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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.01.2017 ZB.2016.14 (AG.2017.116)

16. Januar 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,744 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

Forderungen aus Arbeitsvertrag

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2016.14

ENTSCHEID

vom 16. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____                                                                                 Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                                Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. August 2015

betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

B____ arbeitete seit dem 31. Januar 2000 als Lastwagenchauffeur bei der A____ in [...]. Am 24. Oktober 2012 entliess ihn die Arbeitgeberin fristlos. Nachdem ein Schlichtungsversuch gescheitert war, reichte B____ am 28. Mai 2013 beim Zivilgericht Klage ein auf Bezahlung von CHF 28'222.95 brutto (sich zusammensetzend aus CHF 5'430.– brutto Monatslohn Oktober 2012, CHF 16'290.– brutto Schadenersatz für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2012, CHF 10'860.– brutto Entschädigung wegen fristloser Entlassung, CHF 1'356.95 brutto Ferienlohn für fünf Ferientage sowie CHF 86.– Spesen abzüglich einer anerkannten Gegenforderung über CHF 5'800.–) zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Oktober 2012. Mit Klageantwort vom 12. September 2013 begehrte die A____ die vollumfängliche Abweisung der Klage, eventualiter die Verurteilung des Klägers, aufgrund Verrechnung einer allfälligen Oktoberlohnforderung mit ihrer Forderung im Umfang von CHF 5'800.–, zur Zahlung von CHF 1'858.85. Widerklageweise verlangte sie ausserdem die Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer Entschädigung von CHF 1'357.50 wegen Nichtantreten bzw. Verlassen der Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund (Art. 337d OR), von CHF 5'458.50 wegen verschuldeter Fahrzeugreparaturkosten und von CHF 20'000.– Schadenersatz gemäss Art. 337b OR. Mit seiner Replik hielt B____ in der Folge an seiner Klage fest und beantragte die Abweisung der Widerklage. Die A____ hielt ihrerseits mit der Duplik an ihren Anträgen fest. Mit Entscheid vom 24. August 2015 hiess das Zivilgericht die Klage im Umfang von CHF 15'258.25 netto Lohn und CHF 86.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Oktober 2012 gut und wies die weitergehenden Klagebegehren sowie die Widerklage ab. Darüber hinaus verurteilte das Zivilgericht die Beklagte und Widerklägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'800.– an den Kläger und Widerbeklagten. Im Übrigen wurden die Parteikosten wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid hat die A____ nach Zustellung der schriftlichen Begründung am 15. April 2016 Berufung erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils des Zivilgerichts in Ziffern 1 und 2 und auf Feststellung, dass der Kläger zu Recht entlassen wurde. Der Berufungsbeklagte beantragt mit seiner Berufungsantwort vom 23. Mai 2016 Nichteintreten auf die Berufung, eventualiter die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Mit unaufgefordert eingereichter Replik hält die Berufungsklägerin an der Berufung fest. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; ZPO]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist der Berufungsklägerin am 4. März 2016 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 15. April 2016 Berufung erhoben; angesichts der 30-tägigen Berufungsfrist und der über die Ostertage dauernden 15-tägigen Gerichtsferien ist dies rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO).

1.2      Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 und § 99 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.

Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Berufung, dass das Urteil des Zivilgerichts in Ziffer 1 und 2 aufzuheben und festzustellen sei, dass der Kläger zurecht entlassen worden sei. Diese Rechtsbegehren sind ungenügend bzw. unzulässig.

2.1      Obschon Art. 311 Abs. 1 ZPO dies nicht ausdrücklich erwähnt, besteht in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, dass die Berufungsschrift neben der Begründung auch Rechtsbegehren enthalten muss. Aus der Berufung muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll. Namentlich mit Blick auf den reformatorischen Charakter der Berufung sowie den Umstand, dass der erstinstanzliche Entscheid insoweit in materielle Rechtskraft erwächst, wie er unangefochten bleibt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), muss der Berufungskläger grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezem­ber 2013 E. 3.2.1; AGE ZB.2014.30 vom 15. Juli 2014 E. 2.1, ZB.2013.30 vom 19. Januar 2015 E. 4.5.2 und BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013 E. 1.2; aus dem Schrifttum Reetz/theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 872 ff.). Gemäss einem allgemeinen Prozessgrundsatz muss das Rechtsbegehren so bestimmt gefasst sein, dass es im Falle seiner Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; AGE ZB.2014.30 vom 15. Juli 2014 E. 2.1, ZB.2013.30 vom 19. Januar 2015 E. 4.5.2 und BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013 E. 1.2). Mit den Berufungsanträgen ist demzufolge möglichst präzise zum Ausdruck zu bringen, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werden und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34 a.E.; Seiler, a.a.O., Rz 875 f.). Rechtsfolge fehlender oder mangelhafter Berufungsbegehren ist vollständiges oder teilweises Nichteintreten auf die Berufung.

Die Anwendung prozessualer Formstrenge steht allerdings unter dem Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht verlangt deshalb, ausnahmsweise auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gehörigen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1 und 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2.1; AGE ZB.2013.30 vom 19. Januar 2015 E. 4.5.2 und BEZ.2013.97 vom 21. Februar 2013 E. 1.2.1).

2.2      Das Berufungsbegehren 1 ("Es sei das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt in Ziffer 1 und 2 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zurecht entlassen wurde.") vermag den vorstehenden Anforderungen an einen rechtsgültigen Berufungsantrag nicht zu genügen. Das Begehren lautet lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, stellt jedoch keinen Antrag in der Sache selbst, namentlich keinen Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie erstinstanzlich nicht bereits abgewiesen wurde. Zwar liesse sich aus der Begründung der Berufung, dass die Berufung sich lediglich gegen den Entscheid der Vorinstanz richte, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei und dass deswegen für die ordentliche Kündigungsfrist der Lohn geschuldet sei, und die Berufung sich auch nicht gegen die Abweisung der Widerklage richte (Berufung, S. 3), ableiten, dass damit die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt werde. Dieser Schluss würde aber die Frage aufwerfen, wie es sich mit dem Begehren des Berufungsbeklagten auf Zahlung von Spesen von CHF 86.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Oktober 2012 (Klagebegehren 5) verhält, welchen Betrag die Vorinstanz in Ziffer 1 des Entscheiddispositivs dem Berufungsbeklagten neben Schadenersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR zugesprochen hat. Diesen Spesenersatz hatte die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt (dazu auch angefochtener Entscheid, E. 3.2). Aus der Begründung ergibt sich jedoch nicht, ob sie diesen Betrag nunmehr anficht oder fortgesetzt anerkennt. Aufgrund dieses Mangels wäre das Berufungsgericht nicht in der Lage, sollte die Berufung gutgeheissen werden, einen Entscheid zu fällen, der vollumfänglich an Stelle von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs treten könnte.

Keinen Ersatz für ein Begehren in der Sache bildet im Übrigen das Begehren "… und [es sei] festzustellen, dass der Kläger zurecht entlassen wurde". Auch wenn das Begehren aufgrund der weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin dahingehend ergänzt werden könnte, "… dass der Kläger zu Recht fristlos entlassen wurde", würde das nichts daran ändern, dass die Berufungsklägerin erstinstanzlich gar kein solches Begehren gestellt hatte, weder als Begehren im Rahmen ihrer Klageantwort, noch im Rahmen ihrer Widerklage. Das genannte Feststellungsbegehren könnte im Rahmen der Berufung nur als neues Widerklagebegehren im Sinne einer Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 OR verstanden werden (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317 N 74 und Seiler, a.a.O., Rz 1387). Das neue Feststellungsbegehren könnte indessen nicht zugelassen werden. Die Berufungsklägerin legt mit ihrer Berufung weder dar, inwiefern vorliegend die Voraussetzungen einer Klageänderung im Berufungsverfahren erfüllt sind, namentlich inwiefern sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO), noch begründet sie ein schutzwürdiges Interesse an einem derartigen Feststellungsbegehren (Art. 59 Abs. 2 lit. a und 87 ZPO).

2.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Berufungsbegehren 1 nicht den Anforderungen an rechtsgenügliche Berufungsanträge entspricht, namentlich keinen Antrag in der Sache selbst enthält. Auch aus den Ausführungen der Berufungsklägerin in der Begründung selbst lassen sich ihre Anträge nicht mit der gebotenen Gewissheit erschliessen, so dass sie bei Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden könnten. Über diesen Mangel hinwegzusehen ist nicht möglich, ist die Berufungsklägerin doch anwaltlich vertreten, so dass auch erwartet werden darf, dass korrekte und vollständige Berufungsanträge gestellt werden (vgl. AGE ZB.2013.30 vom 19. Januar 2015 E. 4.5.3). Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.

3.

Der Berufung mangelt es nicht nur an einem rechtsgültigen Antrag, sondern auch an einer rechtgenüglichen Begründung.

3.1      Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinn der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Diese Begründungsanforderungen sind auch in Verfahren zu beachten, in denen der Untersuchungsgrundsatz gilt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 [= Praxis 2013 Nr. 4]; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2 und 4.3 sowie 5A_44/2016 vom 25. April 2016 E. 3.3; AGE ZB.2015.14 vom 11. Mai 2015 E. 3.1). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung nicht zu genügen.

3.2      Die Berufungsklägerin bestreitet explizit die Erwägungen der Vorinstanz unter "Punkt 2.6.2.1ff" (Berufung, S. 3). In diesem Abschnitt befasst sich der angefochtene Entscheid zunächst mit der Frage, ob die Berufungsklägerin einen ausreichenden Nachweis einer erfolgten und rechtsgenüglichen Verwarnung vorgängig zur fristlosen Entlassung des Berufungsbeklagten am 24. Oktober 2012 erbracht hat (E. 2.6.2.1). Gegenstand der weiteren Erwägungen bilden die Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten betreffend dessen Schimpftiraden und Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden. In diesem Zusammenhang hat die Vorin­stanz allgemeine Ausführungen zur Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gemäss Art. 321a OR gemacht (E. 2.6.2.2.1), die Aussagen von insgesamt neun Zeugen wiedergegeben (E. 2.6.2.2.2), diese Aussagen bewertet und hierbei die Frage der Dauer der erwiesenen Verfehlungen aufgeworfen (E. 2.6.2.2.3 und 2.6.2.2.4), woraufhin sie nach Beurteilung der gesamten Umstände den Schluss gezogen hat, dass eine fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei, nachdem die Berufungsklägerin über lange Zeit das anstössige Verhalten des Berufungsbeklagten nicht angemessen sanktioniert habe, obwohl sie dazu ausreichend Anlass und Gelegenheit gehabt hätte (E. 2.6.2.2.4 und 2.6.2.2.5). Die Berufungsklägerin trägt in ihrer Berufung vor, dass der angefochtene Entscheid viel zu hohe Anforderungen an den Nachweis des Geschehens stelle (Berufung, S. 4 f.). Sie bleibt mit ihren Vorbringen jedoch im Allgemeinen stecken. Um den dargestellten Begründungsanforderungen zu genügen, müsste die Berufungsklägerin unter präzisem Hinweis auf die konkrete Erwägung darlegen, welche – notabene genau zu bezeichnende – Beweismittel bzw. Aussagen ihrer Ansicht nach einen anderen als den von der Vorin­stanz gezogenen Schluss nahelegen. An solchen Bezugnahmen fehlt es in der Berufungsschrift ganz. Der pauschale Hinweis auf die Erwägungen unter "Punkt 2.6.2.1ff" genügt da nicht, zumal sich die genannten Erwägungen über fünf Seiten des angefochtenen Entscheids erstrecken und es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz sein kann, darüber zu rätseln, auf welche Erwägung der Vorinstanz die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen im Einzelnen abzielt. Ebenso wenig geht es an, über praktisch eine Seite aus – offenbar als zentrales Beweismittel erachteten – Notizen des Inhabers der Berufungsklägerin zu zitieren, ohne Angabe, wann dieser Beleg in den Prozess eingeführt worden ist bzw. wo er sich in den Akten findet (Berufung, S. 5). Es obliegt nicht der Berufungsinstanz, in solchen Fällen die Akten nach dem Vorhandensein von angerufenen Unterlagen zu durchforsten. Erfüllt die Berufung in formaler Hinsicht nicht die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung, kann auf sie nicht eingetreten werden. Ein Hinwegsehen über die formell mangelhafte Begründung ist umso weniger möglich, als die Berufungsklägerin anwaltlich vertreten ist und somit erwartet werden kann, dass die Berufungsschrift die Berufungsformalien einhält.

4.

Selbst wenn man auf die Berufung eintreten könnte, wäre sie abzuweisen.

4.1      Angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid ausschliesslich hinsichtlich der Frage, ob die Berufungsklägerin berechtigt gewesen war, das Arbeitsverhältnis mit dem Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 337 OR fristlos aufzulösen. Das Zivilgericht hat diese Frage verneint (angefochtener Entscheid, E. 2) und dem Berufungsbeklagten entsprechend den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugesprochen (Rz 3.1 f.). Die Berufungsklägerin wirft dem Zivilgericht vor, dabei von der falschen Annahme ausgegangen zu sein, dass nach ständiger Rechtsprechung unentschuldigte Absenzen des Arbeitnehmers bei der Arbeit zur Begründung einer fristlosen Kündigung im Allgemeinen erst dann genügten, wenn der Arbeitnehmer trotz rechtsgenüglich erfolgter Verwarnung erneut unentschuldigt der Arbeit fernbleibe. Sie hält ihre fristlose Kündigung vom 24. Oktober 2012 für berechtigt, weil die Vorkommnisse an diesem Datum und in den Tagen zuvor es ihr unzumutbar gemacht haben, mit dem Berufungsbeklagten weiterhin zu arbeiten (Berufung, S. 3 ff.). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

4.2      Nach Art. 337 Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt als wichtiger Grund namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und andererseits müssen sie tatsächlich auch dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen ab (aus der jüngsten Rechtsprechung BGE 142 III 579 E. 4.2 S. 579 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Arbeitsverweigerung und unentschuldigten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz. Um einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung darzustellen, müssen die Arbeitsverweigerung oder die unentschuldigten Absenzen beharrlich sein und müssen ihnen Verwarnungen mit der klaren Androhung einer fristlosen Kündigung vorausgegangen sein. Anders verhält es sich, wenn die Abwesenheit sich über mehrere Tage erstreckt oder erfolgt, obwohl der Arbeitgeber die Anwesenheit des Arbeitnehmers unmissverständlich gefordert hat (BGer 4A_215/2011 vom 2. November 2011 E. 3.3 mit Hinweis). Die Weigerung, eine übertragene Aufgabe zu erledigen, stellt im Allgemeinen nicht mehr als eine mittelschwere oder sogar bloss eine leichte Verfehlung dar, weshalb sie eine fristlose Kündigung erst nach einer oder mehreren Verwarnungen zu rechtfertigen vermag (BGer 4C.155/2004 vom 6. Juli 2005 E. 2.1). Auch nach der Praxis des Appellationsgerichts vermag das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz für kurze Zeit grundsätzlich nur dann eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen, wenn es trotz klarer Verwarnung wiederholt wird (AGE 946/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.1).

4.3      Das Zivilgericht hat in Anwendung der vorgenannten Grundsätze ausgeführt, dass die schriftliche Abmahnung vom 28. Juni 2011, auf welche das Kündigungsschreiben vom 24. Oktober 2012 verwiesen habe, lediglich in pauschaler Weise das Verhalten und die Äusserungen des Berufungsbeklagten gegenüber anderen Mitarbeitern bezeichnet habe, die ihm damals zum Vorwurf gemacht worden seien. Das dem Berufungsbeklagten für den 24. Oktober 2012 vorgeworfene Verlassen des Arbeitsplatzes lasse sich nicht darunter subsumieren. Auch sei ihm damals nicht explizit eine fristlose Entlassung für den Fall einer Widerhandlung gegen die Abmahnung angedroht worden. Ausserdem sei diese Abmahnung im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 24. Oktober 2012 fast 16 Monate zurückgelegen, so dass sie in diesem Zeitpunkt über keine Rechtswirksamkeit mehr verfügt habe, um im Verbund mit dem Verhalten des Berufungsbeklagten an diesem Tag eine fristlose Kündigung rechtfertigen zu können (angefochtener Entscheid, E. 2.5). Soweit die Berufungsklägerin sich diesbezüglich auf schriftliche Aufzeichnungen von C____, ihrem Disponenten, beruft, wonach der Berufungsbeklagte am 19. Oktober 2012 bereits mündlich abgemahnt worden sei (Berufung, S. 4 f.), ist zu bemerken, dass sich das Zivilgericht mit ihnen auseinandergesetzt, deren Aussagekraft aber insoweit relativiert hat, als dass sich dieser Zeuge an der 1. Hauptverhandlung vom 16. Juni 2014 an das damalige Gespräch nicht mehr habe erinnern können (angefochtener Entscheid, E. 2.6.2.1). Ohnehin könnten diese Aufzeichnungen nur mit Vorsicht als Beweismittel herangezogen werden. Sie tragen als Erstellungsdatum "März 2013" und wurden als Beilage 5 zur Klageantwort vom 12. September 2013 ins Recht gelegt. Sie sind damit frühestens fünf Monate nach den Vorfällen, die zur fristlosen Entlassung des Berufungsbeklagten geführt haben, erstellt worden. Wendet die Berufungsklägerin gegen die Darlegungen des Zivilgerichts ein, dass man sich 18 Monate nach einem derartigen Vorfall nicht mehr an die Details des Geschehens erinnern könne (Berufung, S. 4 f.), so gilt dies auch für die Aufzeichnungen von "März 2013". Es erscheint doch als sehr fraglich, ob man sich nach fünf Monaten noch genau daran erinnern kann, an welchen Tagen der Inhaber der Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten aufgefordert hat, am 19. Oktober 2012 zur Arbeit zu erscheinen und wann er dabei bloss von einer Entlassung im Nichtbeachtungsfall und wann er von einer fristlosen Entlassung gesprochen hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht unter eingehender Würdigung nicht nur dieser Aufzeichnungen und Aussagen von C____, sondern auch der Aussagen von anderen Zeugen zum Schluss gekommen ist, dass es der in dieser Frage beweisbelasteten Berufungsklägerin nicht gelungen sei nachzuweisen, dass sie den Berufungsbeklagten vorgängig zur fristlosen Kündigung tatsächlich und rechtsgenüglich verwarnt habe. Dass die Berufungsklägerin aufgrund der Schwere des dem Berufungsbeklagten vorgeworfenen Verhaltens auch ohne vorgängige Abmahnungen zur fristlosen Entlassung berechtigt gewesen wäre, vermag sie auch mit der Berufung nicht darzutun. Aus diesen Gründen wäre die Berufung auch dann abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte.

5.

Ist auf die Berufung nach dem Gesagten nicht einzutreten, trägt die Berufungsklägerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert wie vorliegend unter CHF 30'000.– ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin hat jedoch dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren nach Massgabe der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) auszurichten (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Ausgehend vom zweitinstanzlichen Streitwert von rund CHF 15'300.– (§ 12 Abs. 3 HO) beträgt das Grundhonorar gemäss § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO CHF 1'120.– bis CHF 2'900.– (Streitwert über CHF 8'000.– bis CHF 30'000.–), interpoliert CHF 1'700.–. Wird ein Prozess wie vorliegend statt mündlich schriftlich geführt, erhöht sich das Grundhonorar bis um die Hälfte (§ 4 Abs. 2 HO). Wegen des geringen Umfangs der Bemühungen und geringer Schwierigkeit wird das Honorar lediglich auf CHF 1'800.– erhöht, wovon ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagte hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuern) für das Berufungsverfahren.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. August 2015 (GS.2013.23) wird nicht eingetreten.

            Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

            Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– zu bezahlen.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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