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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.07.2014 ZB.2014.43 (AG.2015.78)

21. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,545 Wörter·~8 min·8

Zusammenfassung

Getrenntleben

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.43

ENTSCHEID

2. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A_____                                                                                     Berufungskläger

[…]                                                                                                          Beklagter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

B_____                                                                                Berufungsbeklagte

[…]                                                                                                            Klägerin

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Zivilgerichtspräsidentin

vom 21. Juli 2014

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Mit Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. Juli 2014 wurde A_____ und B_____ das Getrenntleben bewilligt und wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. August 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 576.–, solange er Unfalltaggelder beziehe, und danach von CHF 1‘300.–, zu bezahlen. Gleichzeitig wurde festgehalten, auf welchen Einkommen und welchem Bedarf der Ehegatten diese Unterhaltspflicht basiert.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann rechtzeitig Berufung erklärt. Er beantragt die Reduktion seiner Unterhaltspflicht, wobei er zu verpflichten sei, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. August 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 503.–, solange er Unfalltaggelder beziehe, und danach von CHF 1‘028.–, zu bezahlen. Dabei sei festzuhalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 4‘025.– netto (inkl. 13. Monatslohn) bzw. einen aktuellen Unfalltaggeld von monatlich CHF 3‘500.– beruhe, die Berufungsbeklagte eine monatliche AHV-Rente von CHF 1‘549.– beziehe und sich sein Monatsbedarf auf CHF 2‘997.– und derjenige der Berufungsbeklagten auf CHF 2‘686.– (je ohne Steuern) belaufe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

Die Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung, unter o/e Kostenfolge. Auch sie beantragt den Kostenerlass.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrennt-lebens durch das Einzelgericht in Familiensachen und damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 ZGB. Diese ist mit Berufung anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten allerdings vorbehältlich eines Streitwerts von mindestens CHF 10‘000.– (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Parteien streiten sich über die Höhe des vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu zahlenden Unterhaltsbeitrags. Streitigkeiten über Unterhaltsbeiträge sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögensrechtliche Angelegenheiten (vgl. statt vieler BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1; 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 1). Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen bezifferten Antrag auf Unterhalt gestellt. Ebenso wenig ergeht aus dem Verhandlungsprotokoll, wie viel der Berufungskläger zu bezahlen gewillt war. Deshalb kann nicht festgestellt werden, welcher Betrag zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils streitig war (s. zur Berechnung des Streitwerts: Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 309 ZPO N 9). Das Gravamen beträgt allerding CHF 73.– betreffend den Unterhaltsbeitrag solange der Berufungsbeklagte Unfalltaggelder bezieht bzw. CHF 272.– betreffend den Unterhaltsbeitrag nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Angesichts der voraussichtlichen Dauer des Getrenntlebens ist der notwendige Streitwert erreicht.

1.2      Die Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c EG ZPO hat der Ausschuss des Appellationsgerichts die Berufung zu beurteilen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1      Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe sein monatliches Einkommen nach Beendigung des Taggeldbezuges falsch berechnet. Sie habe – wohl basierend auf den Angaben der Taggeldabrechnungen – einen zu hohen monatlichen Nettolohn festgestellt. Aus den mit der Berufung eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis April 2014 ergäbe sich, dass er durchschnittlich CHF 4‘025.– (inkl. 13. Monatslohn) im Monat verdiene und nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 4‘400.– (inkl. 13. Monatslohn).

2.2      Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers hat die Vorinstanz den Monatslohn unter Zugrundlegung des Lohnausweises für das Jahr 2013 berechnet. Dies ergeht aus den Akten und aus dem Entscheid selbst (Entscheid Ziff. 3.3). Der Lohnausweis belegt ein Jahresnettoeinkommen von CHF 53‘063.–, was einem monatlichen Einkommen von CHF 4‘422.– entspricht. Dieser Betrag wurde sodann offensichtlich zu Gunsten des Berufungsklägers abgerundet. Dieser irrt damit nicht einzig in Bezug auf die Berechnungsgrundlage der Vorinstanz, sondern vermag auch nicht aufzuzeigen, weshalb die drei beigebrachten Monatsabrechnungen aus dem Jahr 2014 zu einem anderen Resultat führen sollten. Zum einen sind die ausbezahlten Mittagszulagen entgegen seinen Ausführungen Teil seines Einkommens und zum anderen weist die Lohnabrechnung vom April 2014 einen erheblichen Abzug vom Lohn aufgrund von Absenzen aus. Ein tieferes Monatseinkommen vermögen die Lohnabrechnungen deshalb nicht zu belegen, womit offen bleiben kann, ob die Vor-aussetzungen für die Einreichung von (unechten) Noven überhaupt vorliegen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Folglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Nettomonatseinkommen des Berufungsklägers von CHF 4‘400.– ausgegangen ist.

2.3

2.3.1   Sodann beanstandet der Berufungskläger, der Vorinstanz sei ein Rechnungsfehler bei der Festlegung seines Grundbedarfs unterlaufen. So seien die einzelnen Positionen zwar korrekt aufgeführt, aber nicht richtig zusammengezählt worden. Die Summe aller im Entscheid aufgelisteter Positionen ergäbe einen Grundbedarf von CHF 2‘997.– und nicht von CHF 2‘924.– im Monat.

2.3.2   Es trifft zu, dass die Summe der unter Ziff. 3.2. des Entscheids aufgezählten Positionen des Bedarfs des Berufungsklägers nicht CHF 2‘924.– sondern CHF 2‘997.– ergibt und damit einen Fehlbetrag von CHF 73.– ausweist. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, bei diesem höheren Grundbedarf seien allerdings die offensichtlich irrtümlicherweise im Bedarf aufgeführten Kosten des Monatsabonnements für den öffentlichen Verkehr (U-Abo) hinzugerechnet worden. Soweit dieser Posten wieder abgezogen werde, stimme die Berechnung der Vorinstanz. Allerdings fällt auf, dass dem Berufungskläger einerseits zwar zugestanden wurde, er bedürfe aus beruflichen Gründen eines Personenwagens, ihm andererseits aber gemäss der Auflistung der Grundpositionen kein Geld für den monatlichen Benzinbedarf und sonstigen Unterhalt des Autos zugesprochen wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den CHF 73.– um den pauschal festgelegten Betrag für entsprechende Kosten handelt. Der monatliche Grundbedarf des Berufungsklägers beträgt folglich CHF 2‘997.–.

2.4      Aus den Ausführungen ergeht, dass die Vorinstanz wohl das Einkommen des Berufungsklägers korrekt festgelegt hat, der an die Berufungsbeklagte zu bezahlende Unterhaltsbetrag hingegen aufgrund des um CHF 73.– höheren Grundbedarfs des Berufungsklägers abzuändern ist. Für die Dauer des Taggeldbezuges vermag das Gesamteinkommen der Parteien (AHV-Rente der Berufungsklägerin von monatlich CHF 1‘549.– und Taggeldzahlung von monatlich CHF 3‘500.– = CHF 5‘049.–) deren gemeinsamen Grundbedarf (Grundbedarf Berufungskläger CHF 2‘997.– und Grundbedarf Berufungsbeklagte CHF 2‘686.– = CHF 5‘683.–) nicht zu decken. Da dem unterhaltspflichtigen Berufungskläger das Existenzminimum zu belassen ist, beläuft sich der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag in diesem Zeitraum auf CHF 503.– im Monat. Sobald der Berufungskläger wieder sein volles Gehalt erzielt, resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 266.– (Einkommen von CHF 4‘400.– und AHV-Rente von CHF 1‘549.–  = gemeinsames Einkommen von CHF 5‘949.– / Überschuss = gemeinsamen Einkommen abzüglich gemeinsames Existenzminimum). Da dieser hälftig zu teilen ist, hat die Berufungsbeklagte ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘270.– (Eigenbedarf von CHF 2‘686.– abzüglich AHV-Rente von CHF 1‘549.– = ungedeckter Eigenbedarf  von CHF 1‘137.– / Unterhaltsbeitrag entsprechend ungedecktem Eigenbedarf und zuzüglich Überschussanteil von CHF 133.–).

3.

Der Berufungskläger hat dem Berufungsgericht während des laufenden Verfahrens ein Arbeitszeugnis eingereicht. Aus diesem ist ersichtlich, dass er seit dem 1. Dezember 2014 nur noch zu 50% krankgeschrieben ist. Dieser Beleg ist als echtes Novum grundsätzlich in den Prozess einzuführen. Indessen ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger weiterhin  aufgrund der teilweisen Krankschreibung ein reduziertes Gehalt von CHF 3‘500.– im Monat erzielt. Etwas anderes wird auch von den Parteien nicht geltend gemacht. Damit hat dieser Umstand keine Auswirkung auf die vorgehenden Unterhaltsberechnungen.

4.

Beide Parteien beantragen die unentgeltliche Prozessführung, welche ihnen aufgrund ihrer Hablosigkeit zu gewähren ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens Obsiegen bzw. Unterliegen die Parteien gleichermassen, weshalb sie die ordentlichen Kosten des Verfahrens je hälftig tragen und ihre ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da beiden je der Kostenerlass gewährt wurde, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten der Gerichtskasse und ist ihren Anwälten je ein Honorar aus der Gerichtskasse auszuzahlen. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da keine Honorarnoten eingereicht wurden, ist der Aufwand zu schätzen. Es rechtfertigt sich eine Honorierung von je 4 Stunden, zuzüglich 8% MWST.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. August 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 503.– zu bezahlen solange er Unfalltaggelder erhält, danach erhöht sich der Unterhaltsbeitrag auf einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘270.–.

            Es wird festgehalten, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von netto CHF 4‘400.– inkl. 13. Monatslohn, bzw. einem derzeitigen Unfalltaggeld von CHF 3‘500.– und der AHV-Rente der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 1‘549.– sowie einem monatlichen Bedarf des Berufungsklägers von CHF 2‘997.– (ohne Steuern) und der Berufungsbeklagten von CHF 2‘686.– (ohne Steuern) beruht.

            Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.– (Gebühr und Auslagen) tragen die Parteien je zur Hälfte. Zu Folge des beiden Parteien je bewilligten Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates. Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

            Dem Vertreter des Berufungsklägers, lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

            Der Vertreterin der Berufungsklägerin, lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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