kinderabzüge stehen somit der Berufungsbeklagten zu, die unterhaltsberechtigt ist.

Zur Steuerschätzung wird bei der Berufungsbeklagten ein steuerbares Einkommen von CHF 76'259.10 ([CHF 4'420.– (Nettoeinkommen) + CHF 1'100.– (Kinderzulagen) + CHF 1'668.25 (Total Unterhaltsbeiträge)] x 12, abzüglich des maximal abziehbaren Betrags für Drittbetreuungskosten von CHF 10'000.–) und beim Berufungskläger ein solches von CHF 54'356.95 ([CHF 6’198.– (Nettoeinkommen) x 12 - [CHF 1'668.25 (Total Unterhaltsbeiträge) x 12]) angenommen. Ausgehend davon ist für die Berufungsbeklagte gemäss Basler Steuerrechner von einer monatlichen Steuerlast in der Höhe von CHF 282.– auszugehen. Diese wird zwischen ihr und den Kindern aufgeteilt. Dabei ist das dem Kind zustehende, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernde Einkommen (etwa der Barunterhalt und die Familienzulagen) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter vom 15. November 2021, S. 5). Der Tochter C____ steht ein jährliches Einkommen von insgesamt CHF 12‘776.60 (12 x [CHF 550.– (Kinderzulagen) und CHF 514.70 (Unterhalt)]) zu, was 14.80 % der von der Mutter zu versteuernden Einkünfte ausmacht. Ihr Steueranteil beträgt demnach CHF 41.75 (14.80 % von CHF 282.–). Dem Sohn D____ steht ein jährliches Einkommen von insgesamt CHF 20‘442.45 (12 x [CHF 550.– (Kinderzulagen) und CHF 1‘153.55 (Unterhalt)]) zu, was 23.70 % der von der Mutter zu versteuernden Einkünfte ausmacht. Der für ihn auszuscheidende Steueranteil beträgt demnach CHF 66.85 (23.70 % von CHF 282.–). Damit verbleibt der Berufungsbeklagten ein restlicher Steueranteil von CHF 173.40. Der besseren Übersicht halber ist nachfolgend von gerundeten Steueranteilen von CHF 173.– für die Berufungsbeklagten, CHF 42.– für die Tochter und CHF 67.– für den Sohn auszugehen. Die monatliche Steuerbelastung des Berufungsklägers beträgt gemäss dem kantonalen Steuerrechner CHF 455.30.

4.8.5   Unter Berücksichtigung der Steuerlast ist bei der Berufungsbeklagten nunmehr von einem monatlichen Bedarf von CHF 2'985.– (CHF 2'812.– + CHF 173.–) und beim Berufungskläger von einem solchen von CHF 3'342.50 (CHF 2'887.– + 455.50) auszugehen. Unter Berücksichtigung der auf sie anfallenden Steueranteile beträgt der Bedarf von C____ neu CHF 1'476.50 (CHF 1'434.50 + CHF 42.–) und jener von D____ CHF 2'320.50 (CHF 2'253.50 + CHF 67.–). Der Gesamtbedarf der Familie beträgt mit Steuern CHF 11'224.50, womit ein entsprechend reduzierter Überschuss von CHF 493.50 (CHF 11'718.– - CHF 11'224.50) verbleibt, der nach grossen und kleinen Köpfen an die Familienmitglieder verteilt wird (CHF 164.50 pro Elternteil und CHF 82.25 pro Kind).

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten beträgt nach Abzug der Steuern CHF 1'435.– (CHF 1'608.– - CHF 173.–) und jene des Berufungsklägers neu CHF 2'855.50 (CHF 3'311.– - CHF 455.50). Es bleibt damit bei der ermittelten elterlichen Leistungsfähigkeit von 67 % beim Berufungskläger und 33 % bei der Berufungsklägerin. Folglich ist weiterhin von derselben Aufteilung gemäss Matrix auszugehen, wonach der Berufungskläger zu 78 % für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen hat.

Ausgehend vom Barbedarf der Kinder (inkl. Überschuss- und Steueranteil) von CHF 1'558.75 (CHF 1'476.50 + CHF 82.25) für C____ resp. von CHF 2'402.75 (CHF 2'320.50 + CHF 82.25) für D____ hat der Berufungskläger damit einen Unterhaltsbeitrag von CHF 492.60 für C____ (78% von CHF 1'558.75 = CHF 1'215.85, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von insgesamt CHF 723.25 [CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil) + Überschussanteil CHF 27.40]) und einen solchen von CHF 1'150.90 für D____ (78% von CHF 2'402.75 = CHF 1'874.15, abzüglich der vom Vater getragenen Kosten von insgesamt CHF 723.25 [CHF 133.30 (Grundbetrag) + CHF 562.50 (Wohnkostenanteil) + Überschussanteil CHF 27.40]), daher Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'643.50 an die Berufungsbeklagte zu leisten.

5.

5.1         Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 4.1, ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete das Zivilgericht den Berufungskläger zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 2'028.–. Der Berufungskläger beantragt mit seinem Hauptbegehren die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit die Reduktion der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auf CHF 0.–. Die Berufungsbeklagte ersucht um Abweisung der Berufung und damit um Bestätigung der Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2'028.–. Das Appellationsgericht setzt die Unterhaltsbeiträge mit dem vorliegenden Entscheid auf insgesamt CH 1'643.50 fest. Damit unterliegt der Berufungskläger im Umfang von rund 4/5 (CHF 1'643.50 : CHF 2'028.– = 0.81). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens haben der Berufungskläger 4/5 und die Berufungsbeklagte 1/5 der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und hat der Berufungskläger 3/5 einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. zu den möglichen Berechnungsmethoden Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 8).

5.2      Die Berufungsbeklagte hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt werden (BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.2). Nachdem der Berufungskläger unbestrittenermassen keinen Unterhalt an die Berufungsbeklagte geleistet hatte und deshalb mit Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Juni 2024 eine Drittschuldneranweisung verfügt werden musste (act. 11), kann das Kriterium der Mittellosigkeit als erfüllt bezeichnet werden. Der Berufungsbeklagten wird deshalb die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die folgenden Auswirkungen auf die Liquidation der Prozesskosten: Der von der Berufungsbeklagten zu tragende Anteil der Gerichtskosten geht zu Lasten der Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.2). Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Im Umfang, in dem die Gerichtskosten nicht vom Berufungskläger zu tragen sind, hat ihm das Gericht den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.2; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 12). Die Forderung auf die Parteientschädigung steht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten und nicht dieser zu (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.2 mit Nachweisen). Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist somit ein Honoraranteil aus der Gerichtskasse auszubezahlen, mit welchem ihr zusammen mit der zugesprochenen Parteientschädigung eine volle angemessene Entschädigung zu den Ansätzen der unentgeltlichen Prozessführung ausgerichtet wird (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Huber, a.a.O., Art. 122 N 18; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 658). Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

5.3      Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festzusetzen. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2024 (act. 8/11) weist einen Aufwand von 8.33 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 32.30 aus, was vorliegend angemessen erscheint. Für die Eingabe vom 12. Juli 2024 ist ein zusätzlicher Zeitaufwand von 15 Minuten zu berücksichtigen. Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von 8 Stunden und 35 Minuten zu entschädigen. Der übliche Überwälzungstarif für die Parteientschädigung beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts CHF 250.– pro Stunde. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten macht mit ihrer Honorarnote aber nur einen Stundenansatz von CHF 200.– geltend. Der Antrag auf Parteientschädigung braucht zwar nicht beziffert zu werden. Wenn eine Partei eine bezifferte Honorarnote einreicht, kann die volle Parteientschädigung den betreffenden Betrag aber nicht übersteigen, weil das Gericht einer Partei nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt, und weil die Parteientschädigung nicht zu einer Bereicherung der Partei führen soll (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 9.2.2). Folglich ist für die Berechnung der Parteientschädigung im vorliegenden Fall nur ein Stundenansatz von CHF 200.– zu berücksichtigen. Dieser Stundenansatz ist auch für die Berechnung der angemessenen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin massgebend (§ 20 Abs. 2 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HoR, SG 291.400]). Eine volle Parteientschädigung und eine volle angemessene Entschädigung betragen somit CHF 1'749.– (8.58 x CHF 200.– + CHF 32.30) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 141.65. Folglich hat der Berufungskläger der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'049.40 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 85.– zu bezahlen und ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 699.60 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 56.65 auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts vom 16. Februar 2024 (F.2023.315) aufgehoben und neu wie folgt gefasst:

1.    Der Beklagte wird verurteilt, während der Dauer des vor Zivilgericht hängigen Verfahrens an den Unterhalt der Tochter C____, geb. [...] 2016, monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 492.60 und an den Unterhalt des Sohnes D____ monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'150.90 (total Kinderunterhaltsbeiträge: CHF 1'643.50), zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 800.– werden dem Berufungskläger in Höhe von CHF 640.– und der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 160.– auferlegt. Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Berufungskläger im Umfang von CHF 160.– zurückerstattet.

Der Berufungskläger hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Advokatin [...], für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'049.40, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 85.–, insgesamt somit CHF 1'134.40, zu bezahlen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Advokatin [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 699.60, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 56.65, insgesamt somit CHF 756.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Kindsvertreterin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2024.25 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.10.2024 ZB.2024.25 (AG.2024.580) — Swissrulings