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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.12.2016 ZB.2016.18 (AG.2016.861)

23. Dezember 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·607 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2016.18

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                                       Klägerin

[...]                                                                                            Berufungsklägerin

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

gegen

C____                                                                                                       Beklagte

[...]                                                                                          Berufungsbeklagte

vertreten durch Dr. D____, Rechtsanwalt,

[...]   

E____                                                                                 Nebenintervenientin

[...]  

vertreten durch lic. iur. F____, Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 9. März 2016

betreffend Forderung

Erwägungen

A____ (Berufungsklägerin) reichte gegen die C____ (Berufungsbeklagte) am 24. September 2014 Klage ein. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies diese Klage mit Entscheid vom 9. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 20. Juni 2016 Berufung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 sah der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und stellte die Berufung der Berufungsbeklagten und E____ (Nebenintervenientin) zur Stellungnahme zu. In der Folge beantragten die Berufungsbeklagte und die Nebenintervenientin, die unentgeltliche Rechtspflege sei der Berufungsklägerin nicht zu gewähren und die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, ihnen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils Sicherheit zu leisten. Nachdem sich die Berufungsklägerin dazu geäussert hatte, wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 2. September 2016 das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung ab. Er verpflichtete die Berufungsklägerin sodann zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 6‘500.– und zur Leistung von Sicherheiten von CHF 7‘000.– und CHF 1‘750.– für die zweitinstanzlichen Vertretungskosten der Berufungsbeklagten und der Streitberufenen. Mit Eingabe vom 26. September 2016 ersuchte die Berufungsklägerin um Erstreckung der Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheiten. Mit Verfügung vom 28. September 2016 erstreckte der Verfahrensleiter diese Fristen peremptorisch bis zum 14. Oktober 2016. Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2016 nicht eintrat.

Mit Verfügung vom 29. November 2016 setzte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Berufungsklägerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheiten, dies verbunden mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten würde. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 ersuchte die Berufungsklägerin um eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und der Sicherheiten und um Gewährung der Möglichkeit zur Ratenzahlung. Die verlangten Zahlungen sind innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 29. November 2016 somit nicht eingegangen. Eine zweite Nachfrist oder die Erstreckung der Nachfrist sind grundsätzlich ausgeschlossen (Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2016, Art. 101 N 5; Sutter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 101 N 9). Gründe, die ausnahmsweise eine mögliche Verlängerung der Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO rechtfertigen, sind äusserst zurückhaltend zuzulassen (BGer 5A_654/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 und 5.2). Die für eine Erstreckung einer gerichtlichen Frist vorausgesetzten „zureichenden Gründen“ im Sinn von Art. 144 Abs. 2 ZPO sind dementsprechend restriktiv auszulegen (Rüegg, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 101 N 2). Da vorliegend mit der Verfügung vom 29. November 2016 eine ausdrücklich nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung gesetzt wurde und die Berufungsklägerin zudem in ihrem Erstreckungsgesuch keine Gründe für ihre Zahlungsversäumnis vorbringt, ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten für das Berufungsverfahren erhoben.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Nebenintervenientin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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