Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2024.16
ENTSCHEID
vom 12. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Parteien
A____ Berufungskläger 1
[...] Beklagter
B____ Berufungsklägerin 2
[...] Beklagte
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Februar 2024
betreffend Forderung aus Mietvertrag
Erwägungen
Mit Eingabe vom 10. April 2024 erhoben A____ (Berufungskläger 1) und B____ (Berufungsklägerin 2) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2024. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 16. April 2024 verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Innert dieser Frist stellten die Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies das Appellationsgericht dieses Gesuch ab und setzte ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (gemeint wohl: 3. Juni 2024) führten die Berufungskläger aus, dass sie mehr Zeit bräuchten. Den Kostenvorschuss leisteten sie aber nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1
- Berufungsklägerin 2
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.