Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2017.26
ENTSCHEID
vom 6. März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger 1
[...] Kläger 3
B____ Berufungsklägerin 2
[...] Klägerin 1
c/o [...]
gegen
C____ Berufungsbeklagter
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. März 2017
betreffend Gültigkeit eines Testaments
Erwägungen
A____ (Berufungskläger 1) und B____ (Berufungsklägerin 2) erhoben gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. März 2017 Berufung. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 forderte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die beiden Berufungskläger auf, bis zum 17. August 2017 einen Kostenvorschuss an die Gerichtskosten von CHF 35'000.– zu leisten. Nachdem diese Verfügung den Berufungsklägern nicht zugestellt werden konnte und diese ihre neue Adresse mitgeteilt hatten, wurde ihnen die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 1. September 2017 verlängert. Auf Gesuch der Berufungskläger hin verlängerte der Instruktionsrichter die Frist bis zum 2. Oktober 2017.
Am 1. Oktober 2017 ersuchten die Berufungskläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 17. Oktober 2017 ersuchte der berufungsbeklagte C____ seinerseits um Sicherstellung seiner Parteientschädigung. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, setzte der Instruktionsrichter den Berufungsklägern mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. Januar 2018 zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 35'000.– und zur Sicherstellung der Parteientschädigung des Berufungsbeklagten von CHF 47'800.–.
Nachdem diese Beträge innert Frist nicht beim Appellationsgericht eingegangen waren, setzte der Instruktionsrichter den Berufungsklägern mit Verfügung vom 31. Januar 2018 eine unerstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschuss und der Sicherheit; gleichzeitig drohte er den Berufungsklägern an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Berufung nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger 1 am 2. Februar 2018 zur Abholung gemeldet, aber innert der Abholungsfrist nicht abgeholt. Sie gilt deshalb als am 9. Februar 2018 zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Berufungsklägerin 2 konnte die Verfügung vom 31. Januar 2018 am 13. Februar 2018 zugestellt werden. Innert der mit dieser Verfügung gesetzten Nachfrist sind weder der Kostenvorschuss noch die Sicherheit geleistet worden. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Mangels Antrag ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (zum Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren auf Sicherstellung der Parteientschädigung Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 119 N 15; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz 731, 733 f. und 811 f.).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. März 2017 (K5.2015.1) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1
- Berufungsklägerin 2
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.