Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 17.09.2014 ZB.2014.39 (AG.2014.571)

17. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,508 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.39

ENTSCHEID

vom 17. September 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Parteien

A_____                                                                                     Berufungskläger

[...]

vertreten durch Dr. […], Advokat

[…]

gegen

B_____                                                                                                   Beklagte

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 19. Juni 2014

betreffend Eheschutz

Sachverhalt

Die Ehegatten B_____ und A_____ haben […] 2006 geheiratet. Mit Entscheid vom 26. Februar 2013 wurden die Ehegatten gerichtlich getrennt. Dabei wurde der gemeinsame Sohn […] unter die Obhut der Mutter gestellt und es wurde die Vereinbarung der Ehegatten vom 26. Februar 2013 genehmigt. Nach dieser einigen sich die Ehegatten über das Besuchs- und Ferienrecht direkt und ist im Konfliktfall der Ehemann berechtigt und verpflichtet, den Sohn jedes zweite Wochenende zu Besuch zu sich zu nehmen und drei Wochen Ferien im Jahr mit ihm zu verbringen. Der Ehemann verpflichtete sich, der Ehefrau ab März 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘600.– zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.– zu bezahlen, wovon CHF 1‘000.– (inkl. Kinderzulagen) für den Sohn und CHF 1‘800.– für die Ehefrau bestimmt waren.

Mit Gesuch vom 15. November 2013 beantragte A_____ beim Zivilgericht unter anderem, seine Unterhaltspflicht sei veränderten Umständen anzupassen. Mit schriftlich motiviertem Entscheid vom 19. Juni 2014 wurde A_____ in Abänderung des Entscheids vom 26. Februar 2013 verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohnes, […], mit Wirkung ab Juni 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 380.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Es wurde festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag befristet sei und im Februar 2015 eine Neuberechnung stattfinden würde. Ferner wurde festgestellt, dass der Unterhaltsbeitrag auf einem Arbeitslosentaggeld des Ehemannes von netto CHF 3‘645.– beruht, der Bedarf des Ehemanns CHF 2‘990.– und jener der Ehefrau sowie des Kindes CHF 3‘770.– beträgt.

Mit Eingabe vom 19. August 2014 erhob A_____, vertreten durch Dr. […], Advokat, Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Juni 2014 und beantragte, er sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohnes mit Wirkung ab Dezember 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 380.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A_____ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die instruierende Präsidentin verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Juni 2014 ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1      Angefochten ist vorliegend einzig die Festsetzung des Zeitpunkts, ab welchem der neue, reduzierte Unterhaltsbeitrag Geltung haben soll. Der Entscheid betreffend die Anpassung des Unterhaltsbeitrags wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Da keine rückwirkende Modifikation möglich ist, bleibt die früher getroffene Massnahme in Kraft, bis der Abänderungsentscheid rechtskräftig geworden ist. Im Einzelfall können Billigkeitsüberlegungen zur Abweichung vom Grundsatz der zukunftsgerichteten Anpassung führen, doch vermag die Abänderung nicht über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückzuwirken (Isenring Bernhard/Kessler Martin, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. A., Basel 2010, Art. 179 N 8 m.w.N.; Vetterli Rolf, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKommentar Scheidung, Art. 179 N 4 m.w.N; BJM 1/2008, S. 31).

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, dass im vorliegenden Fall keine Billigkeitsgründe vorliegen würden, da der Berufungskläger die Reduktion seines Einkommens teilweise selber verschuldet habe, zumal ihm nicht zum ersten Mal der Führerausweis entzogen worden sei. Aus diesem Grund sei die Wirkung der Unterhaltsreduktion ab dem Monat des Urteilszeitpunkts festzulegen.

2.3      Der Berufungskläger moniert hingegen, es lägen Billigkeitsgründe vor, welche eine Vorverlegung des Wirkungszeitpunktes auf das Datum der Gesuchseinreichung rechtfertigen würden. Um eine Einkommensreduktion zu vermeiden, habe sich der Berufungskläger intensiv um eine neue Stelle bemüht und dabei alles Zumutbare unternommen. Im Dezember 2013 habe er auch Überstunden geleistet. Das Verfahren habe im Weiteren übermässig lange gedauert.

2.4      Entgegen seinen Ausführungen hat es der Berufungskläger selber zu verantworten, dass er erst zwei Wochen vor Eintritt der veränderten Verhältnisse sein Gesuch um Unterhaltsreduktion einreichte. Es ist festzustellen, dass der Berufungskläger spätestens seit dem Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 15. Mai 2013 mit dem Entzug des Führerausweises rechnen musste, zumal ihm dieses Ungemach nicht zum ersten Mal in Aussicht stand (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2014, S. 2). Spätestens aber ab dem 8. August 2013, als von der Kantonspolizei der Führerausweisentzug verfügt wurde, musste ihm bewusst sein, dass er seine bisherige Arbeit als Zusteller bei der […] nicht mehr würde ausführen können. Bemühungen um eine andere Arbeit weist er indessen erst ab März 2014 nach. Was die geltend gemachten Überstunden im Dezember 2013 betrifft, so sind diese kaum auf spezielle Bemühungen des Berufungsklägers zurückzuführen, sondern in einer Paketzustellfirma im Monat vor den Weihnachtstagen generell zu erwarten. Im Übrigen ist mit der Vorrichterin festzuhalten, dass den Berufungskläger ein erhebliches Selbstverschulden an der aktuellen Erwerbssituation trifft. Als Fahrer eines Logistikunternehmens muss ihm bewusst sein, welche Konsequenzen ein Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz für sich und seine Familie hat.

Im Hinblick auf diesen Zeitablauf überzeugt auch die Behauptung nicht, es sei bei der Arbeitslosenkasse zu Verzögerungen gekommen, weil der Arbeitgeber nicht alle Unterlagen eingereicht habe. Zum einen hätte der Berufungskläger spätestens ab August 2013 mit seinem Arbeitgeber die Konsequenzen des Fahrausweisentzuges besprechen, klären und sich allenfalls schon bei der Arbeitslosenversicherung anmelden können. Zum anderen hatte er auch ohne weiteres die Möglichkeit, da er immer noch für den gleichen Arbeitgeber tätig war, sich bei diesem für eine rasche Zustellung der Unterlagen aktiv einzusetzen.

2.5      Ebenso wenig trifft es zu, dass die Verfahrensdauer von sieben Monaten vor dem Zivilgericht übermässig lang sei. Zudem liegt eine gewisse Verantwortung für diese Verfahrensdauer durchaus beim Berufungskläger selber. Zunächst hat der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 15. November 2013 nicht nur die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages sondern auch eine Regelung des Besuchsrechts und die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt. Auf Hinweis der Instruktionsrichterin, dass das Besuchsrecht bereits konkret geregelt worden sei, wurde dieser Punkt dann fallen gelassen. Mit Verfügung vom 18. November 2013 forderte das Zivilgericht den Berufungskläger zudem auf, Nachweise über Arbeitsbemühungen einzureichen. Dies erfolgte jedoch erst drei Monate später während den Fasnachtsferien innert der nachperemptorisch erstreckten Frist. Derartige Arbeitsbemühungen hätte der Berufungskläger, wenn er denn zeitnah auf den Fahrausweisentzug reagiert hätte, selber schon mit dem Herabsetzungsgesuch einreichen können. Drei Wochen später wurde von der Zivilgerichtspräsidentin die Verhandlung angesetzt, die schliesslich am 22. Mai 2014 abgehalten werden konnte. Eine missbräuchliche Verfahrensverzögerung seitens der Ehefrau oder des Zivilgerichts ist in diesem Ablauf nicht zu erkennen.

Auch der Hinweis auf die Weigerung des Amtes für Sozialbeiträge, ihm die Rückzahlung der bevorschussten Alimente ab Dezember 2013 bis Juni 2014 teilweise zu erlassen, vermag nicht eine besondere Härte zu begründen. Das Amt erklärt deutlich, dass es grundsätzlich auf Erlassgesuche bei laufenden Unterhaltsverpflichtungen nicht eingehe. Hieraus kann geschlossen werden, dass nach Abschluss der Verpflichtung allenfalls ein Teilerlass möglich ist. Zudem stunden sie die Rückzahlung der höheren Beiträge ab Dezember 2013 und offerieren eine Ratenzahlung ab Februar 2015. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau Sozialhilfe bezieht und diese nur zurückzahlen müsste, wenn sie zu erheblichem Vermögen käme, er aber die ausstehenden hohen Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, kann nicht als unerträgliche Ungleichbehandlung betrachtet werden. Es gibt im Unterhaltsrecht auch andere, vom Gesetz und der Rechtsprechung akzeptierte Ungleichbehandlungen, beispielsweise wenn das Einkommen nicht für beide Parteien ausreicht (sog. Mankoteilung, vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014, 529, S. 542).

Auch kein Billigkeitsgrund für eine Vorverlegung der Entscheidwirkung kann die Tatsache sein, dass die Berufungsbeklagte selber kein Einkommen erzielt. In der Vereinbarung vom 26. Februar 2013 wurde festgehalten, dass die Berufungsbeklagte sich bewusst sei, dass sie sich um eine Ausbildung bemühen muss. Ob sie dies tut oder nicht, kann offen gelassen werden, denn selbst wenn sie bereits in einer Ausbildung stünde, würde dies den Berufungskläger im Zeitraum, um welchen es im vorliegenden Fall geht, finanziell nicht entlasten.

2.6      Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen ist. Entsprechend konnte auf die Einholung einer Berufungsantwort gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten zu tragen. Dem Berufungskläger ist entsprechend seinem Antrag die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Demzufolge gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.– zu Lasten der Staatskasse. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsklägers zu schätzen, wobei ein Aufwand von vier Stunden angemessen erscheint. Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers ein Honorar in der Höhe von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST) auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese gehen jedoch zufolge unentgeltlicher Prozessführung unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Staatskasse.

            Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Dr. [...], Advokat, wird ein Honorar in der Höhe von CHF 864.– (CHF 800.– zuzüglich 8% MWST von 64.–, inklusive Auslagen), ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieses Betrages nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2014.39 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.09.2014 ZB.2014.39 (AG.2014.571) — Swissrulings